Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch

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14.11.2017 Krankengeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung Wer lange krank ist, hat große Einkommenseinbußen. Hier erfahren Sie die grundlegenden Fakten zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu lesen Sie, auf welchen Wegen es nach der Krankheit wieder zurück in den Job gehen kann. Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch Wenn Arbeitnehmer krank werden, haben sie zunächst Anspruch darauf, dass ihre Firma das volle Gehalt weiterzahlt bis zu sechs Wochen lang. Danach bekommen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das geringere Krankengeld von ihrer Krankenkasse, allerdings nur maximal 72 Wochen lang. Ist diese Zeit vorbei, gibt es drei Alternativen, je nach Gesundheitszustand des Versicherten: Wiedereinstieg in den Job, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderungsrente. Ist der Arbeitnehmer binnen drei Jahren mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommt er dafür insgesamt maximal 72 Wochen Krankengeld. Die Frist verlängert sich nicht, wenn innerhalb der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tage nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Krankengeldanspruch. Wichtig: Arbeitnehmer müssen innerhalb von einer Woche nach Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) die AU-Bescheinigung des Arztes bei ihrer Krankenkasse einreichen, um ihren Krankengeldanspruch zu sichern. Weitere AU-Bescheinigungen im Verlauf einer Krankheit müssen seit Mitte 2015 nicht mehr überlappend ausgestellt werden, aber nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Es darf auch kein Wochenende oder ein Feiertag dazwischenliegen. Wer also bis zu einem Freitag krankgeschrieben ist, darf nicht erst am Montag darauf zum Arzt gehen, um sich neu krankschreiben zu lassen. Ansonsten verliert er seinen Krankengeldanspruch. Nur ausnahmsweise muss ihm dann trotzdem weiter Krankengeld gewährt werden, so das Bundessozialgericht in zwei Urteilen (Az. B 3 KR 22/15 R; B 3 KR 12/16 R).

Die wichtigsten Tipps zum Krankengeld Gesetzlich versichert. Überschlagen Sie, ob Sie mit dem Krankengeld auskommen. Es liegt deutlich unter Ihrem Nettoverdienst. Eine private Krankentagegeldversicherung kann den Einkommensverlust ausgleichen. Ausführliche Infos im Vergleich Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte. Privat versichert. In der privaten Krankenversicherung ist ein Krankengeld nicht automatisch enthalten. Als privat Versicherter benötigen Sie den Tarifbaustein Krankentagegeld, um Ihren Verdienst abzusichern. Gute Tarife finden Sie im Vergleich Private Krankenversicherung. Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zahlt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente. Bezahlbaren Schutz gibt es aber nur für Junge und Gesunde. Wenn Sie bereits schwer krank sind, bekommen Sie keinen Vertrag. Erkundigen Sie sich in jungen Jahren nach einem Angebot. Sehr gute Tarife finden Sie im Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung. So läuft die Krankengeldberechnung Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse maximal 90 Prozent des täglichen Nettoentgelts. Es beträgt höchstens 2 966 Euro im Monat (2017) für Versicherte, die 4 237,50 Euro oder mehr verdienen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in die Berechnung einbezogen. Davon gehen aber noch Sozialabgaben ab, außer den Beiträgen zur Krankenkasse. Diese fallen während des Krankengeldbezuges nicht an. Ein Arbeitnehmer, der monatlich 3 000 Euro brutto verdient, kommt auf knapp 1 513 Euro Krankengeld im Monat. Das sind gut 400 Euro weniger als sein früheres Nettogehalt von 1 916 Euro. Steuernachforderung wegen Krankengeld Der Fiskus will häufig auch noch etwas: Am Jahresende schlägt das Finanzamt das Krankengeld auf das bis zur Krankheit verdiente Gehalt drauf. Ist für diese Summe ein höherer Steuersatz fällig als für das verminderte Gehalt, wird dieses mit dem höheren Satz versteuert. Dann muss der Kranke mit einer Steuerforderung rechnen. Aufstockung des Krankengelds in manchen Branchen In einigen Branchen gibt es mehr als Krankengeld. So haben Gewerkschaften und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst eine Aufstockung des Krankengelds vereinbart. Kranke Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beschäftigt sind, bekommen die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn vom Arbeitgeber dazu. Dies gilt bis zu einer Krankheitsdauer von zehn Monaten. Erst bei längerer Erkrankung fällt dieser Zuschlag weg. Ähnliche Vereinbarungen gibt es etwa in der Chemie- Industrie, der Versicherungsbranche und im Bankgewerbe. 10 Milliarden Euro fürs Krankengeld Die Krankenkassen haben im Jahr 2015 insgesamt 11,23 Milliarden Euro Krankengeld an rund 1,8 Millionen Versicherte gezahlt. Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems sind die Hauptursache von mehr als sechswöchiger Krankheit, dicht gefolgt von psychischen Erkrankungen. Sie dauern im Durchschnitt besonders lang. Wenn die Krankenkasse Zweifel hat Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Die Kassen dürfen jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel

an der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten haben. Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MDK das Krankengeld streicht, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeitsunfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweitgutachten beantragt. Wie ein Widerspruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Special Mut zum Widerspruch. Krankengeld trotz Urlaubsreise? Grundsätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutschland aufhält. Doch in Ausnahmefällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Der Versicherte muss sich dafür zunächst von seinem Arzt bestätigen lassen, dass er zwar weiterhin arbeitsunfähig ist, aus medizinischer Sicht jedoch nichts gegen einen Ortswechsel spricht. Sinnvoll ist es außerdem, dass der Versicherte Untersuchungs- und Behandlungstermine so vereinbart, dass er während des Urlaubs nichts versäumt. Außerdem sollte er auch im Ausland für Rückfragen zumindest per Mail erreichbar sein. Wichtig: Holen Sie eine schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse ein. Sobald Sie diese haben, informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt. Zu krank fürs Krankengeld Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Zu krank fürs Krankengeld das klingt paradox. Doch auch bei Schwerstkranken machen Kassen Druck. Wer so krank ist, dass er möglicherweise dauerhaft nicht wieder arbeiten kann, kann voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente bekommen. Die zahlt die Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld. Erst Reha, dann Rente Die Kassen können Versicherte auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit des Kranken nicht wiederherstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Rentenantrag gewertet. Eine Erwerbsminderungsrente aber bedeutet meist eine erhebliche finanzielle Einbuße. Zurück in den Job Die beste Lösung nach langer Krankheit: Gesund werden und zurück in den Job. Dabei muss der Arbeitgeber helfen. Laut Sozialgesetzbuch muss er mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement dafür sorgen, dass der Mitarbeiter möglichst dauerhaft einen geeigneten Arbeitsplatz bekommt. Das Eingliederungsmanagement muss ein Arbeitgeber nicht nur den Schwerbehinderten anbieten, sondern allen Arbeitnehmern. Tipp: Die Integrationsämter der Kommunen bieten Schwerbehinderten Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Job. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.integrationsaemter.de. Wiedereinstieg mit Hamburger Modell Versicherte, die nach langer Krankheit zunächst nur stundenweise arbeiten können, haben die Möglichkeit, nach dem Hamburger Modell allmählich wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Krankengeld. Allerdings zählt die Zeit für die maximal 72 Wochen mit. Anspruch auf Arbeitslosengeld Wenn das Krankengeld ausläuft und Erwerbsminderungsrente nicht oder noch nicht bewilligt worden ist, hat ein Kranker Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt es ein Jahr lang, Ältere stufenweise länger. Ab 58 Jahre wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Arbeitslosengeld II. Es ist ein großer Unterschied, ob ein Versicherter nach einem Jahr Arbeitslosengeld II beziehen muss und dann sein erspartes Vermögen verliert oder ob

er länger Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bekommt und erst später Arbeitslosengeld II. Wenn das Kind krank ist Kinderkrankengeld Sind Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert, können Beschäftigte sich direkt an ihre Krankenkasse wenden und während einer unbezahlten Freistellung Kinderkrankengeld beziehen. Nach Paragraf 45 SGB V darf jeder beschäftigte Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes 10 Tage im Jahr freinehmen, Alleinerziehende dürfen das sogar 20 Tage lang. Wer zwei und mehr Kinder hat, hat mehr Tage zur Verfügung. Es gilt jedoch eine Obergrenze. Sie liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen. Sie bekommen 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Zahlungen wie Weihnachtsgeld in den letzten zwölf Monaten sogar 100 Prozent, maximal aber 101,50 Euro täglich. Die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld, wenn das kranke Kind nicht älter als zwölf ist. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem muss der Arzt ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ausgestellt haben und die Betreuung des Kindes für erforderlich halten. Darüber hinaus darf keine andere Person im Haushalt leben, die sich um das Kind kümmern kann. Krankengeld fürs Kind so gehen Sie vor Schritt 1. Vom Kinderarzt gibt es die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Die Vorderseite füllt der Arzt aus. Er muss mit ja ankreuzen, dass die Erkrankung eine Betreuung und Beaufsichtigung notwendig macht. Schritt 2. Die Rückseite des Attests ist der Antrag auf Krankengeld für die Kasse. Geben Sie Anschrift und Bankverbindung an. Zahlt der Chef laut Arbeitsvertrag nichts, wenn Sie zu Hause Ihr Kind betreuen (Entgeltfortzahlung), kreuzen Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an, sonst Anspruch auf... und geben Sie die Anzahl der Tage an. Ebenso, ob Sie alleinerziehend sind oder nicht. Hat die Kasse im laufenden Jahr bereits Kinderkrankengeld gezahlt, tragen Sie die Anzahl der Tage ein. Daher legen Sie sich am besten eine Übersicht mit Krankentagen an. Zuletzt den Antrag unterschreiben, eine Kopie des Attests für den Arbeitgeber machen und per Post zur Kasse schicken. Schritt 3. Informieren Sie unverzüglich Ihren Chef über Ihr Fehlen. Spätestens am Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, muss ihm zudem die Kopie des Attests vorliegen Vorderseite mit ärztlicher Bescheinigung reicht. Er setzt sich mit Ihrer Kasse in Verbindung und übermittelt Ihre Verdienstbescheinigung. Liegen beide Formulare vor, überweist sie das Geld auf das angegebene Konto. Tipp: Arbeiten Sie nicht am Wochenende, brauchen Sie für diese Tage kein Attest. Vorteil: Sie erhalten normal Gehalt und nicht das reduzierte Krankengeld. Bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag), wenn Ihr Kind länger krank ist. Was gilt für Privatversicherte und Selbstständige? Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zahlen, haben ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld (Bundessozialgericht Az.: 1 RK 1/94). Das ist der Tag, an dem sie, wenn sie selbst erkrankt wären, Krankengeld erhalten würden. Einige Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Tipp: Krankenkassen unterscheiden sich nicht nur durch ihre Leistungen und ihren Service, sondern auch durch den Preis.

Das kommt jetzt besonders zum Tragen: Im Januar erhöhen viele Kassen ihren Beitrag. Ein Kassenwechsel kann mehrere hundert Euro Ersparnis pro Jahr bringen. Unser großer Krankenkassenvergleichzeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen. Kinderkrankengeld bei der Kasse beantragen Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen sich die Eltern direkt an die Krankenkasse wenden. Die Eltern erhalten vom Kinderarzt eine Bescheinigung über die Krankheitsdauer ihres Kindes. Sie müssen auf der Rückseite des Formulars unter anderem angeben, ob und wenn ja, für wie lange ihr Arbeitgeber während ihrer Abwesenheit den Lohn weiterbezahlt, und ob sie in diesem Jahr bereits Kinderkrankengeld für das betreffende Kind erhalten haben. Das ausgefüllte Formular müssen sie an die Krankenkasse schicken und dem Arbeitgeber eine Kopie übermitteln. Sonderregeln für Beamte Bundesbeamte dürfen laut Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bis zu vier Tagen Sonderurlaub pro Kind nehmen, wenn es schwer erkrankt und unter 12 Jahren alt ist. Einige Verordnungen für Landesbeamte haben diese Regelungen unter dem Stichwort Urlaub aus persönlichen Gründen übernommen (siehe etwa NRW). Landesbeamte sollten in jedem Fall noch einmal in die für ihr Bundesland gültige Verordnung schauen. Tipp: Steht nichts zum Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, lohnt es sich, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachzusehen. Für Landesbeamte gelten die Sonderurlaubsverordnung bzw. die Sonderurlaubsbestimmungen der Bundesländer. Wer unsicher ist, kann in der Personalstelle oder beim Betriebsrat nachfragen, am besten bevor das Kind zum ersten Mal krank wird. Dieser Artikel ist hilfreich. 68 Nutzer finden das hilfreich. 24.11.2017 Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten.