Verantwortung Bäuerinnen im OÖ Bauernbund



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Wir tragen soziale Verantwortung Bäuerinnen im OÖ Bauernbund

Vorwort Die österreichische Bevölkerung wird immer älter und der Anteil der pflegebedürftigen Personen steigt von Jahr zu Jahr an. Damit steigen auch die Belastungen für die pflegenden Angehörigen. Ein System, das sich nur auf die öffentliche Pflege verlässt, ist unfinanzierbar. Ohne die Mithilfe der Angehörigen würden die Pflege und die Betreuung von alten und kranken Mitmenschen zusammenbrechen. Es ist die Aufgabe der Politik, für die Menschen vernünftige und leistbare Modelle zu entwickeln. Die Situation, ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu haben, trifft die Angehörigen meist plötzlich und unerwartet. Nur in wenigen Familien wird zeitgerecht darüber gesprochen, was im Falle einer Erkrankung, die zur Pflegebedürftigkeit führt, zu tun ist. Dabei sind die dadurch entstehenden Veränderungen im Familienalltag, in den sozialen Beziehungen und in der Autonomie sowohl der Pflegenden als auch der Gepflegten schwerwiegend und wirken sich auf den Alltag und die Zukunftsperspektiven nachhaltig aus. Meist sind es die Frauen, die die Pflegeverantwortung übernehmen, oft in einem Alter, in dem sie selber in Pension gehen würden bzw. sich neue Orientierungen ergeben. Unabhängig davon, ob sich jemand bewusst für die Begleitung altgewordener Familienangehöriger entscheidet oder durch eine akute Erkrankung eine plötzliche Pflegeübernahme erforderlich wird, ist es wichtig, frühzeitig fremde Hilfe und damit wertvolle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die vorliegende Broschüre zeigt, welche Angebote es gibt. Ihre Annemarie Brunner Landesbäuerin 1

Inhaltsverzeichnis Die Pflege und Betreuung ist zu Hause möglich Mobile Dienste Unterstützungen für pflegende Angehörige Die Pflege und Betreuung ist zu Hause NICHT möglich Alten- und Pflegeheime in OÖ Kurzzeitpflege Betreutes Wohnen Finanzielle Unterstützungen Pflegegeld Förderung 24-Stunden-Betreuung Befreiung Rezeptgebühr Rezeptgebührenobergrenze Befreiung Kostenanteil Heilbehelfe und Hilfsmittel Befreiung Zuzahlung zu Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalten Befreiung Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr Zuschuss des Landes OÖ zum SeniorInnen-Urlaub Soziale Rehabilitation - Zuschüsse des Landes OÖ Förderung des Landes OÖ für barrierefreies Wohnen Leistungen des Bundessozialamtes für behinderungsbedingte Ausgaben Auskunft und Beratung 2

Pflege und Betreuung ist zu Hause möglich Mobile Dienste Unterstützung durch mobile Dienste (Hauskrankenpflege durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, Mobile Betreuung und Hilfe durch Altenfachbetreuer/innen und Heimhelfer/innen). Mahlzeitendienste: Versorgung von Menschen, die selber nicht mehr kochen können. Auskunft: Sozialberatungsstelle oder sozialdienstanbietende Stelle (Rotes Kreuz, Caritas, Hilfswerk,...) im jeweiligen Bezirk. Hauskrankenpflege wird auf Veranlassung des behandelnden Arztes durch diplomiertes Pflegepersonal durchgeführt. Mobile Betreuung und Hilfe ist eine Unterstützung für hilfs- und pflegebedürftige Menschen, um den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Mobile Therapie: Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nach ärztlicher Anordnung. Gezielte Übungen in vertrauter Umgebung helfen, körperliche Fähigkeiten zu verbessern und zu erhalten. Dadurch können Spitalsaufenthalte verkürzt oder gar vermieden werden. Besonders nach Schlaganfällen, bei Parkinson, multipler Sklerose, Wahrnehmungsdefiziten, Unterstützungen für pflegende Angehörige Erholungsaufenthalte für pflegende Angehörige Für Personen, die zu Hause einen Angehörigen pflegen. Es werden in diesem zweiwöchigen Erholungsaufenthalt einerseits Tipps zur Erleichterung der Pflegetätigkeit gegeben, andererseits körperliche Erholung (u. a. Massagen, Nordic Walking, Wirbelsäulenschule, Beckenbodentraining) und seelische Erholung (u. a. Entspannungsübungen, Gespräche mit Lebens- und Sozialberatern) geboten. Gesprächsgruppen Es ist wichtig, auch die pflegenden Angehörigen mit ihren Problemen zu betreuen. Der Austausch mit anderen Angehörigen kann stärken und aufzeigen, welche Formen der Betreuung und Unterstützung möglich sind. Dadurch relativiert sich oft die eigene Situation und wird nicht mehr so belastend empfunden. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. 0732/7633/4345 www.svb.at Auskünfte: beim betreuenden Arzt, bei den sozialdienstanbietenden Organisationen und in der Pfarre. 3

Österreichisches Rotes Kreuz Tel. 0732/7644/171 Kurse für pflegende Angehörige Kurse für pflegende Angehörige werden vom Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich in den Regionen durchgeführt. Sie haben zum Ziel, pflegenden Angehörigen fachmännische Unterstützung in Theorie und Praxis zu geben. Dabei wird jedoch nicht nur Fachwissen vermittelt, sondern auch die Betreuungssituation mit all ihren zwischenmenschlichen Problemen wie z.b. Motivation, Selbstschutz und Abgrenzung angesprochen. Einen zentralen Bestandteil der Kurse für pflegende Angehörige stellt der Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmenden dar. Schon ein "von der Seele reden" kann viel Last und Frustration von den Schultern pflegender Angehöriger nehmen. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ 0732/7633/4401 Daheim gepflegt - (Pilotprojekt 1. Halbjahr 2009) Sechswöchige Schulungsreihe mit halbtägigen Veranstaltungen für pflegende Angehörige aus bäuerlichen Familien, in denen neben der Pflegepraxis auch Tipps gegen die seelischen Belastungen der Pflege, das Leistungsangebot der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sowie rechtliche Fragen zur Pflege behandelt werden. Tel. 0732/7610/2440 www.caritas-linz.at Beratung in Einzelgesprächen Zur individuellen, vertraulichen Beratung und Abklärung der Beratungssituation und jeweiligen Bedürfnisse bietet die Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige nach Terminvereinbarung Einzelgespräche in Linz an. 4 Tel. 0732/7610/2440 www.caritas-linz.at Erholungstage Um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zum Erholen und Ausspannen geben zu können, werden Erholungstage angeboten. Informationen dazu erhalten Sie ebenfalls bei der Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige. Wird für die zu Hause gepflegte Person für diese Zeit ein Kurzzeitpflegeplatz benötigt, ist die Servicestelle dabei behilflich.

Urlaubsmöglichkeit bei Alzheimererkrankung Eine Urlaubsmöglichkeit sowie Beratung speziell für Menschen, die alzheimerkranke Angehörige zu Hause betreuen, bietet der Verein M.A.S. (Morbus Alzheimer Syndrom) in Bad Ischl. Verein M.A.S, Lindaustraße 28, 4820 Bad Ischl, Tel. 06132/21410 www.mas.or.at. Tagesbetreuung In Oberösterreich stehen etwa 200 Plätze zur Tagesbetreuung von älteren oder pflegebedürftigen Personen zur Verfügung. Dort können die Menschen unter therapeutischer, sozialer, pflegerischer Begleitung den Tag gemeinsam mit anderen Menschen in einer Einrichtung verbringen. An den Abenden und Nächten sind die Personen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Die in Oberösterreich derzeit bestehenden Tagesbetreuungsangebote sind grundsätzlich räumlich an ein Alten- und Pflegeheim angeschlossen. Kurzzeitpflege Grundsätzlich besteht in allen 115 oberösterreichischen Alten- und Pflegeheimen die Möglichkeit zur kurzzeitigen Begleitung und Betreuung alter und/oder pflegebedürftiger Menschen. Gedacht ist dieses Angebot für Menschen, die aus einem Krankenhaus entlassen werden oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, die während dieser Zeit selbst Erholung suchen oder gar selbst erkrankt sind. Auskunft: Sozialberatungsstellen oder Sozialabteilungen der Magistrate und Bezirkshauptmannschaften. Weitere Auskünfte: Sozialberatungsstellen der Regionen oder Sozialhilfeverband Überleitungspflege Die Überleitungspflege richtet sich vor allem an Alleinlebende bzw. Pflegebedürftige, die eine Starthilfe vom Krankenhaus nach Hause brauchen. Am Entlassungstag werden dabei die PatientInnen begleitet und es wird gemeinsam mit den Angehörigen oder der Hauskrankenpflege der weitere Pflegeverlauf besprochen. Leider ist die Überleitungspflege noch nicht in allen Krankenhäusern installiert. Auskünfte: jeweiliges Krankenhaus Mobile Hospiz Die meisten Menschen wünschen sich, ihren letzten Lebensabschnitt in der gewohnten Umgebung zu verbringen. Die mobilen Hospizteams begleiten die sterbenden Menschen und ihre Angehörigen beim Abschiednehmen. Landesverband Hospiz OÖ Tel. 0732/793600 5

Bundessozialamt, Landesstelle OÖ, Tel. 0732/7604 www.bundesozialamt.gv.at Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/15221 www.land-oberoesterreich.gv.at Finanzielle Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson Ab 1. Jänner 2009 gilt, dass ein naher Angehöriger, der seit mindestens einem Jahr eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt oder eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person mit einem Pflegegeld der Stufe 1 oder eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 gebührt, pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, eine finanzielle Zuwendung erhalten kann. Diese kann aus dem durch das Bundesbehindertengesetz eingerichteten Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei Vorliegen einer sozialen Härte gewährt werden und soll als Zuschuss zu jenen Kosten zur Verfügung gestellt werden, die im Falle der Verhinderung dieser Hauptpflegeperson entstehen, um eine Ersatzpflege organisieren zu können. Analog zur Unterstützung vom Bundessozialamt ist beim Land Oberösterreich eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit eingerichtet, die angelehnt an die oben zitierten Richtlinien des Unterstützungsfonds nach dem Bundesbehindertengesetz finanzielle Zuwendungen für pflegende Angehörige von Bezieherinnen und Beziehern von Landespflegegeld gewährt. 6 Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Für Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine/n nahe/n Angehörige/n ab der Pflegegeldstufe 3 zu pflegen, besteht in der Pensionsversicherung zum Zweck einer eigenständigen Altersvorsorge die Möglichkeit folgender Begünstigung: Für die/den Versicherte/n beträgt der Beitragssatz 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage. Die restlichen 12,55 Prozent werden aus Bundesmitteln getragen. Als Beitrag sind 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage (= durchschnittlicher monatlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende) zu entrichten. Bei dem Pensionsversicherungsträger, bei welchem zuletzt die Pflichtversicherung bestanden hat, kann ein Antrag auf begünstigte Weiterversicherung gestellt werden. Dabei muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus dem Beruf und der Pflege der/des Angehörigen bestehen.

Diese Begünstigung kommt pro Pflegesituation nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht. Die Begünstigung ist nur dann möglich, wenn die Pflegeperson aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um eine/n nahe/n Angehörige/n unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen und wenn die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat, sowie entsprechende Vorversicherungszeiten vorliegen. Auf Antrag trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall von den 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage nochmals die Hälfte des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird. Die begünstigte Weiterversicherung wird (ebenfalls für längstens 48 Kalendermonate) zur Gänze beitragsfrei, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 oder höher gepflegt wird. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. Nr. 0732/7633 www.svb.at Begünstigte Selbstversicherung für pflegende Angehörige Für pflegende Angehörige, deren Arbeitskraft durch die Pflege eines/er nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 erheblich beeinträchtigt ist und die deswegen die Erwerbstätigkeit eingeschränkt haben (z. B. bei einem Dienstverhältnis ein Umstieg in eine Teilzeitarbeit von maximal 30 Wochenstunden, in der Landwirtschaft muss eine zeitliche Einschränkung auf höchstens 30 Wochenstunden ebenfalls glaubhaft gemacht werden), ist eine begünstigte Selbstversicherung auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung möglich. Anträge zu dieser Selbstversicherung sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten. Es gilt eine feste Beitragsgrundlage, die jährlich aufgewertet wird und die bis zur Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit zur Pensionsbemessung herangezogen wird. Der begünstigte Beitragssatz beträgt ebenfalls 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage und ebenso werden die restlichen 12,55 Prozent aus Bundesmitteln getragen. 7

Pensionsversicherungsanstalt, Tel. 05 03 03 www.pensionsversicherung.at Auf Antrag trägt der Bund auch hier für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall von den 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage nochmals die Hälfte des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gepflegt wird. Die begünstigte Selbstversicherung wird (für längstens 48 Kalendermonate) zur Gänze beitragsfrei, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 oder höher gepflegt wird. Begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigte Selbstversicherung in Anspruch nehmen. Diese Versicherung kann nicht neben einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Diese Selbstversicherung setzt keine Vorversicherungszeiten voraus und ist längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich. Pensionsversicherungsanstalt Tel. 05 03 03 www.pensionsversicherung.at Es gilt ebenfalls eine feste Beitragsgrundlage, die jährlich aufgewertet wird. Anträge zu dieser Selbstversicherung sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. 8

Pflege und Betreuung ist zu Hause NICHT möglich Unterstützung und Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder eine sozialdienstanbietende Organisation in Ihrem Bezirk. Nachstehend einige Möglichkeiten und Kontakte. Alten- und Pflegeheime in OÖ Alten- und Pflegeheime erfüllen trotz vieler Maßnahmen in der häuslichen Pflege eine wesentliche Aufgabe in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. In OÖ sind die regionalen Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverbände) dafür zuständig, dass für die in ihrem Bereich wohnhaften Menschen Altenund Pflegeheime errichtet und betrieben werden. Sie führen diese zum Teil selbst, daneben gibt es auch Gemeinden und (meist kirchliche) Organisationen, die Rechtsträger von Alten- und Pflegeheimen sind. Nähere Auskünfte (z. B. über freie Plätze, Anmeldung, Kosten) erteilt Ihre Gemeinde oder der Sozialhilfeverband (SHV) Ihres Bezirkes. Gemeinde oder Sozialhilfeverband (SHV) www.shv.at Unter Kurzzeitpflege versteht man den vorübergehenden Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim bis maximal 6 Wochen. Sie wurde eingerichtet, um die häusliche Betreuung und Pflege längerfristig zu sichern und die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Kurzzeitpflege Eine Kurzzeitpflege kann z. B. notwendig werden, wenn eine Überbrückung zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Wiederaufnahme der eigenständigen Haushaltsführung erforderlich ist. Ebenso wenn pflegende Angehörige auf Urlaub fahren möchten und keine anderen Pflegepersonen im Haushalt sind. Betreutes Wohne 9

Sozialhilfeverband oder Alten- und Pflegeheim Auskünfte über freie Plätze sowie anfallende Kosten beim zuständigen Sozialhilfeverband oder im jeweiligen Alten- und Pflegeheim. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Terminabsprache. Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/15221 www.landoberoesterreich.gv.at Betreutes Wohnen Wird von privaten Trägern und Altenheimen angeboten. Ermöglicht die Betreuung in Kleinwohnungen je nach individuellem Bedarf. 10

Finanzielle Unterstützungen Pflegegeld Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause). Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungsund Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde. Für die einzelnen Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sind im Gesetz bzw. in der sog. Einstufungsverordnung bestimmte Zeitwerte festgelegt. Die Summe der einzelnen Zeitaufwände und (neu ab 01.01.2009) unter bestimmten Voraussetzungen ein Erschwerniszuschlag für die Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Zuschlag 50 Stunden) bzw. 15. Lebensjahr (Zuschlag 75 Stunden) oder für die Pflege von Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (Zuschlag 30 Stunden), ergeben die Pflegegeldstufe. Stufe monatlicher Zeitaufwand Pflegegeld für den ständigen Pflegebedarf monatl. ab 2009 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden 154,20 2 durchschnittlich mehr als 75 Stunden 284,30 3 durchschnittlich mehr als 120 Stunden 442,90 4 durchschnittlich mehr als 160 Stunden 664,30 5 durchschnittlich mehr als 180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand 902,30 6 durchschnittlich mehr als 180 Stunden und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung 1.242,00 7 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten oder ein gleichzuachtender Zustand 1.655,80 11

Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene Einstufungen Personen die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, erhalten Stufe 3. Bei hochgradig Sehbehinderten ist ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. Bei blinden Personen kommt die Stufe 4 zur Anwendung. Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 5 anzunehmen. Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, erfolgt aufgrund einer ärztlichen Untersuchung. Diese wird von einem Arzt der SVA der Bauern im Haus des (der) Pflegebedürftigen durchgeführt, auf Wunsch des (der) Pflegebedürftigen unter Anwesenheit einer Vertrauensperson. Das Pflegegeld wird unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen an den (die) Pensionsbezieher(in) oder den (die) Bezieher(in) einer Unfallrente gemeinsam mit der Pension/Unfallrente ausbezahlt, hat aber entsprechend dem Zweck des Pflegegeldes (pauschalierte Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen) der Pflegeperson zugute zu kommen. Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölf Mal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden. Im Streitfall kann das Pflegegeld beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt wird mit Ausnahme des Aufnahme- und des Entlassungstages das Pflegegeld nicht ausbezahlt. 12

Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich 44,29. Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996, verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 ( 88,58). Bundespflegegeld Anspruch auf Bundespflegegeld haben PensionistInnen und BezieherInnen einer 100%igen Unfallrente; letztere unter der Voraussetzung, dass die Pflegebedürftigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Anträge sind an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu richten (und können auch auf dem Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden). SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. Nr. 0732/7633 www.svb.at Landespflegegeld Für Personen, die keinen Anspruch auf das Bundespflegegeld haben (z. B. Personen ohne Pensionsbezug => Hausfrauen, Kinder), sind die Länder zuständig. Anträge sind an das Amt der OÖ Landesregierung zu richten (und können auch auf dem Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden). Land Oberösterreich, Abteilung Soziales Tel. 0732/7720/15221 www.land-oberoesterreich.gv.at Fördermodell 24-Stunden-Betreuung Diese Förderung kann bei Vorliegen der Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung für BezieherInnen von Pflegegeld mindestens der Stufe 3 gewährt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses entweder zur Pflegeperson, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste. Der monatliche Zuschuss beträgt (sofern die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden) maximal 1.100,00 bei Beschäftigung von zwei unselbständigen Betreuungskräften oder 550,00 bei Beschäftigung von zwei selbständigen Betreuungskräften. 13

Bundessozialamt Tel. 0800-220303 www.pflegedaheim.at Die Einkommensgrenze der pflegebedürftigen Person beträgt 2.500,00 monatlich netto (nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen u. a. Sonderzahlungen, Versehrtenrenten, Pflegegeld). Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400,00, für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600,00. Wird diese Einkommensgrenze um weniger als die Höhe des maximal möglichen Zuschusses ( 550,00 oder 1.100,00) überschritten, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren (beträgt die Differenz weniger als 50,00, wird der Zuschuss nicht gewährt). Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit: Rezeptgebühr 2009 (voraussichtlich): 4,90 Personen, die zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage beziehen, sind dann automatisch (kein Antrag notwendig) von der Rezeptgebühr befreit, wenn für die Berechnung der Ausgleichszulage kein fiktives Ausgedinge angerechnet wurde. Es gelten folgende Grenzbeträge: für Alleinstehende............................... 772,40 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben).... 1.158,08 Erhöhung pro Kind............................... 80,95 14 Pensionisten, die zwar eine Ausgleichszulage beziehen, bei denen aber für die Berechnung der Ausgleichszulage ein fiktives Ausgedinge anzurechnen ist, sind nur dann automatisch (kein Antrag notwendig) von der Rezeptgebühr befreit, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden: voraussichtliche Werte 2009 für Alleinstehende............................... 617,92 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben).... 926,46 Erhöhung pro Kind............................... 64,76

Personen, die besonders hohe Aufwendungen für Medikamente/Rezeptgebühren haben, können einen Antrag auf eine (befristete) Rezeptgebührenbefreiung stellen. Im Falle, dass kein fiktives Ausgedinge angerechnet wird, gelten folgende Grenzbeträge: für Alleinstehende................................ 888,26 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben).... 1.331,79 Erhöhung pro Kind............................... 80,95 Im Falle, dass ein fiktives Ausgedinge angerechnet wird, gelten folgende Grenzbeträge: voraussichtliche Werte 2009 für Alleinstehende................................ 773,78 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben).... 1.100,18 Erhöhung pro Kind............................... 64,76 SVA der Bauern, Regionalbüro Steiermark Tel. 0316/343/4590 Rezeptgebührenobergrenze Unabhängig von den angeführten Befreiungen müssen ab 01.01.2008 pro Kalenderjahr Rezeptgebühren höchstens nur mehr im Ausmaß von 2% des Jahresnettoeinkommens entrichtet werden. Eine Antragsstellung ist nicht notwendig, die Rezeptgebührenobergrenze wird automatisch berechnet. Die Berücksichtigung der bezahlten Rezeptgebühren kann erst nach der Abrechnung zwischen dem Apotheker (bzw. dem hausapothekenführenden Arzt) und dem Krankenversicherungsträger erfolgen. Es kann daher sein, dass man noch Rezeptgebühren bezahlt, obwohl die 2%- Grenze schon erreicht bzw. überschritten ist. Das aus diesem Grund entstehende Guthaben wird in das nächste Jahr übertragen, die Rezeptgebührenobergrenze wird dann früher erreicht. Für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze zählen die Kosten von Medikamenten unterhalb der Rezeptgebühr nicht. 15

SVA der Bauern, Regionalbüro Steiermark Tel. 0316/343/4590 Die Rezeptgebühren für nicht selbst versicherte Angehörige werden im Rezeptgebührenkonto des Versicherten mitgezählt. Sobald die Befreiung eintritt, wirkt diese auch für die Angehörigen. Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel Für Personen, die aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind (Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Personen mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe), gilt auch eine Befreiung von der Zahlung eines Kostenanteiles für Heilbehelfe und Hilfsmittel. SVA der Bauern, Regionalbüro Wien/NÖ Tel. 01/79706/4490 Werte 2009 (voraussichtlich): Heilbehelfe und Hilfsmittel: Kostenanteil (BSVG) 20%, mindestens:................. 26,80 Sehbehelfe: Kostenanteil (BSVG) 20%, mindestens:................. 80,40 SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ Tel. 0732/7633/4331 Befreiung von der Zuzahlung zu Kur-, Erholungsoder Genesungsaufenthalten Die, je nach Einkommen (bei Versicherten abhängig vom Einheitswert), gestaffelte Zuzahlung (voraussichtliche Werte 2009: 7,00; 12,38 oder 17,81) ist bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit ebenfalls nicht zu leisten (kein Antrag notwendig). Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr (gültig von 01.11.2008-31.12.2009) Haushalt mit 1 Person:............... 865,09 Haushalt mit 2 Personen:............. 1.297,05 Jede weitere Person:................. 90,66 Nähere Informationen: Gebühren Info Service GmbH (GIS) Tel. 0810 00 10 80, www.orf-gis.at Achtung: Bezieher von Pflegegeld müssen bei Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig. 16

Zuschuss des Landes OÖ zum SeniorInnen - Urlaub Pensionsbezieher/-innen, welche die Einkommensgrenze ( 772,40 für Alleinstehende, 1.158,08 für Ehepaare) nicht überschreiten und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können beim Amt der OÖ. Landesregierung um einen Zuschuss für einen Erholungs- und Kuraufenthalt ansuchen (Antragsstellung bis spätestens drei Monate nach Absolvierung des Aufenthaltes). Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/15221 www.land-oberoesterreich.gv.at Soziale Rehabilitation - Zuschüsse des Landes OÖ Für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, zur Bewältigung behinderungsbedingter erschwerter Lebensumstände, zur sozialen Integration und zur Milderung besonderer Notlagen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Einkommensgrenzen, etc.) Zuschüsse gewährt werden (z.b. Treppensteiger, Zuschuss PKW, Wohnungsadaptierung). Wichtig: Antragstellung vor Ankauf bzw. Durchführung der Maßnahme! Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/15221 www.land-oberoesterreich.gv.at Förderung des Landes OÖ für barrierefreies Wohnen Bei einem Neubau gewährt das Land Oberösterreich um 3.000,- mehr Förderdarlehen, wenn das neue Eigenheim barrierefrei gebaut wird. Dazu zählen u. a. entsprechend breite Türen (mind. 80 cm), der ebenerdige Zugang zum Haus und die ebenerdige Planung von Küche, Schlaf- und Sanitärräumen. Ebenso die korrekte Errichtung von Bad und WC. Für das nachträgliche Umrüsten der Wohnung gibt es ebenfalls Fördermöglichkeiten. Kosten für barrierefreies Bauen werden bei der Sanierungsförderung ebenfalls mitberücksichtigt. Informationen: Land Oberösterreich, Abteilung Wohnbauförderung, Tel. 0732/7720/14143 www.land-oberoesterreich.gv.at 17

Informationen: Bundessozialamt, Landesstelle OÖ, Tel. 0732/7604 www.bundessozialamt.gv.at Unterstützungsfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte (Bundessozialamt) Leistungen für einmalige behinderungsbedingte Ausgaben (z. B. Badewannenlift, Pflegebett, Wohnungsadaptierung, PKW- Adaptierung), die nicht von einem anderen Kostenträger (z. B. Sozialversicherungsträger, Land OÖ) ausfinanziert werden, können bei der Landesstelle OÖ des Bundessozialamtes beantragt werden. Wichtig: Antragstellung vor Ankauf bzw. Durchführung der Maßnahme! 18

Auskunft und Beratung Sozialversicherungsanstalt der Bauern Blumauerstraße 47, 4020 Linz Infos unter: Tel. 0732/7633 oder unter: www.svb.at Sozialberatungsstellen Die Sozialberatungsstellen, welche von der Abteilung Soziales des Landes Oberösterreich und vom Sozialhilfeverband des jeweiligen Bezirkes finanziert werden, bieten kostenlose, individuelle, neutrale und vertrauliche Informations- und Orientierungshilfe bei sozialen Problemstellungen an. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle erfahren Sie auf Ihrem Gemeindeamt, beim Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, Tel. 0732/7720/15221 oder unter www.land-oberoesterreich.gv.at < Themen< Gesellschaft und Soziales < Altenbetreuung und Pflege< Sozialberatungsstellen. Sozialhilfeverbände in den Bezirken Sozialhilfeverbände sind Verbände aller Gemeinden eines Bezirkes und haben die wichtige Aufgabe, mit zahlreichen Einrichtungen Menschen in sozial schwierigen Lagen zu unterstützen. Sie sind zuständig für Beratung, soziale Dienste, Alten- und Pflegeheime, Geld und Sachleistungen an Hilfebedürftige. Nähere Informationen in den Gemeinden, beim Sozialhilfeverband Ihres Bezirkes oder unter: www.shv.at OÖ Hilfswerk GmbH. Dametzstraße 6, 4010 Linz, PDL Eva Keferböck, Tel. 0732/775111/109 oder unter www.ooe.hilfswerk.at < Pflege und Betreuung zuhause Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige, Hafnerstraße 28, 4020 Linz, Tel. 0732/7610/2440 oder unter www.caritas-linz.at < Hilfe und Einrichtungen < Betreuung und Pflege; 19

Rotes Kreuz Landesverband OÖ, Körnerstraße 28, 4020 Linz, Tel. 0732/7644 oder unter www.roteskreuz.at Bundessozialamt Landesstelle OÖ, Gruberstraße 63, 4020 Linz, Tel. 0732/7604 oder unter www.bundesozialamt.gv.at Herausgeber: Bäuerinnen im OÖ Bauernbund, Harrachstraße 12, 4010 Linz, ZVR: 766573942 Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Georgia Naderer Fotos: wodicka, aboutpixel.de Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen werden vom OÖ Bauernbund unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom OÖ Bauernbund mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der OÖ Bauernbund jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. 20