ERSTVERSORGUNG BEI EINSÄTZEN MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN

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ERSTVERSORGUNG BEI EINSÄTZEN MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN Relevante Kontaminationen von Unfallopfern mit "Gefährlichen Stoffen" sind glücklicherweise selten. Wenn jedoch einmal der Verdacht auf eine Kontamination besteht, ist die Verunsicherung der Helfer vom Unfallort bis ins Krankenhaus oft so groß, dass eine sachgemäße Hilfeleistung verzögert oder sogar verhindert wird. Die Feuerwehr hat für solche Einsätze folgende Taktik entwickelt: 1 Erkennung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe: GEFAHR ERKENNEN 2. ABSPERRUNG des Einsatzbereiches unter Beachtung von Gefälle und Windrichtung; der Absperrbereich (=Gefahrenzone) darf ohne Auftrag und ohne Schutzausrüstung nicht betreten werden. 3. Durchführung der Erstmaßnahmen: MENSCHENRETTUNG - Erkundung 4. Anforderung der zuständigen SPEZIALEINHEITEN. Diese Maßnahmen sind von der ersten am Einsatzort eingetroffenen Feuerwehr zu treffen = G A M S - Regel. In weiterer Folge sind an einer Sammelstelle alle Personen auf Kontamination zu prüfen und bei Bedarf zu dekontaminieren. Verletzte sind an der Sammelstelle dem Rettungsdienst zu übergeben. Die Sammelstelle wird erst durch die Spezialkräfte errichtet; sie wird daher naturgemäß erst nach einer gewissen Anlaufzeit zur Verfügung stehen. Generell ist jedoch anzumerken, dass die Feuerwehrtaktik in erster Linie dem Schutz des eigenen Personals dient; sie kann außer auf das Einsatzpersonal allenfalls auf unverletzte oder leichtverletzte Unfallbeteiligte angewendet werden, nicht jedoch bei akut gefährdeten Verletzten. Die medizinische Betreuung eines kontaminierten Verunfallten mit schweren, dringlich im Spital zu versorgenden Verletzungen bleibt unberücksichtigt. Zwei Möglichkeiten sind denkbar, die beide gleich ungünstig sind: 1. Der Verletzte bleibt bis zum Eintreffen der Spezialtrupps am Unfallort und wird erst nach erfolgter Dekontamination abtransportiert. Die daraus resultierende Verzögerung der Versorgung bedeutet eine unzumutbare Verschlechterung der Überlebenschance eines Schwerverletzten. 2. Der Verletzte wird sofort ohne Dekontaminationsmaßnahmen abtransportiert. In diesem Fall liegt die Gefahr in der Verschleppung der gesundheitsgefährlichen Substanz mit weiterer Kontamination des Patienten und des Rettungspersonals, welche fast immer auch eine Inkorporation zur Folge hat. Es ist die Aufgabe der ersten am Unfallort eingetroffenen Feuerwehr, ohne Kontroll-Messungen mit den einfachen Mitteln einer Ortsfeuerwehr ausreichende Erstmaßnahmen zu setzen, um die Gefahr für den Verunfallten und für die Helfer zu vermindern. Die MENSCHENRETTUNG ist als Erstmaßnahme zu betrachten und auch den Nicht-Spezial-Feuerwehren zumutbar; die Risiken des Betretens der Gefahrenzone können für die Feuerwehrangehörigen annehmbar gering gehalten werden, wenn Schutzbekleidung der Stufe I (Einsatzbekleidung und umluftunabhängiger Atemschutz) getragen und jeder direkte Stoffkontakt vermieden wird. Das Sanitätspersonal und der behandelnde Arzt stehen vor einer besonderen Situation, wenn es zu einer mengenmäßig relevanten Kontamination kommt; ganz besonders z.b. bei Ätzmitteln, hautresorptiven und radioaktiven Stoffen. Dies betrifft v.a. den Selbstschutz, denn es besteht eine über das bei sogenannten normalen Einsätzen gewohnte Maß weit hinausgehende gesundheitliche Gefährdung der Helfer. Die im Rettungsdienst vorhandenen Schutzausrüstungen beschränken sich meist auf Regenschutzjacken und Latexhandschuhe; hier sind weiterführende Überlegungen bezüglich der Ausbildung und Ausrüstung zu fordern. Die Therapie ändert sich im Gegensatz dazu kaum, da spezielle Maßnahmen vor Ort nur in den seltensten Fällen möglich - und auch notwendig - sind. 1

Zumeist handelt es sich um Stoffgemische, aber auch bei Reinstoffen werden die Eigenschaften des Stoffes und mögliche Gegenmaßnahmen nicht rechtzeitig bekannt sein. Aus diesem Grund und wohl auch wegen der relativen Seltenheit des Geschehens werden in den meisten Rettungsdiensten Gegengifte (Antidote) gar nicht mitgeführt. Es bleibt also nur eine unspezifische Elementarhilfe zur Erhaltung der Lebensfunktionen (vergleiche ABC-Regel, lebensrettende Sofortmaßnahmen, basic life support BLS...). Die einzige ursächliche Maßnahme, die vor Ort getroffen werden kann, ist die Begrenzung der Schadstoffeinwirkung.. Diese erfolgt in erster Linie durch eine möglichst frühzeitige Bergung aus dem Gefahrenbereich. Eine vergleichsweise geringe Menge des Schadstoffes wird am Verunfallten ( v.a. in der Kleidung ) verbleiben und unweigerlich zur Kontamination der Hände und der Arme der Helfer führen. Der Verunfallte ist also von einer kleinen sekundären Wirkzone umgeben, welche weitere Maßnahmen ( Grobreinigung; Selbstschutz ) erfordert. GROBREINIGUNG, ENTFERNUNG DES SCHADSTOFFES Entfernung kontaminierter Kleidung: Kontaminierte oder durchgaste Kleidung muss (!) entfernt werden, sonst sind nachteilige Wirkungen zu befürchten: ungehindertes Fortschreiten einer eventuellen Ätz- oder Reizwirkung auf die Haut ungehindertes Fortschreiten der Hautresorption (Aufnahme über die Haut) und damit der allgemeinen Giftwirkung : Die Aufnahme über die Haut erfolgt langsam; Gesundheitsschäden können verhindert werden, wenn der Stoff rasch von der Haut entfernt wird. erhöhte Brandgefahr durch die Dochtwirkung der Kleidung und durch erhöhte Konzentration der Dämpfe, vor allem bei gleichzeitiger Sauerstoffgabe (im Notarztwagen): Bevor der Verunfallte in einen geschlossenen Raum (NAW) gebracht wird, muss eine Grobreinigung erfolgen! Vor der Grobreinigung keinen Sauerstoff verabreichen! Hautkontamination der Helfer bei Tätigkeiten am Patienten, Verschleppung größerer Mengen des Stoffes bis ins Krankenhaus Inhalation giftiger, reizender oder betäubender Dämpfe in hoher Konzentration durch Patient und Sanitätspersonal, u.u. Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit! Eine Grobdekontamination durch Entfernung der Kleidung muss in jedem Fall durchgeführt werden. Abspülen der Haut: Bei Verdacht auf Kontamination mit gefährlichen Stoffen ist nach dem Entfernen der Kleidung das Abspülen der Haut mit Wasser immer zu empfehlen. Generell gilt, dass ausreichend großen Mengen Wasser angewendet werden müssen und dass das abfließende Wasser nicht über unversehrte Haut fließen soll, um den Schaden nicht zu vergrößern; bei Verätzungen 10-15 Minuten spülen. AUSNAHME: Bei Stoffen, die mit Wasser unter starker Hitzeentwicklung heftig reagieren (z.b. Natrium), soll grundsätzlich versucht werden, denn Stoff trocken zu entfernen; wenn bereits eine Reaktion mit Feuchtigkeit eingetreten ist, erfolgt eine Grobdekontamination schlagartig mit großen Wassermengen ( Kühleffekt, Verdünnungseffekt!). Es können auch erschwerende Umstände vorliegen ( Witterung, Verfügbarkeit ausreichender Wassermengen ), die ein abgeändertes Vorgehen notwendig machen. Häufig wird gefordert, bei Dekontaminationsmaßnahmen das abfließende kontaminierte Wasser aufzufangen; bei der Versorgung eines (Schwer)Verletzten ist dies aber wegen des damit verbundenen Zeitverlustes nicht möglich. Außerdem ist anzunehmen, dass die am Verunfallten verbliebene Menge des Stoffes verschwindend klein ist gegenüber dem gesamten freigesetzten Stoffvolumen. Spezielle Dekontaminationsmittel wie z.b. PEG 400 anzuwenden, kann bei kleinflächigen Kontaminationen wie einzelnen Spritzern auf die Haut sinnvoll sein; bei den oben angesprochenen großflächigen Kontaminationen ist dies wegen des Zeitaufwandes kaum möglich. Kontaminierte Wunden: Kontaminierte Wunden sind genauso wie die unverletzte Haut zu spülen, wenn möglich offen belassen oder nur locker abzudecken, sofern nicht die Lage einen Verband erfordert (Blutung). Wunden, die sicher außerhalb des kontaminierten Bereiches liegen, sollten natürlich nicht durch abfließendes kontaminiertes 2

Wasser in Mitleidenschaft gezogen werden; sie sind vor der Reinigung abzudecken oder mit einem sterilen Verband zu versorgen. Durchführung der Grobdekontamination: Kontaminationen sind in der Regel leicht entfernbar, da sie auf einem dünnen Fettfilm auf der Haut liegen, der durch Waschen mit Wasser und Seife abgetragen wird. Fest haftende Kontaminationen sind möglich bei trockener rissiger horniger Haut, bei gleichzeitiger Verätzung oder Reizwirkung ( Ätzstoffe ) sowie bei Abschürfungen und Wunden. schalenweises AUSZIEHEN kontaminierter Kleidung ABSPÜLEN offensichtlich kontaminierter Körperteile mit reichlich Wasser ( ev. mit Seife ), ohne die Haut zu verletzen - NICHT REIBEN! KONTAMINATIONSVERSCHLEPPUNG VERHINDERN! EINHÜLLEN des Verunfallten ( Alu-Rettungsdecke ) auf ABGEDECKTE KRANKENTRAGE legen Bei VERBRENNUNG oder VERDACHT AUF ÄTZWIRKUNG 10-15 MINUTEN LANG MIT WASSER SPÜLEN! Zusammenarbeit Eine Hilfeleistung bei einem Einsatz mit gefährlichen Stoffen erfordert grundsätzlich eine enge Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und dem Rettungs- bzw. Notarztdienst. Das Betreten der unmittelbaren Gefahrenzone, d. h. des Wirkungsbereichs des Schadstoffes, ist mangels entsprechender Ausrüstung nicht die Aufgabe des Notarztes oder des Sanitätspersonals. Alle Tätigkeiten im Gefahrenbereich (Bergung, Grobdekontamination) werden unter bestmöglichen Körperschutzmaßnahmen von der Feuerwehr durchgeführt. Der entkleidete und vorgereinigte Verunfallte wird an der Sammelstelle dem Notarzt übergeben. Bei Übergabe des Patienten ist der Notarzt / Rettungsdienst ist auf die Gefahr und notwendige Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen. Merke: Bergung => Grobreinigung => Übergabe SELBSTSCHUTZ ( nach der Grobreinigung / beim Transport ): Nach der Durchführung der Grobdekontamination kann davon ausgegangen werden, dass nur mehr geringe Mengen des Stoffes am Verunfallten vorhanden sind; es muss aber angenommen werden, dass auch diese Spuren noch gesundheitsschädlich wirken können. HANDSCHUHE (DOPPELT) KÖRPER BESTMÖGLICH ABDECKEN: LANGÄRMELIGE KLEIDUNG, PLASTIKSCHÜRZE, HAUBE, MUNDMASKE LÜFTUNG HYGIENE NACH DEM EINSATZ: KLEIDUNG WECHSELN UND DUSCHEN KENNZEICHNUNG von GEFÄHRLICHEN STOFFEN KENNZEICHNUNG BEIM TRANSPORT: Die Möglichkeit zur Gefahrerkennung ist durch die Kennzeichnungsvorschriften für Gefahrguttransporte gegeben. Versandstücke müssen mit einem Gefahrzettel, auf welchen die Gefahr symbolisch dargestellt ist, gekennzeichnet sein. Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen Warntafeln vorne und hinten versehen. DAS IST FÜR DIE EINSATZKRÄFTE OFT DER ERSTE HINWEIS AUF DAS VORHANDENSEIN VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN. 3

An Tankfahrzeugen (und Kesselwaggons) trägt diese Tafel einen horizontalen Querstrich und zwei Kennzahlen. Die obere Zahl ist die GEFAHR- ODER KEMLER-NUMMER. Sie ist 2- oder 3- stellig und gibt ERSTE ORIENTIERENDE AUSKUNFT ÜBER DIE GEFAHREN DES STOFFES. 1 Explosion 2 Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von Flüssigkeiten bzw. deren Dämpfen und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit fester Stoffe oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 oxidierende = brandfördernde Wirkung 6 Giftigkeit 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 an erster Stelle -> verschiedene gefährliche Stoffe an zweiter Stelle -> Gefahr einer heftigen spontanen Reaktion Die untere, immer 4-stellige Zahl, ist die STOFF- ODER UN-NUMMER, unter welcher der Stoff registriert ist (in diesem Beispiel: Superbenzin ). Mit Hilfe dieser Zahl findet man in entsprechenden Nachschlagewerken (Hommel,, Kühn-Birett), welche z.b. in der Vergiftungsinformationszentrale, in Landesfeuerwehrkommanden, in Leitstellen von Rettungsorganisationen und an manchen Anästhesieabteilungen aufliegen, genaue Angaben über den Stoff, seine Gefahren und mögliche Gegenmaßnahmen. Gefahrguttransporte sind verpflichtet, Transportpapiere mitzuführen. Bei diesen befindet sich auch ein Unfallmerkblatt, welches den Stoff, seine Gefahren und einfache Gegenmaßnahmen angibt. Es sind bei weitem nicht alle Transporte kennzeichnungspflichtig, und nicht alle sind auch wirklich richtig deklariert, so dass auch bei einem scheinbar harmlosen Unfall nur zur Vorsicht geraten werden kann. Manchmal geben nur Symptome an Menschen und Tieren, Veränderungen an Pflanzen und Umwelt sowie sichtbare Reaktionen eines Stoffes Anlass, an das Vorhandensein Gefährlicher Stoffe zu denken. Es sind mehrere Behelfe im Taschenformat erhältlich, welche die Problematik der Transportkennzeichnung gut darstellen und leicht mitzuführen sind. KENNZEICHNUNG BEIM TRANSPORT: Explosions- gefährlich - Explosions- gefährlich Gas, nicht giftig, nicht brennbar Gas, brennbar Gas, giftig entzündb. Flkt entzündb. fester St selbstentzündlicher Stoff entwickelt mit Wasser brennbares Gas oxidierender Stoff organisches Peroxid giftiger Stoff Ansteckungsgefährlicher Stoff 4

radioaktiver Stoff radioaktiver Stoff radioaktiver Stoff ätzender Stoff Verschiedene gefährliche Stoffe ACHTUNG: ÄTZENDE und GIFTIGE Stoffe können bei Überwiegen einer anderen Gefahr, z.b. Entzündbarkeit oder Giftigkeit, in den entsprechenden Klasse geführt werden, ohne dass die Gefahrziffer 6 bzw. 8 angegeben ist! BEI SUBSTANZEN FÜR DEN INDUSTRIEBEDARF IST DAHER IMMER EINE ÄTZENDE ODER GIFTIGE WIRKUNG SOWIE DIE MÖGLICHKEIT DER HAUTRESORPTION ANZUNEHMEN. KENNZEICHNUNG GEMÄSS CHEMIKALIENGESETZ: Gefährliche Zubereitungen, die in Österreich in den Handel gebracht werden, müssen auf dem Etikett folgende Angaben enthalten: 1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; 2. Name (Firma) und Sitz des Herstellers oder Importeurs; 3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren; 4. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze); 5. Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes (S-Sätze); 6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall; 7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung:. 5