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Transkript:

Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen > Strafvollzugsrecht: regelt, wie eine vom Strafgericht angeordnete freiheitsentziehende Sanktion zu vollziehen ist > zweifache Eingrenzung - es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind d.h. beim Strafvollzug geht es um Freiheitsentzug, der strafrechtlich begründet ist (nicht jedoch um Freiheitsentzug in Form des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (ZGB), der Untersuchungshaft (StPO), der Ausschaffungshaft (AuG) oder des Polizeigewahrsams (PolG)) - es geht nur um freiheitsentziehende Strafsanktionen (nicht jedoch um den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit, einer Geldstrafe oder einer ambulanten Massnahmen etc.) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 1

Strafsanktionenrecht > liegt dem Strafvollzugsrecht zugrunde > Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren? Wie kann eine Täter sanktioniert werden? Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 2 Strafsanktionen des StGB Strafsanktionen zwei Arten Strafen Massnahmen numerus clausus Dualismus Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 3

Strafen und Massnahmen Strafen Orientierung am Verschulden des Täters "schuldausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person, welche schuldhaft eine Straftat begangen hat" Vergeltung Anknüpfung an eine Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) Massnahmen Orientierung an Defizit (Behandlungsbedürftigkeit) oder an Gefährlichkeit des Täters bezwecken keine Bestrafung; Ziel ist die Behandlung des Täters bzw. die Sicherheit für die Gesellschaft Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 4 Gliederung der Gesetzesbestimmungen Strafsanktionenrecht Teil der Allgemeinen Bestimmungen des StGB Strafen (Art. 34 bis 55a StGB) Strafarten (Art. 34-41) Bedingter und teilbedingter Vollzug (Art. 42-46) Strafzumessung (Art. 47-51) Massnahmen (Art. 56 bis 73 StGB) Therapeutische Massnahmen und Verwahrung (Art. 56-65) Andere Massnahmen (Art. 66-73) Strafbefreiung u. Einstellung des Verfahrens (Art. 52-55a) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 5

Strafarten Strafen Geldstrafe Art. 34-36 StGB Gemeinnützige Arbeit Art. 37-39 StGB Art. 107 StGB Freiheitsstrafe Art. 40-41 StGB Busse nur bei Übertretungen Art. 106 StGB Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 6 Geldstrafe (Art. 34-36 StGB) > bemisst sich nach dem Tagessatzsystem (Art. 34 Abs. 1 StGB): - Multiplikation: Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe > Anzahl Tagessätze nach Verschulden - maximal 360 Tagessätze - (Wertung: 1 Tagessatz = 1 Tag FS) > Höhe des Tagessatzes: bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. Einkommen und Vermögen (Art. 34 Abs. 2 StGB) - minimal: Fr. 10.--, maximal: Fr. 3'000.-- Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 7

Geldstrafe (Fortsetzung) > Ersatzfreiheitsstrafe, wenn Geldstrafe nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt worden ist (Art. 36 Abs. 1 StGB) - Anzahl Tagessätze = Anzahl Tage Freiheitsstrafe - bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit: auf Gesuch des Verurteilten Herabsetzung der Tagessatzhöhe, Verlängerung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit (Art. 36 Abs. 3) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 8 Busse (Art. 106 StGB) > "Geldstrafe" bei Übertretungen > Bemessung nach dem "Geldsummensystem", d.h. ohne Trennung zwischen Anzahl Tagessätzen und Tagessatzhöhe > im Bagetellbereich oft Pauschalen nach "Katalogtarif" - Z.B. Ladendiebstahl bei Sachen mit einem Wert von bis Fr. 29.- - = Busse von Fr. 100.-- > max. Fr. 10'000.-- Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 9

Busse (Fortsetzung) > auf Antrag des Täters: Gemeinnützige Arbeit statt Busse (Art. 107 StGB) - max. 360 Stunden > Ersatzfreiheitsstrafe, falls Busse nicht bezahlt (oder gemeinnützige Arbeit nicht geleistet) wird (Art. 106 Abs. 2-4 StGB) - max. 3 Monate - Praxis BS: Fr. 100.-- = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 10 Gemeinnützige Arbeit (GA) (Art. 37-39 StGB) > Gemeinnützige Arbeit: unentgeltlicher Einsatz zu Gunsten sozialer Einrichtungen oder hilfsbedürftiger Personen oder im Umweltbereich (Art. 37 Abs. 2 StGB) > nur mit der Zustimmung des Täters > anstelle von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (Art. 37 Abs. 1 StGB) > 4 Stunden GA = 1 Tag FS = 1 TS GS > d.h. max. 720 Stunden GA Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 11

Gemeinnützige Arbeit (GA) (Fortsetzung) > GA muss innerhalb von maximal zwei Jahren geleistet werden (Art. 38 StGB) > Bei Nichtleistung der GA innerhalb der Frist: Umwandlung in Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 12 Freiheitsstrafe (Art. 40-41 StGB) > Einheitsfreiheitsstrafe d.h. keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft > nur noch für Vergehen und Verbrechen - nicht für Übertretungen Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 13

Dauer einer Freiheitsstrafe Mindestdauer grundsätzlich: 6 Monate (Art. 40) ausnahmsweise kürzere Dauer, wenn zu erwarten ist, dass GS oder GA nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1); die Ausnahme ist vom Gericht speziell zu begründen (Art. 41 Abs. 2) keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe Höchstdauer grundsätzlich: 20 Jahre (Art. 40) lebenslänglich, wenn in einem Tatbestand des besonderen Teils ausdrücklich vorgesehen. Art. 112: Mord Art. 185: qualifizierte Geiselnahmen Art. 264 Abs. 1: Völkermord Wie lange ist lebenslänglich? bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der Verurteilte werde rückfällig (Art. 86) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 14 Freiheitsstrafe: Relevante Differenzierungen (aus Sicht der Betroffenen) Muss die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise oder gar nicht vollzogen werden? Wie wird die Freiheitsstrafe (ganz oder teilweise) vollzogen? Frage nach dem bedingten oder teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe Frage nach der Vollzugsform der Freiheitsstrafe Strafsanktionenrecht Zuständig: Strafgericht (=Justiz) Strafvollzugsrecht Zuständig: Strafvollzugsbehörde (=Verwaltung, Exekutive) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 15

Bedingter Vollzug einer Strafe (Art. 42, 44-46) formelle Voraussetzungen GS, GA oder FS von mind. 6 Monaten und höchstens 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1) grundsätzlich keine Verurteilung zu einer FS von mind. 6 Monaten oder zu einer GS von mind. 180 Tagessätzen innerhalb der letzten 5 Jahren vor der aktuellen Straftat (Art. 42 Abs. 2) (Ausnahme bei besonders günstigen Umständen) materielle Voraussetzung Gute Prognose: "Vollzug der Strafe nicht notwendig, um Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (Art. 42 Abs. 1) Konsequenz (vorerst) kein Vollzug der Strafe Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44) u.u. Verbindung mit unbedingter Geldstrafe oder Busse ("Warnung") (Art. 42 Abs. 4) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 16 Teilbedingter Vollzug einer Strafe (Art. 43, 44-46) formelle Voraussetzungen GS, GA oder FS von mind. 1 Jahr und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) Konsequenz (vorerst) bloss teilweiser Vollzug der Strafe für den bedingten Teil der Strafe: Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren materielle Voraussetzung "bloss teilweiser Vollzug trägt dem Verschulden des Täters genügend Rechnung" d.h. ein voll bedingter Vollzug kommt aus formellen Gründen (Rückfall, Länge der Strafe bei FS) nicht in Betracht, ein unbedingter Vollzug erscheint jedoch nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten Andere Interpretation: Denkzettel bei an sich bedingten Strafen (Ersttäter) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 17

Nichtbewährung während Probezeit (Art. 46) formelles Kriterium Rückfall: Begehung eines Verbrechens od. Vergehens (d.h. Übertretung nicht relevant) (Art. 46 Abs. 1) materielles Kriterium und Konsequenz wegen Rückfall Erwartung weiterer Straftaten: Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 Abs. 1) keine Erwartung weiterer Straftaten trotz Rückfall: keine Widerruf des bedingten Vollzugs, Möglichkeit der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 18