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Transkript:

Tarifvertrag zu Entgelt und Eingruppierung für Beschäftigte der Universitätsmedizin Mainz, KöR (E&E-TV UM Mainz) vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 11.02.2015 zwischen der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz, KöR (UM), vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Medizinischen Vorstand und den Kaufmännischen Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Rheinland-Pfalz-Saarland andererseits wird Folgendes vereinbart: E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Eingruppierung 3 3 Zulagen 4 4 Tabellenentgelt 5 5 Stufen der Entgelttabelle 5 6 Eingruppierung der ärztlichen Beschäftigten 6 7 Allgemeine Regelungen zu den Stufen 7 8 Höhergruppierung 7 9 Herabgruppierung 8 10 Inkrafttreten und Laufzeit 8 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 2 von 8

1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (M-TV UM Mainz) für Beschäftigte der Universitätsmedizin Mainz fallen. 2 Eingruppierung Für Eingruppierung im Geltungsbereich des M-TV UM Mainz finden Anwendung: Anlage A: Entgeltordnung zum TV-L in der jeweils gültigen Fassung. Ergänzend bzw. abweichend zur Anlage A wird in im Geltungsbereich nach 1 folgendes geregelt: Medizinischen Fachangestellte, die im OP-Bereich assistieren, üben schwierige Tätigkeiten i.s.d. EG 6 Abschnitt 10.8 Teil II der Entgeltordnung zum TV-L aus. Die Eingruppierung der Rettungsassistenten/innen nach zweijähriger abgeschlossener Ausbildung erfolgt in der EG 7 Abschnitt 18 Teil II der Entgeltordnung TdL. Die Eingruppierung der Tierpfleger/innen nach dreijähriger abgeschlossener Ausbildung erfolgt analog EG 6 Abschnitt 3.3 Teil III der Entgeltordnung TdL. Die Eingruppierung von Hygienefachkräften, erfolgt analog zu der Eingruppierung der Gesundheits- und Krankenpfleger/innen; die zweijährige Fachweiterbildung in diesem Bereich wird entsprechend der zweijährigen Fachweiterbildung im Pflege- und Funktionsdienst bewertet. Die Eingruppierung der Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit einer erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Fachweiterbildung in der Onkologie sowie in der Nephrologie erfolgt bei entsprechender Tätigkeit nach EG KR 9a Teil IV Abschnitt 1.6 der Entgeltordnung TdL. Die Eingruppierung der operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten erfolgt nach EG KR 8a Teil IV der Entgeltordnung TdL. Die Eingruppierung voll freigestellter Praxisanleiter/innen erfolgt nach Entgeltgruppe KR 9b Abschnitt 3.1 Teil IV der Entgeltordnung der TdL. 1 Die Eingruppierung der Lehrkräfte an Schulen und staatlichen Lehranstalten der Universitätsmedizin erfolgt bei entsprechender Tätigkeit nach EG 13 Teil I der Entgeltordnung. 2 Für Lehrkräfte der Schulen und staatlichen Lehranstalten der Universitätsmedizin, ohne Hochschulabschluss, gelten abweichend folgende Stufen: Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4. 3 Die Überleitung der über den 31.03.2015 hinaus beschäftigten Lehrkräfte an Schulen und staatlichen Lehranstalten der Universitätsmedizinwird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. 1 1 ergänzt durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 3 von 8

3 Zulagen (1) 1 Beschäftigte nach erfolgreich bestandenem Abschluss der zweijährigen Fachweiterbildung in den Bereichen Intensivpflege Pädiatrische Intensivpflege Operative Funktionsbereiche Psychiatrische Pflege Onkologische Pflege Hygienefachkräfte Rehabilitationspflege sowie Beschäftigte mit vergleichbarer Fachweiterbildung erhalten, die einschlägige Tätigkeit im Weiterbildungsbereich vorausgesetzt, eine monatliche Zulage i.h. von 75,00 Euro brutto. 2 Die Zulage nach Satz 1 wird nur einfach gewährt. 3 Beschäftigte mit einer einschlägigen Tätigkeit im Bereich der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst erhalten eine monatliche Zulage i.h. von 45 Euro brutto. 4 Teilweise freigestellte Praxisanleiter/innen erhalten, unter der Voraussetzung, dass diese eine entsprechende Weiterbildung vorweisen können und bei entsprechender Tätigkeit, eine monatliche Zulage i.h. von 75,00 Euro brutto. 5 Ausbildungsbeauftragte nach dem BBiG, die eine entsprechende Ausbildereignungsprüfung (AEVO) nachweisen und denen eine entsprechende Tätigkeit durch den Arbeitgeber übertragen wurde, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage i.h. von 75,00 Euro brutto. 6 Teilzeitbeschäftigte erhalten die jeweilige Zulage anteilig. (2) 1 Für Ärztinnen und Ärzte gehört es zu den Pflichten aus der Haupttätigkeit am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2 Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von brutto ab 01.01.2013 20,60 Euro und ab dem 01.12.2013 21,01 Euro. 1 (3) Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe Ä1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben. (4) Die Förderung des Arbeitgebers gem. 6 Entgeltumwandlung-TV beträgt monatlich brutto 15,00 Euro. 1 (5) 1 Lehrkräfte, die als Leitungen der Schulen und staatlichen Lehranstalten tätig sind, erhalten eine monatliche Funktionszulage i.h.v. 200,00. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig. 2 1 geändert durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 2 ergänzt durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 4 von 8

(6) 1 Die Zulagen gemäß eines Einsatzes nach 10 Absatz 1 Buchstabe f) M-TV UM Mainz betragen: in Stufe 1 monatlich 200,00 brutto, in Stufe 2 monatlich 300,00 brutto, in Stufe 3 monatlich 350,00 brutto. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig. 1 (7) 1 Beschäftigte der Kindertagesstätte ( unimediminis ) mit Aufgaben in der Kinderbetreuung erhalten zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage i.h. von 300,00 Euro brutto. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten das Zusatzentgelt anteilig. 2 Protokollerklärungen zu 3 Abs. 1: 1) Zu den anerkannten Bereichen der Weiterbildung nach Satz 1 gehören auch diejenigen Bereiche die unter einen früheren Weiterbildungsgang fallen. 4 Tabellenentgelt 1 Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. 3 Die Höhe des Entgelts ist in den Anlagen A, B, C und F festgelegt. 5 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 4 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3. (2) 1 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2 Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen. 3 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei der Universitätsmedizin (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, 1 ergänzt durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 2 ergänzt durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 5 von 8

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. 2 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 3 Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 4 Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht. (4) 1 Zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.h. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3 Die Zulage kann befristet werden. 4 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. (5) 1 Für Beschäftigte, die eine dreijährige praktische Ausbildung an den Schulen der Universitätsmedizin (Schule für Gesundheit- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, O- TA-Schule, Hebammenschule) bzw. eine Ausbildung gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolviert haben und die unmittelbar nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, gelten folgende abweichende Stufenregelung: im ersten Jahr der Beschäftigung an der Universitätsmedizin Eingruppierung in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe, im zweiten Jahr der Beschäftigung an der Universitätsmedizin Eingruppierung in die Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 2 Die Anerkennung / Abkürzung der Ausbildungszeit gem. 8,9 BBiG wird im Sinne dieser Regelung als erbrachte dreijährige Ausbildung anerkannt, sofern diese eine Regelausbildungszeit von drei Jahren vorsieht. 6 Eingruppierung der ärztlichen Beschäftigten 1 Ärztliche Beschäftigte, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen werden wie folgt eingruppiert: Ä1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä3 Oberärztin/Oberarzt 2 Oberärztinnen/Oberärzte sind Ärzte, denen die medizinische Verantwortung für Teiloder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung von der Universitätsmedizin Mainz übertragen worden ist. 3 Oberärztinnen/Oberärzte sind ferner Fachärzte in einer durch die Universitätsmedizin Mainz übertragenen Spezialfunktion, für die eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung erforderlich ist. 4 Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst sechs Stufen; die Entgeltgruppe Ä2 fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä3 drei Stufen. 5 Die Stufenlaufzeit richtet sich nach den in der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D) angegebenen Beschäftigungsjahren. E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 6 von 8

7 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) 1 Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. 2 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des 5 Absatz 3 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach 19 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 3 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 4 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 5 Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. 8 Höhergruppierung (1) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. (2) Beträgt der Unterschiedsbetrag bei einer Höhergruppierung zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach 8 dieses Tarifvertrages weniger als 29,43 Euro ab 01.01.2015 und ab dem 01.10.2015 30,20 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 58,84 Euro und ab dem 01.10.2015 60,37 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhalten die Beschäftigten während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 29,43 Euro ab 01.01.2015 und ab dem 01.10.2015 30,20 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 58,84 Euro und ab dem 01.10.2015 60,37 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 1 1 8 Absatz 2 geändert durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 7 von 8

9 Herabgruppierung (1) 1 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 2 Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags. (2) 1 Eine Herabgruppierung unterbleibt, wenn die Leistungsminderung durch einen von der Unfallkasse anerkannten Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit im Sinne der 8 und 9 SGB VII herbeigeführt wurde. 2 Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 3 Leistungsgeminderte Beschäftigte im Sinne des vorangehenden Satzes sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragenden Arztes ( 4 Abs. 2) nicht mehr in der Lage sind auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. Protokollerklärung zu 9 Absatz 1: 1 Die stufengleiche Herabgruppierung gilt auch in den Fällen, in denen der Beschäftigte einen Tätigkeitswechsel selbst gewünscht oder beantragt hat. 2 Hat der Beschäftigte die jeweilige Endstufe erreicht, ist er in der neuen Entgeltgruppe der jeweiligen Endstufe zuzuordnen. Protokollerklärung zu 9 Absatz 2: Eine Herabgruppierung unterbleibt auch solange bis über die Feststellung des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit rechtskräftig entschieden worden ist. 10 Inkrafttreten und Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum 31.03.2016 gekündigt werden. 1 Mainz, den 11.02.2015 Unterschriften 1 10 geändert durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 11.02.2015 E&E-TV UM Mainz vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 11.02.2015 Seite 8 von 8