Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 18 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
Polizeiliche Massnahmen 35 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
Polizei 35 Begriff der polizeilichen Tätigkeit Polizei ist diejenige staatliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung, die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch die Abwehr von Störungen und Gefährdungen schützt. Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
Polizeiliche Massnahmen 35 Voraussetzungen Rechtliche Grundlage Öffentliches Interesse: Gefahrenabwehr Verhältnismässigkeit Öff. Ordnung Öff. Sicherheit Öff. Gesundheit Öff. Sittlichkeit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr Zeitlich Örtlich Persönlich Sachlich Störerprinzip Gesetz Polizeiliche Generalklausel Zustandsstörer Verhaltensstörer Zweckveranlasser Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
Polizeiliche Massnahmen 35 Arten polizeilicher Massnahmen Generelle Polizeivorschriften Polizeiverfügung Polizeiliche Realakte Polizeiliche Bewilligungspflicht Polizeimonopol z.b. Ausweiskontrolle z.b Bergführerpatent z.b. Betrieb von Schlachthäusern Gesetze/ Verordnungen Polizeierlaubnis Polizeibefehl Polizeinotverordnung Polizeinotverfügung z.b. Waffengesetz z.b. SARS- Regelung z.b. Erlaubnis zur Durchführung eines Grossanlasses z.b. Verhaftung z.b. Befehl zur Evakuierung Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
Polizeigesetz (PolG) 35 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (LS 550.1) 9 PolG Polizeiliche Generalklausel Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
Polizeiliche Generalklausel 35 Voraussetzungen Schwere Störung oder Gefahr für fundamentales Rechtsgut Unmittelbarkeit der Gefahrensituation für das Rechtsgut Keine gesetzliche Massnahme zur Gefahrenabwehr / vorhandene Massnahme wirkt nicht rechtzeitig Gefahrenlage ist atypisch oder nicht voraussehbar* Sind obige Voraussetzungen erfüllt, können entweder Polizeinotverfügungen/-notverordnungen oder unmittelbare Verwaltungshandlungen veranlasst werden. *Seit BGE 137 II 431 hat diese Voraussetzung keine eigenständige Bedeutung mehr und vermag die Anwendung der polizeilichen Generalklausel alleine nicht zu verhindern (vgl. insb. E. 3.3.1 und 3.3.2). Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
Euthanasierung eines Hundes (Beispiel) 35 Hundeangriff vom 15. August 2007 X. war Eigentümer eines Hirten- und Schutzhundes. Im August 2007 weilte er in den Ferien. Während dieser Zeit kümmerte sich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau um den Hund. Am 15. August 2007 führte sie diesen an der Leine aus, wobei er unvermittelt eine Velofahrerin angriff und diese in den Oberschenkel sowie in den rechten Oberarm biss. Der Polizei gelang es wegen der Aggressivität und des Gewichts (60 kg) des Hundes erst nach mehreren Versuchen und unter Beizug eines Spezialisten, ihn in ein Tierheim zu bringen. Der stellvertretende Kantonstierarzt ordnete dort die sofortige Einschläferung des Hundes an. Am 21. August 2007 verfügte das kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, "der Hund (...) von X. (...) wird per 15. August 2007 entschädigungslos beschlagnahmt und unverzüglich euthanasiert (getötet)". Das Departement für Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiesen die bei ihnen hiergegen eingereichten Beschwerden ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintritt. Kann sich der Kantonstierarzt auf die polizeiliche Generalklausel stützen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
Euthanasierung eines Hundes (Beispiel) 35 BGer 2C_166/2009 vom 30.11.2009; veröffentlicht in ZBl 111/2010 S.469 ff. E. 2.3.2.2: "[ ] stellte der Hund des Beschwerdeführers [ ] eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben - unstreitig fundamentale Rechtsgüter - dar: So reagierte er besonders aggressiv und ohne Anlass bei dunkel gekleideten Personen, weshalb die Ehefrau den Hund auch in Randzeiten ausgeführt hatte; es bestand deshalb grundsätzlich eine potentiell dauerhafte Gefahrensituation. Zudem gefährdete er auch nach dem Angriff auf die Velofahrerin mit seiner Aggressivität die herbeigerufenen Polizisten, welche ihn nur in Schutzmontur bändigen und in ein Tierheim bringen konnten. Die Gefahrensituation dauerte somit auch nach dem Angriff auf die Velofahrerin an. Selbst im Tierheim traf diese Konstellation zu, da eine Fütterung und Tränkung des Hundes ohne Gefährdung des Personals kaum möglich war, wie bereits die Erfahrung aus einem früheren Aufenthalt gezeigt hatte. [ ] Insofern war auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben. Zudem stehen - wie bereits ausgeführt - keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung. Die polizeiliche Generalklausel vermochte deshalb die fehlende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers zu ersetzen. Auch das öffentliche Interesse zum Schutz der fundamentalen Rechtsgüter Leben und Gesundheit steht ausser Frage." Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
Polizeigesetz (PolG) 35 18 PolG Vorgehen gegen Störer 1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. 2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand ausübt. 19 PolG Vorgehen gegen andere Personen 1 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn a. das Gesetz es vorsieht oder b. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann. Prof. Dr. Felix Uhlmann 10
Verhaftung von FCB-Fans (Beispiel) 35 Einsatz vom 6. Dezember 2004 Am 6. Dezember 2004, um ca. 14.00 Uhr, stoppte die Zürcher Stadtpolizei im Bahnhof Altstetten vor dem Match FCB gegen GC einen Extrazug mit FCB-Fans. Von den rund 650 Passagieren wurden insgesamt 427 vorübergehend festgenommen. Weil die Platzverhältnisse im Bahnhof zu eng waren, wurden die Festgenommenen zu einer Polizeiwache gefahren. Dazu wurden ihnen die Hände mit Kabelbinder auf dem Rücken zusammengebunden. So konnten die Betroffenen niemanden kontaktieren. Viele Betroffene verpassten nach ihrer Entlassung den letzten Zug nach Basel. Die Stadtpolizei Zürich informierte die Öffentlichkeit, dass die Mehrzahl der Festgenommenen mit einer Verzeigung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechnen müsse. Auf einem der Presse zur Verfügung gestellten Bild sind rund 50 Feuerwerkskörper sichtbar. Die Stadtpolizei wertet in einem ersten Communiqué den bereits länger geplanten Einsatz als Erfolg. Am Match FCB - GC vom 6. Dezember 2004 kam es zu keinen Ausschreitungen; dies im Gegensatz zu einem Spiel des FCB gegen Thun vom 2. Mai 2004 und gegen den FCZ vom 30. Oktober 2004. Bei letzterem Spiel lieferte sich die Stadtpolizei mit FCB-Fans in der Innenstadt von Zürich eine veritable Strassenschlacht. 1. Kann sich der Einsatz auf die polizeiliche Generalklausel stützen? 2. Ist das Störerprinzip eingehalten (Beurteilung nach neuem PolG ZH)? Prof. Dr. Felix Uhlmann 11
Verhaftung von FCB-Fans (Beispiel) 35 Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 5. August 2008; ZR 107 (2008) N. 75 (Auszug) 2.1.5 Störerprinzip [ ] 1.2 Vom Störerprinzip kann einzig im Falle einer Notstandssituation abgewichen werden. In einem solchen Fall darf die Behörde zur Behebung einer akuten Gefahr unbeteiligte Dritte heranziehen, falls sie der Notstandssituation weder durch Inanspruchnahme des Störers noch durch Einsatz eigener Mittel begegnen kann (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.o, N. 2520; Reinhard, a.a.o., S. 195 f.). 2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann eine solche Notlage vorliegend bejaht werden. Es war der Polizei nicht möglich, vor Ort eine genaue Unterscheidung zwischen Störern und friedlichen Fans vorzunehmen. Die Fans standen dicht gedrängt beieinander und die Angriffe gegenüber den Polizeibeamten erfolgten aus allen Rich-tungen aus dem Pulk bzw. der anonymen Masse heraus. Eine indivi-duelle Zuteilung der begangenen Straftaten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der grossen Unruhe und der angespannten Lage nicht möglich und die Festnahme von friedlichen Fans unvermeidbar. [ ] Prof. Dr. Felix Uhlmann 12
Polizeierlaubnis 36 Prof. Dr. Felix Uhlmann 13
Polizeierlaubnis 36 Begriff Die Polizeierlaubnis ist die Verfügung, welche auf Gesuch hin eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, weil die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind. Prof. Dr. Felix Uhlmann 14