Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Der neue 34c GewO und die neue MaBV

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Vortrag vom 13. Juli 2018

Transkript:

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Der neue 34c GewO und die neue MaBV Köln, 18. November 2017 Rudolf Koch IVD Bundesverband

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Agenda Der neue 34c GewO Die neue MaBV Rudolf Koch - 18.11.2017 2

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Der neue 34c Gewerbeordnung Der neue 34c GewO gilt ab 1.8.2018 Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde am 23. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (Änderung des 34c GewO). Damit gelten die neuen Pflichten für Makler und Wohnimmobilienverwalter ab dem 1. August 2018. Als Wohnimmobilienverwalter gilt, wer Wohnungen gem. 549 BGB verwaltet. Rudolf Koch - 18.11.2017 3

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Der neue 34c Gewerbeordnung Was ist neu? Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in 34c I Satz 1 Nr. 4 GewO eingeführt. Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter haben bis zum 1. März 2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen. Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Makler und Wohnimmobilienverwalter müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen besuchen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung (MaBV) geregelt. Rudolf Koch - 18.11.2017 4

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Die neue MaBV Die neue Makler- und Bauträgerverordnung Der geänderte 34c GewO ist die Ermächtigungsgrundlage für die Neuregelung in der MaBV, in der die Einzelheiten zur Zulassung und Berufsausübung für Makler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter geregelt wird. Die neue MaBV liegt bisher nur als Referentenentwurf vor. Für Makler ist dort die Fortbildungsverpflichtung über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren und die Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde und Kunde geregelt. Für Wohnimmobilienverwalter ist dort die Versicherungspflicht und die Weiterbildungspflicht über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren und die Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde und Kunde geregelt. Rudolf Koch - 18.11.2017 5

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Die neue MaBV Versicherungs- und Weiterbildungspflicht Für Wohnimmobilienverwalter gilt die Versicherungspflicht ( 15, 15a MaBV) und die Weiterbildungspflicht ( 15b MaBV) über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren mit den Informationspflichten. Die Versicherungssumme soll 250.000 für den Einzelfall und 500.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Informationspflicht gegenüber Ausichtsbehörde Die Informationspflichten über die Weiterbildung für Makler und Verwalter sind identisch geregelt. Die Verpflichteten müssen Nachweise sammeln und bis zum 31.01. des Folgejahres der Behörde gegenüber eine entsprechende Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 MaBV über Art und Inhalt der Fortbildung oder eine Negativerklärung in Textform abgeben ( 15b MaBV). Rudolf Koch - 18.11.2017 6

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter Die neue MaBV Informationspflicht über berufliche Qualifikation und Weiterbildung gegenüber Kunden ( 15c MaBV): Der Gewerbetreibende muss seine Auftraggeber beim ersten Geschäftskontakt über seine berufliche Qualifikation informieren ( 15c Absatz 1). Bei längeren Vertragslaufzeiten muss er den Auftraggeber zudem regelmäßig zum 31. Januar eines Kalenderjahres über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen informieren ( 15c Absatz 2). Ob und was eventuell am Entwurf noch geändert wird, wird erst demnächst entschieden. Rudolf Koch - 18.11.2017 7

Fragen? Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Rudolf Koch - 18.11.2017 8

EnEV 2014 und Werbung Köln, 18. November 2017 Rudolf Koch IVD Bundesverband

EnEV 2014 und Werbung Pflicht auch für Makler, 5a UWG Rudolf Koch - 18.11.2017 10

EnEV 2014 und Werbung Pflichtinformationen Die erforderlichen Angaben in der Werbung für Wohngebäude (Beispiel): 1. Bedarfsausweis B/Verbrauchsausweis V, 2. Endenergiebedarf 85 kwh/m². a/endenergieverbrauch 85 kwh/m². a, 3. Energieträger Gas G, 4. Baujahr Bj. 2010, 5. Effiziensklasse C (Rot, erforderliche Angaben, mögliche Abkürzungen) Ausnahmen gelten z.b. für: 1. Denkmalschutzobjekte 2. Wohngebäude mit einer Gesamtfläche von weniger als 50 m² 3. Gebäude für die Ausführung religiöser Zwecke 4. Gebäude ohne Möglichkeit der Beheizung oder Kühlung Noch nicht fertiggestellte Gebäude haben noch keinen Energieausweis! Rudolf Koch - 18.11.2017 11

Update Wettbewerbsrecht Typische Fehler Hier Hier hat der Makler nur auf den Ausweis hingewiesen! Hier fehlt nur das Baujahr! Rudolf Koch - 09.11.2017 12

EnEV 2014 und Werbung Die DUH-Abmahnung Bisher 618 Abmahnungen, davon 308 von diesem Verein mit bisher 111 Gerichtsverfahren, Rest von 21 anderen Vereinen und Mitbewerbern, z.b. Hauser mit 109 Abmahnungen Rudolf Koch - 18.11.2017 13

Fragen? Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Rudolf Koch - 18.11.2017 14