FRANK R. K. RICHTER. Miteigentum und Mitbesitz Rechtliches um den Themenkomplex, wenn eine Mehrzahl von Personen sich ein Tier teilt



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Transkript:

Miteigentum und Mitbesitz Rechtliches um den Themenkomplex, wenn eine Mehrzahl von Personen sich ein Tier teilt Nicht selten kommt es vor, dass mehrere Personen sich ein Tier teilen, sei es als sog. Co-Owning, bzw. Miteigentum, sei es, dass das Tier vollständig im Eigentum des Züchters bleibt, das Tier aber bei jemand anderem lebt, von diesem unterhalten, versichert und versteuert (Hundesteuer oder die neue Pferdesteuer) wird und auf diesen angemeldet ist. Hier kann es zu diversen Problemen kommen: Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht, wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig, wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat? Die grundsätzliche Basis einer Zusammenarbeit zwischen einem Tiereigentümer und einem Dritten besteht zunächst aus den Faktoren Zeit, Tier, Vertrauen, Geld. Je nach Interessenlage wird die tatsächliche Rechte- /Pflichtenverteilung unterschiedlich ausgestaltet sein. Das Gesetz gibt hier gewisse Grundeinstellungen vor, die Details müssen die betreffenden Personen aber selbst untereinander aushandeln. Gerade bei solchen Verträgen, die nicht gesetzlich geregelt sind, können Streitigkeiten entstehen, insbesondere nach einem Unfall. Um diese zu vermeiden und um nachweisen zu können, was genau vereinbart wurde, sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen. Da jeder Vertrag so individuell sein sollte wie die Bedürfnisse seiner Vertragspartner, sollte man sich vorher rechtzeitig in Ruhe überlegen, welche Punkte man regeln möchte. Dabei sollte man natürlich bedenken, dass man sich nicht zu Tode regelt, schließlich hat man im Idealfall ja korrespondierende Interessen und muss auch für künftige Änderungen flexibel bleiben können. Natürlich sollten auch diese Änderungen schriftlich festgehalten werden. Tel.: 06221/727-4619 - Fax: 06221/727-6510 - E-Mail: anwalt@richterrecht.com - Internet: www.richterrecht.com USt-ID-Nr. DE246619686

Was sollte nun denn konkret vertraglich fixiert werden? - Name, Anschrift und Telefonnummer beider Vertragspartner - Art und Umfang der Nutzung des Tieres, eventuelle Anforderungen, Beschränkungen - Kostenbeteiligung (Fälligkeit, Zahlungsweise) - Art und Umfang der Pflege von Tier und Zubehör oder von zu leistender Versorgung des Tieres - Befugnisse der Beteiligten im Notfall, Name und Telefonnummer des Notfalltierarztes - Versicherung (wer ist wie versichert, wer muss wen versichern, was passiert im Schadensfall, wer haftet im Innenverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien) - Anpassung/Änderung des Vertrages (Voraussetzungen, Verfahren, Grenzen) - Beendigung des Vertrages (Kündigungsgründe, -fristen, Vertragslaufzeit) Die bestehenden Versicherungen sollten überprüft und ggfs. ergänzt werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gebietet der gesunde Menschenverstand. Ob auch der Dritte mitversichert ist bzw. werden kann, kann bei der Versicherung erfragt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden ab, die Fremden entstehen, nicht jedoch solche, die dem Eigentümer, Besitzer oder Halter entstehen. Deshalb ist eine Unfallversicherung für diese sinnvoll. Auch bezahlt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur dann, wenn durch die Tiergefahr, also dem unberechenbaren tier-typischen Verhalten, einem Anderem ein Schaden entsteht. Nun sollen die verschiedenen juristischen Begriffe erklärt werden. Seite 2 von 6

Eigentümer ist derjenige, dem ein Tier gehört. Der Eigentümer einer Sache (also auch eines Tieres) kann, soweit nicht das Gesetz (bspw. Tierschutzgesetz) oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dem Tier nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Er hat vorbehaltlich vertraglicher Gestaltung das Sagen. Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber alleine geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur als Herausgabe an alle Miteigentümer. Die gemeinschaftliche Sache kann auch zulasten eines Miteigentümers belastet werden. Miteigentümer sind nach Gesetz also gleichberechtigt und können jeweils alleine über das Tier verfügen. Entsteht also Streit, was zu tun ist, kann es im Innenverhältnis zu Pattsituationen kommen, nach Außen entscheidet der Schnellere. Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Der Besitzer, der zugleich Eigentümer ist, heißt im Gesetz Eigenbesitzer. Der Besitzer kann die Herausgabe des Tieres verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, bspw. aufgrund eines Leih- /Mietvertrages. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (also auch und gerade eines Tieres) wird vermutet, dass er Eigentümer sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer. Kann also der wahre Eigentümer gegenüber dem Besitzer nicht nachweisen, dass er Eigentümer ist (durch einen entsprechenden Vertrag), so kann er sein Eigentum verlieren. Besitzdiener ist der, der die tatsächliche Gewalt über das Tier für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, so dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. In diesem Fall bleibt der Andere alleiniger Besitzer. Seite 3 von 6

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (dies heißt dann mittelbarer Besitz ). Eine gesetzliche Definition des Tierhalters existiert nicht. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besucht, dem die tatsächliche Herrschaft über das Tier zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt. Er braucht das Tier andererseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen zu haben, z.b. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist. Tierhalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.b. ein Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein. Deutlich gesagt: Der Halter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.b. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt z.b. bei einem Auslandsaufenthalt, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes. Aus diesem Wirrwarr erkennt man, dass es durchaus schwierig sein kann, zu beurteilen, wer welche Stellung einnimmt, und folglich welche Rechte, Pflichten, Risiken und Verantwortung trägt. Wenn man also die einzelnen rechtlichen Positionen auf unterschiedliche Personen verteilt, ergibt sich folgendes Bild: Der Halter ist den meisten Risiken ausgesetzt: Er haftet verschuldensunabhängig gem. 833 BGB. Er zahlt die Hundesteuer (Wer die Pferdesteuer zu zahlen hat, muss sich aus den einzelnen Gemeindesatzungen ergeben). Er muss für das Tier sorgen, und wenn er nur den Besitzer zur Versorgung zwingt. Der Eigentümer hat so gesehen nur Verwaltungs -Rechte und kann über Wohl und Wehe des Tieres bestimmen. Der Besitzer hat die Freuden des Umgangs. Seite 4 von 6

Oder um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht? Der Halter. Wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig? Die des Halters. Wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat? Der Eigentümer. Was viele Tierfreunde noch nicht wissen: Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise ein Pferd im Anhänger auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert des Pferdes auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf des Pferdes erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer des Pferdes oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer eines versicherten Tieres zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen. Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Seite 5 von 6

Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link. Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise, insb. über seine Hotline 0900 112 3011 (3,00 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, Preise aus dem Mobilnetz je nach Anbieter unterschiedlich). Mit freundlichen Grüßen Frank Richter Rechtsanwalt und Mediator Rechtsanwalt Frank Richter Kastanienweg 75a D-69221 Dossenheim Tel.: +49 - (0) 6221-727 4619 Fax: +49 - (0) 6221-727 6510 Mailto: anwalt@richterrecht.com Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de - insb. Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Kapitalanlagerecht - Seite 6 von 6