Der Landrat Aktionsplan Inklusion in Kindertagesstätten des Kreises Dithmarschen Stand:

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Transkript:

Der Landrat Aktionsplan Inklusion in Kindertagesstätten des Kreises Dithmarschen Stand: 01.04.2015 1. Präambel: Die UN- Behindertenrechtskonvention bildet die Grundlage und überliefert den Auftrag inklusive Strukturen und Haltungen im Kreis Dithmarschen zu entwickeln, zu etablieren und zu leben. Die konkrete Umsetzung des formulierten Leitgedanken bleibt den regionalen Akteuren überlassen- dies bietet Chancen für individuelle Lösungen, fordert aber auch Offenheit, Kreativität und Mut sich auf neue Wege einzulassen. Auf dem Weg zur Inklusion bedeutet für die Region Dithmarschen auch, den Blick auf die Kinder und ihren individuellen Entwicklungsmöglichkeiten unter der kritischen Betrachtung, ob Chancengleichheit von Beginn des Lebens an gegeben ist, oder welche strukturellen Herausforderungen in unserer Region noch bewältigt werden müssen. Die bisher geleistete Arbeit in Kindertagesstätten und die vorhandenen Strukturen machen eine Weiterentwicklung auf dem Weg zur Inklusion erst möglich und bilden ein hervorragendes Fundament für neue Ideen. Im Jahr 2013 gründete sich der Runde Tisch Inklusive heilpädagogische Förderung in Kitas in Dithmarschen. Vernetzung der regionalen Akteure unter Benennung der Herausforderungen und offenen Fragen ist das Ziel. Der Aktionsplan Inklusion für Kindertagesstätten greift die Ideen und Änderungsvorschläge auf und ist ein erster Schritt auf dem Weg zur Inklusion im Kreis Dithmarschen. Es soll eine lebendige Plattform sein, die sich den aktuellen Entwicklungen und den Erfahrungen anpasst, flexibel auf Bedarfe reagiert und gleichzeitig mit einigen wenigen Standards genügend Rahmen gibt, um Kindertagesstätten auf ihrem eigenen Weg zu inklusiven Strukturen zu unterstützen. Wann für eine Kita der richtige Zeitpunkt ist, sich auf diesen Weg zu begeben, bestimmt sie selbst. Unter dem Motto Von Vielfalt und Inklusion profitieren alle wollen wir die Kinder in Dithmarschen mit ihren individuellen Bedürfnissen in den Mittelpunkt unserer aller Arbeit stellen, eine Stigmatisierung für Zugänge zum Leistungssystem vermeiden.

2. Auf dem Weg zum Aktionsplan: 2.1 Start des Aktionsplans Nach Beschlussfassung der politischen Gremien des Kreises kann die Umsetzung des Aktionsplans Inklusion ab dem 01.08.2015 erfolgen. 2.2 Ziel des Aktionsplanes Der Aktionsplan unterstützt die Kindertagesstätten im Kreis Dithmarschen auf dem Weg zur Inklusiven Kita. Dabei bleibt die Diversität und Individualität der einzelnen Kita erhalten und es gibt nicht das eine richtige Modell. Mit den einzelnen Bausteinen des Aktionsplans, wäre es wünschenswert, wenn in drei Jahren alle Kindertagesstätten auf dem Weg zur inklusiven Kita sein würden. 3. Leitziele und Maßnahmen des Aktionsplanes: 3.1 Leitziel: Stärkung der strukturellen Rahmenbedingungen der Kindertagesstätte als Voraussetzung für inklusive Betreuung und Bildung Maßnahme 1: Damit Kinder mit und ohne Handicap gemeinsam betreut werden können, ist eine Besetzung von mindestens 2,0 Fachkräften pro Regelkindergartengruppe während der Gruppenöffnungszeit zu gewährleisten. In Familien- und Krippengruppen ist keine Erhöhung der Fachkräfte erforderlich. Die Qualifikation der Fachkräfte ist an die KiTaVO gebunden. Maßnahme 2: Der Kreis Dithmarschen gewährt inklusiven Kindertagesstätten pauschal und vom Einzelfall unabhängig eine heilpädagogische Basisleistung in Kindertagesstätten. Konkret werden wöchentlich 5 Stunden heilpädagogische Leistungen pro Gruppe für die Einrichtung als Gesamtstundenzahl gewährt. Diese Basisleistung umfasst grundsätzlich folgende Leistungen: Träger-, Team-, Eltern- und Kollegialberatung, Vermittlung von Fachwissen in den Teams und Gruppen, Vernetzung, Heilpädagogische Leistungen für Kinder, sofern keine Einzelfallhilfe darüber hinaus erforderlich wird, Präventive Hilfe mit Gruppenpräsenz oder Einzelförderung. Die Basisleistung verfolgt das Ziel eine fallunabhängige Beschäftigung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in den Kindertagesstätten zu ermöglichen und damit die Arbeitsbedingungen für die Fachkräfte in der Region zu verbessern. Durch eine feste Anbindung der Heilpädagogen an die Kindertagesstätten sollen zudem die Fachkenntnisse über Kinder mit Handicaps für die gesamte Einrichtungen gestärkt werden. Mittelfristig wird

erwartet, dass weniger Kinder als bisher zu Sozialhilfeempfängern gemacht werden müssen, um bedarfsgerechte Förderung zu erhalten. Die Strukturen der Kindertagesstätten passen sich den Bedürfnissen der Kinder an. Diese These wird Gegenstand der Evaluation sein. Unabhängig von der Basisleistung bleibt der individuelle Rechtsanspruch des Kindes auf Eingliederungshilfeleistungen gem. 53, 54 SGB XII bestehen. Insbesondere die Kinder mit hohen Assistenzbedarfen aufgrund von Körperbehinderungen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Bedarf wird im Rahmen der gemeinsamen Hilfeplanung zwischen Eltern als Interessenvertreter der Kinder, den heilpädagogischen Fachkräften, der Kindertagesstätte sowie dem Fachdienst Eingliederungshilfe festgelegt. Als Leistungskomplexe sind z.b. die Entwicklungsspezifische Förderung in Kleingruppen, die weitergehende heilpädagogische Diagnostik, die Pflegerische Assistenzleistungen im Rahmen der EGH, Hausbesuche und andere bedarfsgerechte Leistungen denkbar. Maßnahme 3: Als Gruppengröße der Regelkindergartengruppen in einer inklusiven Kindertagesstätte sind maximal 18 Plätze möglich. Um den Trägern eine flexible Anpassung und Spielräume zu ermöglichen, wird ein Stufenmodell eingeführt. Dabei startet die Einrichtung mit einer Gruppengröße von 20 Plätzen, nach einem Jahr werden 19 Plätze vergeben, nach 2 Jahren 18 Plätze. Es wird eine Gesamtzahl für die Regelkindergartengruppenplätze in der Einrichtung genehmigt. Dadurch kann der Träger die Gruppen flexibel belegen, allerdings darf die Gruppengröße einer Gruppe 22 nicht überschreiten Beispiel: eine 3-gruppige Einrichtung erhält eine Betriebserlaubnis für 60 Plätze (3-6,5 Jahre), mögliche Gruppenbelegung: 21, 21 und 18 oder 22-22-16 usw. In Wald-, Naturkindergärten wird analog wie in Regelkindergartengruppen (18-17-16) verfahren. In Familiengruppen ist die Gruppengröße um 1 Platz im Ü3- Bereich und um 1 Platz im U3- Bereich zu reduzieren. In Krippengruppen hat eine Gruppenreduzierung um 2 Plätze zu erfolgen. Sollten die Regelungen zur Gruppenreduzierung im Einzelfall nicht umsetzbar sein, dann käme evtl. eine Aufstockung der Fachkräfte in der Gruppe in Betracht. Dies ist aber im Einzelfall mit der Kindertagesstättenaufsicht und dem Land Schleswig-Holstein abzustimmen. Maßnahme 4: Es gibt keine Festlegung von baulichen Standards, die erfüllt sein müssen. Bereits 80-90% der Kitas sind bereits barrierefrei gebaut. Im Einzelfall können

bestimmte Hilfsmittel erforderlich sein wie z.b. ein unterfahrbares Waschbecken. Behinderungsspezifische Hilfsmittel werden durch den Fachdienst Eingliederungshilfe auf Antrag finanziert. Inklusive Kitas sollten über einen Raum verfügen, der multiprofessionell genutzt werden kann. 3.2 Leitziel: Bildung und Qualifizierung zum Thema Inklusion ist als Qualitätskriterium in den Kindertagesstätten vorhanden. Maßnahme 1: Der Kreis Dithmarschen organsiert ein Fortbildungsprogramm für Fachkräfte in den Kindertagesstätten zum Thema Inklusion. Das Konzept wird in Zusammenarbeit mit den Trägern/ Leitungskräften erarbeitet und abgestimmt. Die Kosten trägt der Kreis. Maßnahme 2: Es werden Fachtage zum Thema Inklusion in den Regionen stattfinden. Eine Pilotveranstaltung wird durch die Initiative Anschwung gestaltet. Die Fachtage werden in Kooperation der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie den Kindertagesstätten erarbeitet und durchgeführt. Maßnahme 3: Inklusionslotsen unterstützen die Kitas auf dem Weg zur Inklusion. Maßnahme 4: Überarbeitung der Konzeption der einzelnen Kitas. Eine überarbeitete Konzeption muss noch nicht am Anfang vorliegen, es reicht wenn diese 1 Jahr nach Start vorgelegt wird. 4. Finanzierungsrahmen/Wer trägt die Kosten: 4.1 Die Standortgemeinde: 4.1.1 Für die Standortgemeinde einer Inklusiven Kita fällt die Restkostenerhöhung durch die Mindereinnahmen von Elternbeiträgen aufgrund der gestaffelten Gruppengrößen an. 4.1.2 Die Personalkosten, die ggf. bei der Aufstockung auf 2,0 pädagogische Fachkräfte pro Gruppe entstehen, trägt die Standortgemeinde abzüglich der Zuschüsse durch die Betriebskostenförderung. 4.2 Kreis Dithmarschen: Die Kosten für das Fortbildungsprogramm trägt der Kreis. Für besondere Materialien erhalten die Inklusiven Kitas einen pauschalen Materialkostenzuschuss (pro Kita pro Jahr 200 ) für die ersten drei Jahre.

Im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung erhalten inklusive Kitas zusätzliche Punkte als Zuschuss für die Gruppengröße (Steigerung der Sozialstaffelkosten) Finanzierung der Basisleistung, über die Basisleistung hinaus EGH- Leistungen Kosten für behinderungsspezifische Hilfsmittel im Einzelfall 4.3 Kita- Träger: Personalkosten, Vertretungskosten für Fortbildungstage und ggf. Reisekosten für MA 4.4 Eltern: Im Rahmen der Gleichbehandlung sollen gleiche Bedingungen für Eltern hinsichtlich der Elternbeiträge geschaffen werden. Sofern Eltern die Belastung zugemutet werden kann ( 90 Abs 3 SGB VIII) zahlen alle Eltern den gleichen Elternbeitrag. Kann die Belastung den Eltern nicht zugemutet werden, gilt die Sozialstaffel. 5. Evaluation: Mögliche Fragestellungen für die Evaluation, könnte z.b. sein: Kann die Basisleistung dazu beitragen, dass der Förderbedarf von Kindern soweit gedeckt wird, dass spätere zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe entfallen? (Verhinderung von Stigmatisierung) Gelingt es Fachkräfte in der Region/ in der Einrichtung zu halten? In welchem Grad werden die Ziele des Aktionsplanes insgesamt erreicht? Insbesondere der Evaluationsprozess der Landesmodellkita in Hemmingstedt wird Grundlage für die Evaluation des Aktionsplanes sein. Der Aktionsplan ist auf 3 Jahre ausgerichtet. Gemeinsames Ziel des Kreises Dithmarschen, der beteiligten Kindertagesstätten und deren Träger ist die im Rahmen des Aktionsplanes aufgebauten inklusiven Strukturen zu verstetigen. Eine Anpassung einzelner Bestandteile kann nach gemeinsamer Auswertung der Evaluationsergebnisse erfolgen. Alle freiwilligen Leistungen unterliegen dem Haushaltsvorbehalt der jeweiligen Institutionen. Der Kreistag des Kreises Dithmarschen hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2015 den Aktionsplan in vorliegender Fassung beschlossen.