Fachverband Hotellerie. Preisbindung in der Hotellerie

Ähnliche Dokumente
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Fachverband Hotellerie. Neue EU-Verordnung über Interbankenentgelte

Fachverband Hotellerie und Österreichs Hotelklassifizierung. Gemeinsam auf neuen Wegen

Fachverband Hotellerie. Hotel als Reiseveranstalter?

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Fachverband Hotellerie. Inländer-Nächtigungen Österreich im EU-Vergleich

Fachverband Hotellerie. Grund- und Vermögenssteuer

Fachverband Hotellerie. Neue EU-Verordnung über Interbankenentgelte

Fachverband Hotellerie. Stornoabsicherung in der Hotellerie

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Verwendung der Marke austriaguides

Compliance-Richtlinie Kartellrecht. des. Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte e. V.

Fachverband Hotellerie. Klassifizierungsverfahren Appartementhäuser und Ferienwohnungen

Fachverband Hotellerie. Information zur Lehrlingsförderung NEU

Fachverbandstagebuch

Die Arbeit des Bundeskartellamtes

Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht

Kartellrechtliche Compliance in der wafg. Hinweise bzw. Leitlinien für eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung der Verbandsarbeit

Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware

Wettbewerbsrecht. Wintersemester 2015/ , Dr. Daniel Könen, LL.M.

Fachverband Hotellerie Tagebuch

Fachverband Hotellerie. Stornierung wegen Schneemangel

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug)

Fachverband Hotellerie. Betriebsübergabe in der Hotellerie

Amtsblatt der Europäischen Union L 335/43

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

Tourismus, Freizeit, Kultur- und Gesundheitswirtschaft. Leitbild

Arbeitskreis Wissenschaftliche Archive in Berlin. Workshop zur -Archivierung. 30. November 2016 International Mathematical Union

Fachverband Hotellerie. Anforderungsprofil Mystery Guesting 3*S/ 4*S

Kartellrecht - Zweck. Österr. und europäisches Kartellrecht I

Fachverband Hotellerie. Internetvertrieb in der Hotellerie

Ligasport und Kartellrecht

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Fachverband Hotellerie. Gerichtsstand - Grenzüberschreitende Buchung im Internet

Fachverband Hotellerie. Hotellerie im Umbruch - Digitale Distribution

INGESA 2014 Mit wem darf ich noch reden? Gratwanderungen nach dem Kartellrecht

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Fachverband Hotellerie. Klassifizierungsverfahren Appartementhäuser und Ferienwohnungen

Einjährige beschränkte Europagarantie für AmazonBasics

Das türkische Kartellrecht- Ein Hindernis auf dem Weg in die Europäische Union?

Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht Mo Uhr, HS I (Alte Universität)

Fachverband Hotellerie. Drittmärkte - Neue Chancen für die heimische Hotellerie

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage

Betriebstechnikausarbeitung Wirtschaft. Thomas Braunsdorfer

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Reha-Schiedsstellen. Edelinde Eusterholz Stellv. Leiterin Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek)

Die Auslandstàtigkeit der Deutschen Telekom

Die Rolle der Ökobilanzen im Rahmen der Grünen Wirtschaft

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach 37 BBiG. Juni/Juli/August 2012

Vorlesung deutsches und europäisches Kartellrecht

Die neuen Schwellenwerte ab 2012

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte

Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs: Folgen für die Gewerkschaften

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Mitglieder der Europäischen Union

16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer. quo vadis - Vergabe?

Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht: WettbR

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein

Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums

Inhaltsverzeichnis VIII

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1

Europäische UNION = EU. Wie funktioniert sie, wer macht was?

FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark

Europäisches Währungsrecht

Kooperationen von Krankenhäusern Rechtliche Entwicklungen und Erfahrungsbericht

Thema: Wettbewerbspolitik

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

4912/J XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Leitfaden zur Auftragsvergabe

Wahltarife zwischen PKV und GKV

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

I. Geschichte der Europäischen Integration

Stellungnahme des ZDS zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen:

R S S RSS =RSS-E 5/11

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Lukas Bauer. Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht?

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Leitfaden für Bewerbung, Beratung und Verkauf. Dipl.-Ing. Dr. Thomas Eidenberger. August 2014 ALLES UNTERNEHMEN.

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

Sie beantwortet auch gerne Fragen zum Thema "Spenden und Sponsoring".

Ab gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand eines praktischen Falles vor:

Stellungnahme. des Bundeskartellamtes. zum

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

Transkript:

Fachverband Hotellerie Preisbindung in der Hotellerie Positionspapier 30. Juni 2010

Preisbindung in der Hotellerie und Kartellrecht 1 Aufgrund einer sich nicht zuletzt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise - verändernden Marktsituation und Wirtschaftslage sind die österreichischen Beherbergungsbetriebe einem zunehmenden Wettbewerb und Kostendruck ausgesetzt. Preisdumping wird dabei immer mehr zur Rentabilitätsfalle für die heimische Hotellerie. Kritiker sehen darin einen Nachteil für den österreichischen Qualitätstourismus, aber auch massive betriebswirtschaftliche Gefahren. Zur Sicherung der Wertschöpfung in der Hotellerie wird immer wieder - aus der Branche, aber auch der Politik - die Forderung nach Mindestpreisen gekoppelt an die Sterne-Klassifizierung laut. Vorliegendes Positionspapier beleuchtet das Thema aus kartellrechtlicher Sicht und hält im Ergebnis die Position des Fachverbandes Hotellerie fest. 1. Allgemeines zum Kartellrecht Das Kartellgesetz (KartG) ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen des 101ff. AEUV 2 regeln ein grundsätzliches Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen und soll gewährleisten, dass die gesamtwirtschaftlichen Vorteile einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft erhalten bleiben. Weder das österreichische noch das europäische Kartellrecht definieren Wettbewerb. In der Regel wird darunter ein freier, redlicher, unverfälschter, wirksamer Wettbewerb 1 Positionspapier wurde mit fachlicher Unterstützung der Rechtspolitischen Abteilung der WKO ausgearbeitet. 2 Abk. für Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; durch den Vertrag von Lissabon erfolgte Umbenennung des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EGV). 2

verstanden. Geschützt ist der Leistungswettbewerb in erster Linie auf Basis von Qualität und Preis. Elemente des Kartellverbotes: 1. Es muss eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise vorliegen; und 2. es muss damit eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt werden. Typische Anwendungsfälle des Kartellverbotes: 1. Unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; 2. Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; 3. Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; 4. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; 5. An den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingungen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Empfehlungskartelle Das Kartellgesetz nimmt in 1 Abs 4 auch ausdrücklich Bezug auf sogenannte Empfehlungskartelle. Einseitige Wettbewerbsbeschränkungen durch Empfehlung zur Einhaltung bestimmter Preise oder Preisgrenzen etc. sind vom Kartellverbot ebenfalls umfasst. Beschluss einer Unternehmensvereinigung Der Begriff Unternehmensvereinigung ist umfassend und beinhaltet jegliche Form privater oder öffentlichrechtlicher Interessenvertretung. Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt dann vor, wenn satzungsgemäß ein Gesamtwille der Mitglieder gebildet wird (zb: durch den Fachverbandsausschuss). 3

Verbandsempfehlungen stellen nach österreichischer Rechtsordnung dann Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen dar, wenn diese die Mitglieder faktisch binden, weil sie sich der Empfehlung ohne wirtschaftliche, rechtliche oder gesellschaftliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen nicht entziehen können oder mehrere Mitglieder freiwillig der Empfehlung nachkommen. Auch unterhalb dieser Kriterien werden formlose Verhaltenskoordinationen vom Kartellverbot umfasst, wenn diese Wettbewerbsbeschränkungen zum Ziel haben oder jedenfalls herbeiführen. 2. (Mindest-)Zimmerpreise/Zimmerpreisbänder & Hotelklassifizierung? Im Zusammenhang mit dem Thema Preisbindung/Preisspannen in der Hotellerie ist das Kartellrecht von besonderer Bedeutung. Der Preis ist ein wesentliches Kriterium des Wettbewerbs und sorgt für Transparenz. Ein Eingriff in die Preisgestaltung (zb: durch das Festsetzen von Mindestpreisen/Sternekategorie) macht das Handeln von Wettbewerbern vorhersehbar, führt zu preislichem Wohlverhalten und beschränkt die Mechanismen des freien Marktes. Eine kartellrechtlich verbotene Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs wäre die Folge, welche auch keinerlei positive Wirkungen zugunsten der Verbraucher dh der Hotelkunden mit sich brächte. Der Fachverband Hotellerie als gesetzliche Interessenvertretung der österreichischen Hotellerie erfüllt weiters das kartellrechtlich relevante Kriterium der Unternehmensvereinigung. Gerade Unternehmensvereinigungen stehen häufig im Mittelpunkt kartellrechtlicher Untersuchungen, da die Erfahrungen der Wettbewerbsbehörde zeigen, dass es hier immer wieder zur Abstimmung von Wettbewerbsbeschränkungen kommt. Mit der Europäisierung der Hotelsterne, der Einführung eines einheitlichen Kriterienkataloges und der Gründung der Hotelstars-Union sind Veränderungen/Anpassungen nunmehr konzertiert vorzunehmen. Ein österreichischer Alleingang zur Preisgestaltung gekoppelt an die Sterne- Kategorie ist nicht möglich und widerspricht der Satzung der Hotelstars- Union. 4

(Landes-)gesetzliche Regelung von Mindestpreisen Das (landes-)gesetzliche Festlegen von Mindestpreisen ist aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wahrscheinlich ist aber, dass der (Landes-)Gesetzgeber damit gegen EU-Recht verstößt und seitens der EU-Kommission ein EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird. Die Festlegung von Höchstpreisen im Bereich der Telekommunikationsanbieter ist zwar EU-rechtskonform, lässt sich aber nicht auf die Forderung nach Mindestpreisen für die Hotellerie undifferenziert übertragen. Der Grund liegt darin, dass für den Bereich der Telekommunikationsanbieter nur ein Höchstpreis für grenzüberschreitende Telekommunikation festgelegt wurde. Diese Maßnahme soll den europäischen Binnenmarkt fördern. Alle anderen Tarife obliegen den nationalen Telekommunikationsanbietern. Außerdem ist die wettbewerbliche Wirkung von Höchstpreisen eine gänzlich andere als von Mindestpreisen. 3. Ergebnis Sowohl aus Sicht des österreichischen als auch des europäischen Kartellrechts ist die Festlegung von Mindestzimmerpreisen/-spannen höchst problematisch und mit kaum überbrückbaren rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es auch unwahrscheinlich, dass die Hotelstars Union, die im Konsens die Richtlinien zur Hotelklassifizierung erarbeitet, eine Preisbindung thematisiert. Dies würde das System der Selbstverwaltung im Zusammenhang mit der Hotelklassifizierung gefährden. Hoheitliche Eingriffe auf EU- als auch auf nationaler Ebene könnten die Folge sein. Der Fachverband Hotellerie, als gesetzliche Interessenvertretung der österreichischen Hotel- und Beherbergungsbetriebe, sieht seine Aufgabe primär darin, den Betrieben mit Lobbying, Öffentlichkeitsarbeit und Serviceunterstützung in einer gesunden Wettbewerbsstruktur zur Verfügung zu stehen. 5

Fachverband vertritt 18.000 Betriebe Der Fachverband Hotellerie Österreich in der Wirtschaftskammer Österreich vertritt 18.000 Beherbergungsbetriebe mit 1,100.000 Millionen Betten. 9.500 Beherbergungsbetriebe sind mit 29.000 geprüften Sternen klassifiziert. Mit 125 Millionen Nächtigungen jährlich legt Österreichs Hotellerie einen wichtigen Grundstein für eine direkte Wertschöpfung im Tourismus von 15,3 Milliarden Euro. Jeder 5. Vollzeitarbeitsplatz wird im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft generiert. Rückfragehinweis: 3 Mag. Matthias Koch/ Mag. Claudia Weiss Fachverband Hotellerie Wiedner Hauptstr. 63 I Zi. B4 08 I 1045 Wien T: +43-(0)5-90-900-3554 I F: + 43-(0)5-90-900-3568 E: hotels@wko.at W: http://www.hotelverband.at W: http://www.hotelsterne.at Wien, am 30.6.2010 3 Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen. 6