Workshop 3 W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc. Was gilt es zu beachten? Bernd Klöver Vorsitzender Hochschulkanzler e.v., Rechtsanwalt, Hamburg
Zielstellung des Workshops: Gemeinsam Herausforderungen erkennen, erörtern und lösen Vorgehen: Sammeln der virulenten Themen Präsentation (Literatur/Rechtsprechung) Erörtern der genannten Herausforderungen 2
Entwicklung Professorenbezüge mit Grund-Leistungsbezügen 6500,000 6000,000 5500,000 5000,000 C 2 (Endstufe) C 3 (Endstufe) W 2 W 3 4500,000 4000,000 3500,000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 3
Entwicklung Professorenbezüge mit Grund-Leistungsbezügen Bernd Klöver 22.12.2016 4
Änderungserfordernis Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die W-Besoldung in Hessen Urteil am 14. Februar 2012 (BVerfG, 2 BvL 4/10) Verbesserung der amtsangemessenen Alimentation Z.B. Hamburgisches Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren am 17. Februar 2014 (!) von der Bürgerschaft beschlossen (Erhöhung der W-Besoldung über Grundleistungsbezüge kostet jährlich ca. 800 T und wird von FHH für nur fünf Jahre und nur teilweise (461; 379; 284; 190; 95) kompensiert). rückwirkende Einführung von Grundleistungsbezügen und oftmals Wegfall des Vergaberahmens Anpassung der hochschulinternen Regelungen Bernd Klöver 22.12.2016 5
Folgen der BVerfGE 33 Monate nach Entscheidung haben alle Länder neue Besoldungsgesetze Gemeinsamkeiten: Fast alle haben rückwirkend zum 1.1.2013 W-Besoldung erhöht (AN: Sachsen mit Überleitungsbetrag für 2013) Der Höhe nach: W2 > Anlehnung an A15 W3 > Anlehnung an A16 Höhe sehr unterschiedlich Wiederkehr der Erfahrungsstufen in Bay, Sa, Hes und Bund 15, (Unterschiede bei Anzahl und Laufzeit der Stufen) Konsumtion (Erhöhter Grundleistungsbezug wird verrechnet mit bestehenden Nicht-Funktions- Leistungsbezügen) Verrechnungsmodell führt zu erheblichen psychologischen Auswirkungen und neuen Rechtsfragen Bernd Klöver 22.12.2016 6
Grundlagen im Bundesrecht Art. 33 Abs. 2 und 5 GG Das Alimentationsprinzip gehört zu den gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und führt zu einem Regelungsauftrag an den Gesetzgeber Art 14 Abs. 1 GG Eigentumsgarantie schützt die nicht vom Alimentationsprinzip umfassten Leistungsbezüge (streitig, ablehnend OVG Rhld.-Pf. v. 05.04.2016; a. A. Sachs in NWVBl2013, 309 ff.) 33 BBesG Zur Vergabe von Leistungsbezügen an Professoren 7
Grundlagen in den Ländern der Landesbesoldungsgesetze Partizipation an allen Besoldungserhöhungen Haushaltsplan des Jahres bzw. Doppeljahres, evtl. Einzelpläne Wirtschaftsplan der Hochschule Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen zur Umsetzung der der Landesbesoldungsgesetze (Leistungsbezüge-Richtlinie) 8
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 1. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 14.02.2012 die Besoldung der W2-Professoren für evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig erklärt. Alle Länder möglicherweise mit Ausnahme Baden-Württembergs sind deshalb zur Nachbesserung gezwungen. 9
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 2. Die bislang vorliegenden Regelungsentwürfe halten an dem bisherigen Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung (alimentatives Grundgehalt einerseits, Leistungsbezüge andererseits) fest. Sie sehen vor, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 anzuheben, gleichzeitig aber die bereits gewährten Leistungsbezüge bis zur Höhe der Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu kürzen. Zudem werden teilweise in das Grundgehalt Dienstaltersstufen eingearbeitet. 10
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 3. Soweit die Gesetzentwürfe statt der Grundgehaltserhöhung garantierte Mindestleistungsbezüge vorsehen, liegt darin nur eine nominelle Abweichung, weil garantierte Leistungsbezüge keine Leistungsdifferenzierung enthalten und deshalb wie Grundgehalt zu bewerten sind. 11
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 4. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Leistungsbezüge ist der Gesetzgeber an das Leistungsprinzip als besonderem Gleichheitssatz gebunden. Die vorgesehene Kürzung der Leistungsbezüge ist nicht an Leistungskriterien orientiert und benachteiligt einseitig die betroffenen Professoren ohne hinreichende Rechtfertigung. Sie ist deshalb wegen Verstoßes gegen das Leistungsprinzip verfassungswidrig. 12
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 5. Durch die Wiedereinführung von Dienstaltersstufen versuchen die Gesetzgeber die Kosten für die Besoldungserhöhung zu minimieren. Soweit sie sich hierfür auf Leistungsgesichtspunkte (Erfahrung) berufen, widerspricht die Einführung bei gleichzeitigem Festhalten an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung den Anforderungen, die das BVerfG an die Systemgerechtigkeit der Ausgestaltung verfassungsrechtlicher Leistungsansprüche stellt und ist deshalb verfassungswidrig. 13
Jur. Literatur zur W-Besoldung Gutachten Battis: Zusammenfassung der Ergebnisse 6. Die Einführung der Dienstaltersstufen verletzt zudem jedoch das unionsrechtlich durch den EuGH zunehmend differenzierend ausgestaltete Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung. Denn zum einen weisen alle Indizien der Rechtsentwicklung darauf hin, dass der Gesetzgeber letztlich nicht auf die Honorierung von Leistungszuwachs sondern auf die Absenkung der Besoldung jüngerer Hochschullehrer abzielt. Zum anderen ist ein Leistungszuwachs primär durch Erfahrung gerade im Bereich der Wissenschaft nicht plausibel. 14
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Amtsangemessene Besoldung VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2015-1 K 5754/13- Nur Feststellungsklage zulässig; Prüfungsstufen nach Rechtsprechung des BVerfG vom 05. Mai 2015 für Feststellung einer Unteralimentierung sind nicht erfüllt, wenn nur keine Tarifanpassung für 15 Jahre erfolgte; Notlage für Beamte ist erst dann gegeben, wenn 115% des sozialhilferechtlichen Bedarfs unterschritten werden; Zur prozeduralen Begründungspflicht des Besoldungsgesetzgebers 15
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Amtsangemessene Besoldung VG Bremen, Beschluss v. 17.03.2016-6 K 170/14-: Vorlage an BVerfG wegen Verletzung der Alimentationspflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsgerichtshof NRW, Urt. V. 01.07.2014-21/13-: Nach Bes-Gruppen abgestufte Besoldungserhöhung ist nur mit sachlichem Grund möglich; Kürzung der Besoldung ist zulässig um eine Überalimentation abzubauen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Bezüge bereits an der untereren Grenze der Alimentation liegen. 16
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Konsumtion OVG Rhld.-Pf., Urt. 05.04.2016-2 A 11124/15- Teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2016-2 B 43/16- zu 69 Abs. 7 BesG RP: Zulassung der Revision wg. grundsätzlicher Bedeutung. VG Bayreuth, Urt. 27.10.2015 B 5 K 13.915- Konsumtion stellt keinen Eingriff in Zulagenvereinbarung dar und verstößt weder gegen Leistungsprinzip noch Gleichbehandlung. 17
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Konsumtion VG Trier, Urt. 09.09.2014 - K 711/14-: Kein Eingriff in Art 33 Abs. 5 und Art 14 Abs. 1 GG durch Umwidmung von Leistungs- in Grundbezüge; Ziel der Sicherstellung der amtsangemessenen Besoldung unter Beachtung der vorhandenen finanziellen Ressourcen stellt ein adäquates und und legitimes Ziel dar; Leistungsbezüge haben keine Alimentationsfunktion; Die Kürzung der Leistungsbezüge und Erhöhung des Grundgehalts stellt einen Fall der zulässigen und echten Rückwirkung dar. 18
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Leistungszulage VG Berlin, Urt. 22.06.2016-28 K 20.14- Besondere Leistungen liegen nicht erst bei überdurchschnittlichen Leistungen vor. VG Würzburg, Urt. vom 24.11.2015 -W 1 K 14.811-: Rückzahlungsverplichtung von Leistungsbezügen bei vorzeitigem Wechesel rechtmäßig. 19
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Vereinbarungen OVG Rhld.-Pf., Urt. 15.12.2015-2 A 11055/14- Kein verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für Vereinbarungen. VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2015 W 1 K 14.211: Verwaltungshandeln (Berufungszusage) darf nicht von gesetzlicher Regelung abweichen. 20
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Verfassungsmässigkeit der W-Besoldung Thür. OVG, Urt. 23.08.2016-2 KO 333/14- Keine Bedenken an Orientierung an A 15 EG 11 wegen weitem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und fehlender Evidenz für eine Unangemessenhei der Bezüge. BVerfG, Urt. v. 05. Mai 2015 2 BvL 17/09, BVerfGE 139,64 Bei Umsetzung seiner Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum. Gericht prüft nicht, ob Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. 21
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Ruhegehaltsfähigkeit OVG Lüneburg, Urt. 01.08.2016-5 LA 226/15- Ablehnung der Ruhegehaltsfähikeit, weil sie nicht wenigstens 5 Jahre bestand nach 33 BBesG, 15a BeamtVG ND. VG Bayreuth, Urt. V. 30.06.2015 B 5 K 14.732-: Leistungsbezüge werden bei Ruhensregelungen für Versorgungsbezüge voll erfasst. 22
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Stufenfestsetzung/Vordienstzeiten VG Kassel, Urt. 11.07.2016-1 K 522/13.KS- Es sind nur Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, die als Dienstzeit eines Professors zu werten sind. BayVGH, Urt. V. 02.04.2014-3 ZB 12.202-: Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der früheren DDR für die Berechnung des Ruhegehalts ergibt sich nicht aus dem Beschluß des BVerfG v. 14.02.2012 zur W-Besoldung und dessen Begründung. 23
Rechtsprechung zur W-Besoldung 2015/2016 Verfahren VG Köln, Urt. 08.07.2016-3 K 183/14- Widerspruchsverfahren vor unzuständiger Stelle reicht für Vorverfahren aus, wenn Fehler in der Sphäre der Beklagten liegt. Anrechungs- und Erhöhungsregelung der HS-LeistungsbezügeVO sind verfassungsgemäß. LAG Hamm, Urt. v. 14.10.2015-5 Sa 199/15-: Verweisung auf beamtenrechtlichen Regelung bei Sonderdienstverträgen. 24