Oberösterreich ist ein Land der sozialen Wärme.

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Transkript:

LAND OBERÖSTERREICH

Inhalt OÖ Familienkarte............................................... 4 Elternbildungsgutschein.......................................... 6 OÖ Kinderbetreuungsbonus....................................... 8 OÖ Mehrlingszuschuss.......................................... 10 OÖ Schulbeginnhilfe............................................ 12 OÖ Schulveranstaltungshilfe..................................... 14 OÖ Wintersportwoche/-tage..................................... 16 OÖ Elternunfallversicherung..................................... 18 OÖ Kinderunfallversicherung..................................... 20 OÖ Familienurlaubszuschuss..................................... 22 Mutter-Kind-Zuschuss.......................................... 24 Begleitperson im Krankenhaus................................... 26 Zuschüsse des Bundes......................................... 28 2 IMPRESSUM: Medieninhaber: Land Oberösterreich Herausgeber: Familienreferat des Landes Oberösterreich, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, Tel. 0732/7720-11831, Fax 0732/7720-211639, E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at Fotos: Land OÖ, fotolia Stand: September 2016 Layout und Satz: Abteilung Presse/DTP-Center [2016577] Druck: KB-Offset

Vorwort Oberösterreich ist ein Land der sozialen Wärme. Familien kann niemand ersetzen. Familien sind Gegenwart und Zukunft unserer Gesellschaft. Ihre positive Entwicklung benötigt kinder- und familienfreundliche Rahmenbedingungen und zufriedene Eltern. Wollen wir eine zukunftsfähige, solidarische Gesellschaft, so müssen wir Eltern und Kindern ein gutes, förderliches Umfeld bieten und sie dort unterstützen, wo es nötig ist. Das Wohlergehen von Familien ist eine öffentliche Verantwortung, an der sich die gesamte Gesellschaft und die Politik beteiligen müssen. Unsere Aufgabe in der Politik ist es, dafür die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Wir tun alles, damit Familie auch gelingen kann. Wenn besondere Belastungen drohen, fördert das Land Oberösterreich beispielsweise beim Schuleintritt, bei Schulveranstaltungen oder beim Familienurlaub unter Beachtung der sozialen Gerechtigkeit. Diese Broschüre gibt Ihnen einen umfangreichen Überblick über sämtliche Familienförderungen des Landes Oberösterreich und des Bundes. Familie bedeutet Bindung, Heimat, Verwurzelung und Zuneigung. Auch die Vermittlung von Werten und Haltungen innerhalb der Familie sind von großer Bedeutung. Wir stehen zu einer Politik, die diese Grundwerte unterstützt. Das Land Oberösterreich steht auf der Seite der Familien. DR. JOSEF PÜHRINGER Landeshauptmann LH-STV. DR. MANFRED HAIMBUCHNER Familienreferent 3

OÖ Familienkarte Die OÖ Familienkarte ist eine kostenlose Vorteilskarte, die allen oberösterreichischen Familien mit Kind ern Preisnachlässe bis zu 50% bei den 1.700 Partnerbetrieben bringt. Die OÖ Familienkarte kann von allen Familien mit Kindern bzw. Obsorgeberechtigten bezogen werden (auch von AlleinerzieherInnen), sofern der Hauptwohnsitz in Oberösterreich liegt. Vorteile mit der OÖ Familienkarte: Teilnahme an den Aktionen der OÖ Familienkarte (z.b. Familienskitage) Oma + Opa Bonus bei zahlreichen Vorteilsgebern Kostenlose Kinderunfallversicherung und Elternunfallversicherung 2 Cent/Liter Rabatt beim Tanken bei Turmöl und BP-Stationen der Doppler Gruppe Die Mobile OÖ Familienkarte als App am Smartphone Elternbildungsgutscheine zur Geburt, sowie zum 3., 6. und 10. Geburtstag Zusendung des kostenlosen OÖ Familienjournals und Vorteilgeberkatalog Inanspruchnahme von Vergünstigungen in anderen Bundesländern Vorteile im öffentlichen Verkehr: Im Regionalverkehr des OÖVV (Bus, Bahn): 45% Ermäßigung, wenn ein Elternteil mit zumindest einem Kind verreist; Kinder bis 14,9 Jahre fahren in Begleitung der Eltern gratis mit; Kinder ab 15 Jahre erhalten in Begleitung der Eltern ebenfalls 45% Ermäßigung. Bei Fahrten innerhalb der Kernzonen (Linz, Wels, Steyr) mit Bus, Bahn, Bim zahlt ein Elternteil den Vollpreis (Einzelfahrkarte oder Tageskarte), der zweite Elternteil und bis zu drei Kinder unter 15 Jahren fahren gratis mit. Fährt nur ein Elternteil können 4 Kinder unter 15 Jahren gratis mitfahren. WESTbahn: Erwachsene und Jugendliche ab 15 Jahre erhalten 5 Prozent Preisnachlass bei einer Buchung im Internet und alle auf der OÖ Familienkarte eingetragenen Kinder bis 14,9 Jahre fahren in Begleitung eines Erwachsenen gratis mit. Nähere Informationen: Allgemeine Fragen: Telefon 0732 / 7720-18771 und www.familienkarte.at Westbahn: Telefon 01 / 899 00, www.westbahn.at OÖ Verkehrsverbund: Telefon 0732 / 661066 und www.ooevv.at 4

OÖ Familienkarte Tolle Angebote mit der OÖ Familienkarte Anita und Peter W. unternehmen mit ihren Kindern Lisa (8) und David (10) oft Ausflüge an schulfreien Tagen. Neben den Ermäßigungen für Bahn und Bus im OÖVV und mit der Westbahn freuen sich die Eltern auch über 2 Cent Rabatt beim Tanken bei Turmöl und vielen BP- Stationen. Ein besonderes Augenmerk legt Familie W. auf die vielen Veranstaltungstipps im Familienjournal. Dadurch besuchten sie erstmalig ein Eishockeyspiel und einen Hochseilgarten. 5

Elternbildungsgutschein Familien müssen heute vielen Anforderungen gerecht werden. Eltern stehen dabei im Spannungsfeld zwischen Beruf und Familie, zwischen Ansprüchen der Kinder und eigenen Bedürfnissen, sowie zwischen fragwürdigen Trends der Konsumgesellschaft. "Wie heute erziehen?", ist eine Frage, die sich viele Eltern stellen. Deshalb wird eine Reihe von Initiativen angeboten, bei denen Eltern in Seminaren, Workshops und Vorträgen Wissen vermittelt bekommen. Um den Zugang zu Elternbildungs-Veranstaltungen zu erleichtern, stellt das Land OÖ Elternbildungsgutscheine zur Verfügung. Voraussetzungen: Besitz der OÖ Familienkarte Abwicklung und Höhe: Elternbildungsgutscheine im Wert von 20 Euro gibt es erstmals mit der Ausstellung der OÖ Familienkarte bzw. mit Eintrag des neugeborenen Kindes in die OÖ Familienkarte. Weitere 20 Euro erhalten OÖ Familienkarteninhaber zum 3., 6. u. 10. Geburtstag eines Kindes. Der Elternbildungsgutschein kann bei allen mit gekennzeichneten Veranstaltungen zum Thema Eltern-Kind-Beziehung und Partnerbeziehung direkt bei Oberösterreichs Bildungseinrichtungen, Eltern-Kind- Zentren, Familienorganisationen, öffentlichen Anbietern und zahlreichen privaten Initiativen eingelöst und von der Teilnahmegebühr abgezogen werden. Die jeweilige Bildungseinrichtung rechnet die Gutscheine direkt mit dem Land Oberösterreich ab. Neu: Nie wieder Gutscheine und Geld verlieren! Nutzen Sie auf www.familienkarte.at die Möglichkeit, das Elternbildungskonto digital abzurufen und kassieren Sie zusätzlich einen 10 Euro Bonus! Mit diesem Service ist das Guthaben immer und überall online verfügbar. Um immer über die aktuellen Elternbildungsveranstaltungen in der Region informiert zu sein, kann man auf www.familienkarte.at den kostenlosen Elternbildungs- Newsletter abonnieren. Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-11181 oder www.familienkarte.at 6

Elternbildungsgutschein Elternbildung - der Schlüssel zu noch mehr Freude mit Kindern Eva und Andreas S. lieben ihre beiden Kinder sehr, wollten aber durch die Teilnahme am Seminar Partnerbeziehung wieder einmal die Zweierbeziehung in den Mittelpunkt stellen. Sie waren froh, dass die Kosten für das Seminar mit den Elternbildungsgutscheinen deutlich reduziert werden konnten. Familie S. bekam vom Land Oberösterreich zum 3. Geburtstag der Tochter Elternbildungsgutscheine in Höhe von 20 Euro. 7

OÖ Kinderbetreuungsbonus Viele Eltern wünschen sich ihre Kinder möglichst lange selbst betreuen zu können. Es liegt im Ermessen der Eltern, wann sie ihre Kinder in eine Kinderbetreuungseinrichtung geben. Auch wenn diese inzwischen großteils beitragsfrei sind, möchten manche Eltern diese wertvolle Zeit vor dem verpflichtenden Kindergarten selbst mit ihrem Nachwuchs verbringen oder für ein kleineres Stundenausmaß eine Tagesmutter engagieren. Um dies zu ermöglichen, stellt das Land OÖ eine finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Voraussetzungen: Für das Kind wird für mindestens 2 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres der Gratiskindergarten nicht in Anspruch genommen Der Kinderbetreuungsbonus ist auf EU-Bürger beschränkt Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss beträgt pro Kind 700 Euro jährlich Abwicklung: Die Eltern geben bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches an. Bereits nach Antragstellung wird ein Teilbetrag überwiesen. Nach dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches wird der zweite Teilbetrag für die Monate der Nicht-Inanspruchnahme des beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt. Und zwar gerechnet vom 37. Lebensmonat bis zum Kindergarteneintritt (max. bis zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres). Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-18772 oder www.familienkarte.at Auf www.familienkarte.at kann der Antrag online gestellt werden bzw. finden Sie das Antragsformular zum Downloaden. 8

OÖ Kinderbetreuungsbonus Fürsorgliche Betreuung des kleinen Max auch nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes Anna K. wollte den 3-jährigen Max noch nicht in den Kindergarten geben, sondern zu Hause betreuen. Sie war deshalb froh, dass ihr diese Entscheidung durch eine jährliche finanzielle Unterstützung erleichtert wurde. Anna K. erhielt vom Land Oberösterreich den Kinderbetreuungsbonus in Höhe von 700 Euro jährlich. 9

OÖ Mehrlingszuschuss Zwillinge zu haben bedeutet nicht nur doppeltes Babyglück, sondern auch doppelte Herausforderung bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Auch Babybekleidung, Babynahrung, Windel, und vieles mehr muss doppelt angeschafft werden. Das Land OÖ stellt dafür einen finanziellen Beitrag für den Mehraufwand zur Verfügung. Voraussetzungen: Gemeinsamer Hauptwohnsitz in Oberösterreich Bezug der Familienbeihilfe für Mehrlinge Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-Bürger Höhe des Zuschusses: Zwilling: 500 Euro Geldleistung + 100 Euro Gutschein für den Mobilen Familiendienst der Caritas Drilling: 1.000 Euro Geldleistung + 200 Euro Gutschein für den Mobilen Familiendienst der Caritas Für jeden weiteren Mehrling: weitere 500 Euro Geldleistung + weitere 100 Euro Gutschein für den Mobilen Familiendienst der Caritas Abwicklung: Antragstellung spätestens bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres der Mehrlinge. Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig und einkommensunabhängig ausbezahlt. Der Tarif der Mobilen Familiendienste ist sozial gestaffelt und richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen. Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-18772 oder www.familienkarte.at Auf www.familienkarte.at kann der Antrag online gestellt werden bzw. finden Sie das Antragsformular zum Downloaden. 10

OÖ Mehrlingszuschuss Große Freude über doppeltes Babyglück Familie B. freut sich sehr über die Geburt ihrer Zwillinge Elias und Valerie. Doppeltes Babyglück stellt Eltern vor eine große Herausforderung bei der Kinderbetreuung und der täglichen Hausarbeit. Der Mobile Familiendienst der Caritas bietet in solchen herausfordernden Situationen Hilfe und Unterstützung an. Dieser kommt bei Bedarf stundenweise ins Haus, hilft bei der Betreuung und Pflege der Kinder. Familie B. nimmt die Mobile Familienhilfe der Caritas in Anspruch und löst den vom Land OÖ erhaltenen Wertgutschein in der Höhe von 100 Euro gleich ein. 11

OÖ Schulbeginnhilfe Der Schuleintritt der Kinder, besonders bei mehreren schulpflichtigen Kindern, ist für viele Familien mit hohem finanziellem Aufwand verbunden. Um die finanzielle Belastung für Familien zu verringern, leistet das Land OÖ einmalig die Schulbeginnhilfe. Voraussetzungen: Das Familieneinkommen darf die zu errechnende Obergrenze nicht überschreiten Erstmaliger Eintritt in die Pflichtschule Gemeinsamer Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich sein Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss beträgt einmalig 100 Euro pro Kind Einreichfrist: Spätestens bis Ende des laufenden Schuljahres Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-18772 oder www.familienkarte.at Auf www.familienkarte.at kann der Antrag online gestellt werden bzw. finden Sie das Antragsformular zum Downloaden. Auf www.familienkarte.at steht ein Online-Rechner zur Verfügung, mit dem vorab überprüft werden kann, ob aufgrund des Einkommens der Zuschuss zuerkannt werden kann. 12

OÖ Schulbeginnhilfe Der lang ersehnte erste Schultag Die Freude war groß, als für Pia, den jüngsten Spross von Jutta L., Alleinerzieherin, der erste Schultag nahte. Die Schultüte war prall gefüllt. Endlich gehörte sie auch zu den Großen. Die notwendigen Anschaffungen wie Schultasche, Hefte, Schreibutensilien usw. brachten die Finanzen der alleinerziehenden Mutter ordentlich ins Wanken nicht verwunderlich als Teilzeitbeschäftigte mit zwei schulpflichtigen Kindern. Jutta L. erhielt vom Land Oberösterreich für die Schulanfängerin Pia die Schulbeginnhilfe in Höhe von 100 Euro. 13

OÖ Schulveranstaltungshilfe Die Finanzierung mehrtägiger Schulveranstaltungen von zwei oder mehreren Kindern ist für die Eltern mit großen finanziellen Belastungen verbunden. Um diese Familien zu unterstützen und den Kindern eine Teilnahme zu ermöglichen, leistet das Land OÖ die Schulveranstaltungshilfe. Voraussetzungen: Das Familieneinkommen darf die zu errechnende Obergrenze nicht überschreiten Besuch einer oberösterreichischen Pflichtschule (VS, NMS, Poly, LWFS) Bestätigung über die Teilnahme von mindestens zwei Kindern an Schulveranstaltungen mit auswärtiger Nächtigung im selben Schuljahr Die Dauer der Schulveranstaltungen muss in Summe mindestens 8 Tage betragen Der Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich sein Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Kind Einreichfrist: Bis spätestens 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres (31. Oktober) Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-18772 oder www.familienkarte.at Auf www.familienkarte.at kann der Antrag online gestellt werden bzw. finden Sie das Antragsformular zum Downloaden. Auf www.familienkarte.at steht ein Online-Rechner zur Verfügung, mit dem vorab überprüft werden kann, ob aufgrund des Einkommens der Zuschuss zuerkannt werden kann. 14

OÖ Schulveranstaltungshilfe Hanna und Silvia freuten sich auf den ersten Skikurs Erstmals durften die zwei Großen von Familie P. am Schulskikurs teilnehmen. Hanna übernahm die Skiausrüstung der Schwester, Silvia erhielt eine komplett neue. Die Finanzierung beider Schulveranstaltungen in einem Schuljahr war für die Eltern keine leichte Angelegenheit. Familie P. erhielt vom Land Oberösterreich die Schulveranstaltungshilfe in Höhe von 200 Euro. 15

OÖ Wintersportwoche/-tage Die Förderung des Ski-Nachwuchses ist dem Land Oberösterreich ein großes Anliegen und ist für die gesamte oberösterreichische Wirtschaft von enormer Bedeutung. Das Land OÖ stellt deshalb allen SchülerInnen, sowie Kindergartenkindern eine kostenlose Liftkarte zur Verfügung, wenn der Skikurs in einem oberösterreichischen Skigebiet stattfindet. Anträge können von Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBl Nr. 242/1962 i.d.g.f.), sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben, bis zur 13. Schulstufe und von Kindergartenerhaltern gestellt werden. Voraussetzungen für OÖ Wintersportwoche: Schulskikurs muss an mindestens vier aufeinander folgenden Schultagen und ganztägig stattfinden Voraussetzungen für OÖ Wintersporttage: Die Wintersporttage müssen in der Unterrichtszeit einer Volksschule bzw. in der Betreuungszeit eines Kindergartens stattfinden Für maximal 3 Halbtages-Liftkarten pro Wintersaison kann angesucht werden Abwicklung: Der Antrag muss seitens der Schuldirektion bzw. des Kindergartenerhalters mittels Online-Formular auf www.familienkarte.at an die Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, zeitgerecht vor Antritt der Wintersportwoche/ -tage gestellt werden. Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-18772 oder www.familienkarte.at 16

OÖ Wintersportwoche/-tage Ab auf die Piste und rein in den Schnee Es war selbstverständlich, dass die Kinder von Familie E. am Schulskikurs teilnehmen durften um Skifahren zu lernen. Die Freude war jedoch durch die hohen Kosten getrübt. Umso mehr freuten sich die Eltern darüber, dass ihr jüngster Spross Hanna die Liftkarte bei der Schulwintersportwoche nun gratis bekommt. Familie E. bekam vom Land Oberösterreich einen Gutschein für eine Wochenkarte am Hochficht übermittelt. 17

OÖ Elternunfallversicherung Wenn bei einem Unfall im Haushalt die/der betreuende Mutter/Vater arbeitsunfähig wird, stellen die Kosten für eine außerfamiliäre Haushaltshilfe eine große finanzielle Belastung dar. Das Land Oberösterreich übernimmt für Eltern während der Kinderbetreuung eine kostenlose Unfallversicherung bis zum 5. Geburtstag des jüngsten Kindes. Voraussetzungen: Eltern eines Kindes unter 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in OÖ bei Unfällen in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Besitz der OÖ Familienkarte Versicherungsleistungen: Kostenübernahme einer außerfamiliären Haushaltshilfe bereits ab dem 1. Tag nach dem Unfall für max. 8 Tage (max. 40 Euro pro Tag) Unfalltod bis 8.000 Euro Dauernde Unfallinvalidität bis max. 18.500 Euro (= Versicherungssumme) Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (bis 3.000 Euro) Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis 18.500 Euro Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-11831 bzw. 11832 oder www.familienkarte.at 18

OÖ Elternunfallversicherung Arbeitsplatz Haushalt & Familie birgt Gefahren Während der Betreuung ihrer Zwillinge Lukas und Laura, 2 Jahre alt, fiel Mutter Veronika L. beim Wechseln einer Glühbirne von der Leiter. Nachdem schwere Verletzungen nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde sie mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus geflogen. Die angefallenen Hubschraubertransportkosten in der Höhe von knapp 2.500 Euro übernahm die kostenlose Elternunfallversicherung. 19

OÖ Kinderunfallversicherung Oberösterreichische Familien, welche die OÖ Familienkarte besitzen, genießen eine attraktive Serviceleistung. Alle in der OÖ Familienkarte eingetragenen Kinder sind ab Geburt bis zum Schuleintritt kostenlos unfallversichert. Die Versicherungsprämie wird vom Land OÖ übernommen. Voraussetzungen: Hauptwohnsitz der Familie in Oberösterreich Das Kind muss in der OÖ Familienkarte eingetragen sein Versicherungsleistung: Heil-, Rückhol-, und Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (Unfallkosten bis 3.000 Euro) Begräbniskosten (bei Unfalltod) bis 8.000 Euro möglich Begleitkosten im Rahmen der Unfallkosten für Begleitperson bis 1.000 Euro (Spital oder bei Bettenmangel im Hotel) Dauernde Unfallinvalidität (Versicherungssumme 18.500 Euro) bis max. 37.000 Euro (Anspruch nach einem Jahr nach Eintritt des Unfalls) Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis 18.500 Euro Erfrierungen nach Unfall Nahrungsmittelvergiftung Erstickungen durch unabsichtliches Verschlucken von Kleinteilen Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-11831 bzw. 11832 oder www.familienkarte.at 20

OÖ Kinderunfallversicherung Schutzengel für Julian S. bei Sturz vom Klettergerüst Aufgrund einer Gehirnerschütterung und Schürfwunden an den Händen musste er zwei Nächte im Krankenhaus verbringen und seine Mutter konnte als Begleitperson bei Julian bleiben. Die angefallenen Begleitkosten wurden von der kostenlosen Kinderunfallversicherung des Landes OÖ übernommen. 21

OÖ Familienurlaubszuschuss Für viele Familien stellt ein gemeinsamer Urlaub eine fast unüberwindbare finanzielle Hürde dar, besonders für kinderreiche Familien. Um Eltern, Pflegeeltern oder Alleinerziehenden einen gemeinsamen Urlaub mit ihren Kindern zu ermöglichen und auch leistbar zu machen, leistet das Land OÖ den Familienurlaubszuschuss. Voraussetzungen: Antragstellung an die Abt. Kinder- und Jugendhilfe mit den erforderlichen Beilagen (siehe Antragsformular) Antragsberechtigt sind Ehepaare, Pflegeeltern und alleinstehende Eltern-(Pflegeeltern-)teile mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, bzw. mit 2 Kindern, wenn für eines erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird Österreichische Staatsbürgerschaft und Hauptwohnsitz in OÖ Der Urlaubsort muss in Österreich liegen und der Urlaub muss von Eltern und Kindern gemeinsam verbracht werden Dauer des Urlaubs: mindestens 7 Tage pro Urlaub, jedoch höchstens 14 Tage pro Jahr (soweit budgetäre Mittel vorhanden sind) Der Antrag muss längstens drei Wochen vor Urlaubsantritt beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe eingebracht werden Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens in der Abteilung Kinderund Jugendhilfe bearbeitet. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Höhe des Zuschusses: Die Höhe richtet sich nach dem Gesamt-Netto-Einkommen der Familie und nach der errechneten Obergrenze. Bei Überschreitung der errechneten Obergrenze des Familieneinkommens kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine schriftliche Zusage mit der Höhe des täglichen Zuschusses kann nur gegeben werden, soweit Budgetmittel vorhanden sind und die Obergrenze des Familieneinkommens nicht überschritten ist. 22 Nähere Informationen: Antragsbearbeitung: Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Tel. 0732/ 7720 15209 Auskunftserteilung: Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Tel. 0732/ 7720 15209 und 14995

OÖ Familienurlaubszuschuss Endlich eine richtige Urlaubsreise Ein lange gehegter Wunsch ging für Familie S. in Erfüllung. Bisher verbrachte die Familie ihre Urlaube bei den Großeltern. Kein Wunder, denn ein Familienurlaub mit drei Kindern strapaziert das Jahresbudget ordentlich. Davon können Eltern ein Lied singen. Familie S. genoss ihren ersten gemeinsamen Urlaub. Familie S. erhielt vom Land Oberösterreich einen Familienurlaubszuschuss in Höhe von 375 Euro. 23

Mutter-Kind-Zuschuss Die Sorge um die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Kinder gehört zu den vordringlichsten Aufgaben unserer Gesellschaft. Voraussetzungen: Die termingerechte Durchführung aller im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen und Impfungen gem. MKP-VO Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen der/die Antragsteller/in und das Kind den Hauptwohnsitz in OÖ haben (oder der/die Antragsteller/in im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Erwerbstätigkeit in Oberösterreich nachgehen) Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2. bzw. 5. Lebensjahres gestellt werden Gemeinsamer Wohnsitz und überwiegende Betreuung des Kindes durch den/die Antragsteller/in Höhe des Zuschusses: Gesamt 370 Euro. Dieser Betrag wird in zwei Raten à 185 Euro ausbezahlt, nach Vollendung des 2. Lebensjahres (24. - 36. Lebensmonat) und nach Vollendung des 5. Lebensjahres (60. - 72. Lebensmonat). Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein Girokonto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist. Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-14910 oder auf der Homepage www.familienkarte.at. Das Vorsorgeheft mit den Anträgen liegt bei allen Kinderärzt/innen und praktischen Ärzt/innen auf. Antragsbearbeitung: Abteilung Gesundheit, Tel.: 0732 / 7720-14910 24

Mutter-Kind-Zuschuss Ein gesundes Kind zu haben bedeutet für Eltern das größte Glück Dies empfanden auch Marta und Heinz A., als nach einer problematischen Schwangerschaft ihr gesunder Sohn geboren wurde. Selbstverständlich überwachten die Eltern das weitere Gedeihen ihres Kindes, indem sie alle vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und Impfungen durchführen ließen. Dadurch konnte die Familie auch den Mutter-Kind-Zuschuss des Landes OÖ in der Höhe von 370 Euro in Anspruch nehmen. 25

Begleitperson im Krankenhaus Um allen Eltern bei einem nötigen Krankenhausaufenthalt ihrer Kinder eine Begleitung ans Krankenbett zu ermöglichen und damit auch die Genesung des Kindes zu fördern, übernimmt das Land OÖ mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von 5,10 Euro pro Tag die Kosten für die Begleitperson. Damit wird für alle Familien die Begleitung ihrer Kinder ins Krankenhaus leistbar. Voraussetzungen: Aufenthalt in einem oberösterreichischen Krankenhaus, ausgenommen in privaten Krankenanstalten und im Unfallkrankenhaus Linz Abwicklung: Die Krankenanstalten verrechnen die entstandenen Kosten direkt mit dem Land OÖ Familien erhalten lediglich Rechnung und Zahlschein über den Selbstbehalt Nähere Informationen: Telefonisch unter 0732 / 7720-14249 bzw. 14218 oder auf der Homepage unter www.familienkarte.at 26

Begleitperson im Krankenhaus Mit akuter Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert Wichtig für die Genesung der kleinen Julia A. war unter anderem die Begleitung durch ihre Eltern. Durch den Landeszuschuss war diese finanzielle Belastung für die Familie tragbar: Während anderswo Begleitpersonen die volle Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten selber zahlen müssen, trug Familie A. nur den Selbstbehalt von 5,10 Euro pro Pflegetag selbst. Das Land Oberösterreich bezahlte die Differenz. Dieser Service gilt für alle oö. Eltern in allen öffentlichen Krankenhäusern in OÖ unabhängig vom Alter des Kindes. 27

Familienzuschüsse des Bundes Kinderbetreuungsgeld (KBG) Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet zwei Systeme zur Auswahl: Das pauschale Kinderbetreuungsgeld Variante 30+6: 14,53 Euro täglich bzw. 436,00 Euro monatl. Variante 20+4: 20,80 Euro täglich bzw. 624,00 Euro monatl. Variante 15+3: 26,60 Euro täglich bzw. 800,00 Euro monatl. Variante 12+2: 33,00 Euro täglich bzw. 1000,00 Euro monatl. erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer für einen Elternteil besteht, je nach gewählter Variante, bis zum 30., 20., 15., oder 12. Lebensmonat des Kindes. Bezieht auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer je nach gewählter Variante entsprechend (z.b. Vater bezieht 3 Monate KBG, dieses kann in der Variante 20+4 bis zum 23. Lebensmonat des Kindes bezogen werden). Eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ist nicht erforderlich bzw. für die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes irrelevant. Für Geburten ab 1. März 2017 gilt eine neue Rechtslage: Die derzeitigen vier Pauschal-varianten des KBG werden in ein sogenanntes KBG-Konto umgewandelt. Das einkommensabhängige KBG bleibt bestehen. Kinderbetreuungsgeldkonto und Partnerschaftsbonus Die Bezugsdauer des KBG als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (d.s. rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw von 456 bis zu 1063 Tagen (d.s. rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. In der kürzesten Variante beträgt das KBG 33,88 Euro täglich und in der längsten 14,53 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer. Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. 28 Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale KBG (Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 % des jeweiligen Tagesbetrages. Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro je Elternteil.

Familienzuschüsse des Bundes Familienzeitbonus Erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in) unterbrechen, können zeitnahe nach der Geburt einen Familienzeitbonus ihv 22,60 Euro täglich für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen beantragen (der auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes KBG angerechnet wird). Der Vater muss mit dem anderen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h., den selben Haupt-wohnsitz haben. Während der Familienzeit besteht Kranken- und Pensionsversicherungsschutz. Nähere Informationen sowie eine detaillierte Aufstellung aller Voraussetzungen finden Sie unter www.bmfj.gv.at Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (gebührt bis zum 12. Lebensmonat, wenn nur ein Elternteil bezieht, bei Wechsel zwischen den Elternteilen max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes) hat grundsätzlich die Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen teilweisen Einkommensersatz zu erhalten (80 % der Letzteinkünfte des betreffenden Elternteils, maximal 66,00 Euro täglich). Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss in den sechs Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) und der Karenz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist. Ebenfalls gleichgestellt sind Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder von Wochengeld für Selbständige, sofern die Tätigkeit währenddessen nicht beendet wird. Berechnung des Tagsatzes beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes bzw. des fiktiven Wochengeldes. Mit einer von der Krankenkasse automatisch durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr, Einkommensteuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung), nicht jedoch reduzieren. 29

Familienzuschüsse des Bundes Für Geburten ab dem 01. März 2017 gilt die Beschränkung der Günstigkeitsrechnung auf das Jahr vor Geburt des Kindes. Der mögliche Tagesbetrag liegt zwischen 33,00 Euro (für Geburten ab 01. März 2017 33,88 Euro) und maximal 66,00 Euro (rund 2.000,00 Euro monatlich). Ergibt die Berechnung des Tagesbetrages (für Geburten ab 01. März 2017) weniger als 33,88 Euro täglich, bekommen Sie automatisch einen Tagesbetrag von 33,88 Euro täglich. In diesem Fall beziehen Sie trotzdem das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und sind also auch an die Zuverdienstgrenze in der Höhe von 6.400,00 Euro (ab 1. Jänner 2017 6.800,00 Euro) gebunden. Zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld kann weder die Beihilfe zum KBG noch ein Mehrlingszuschlag bezogen werden! ACHTUNG Zuverdienst nur begrenzt möglich: Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist nur ein Zuverdienst in Höhe von 6.800,00 Euro im Kalenderjahr zulässig (das entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze). Weiters dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. D.h., die Eltern müssen sich gemeinsam für eine Variante entscheiden. Wechsel möglich: Bei jeder gewählten Variante können sich die Eltern im Bezug zweimal abwechseln. Somit können sich maximal drei Bezugsteile ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern muss. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern ist, auch bei Geschwisterkindern, nicht möglich. Achtung: Bei Geburten ab 1. März 2017 können Eltern aus Anlass des ersten Wechsels bis zu 31 Tage gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen. In diesem Fall reduziert sich die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldkontos entsprechend. 30

Familienzuschüsse des Bundes Voraussetzungen: Kinderbetreuungsgeld erhalten alle Mütter und Väter (auch Adoptiv- und Pflegeeltern), wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, der gemeinsame Haushalt und der Hauptwohnsitz mit dem Kind gegeben ist, der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig vorgenommen werden sowie bei Nicht-Österreicher/innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) vorliegt bzw. bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union bestehen Sonderbestimmungen. Bezug für jüngstes Kind: Kinderbetreuungsgeld gebührt immer für das jüngste Kind. Wird während des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind (für beide Elternteile). Für Mütter, die wieder einen Anspruch auf Wochengeld haben, ruht das Kinderbetreuungsgeld bereits mit Beginn des Wochengeldanspruches; für Väter ruht das Kinderbetreuungsgeld bei einem neuerlichen Wochengeldanspruch der Mutter VOR der Geburt des Kindes nicht. Krankenversicherung: Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind der beziehende Elternteil und das Kind krankenversichert. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld: Eltern und Alleinerziehende mit geringem Einkommen können eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro täglich beantragen. Die Beihilfe gebührt für maximal zwölf Kalendermonate ab Antragstellung. Alleinerziehende dürfen in diesem Fall dann nicht mehr als 6.800,00 Euro zusätzlich im Kalenderjahr verdienen. Bei Elternteilen, die in Ehe bzw. einer Lebensgemeinschaft leben, darf der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800,00 Euro und der zweite Elternteil/Partner nicht mehr als 16.200,00 Euro im Kalenderjahr verdienen. Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, wird die Beihilfe von der Krankenkasse zurückgefordert. 31

Familienzuschüsse des Bundes Kündigungs- und Entlassungsschutz: Beginnt für unselbstständig beschäftigte Mütter ab Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Karenz (d.h. eine Freistellung durch den Arbeitgeber mit Kündigungsschutz unter Wegfall des Arbeitsentgeltes) nach der Geburt eines Kindes für unselbstständig beschäftigte Eltern. Der Anspruch auf Elternkarenz besteht längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Achtung: Die Dauer der Karenzierung eines Elternteils/beider Elternteile und die Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante sollten gut aufeinander abgestimmt werden! Wird mit dem/der Arbeitgeber/in eine längere Karenz vereinbart als der Kinderbetreuungsgeld-Bezug dauert, muss man sich nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes beim Partner/bei der Partnerin mitversichern oder sich selbst krankenversichern. Mehrlingszuschlag: Bei einer Mehrlingsgeburt gebührt das KBG für das jüngste Mehrlingskind, für jedes weitere Mehrlingskind wird jeweils ein Zuschlag von 50 % der gewählten Pauschalvariante gewährt. Zuverdienst: individuelle Zuverdienstgrenze Während des Bezuges einer pauschalen Kinderbetreuungsgeldvariante darf der Zuverdienst 60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr), pro Kalenderjahr betragen. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte jenes Elternteils, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Details zur Berechnung finden Sie in der Spezialbroschüre "Kinderbetreuungsgeld" (www.bmfj.gv.at). Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag, um den die Grenze überschritten wurde, zurückzuzahlen. Auf www.bmfj.gv.at steht ein Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner zur Verfügung. 32

Familienzuschüsse des Bundes Gemeinsame Bestimmungen für alle fünf Varianten Mutter-Kind-Pass: Bei jeder Variante sind fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Ansonsten wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30+6) 17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 20+4) 13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 15+3) 10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 12+2) das Kinderbetreuungsgeld halbiert. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird der Tagsatz um 16,50 Euro reduziert. Ab 1. März 2017 sind die fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Kindesuntersuchung sogleich bei der Antragstellung des Kinderbetreuungsgeldes nachzuweisen. Die restlichen vier Kindesuntersuchungen sind bis zum 14. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen und spätestens im 15. Lebensmonat des Kindes nachzuweisen. Bei Nichterbringung dieser Nachweise erfolgt eine Reduktion des Kinderbetreuungsgeldkontos um 1.300,00 Euro pro beziehenden Elternteil. Härtefälle Verlängerung: In bestimmten Härtefällen kann der Kinderbetreuungsgeldbezug um zwei Monate (ab 1. März 2017 91 Tage) über das höchstmögliche Ausmaß der jeweiligen Bezugsvariante, das einem Elternteil zusteht, verlängert werden. 33

Familienzuschüsse des Bundes Familienbeihilfe (seit 1.1.2016: Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes) Angaben in Euro pro Monat nach Alter des Kindes 34 seit 1.1.2016 ab 1.1.2018 Bis 2 Jahre 111,80 114,00 3 bis 9 Jahre 119,60 121,90 10 bis 18 Jahre 138,80 141,50 Ab 19 Jahre 162,00 165,10 Bei Mehrkindfamilien wird noch ein Zuschlag laut Geschwisterstaffel ausbezahlt. Zuschlag für erheblich behindertes Kind 152,90 155,00 Kinderfreibetrag 440 Euro im Jahr für jedes Kind wenn ein Elternteil den Kinderfreibetrag beantragt. Je 300 Euro (= 60 %) jährlich für jedes Kind wenn beide Elternteile den Freibetrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung geltend machen. Kinderabsetzbetrag Der Kinderabsetzbetrag beträgt für jedes Kind 58,40 Euro monatlich und wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Mehrkindzuschlag Der Mehrkindzuschlag von 20 Euro monatlich kann für jedes dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und das steuerpflichtige Familieneinkommen 55.000 Euro nicht übersteigt, beantragt werden. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Schulstartgeld Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 100 für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Schulveranstaltungshilfe Für SchülerInnen, die eine allgemeinbildende höhere, berufsbildende mittlere und höhere Schule besuchen und an einer mindestens 5-tägigen Schulveranstaltung teilnehmen und keinen Antrag auf Schul-und/oder Heimbeihilfe gestellt haben. Die Antragstellung ist bis zum 30. April des laufenden Schuljahres möglich. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 180, höchstens aber den Kostenbeitrag der Schulveranstaltung.

Familienzuschüsse des Bundes Antwortkarte Infoanforderung An meine Adresse (gewünschtes ankreuzen): Anträge Schul-, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe Einreichfrist ist der 31. Dezember des laufenden Schuljahres. Die Schulbeihilfe erhalten SchülerInnen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen. Die Höhe des Zuschusses wird aus dem Grundbetrag von derzeit 1.130 Euro jährlich errechnet. Die Heimbeihilfe erhalten SchülerInnen, die eine polytechnische Schule, eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und für die Zeit des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen (z.b. Internat). Die Heimbeihilfe beträgt 1.380 Euro jährlich. Die Fahrtkostenbeihilfe von derzeit 105 Euro jährlich gebührt SchülernInnen, die Heimbeihilfe beziehen. Nähere Informationen finden Sie unter: www.bmf.gv.at, www.bmfj.gv.at, www.help.gv.at bzw. unter der kostenlosen Servicenummer 0800 240 262. OÖ Familienkarte OÖ Kinderbetreuungsbonus OÖ Mehrlingszuschuss OÖ Familienzuschuss für Schuleintritt OÖ Familienzuschuss für Schulveranstaltungen OÖ Landeszuschuss für Familienurlaub Broschüren Elternratgeber: Lieben.Loben.Leiten Die neuen Väter Der Wegweiser zum Vaterglück Kinderunfallversicherung und Elternunfallversicherung

Aktuelle Informationen zu den Die Unterlagen können schriftlich mit der Antwortkarte angefordert werden. Telefonische Auskünfte zur OÖ Familienkarte: Tel. 0732 / 7720-18771. Telefonische Auskünfte zu den Familienförderungen: Tel. 0732 / 7720-18772. Auf der Homepage des Familienreferates des Landes OÖ www.familienkarte.at finden Sie die Antragsformulare zum Downloaden. Es besteht auch die Möglichkeit die Anträge online zu stellen. Den kostenlosen Elternbildungs-Newsletter, welcher Sie monatlich über alle Eltern bildungsmaßnahmen in Ihrer Region informiert, können Sie hier ebenfalls abonnieren. Die Elternbildungsgutscheine können auf www.familienkarte.at digital angefordert werden. Absender: Titel, Vorname, Nachname Bitte ausreichend frankieren! Straße, Hausnummer PLZ, Ort Newsletter: JA, ich möchte den Newsletter der OÖ Familienkarte JA, ich möchte den Elternbildungs-Newsletter Bezirk Amt der Oö. Landesregierung Familienreferat Bahnhofplatz 1 4021 LINZ E-Mail-Adresse