Familienratgeber. goodluz - Fotolia.com. Förderungen und Unterstützungen im Überblick

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1 ERVICE INFO Familienratgeber goodluz - Fotolia.com Förderungen und Unterstützungen im Überblick

2 ÖAAB-Service-Hotline: 0732/ Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich (OÖVP) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von der OÖVP mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die OÖVP jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung fu r Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

3 SERVICE INFO Familienratgeber Dr. Josef Pu hringer Landeshauptmann LH-Stv. Franz Hiesl ÖAAB-Landesobmann Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer OÖVP-Landesgeschäftsführer Liebe Familien! Familien als Auslaufmodell? Erfreulicherweise ist das Gegenteil der Fall, Familie und Kinder haben nach wie vor einen hohen Stellenwert und sind bei den meisten jungen Menschen das wichtigste Lebensziel. Es gilt jedoch, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dieses Lebensziel einer Familiengründung auch zu verwirklichen, ohne dadurch unzumutbare Belastungen und finanzielle Nachteile zu erleiden. Die Oberösterreichische Volkspartei will daher unser Land noch familienfreundlicher gestalten und damit Mut zu Kindern geben. Daher setzen wir uns massiv für die Schaffung eines steuerfreien Existenzminimums für Kinder ein, damit Kinderreichtum nicht zu finanzieller Armut fu hrt. Erfreulicherweise hat die Bundesregierung angekündigt, dass die Familienbeihilfe schrittweise erhöht wird, ab dem bereits um 4%. Dafür hat gerade Oberösterreich massiv gekämpft. Und auch in Oberösterreich wurden klare Signale gesetzt, dass uns die Familien sehr viel wert sind, etwa mit dem Kinderbetreuungsbonus, der Schulbeginn- und Veranstaltungshilfe oder dem Familienzuschuss für kinderreiche Familien. Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über die verschiedenen Familienförderungs- und Beratungsmöglichkeiten geben, damit unsere Familien genau die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Wir als OÖVP und ÖAAB werden die Familien auch in Zukunft in den Mittelpunkt unserer Politik stellen. Dr. Josef Pu hringer Landeshauptmann LH-Stv. Franz Hiesl ÖAAB-Landesobmann Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer OÖVP-Landesgeschäftsführer Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 3

4 Inhalt Familienförderungen des Landes 6 Oö. Kinderbetreuungsbonus 6 Mutter-Kind-Zuschuss 6 Oö. Schulbeginnhilfe 7 Einkommensrichtlinien 7 Was zählt zum Familieneinkommen? 8 Schulveranstaltungshilfe 9 OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen 9 Oö. Wintersportwoche 9 Oö. Wintersporttage 10 Familienurlaubszuschuss 11 Gratis-Kinderunfallversicherung 11 Kostenlose Elternunfallversicherung während d. Kinderbetreuung 12 Familienkarte = ÖBB Vorteilscard 13 Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern 15 Bundesförderungen 15 Mutter-Kind-Pass 15 Wochengeld 15 Kinderbetreuungsgeld 18 Variante Variante Variante Variante Einkommensabhängige Variante (12 + 2) 19 4 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

5 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld 21 Härtefälle Verlängerung 23 Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht 23 Karenz 23 Beschäftigung während der Karenz 23 Teilzeitbeschäftigung 24 Arbeitslosengeld 24 Familienbeihilfe 25 Kinderabsetzbetrag 26 Schulstartgeld 26 Mehrkindzuschlag 26 Volljährige Kinder 28 Schul- und Heimbeihilfe 29 Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe? 29 Wer hat Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe? 30 Wer hat Anspruch auf besondere Schulbeihilfe? 30 Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen 32 Jugendticket-Netz und Schüler-Ticket 32 Jugendticket-Netz 33 Schüler-Ticket 33 Schulfahrtbeihilfe 34 Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge 34 Fernpendlerbeihilfe des Landes Oberösterreich 34 Steuerliche Gesichtspunkte 35 Steuerliche Absetzbarkeitvon Kinderbetreuungskosten 35 Alleinverdienerabsetzbetrag 37 Alleinerzieherabsetzbetrag: 38 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 5

6 Familienförderungen des Landes Oö. Kinderbetreuungsbonus Wer wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern (Elternteilen) zuerkannt, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und die das Angebot des kostenlosen Kindergartens nicht in Anspruch nehmen. Der Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich liegen und mindestens ein Elternteil muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen. Beantragt werden kann die Förderung ab dem 37. Lebensmonat eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Für den Oö. Kinderbetreuungsbonus gelten keine Einkommensgrenzen. Wie wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt im Kalenderjahr pro Kind 700 (monatlich 58,33) und wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Die Eltern geben bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches an. Die erste Anweisung erfolgt nach Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsichtigten Zeitraumes der Nicht-Inanspruchnahme der Gratis-Kinderbetreuung ausbezahlt (max. für 12 Kalendermonate). Mit dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches wird der zweite Teilbetrag für die Monate der Nicht-Inanspruchnahme des beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt. Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzureichen. MUTTER-KIND-Zuschuss Keine Einkommensgrenzen Der Mutter-Kind-Zuschuss beträgt 370 und wird in zwei Raten à 185 ausbezahlt. Erste Teilauszahlung (=erstes Ansuchen) nach Vollendung des 2. Lebensjahres, zweite Teilauszahlung nach der letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung. 6 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

7 Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2. bzw. 5. Lebensjahres des Kindes gestellt werden. Voraussetzungen: Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Mutter und Kind) müssen termingerecht und die im Impfgutscheinheft vorgesehenen Impfungen bis zum Einreichdatum durchgeführt sein. (Bestätigung der Ärztin bzw. Arztes). Die Mutter/der Elternteil (Pflegeeltern) muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das Kind u berwiegend betreuen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Vorsorgehefte liegen bei den Praktischen Ärzten, Kinderärzten und Frauenärzten auf und sind beim Amt der OÖ. Landeregierung, Abteilung Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/14910, einzureichen. Oö. Schulbeginnhilfe Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen ein Kind lebt, das erstmals in eine öffentliche Pflichtschule eintritt, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstützung von einmalig 100 pro Kind. Mit dem Ziel einer sozialen Ausgewogenheit sind Einkommensobergrenzen vorgesehen. Einkommensrichtlinien Als Einkünfte gelten: a) Bei nicht selbständig Erwerbstätigen die Jahressumme der Bruttobezu ge, abzu glich der einbehaltenen Lohnsteuer und abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten (Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z.b. Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessens vertretungen, Pendlerpauschale). b) Basis des Familieneinkommens bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist der aufgrund des Einheitswertes (EW) mit einem durch Verordnung festgelegten Durchschnittssatz (EW bis = 37 %, ab = 41 %, ab = 45 %) er mittel ten Ge winn. c) Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, bildet die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer die Grundlage für die Einkom mensbeurteilung. Sind im veranlagten Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind diese Einkünfte gemäß Punkt a) zu errechnen. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 7

8 Was zählt zum Familieneinkommen? Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte der Eltern bzw. des Elternteils (und dessen Lebensgefährten/Lebensgefährtin), die mit jenem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, für das der Familienzuschuss beantragt wird, d.h. auch Arbeitslosengeld gilt als Einkommen. Bei Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr der Antragstellung sind die aktuellen Einkünfte nachzuweisen. Keine Einkünfte sind Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen fu r Kinder und Pflegegeld. Von den Einku nften abzuziehen sind Unterhaltsleistungen für Kinder, die nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt leben. Einkommensgrenzen für Schulbeginn- und Schulveranstaltungshilfe: Sockelbetrag von x Gewichtungsfaktor Die Gewichtungsfaktoren sind wie folgt festgesetzt: für den ersten Erwachsenen Faktor 1,0 für Alleinerziehende Faktor 1,4 für jeden weiteren Erwachsenen Faktor 0,8 für jedes unversorgte Kind Faktor 0,5 Sockelbetrag: (multipliziert mit Gewichtungsfaktoren) Familie (Vater u. Mutter) mit einem Kind: Alleinerzieher (Vater oder Mutter) mit einem Kind für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um 500 Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zählen bei der Einkommensobergrenze doppelt. Bei Mehrlingsgeburten führt eine Überschreitung der Einkommensobergrenze im Ausmaß bis zu 30 % bei Zwillingsgeburten, bzw. bis zu 50 % bei Drillingsgeburten dennoch zur Zuerkennung der Beihilfe. Bei Familien mit Kind(ern), für die die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, führt eine Überschreitung der Einkommensgrenze von bis zu 30 % dennoch zur Zuerkennung der Schulbeginnhilfe. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/ und sind bis Ende des laufenden Schuljahres einzureichen. 8 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

9 Schulveranstaltungshilfe OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen mindestens zwei Kinder leben, die in einem Schuljahr an einer insgesamt mindestens 8-tägigen Schulveranstaltung teilnehmen, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstu tzung in Höhe von 100 je Kind. Von den mindestens 2 Kindern einer Familie, die Schulveranstaltungen besuchen, muss zumindest ein Kind eine öffentliche Pflichtschule besuchen und auch nur dieses Kind erhält die Schulveranstaltungshilfe. Der Antrag ist im Anschluss der Schulveranstaltungen, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres, zu stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/ sowie im Servicereferat der ÖVP-Landesparteileitung, Obere Donaulände 7, 4010 Linz, Tel. 0732/7620/233. Oö. Wintersportwoche Eltern, deren Kinder im Rahmen einer Wintersportwoche an einem mehrtägigen Schulschikurs (mindestens vier aufeinander folgende Tage/ganztägig) in einem oberösterreichischen Schigebiet teilnehmen, erhalten Gutscheine für die kostenlose Liftkarte während des Schulschikurses. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der von der Schule namhaft gemachten Teilnehmer bekommen einen personifizierten Gutschein u bermittelt, der eine kostenlose Liftkarte fu r die Dauer des Schulschikurses gewährleistet. Die Gutscheine werden an den Liftkassen im Schigebiet gegen die Liftkarten eingetauscht. Das Schigebiet verrechnet die eingelösten Gutscheine direkt mit dem Familienreferat des Landes Oberösterreich. Die Anträge können von Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.f.) sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben, für Schulklassen bis zur 13. Schulstufe ausschließlich online gestellt werden. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/ Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 9

10 Oö. Wintersporttage Um die finanziellen Belastungen fu r Eltern bzw. Erziehungsberechtigte schulbesuchender Kinder zu verringern und den Kindern speziell die Ausübung des Schi- und Snowboardsports vermehrt zu ermöglichen, stellt das Land Oberösterreich den Kindergärten und Volksschulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben pro Wintersaison einen Gutschein für max. 3 Halbtages-Liftkarten zur Verfügung, wenn der Schikurs in einem Oö. Schigebiet abgehalten wird. Der Schikurs muss in der Betreuungszeit eines Kindergartens bzw. Unterrichtszeit einer Volksschule stattfinden. Die Gutscheine werden den Teilnehmern im Wege der Volksschule/Kindergarten zur Verfügung gestellt, die an einem Halbtages-Schikurs in einem oberösterreichischen Schigebiet teilnehmen. Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Schuldirektion unter Angabe der Schulkennzahl, der teilnehmenden Klasse(n) und den Schikurstagen. Kindergärten müssen die Kindergartenkennzahl, das Schigebiet und die Schikurstage bekanntgeben. Dem Antrag ist eine Liste der teilnehmenden Kinder an den Wintersporttagen beizufügen, die auch den Namen eines Erziehungsberechtigten beinhaltet. Für eine Teilnahme an der Förderaktion Oö. Wintersporttage ist mind. 1 Halbtag max. 3 Halbtage notwendig. Anträge sind bis 2 Wochen vor dem ersten Schikurstag beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, ausschließlich online einzubringen. Anträge können von allen Volksschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.f.), sowie allen Kindergärten, die in Oberösterreich ihren Standort haben, gestellt werden. Den teilnehmenden Kindern werden Gutscheine zur Verfügung gestellt, die eine kosten - lose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses (max. 3 Halbtage) gewährleistet. Die Gutscheine werden an den Liftkassen gegen die Schikarten eingetauscht. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/ Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

11 Familienurlaubszuschuss Wer wird gefördert? Familien und alleinstehende Elternteile mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird mit zwei Kindern, wenn für eines die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sofern der Antragsteller mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Wie wird gefördert? Der Antrag muss drei Wochen vor Antritt des geplanten Urlaubs bei der Abteilung Jugendwohlfahrt eingebracht werden. Vor Urlaubsantritt erhalten Sie eine Rückmeldung, ob ein Zuschuss gewährt wird, und wie hoch die Förderung ist. Nach dem Urlaub senden Sie eine Bestätigung der Gemeinde des Urlaubsortes über Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsort an die Jugendwohlfahrt. Der Zuschuss wird dann auf Ihr Konto überwiesen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Österreichische Staatsbürgerschaft Ordentlicher Wohnsitz in Oberösterreich Gefördert werden mindestens 7, höchstens 14 Tage Der Urlaubsort muss in Österreich liegen Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Jugendwohlfahrt, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/15201 so zeitgerecht (ca. 3 Wochen) zu stellen, dass darüber vor Urlaubsantritt entschieden werden kann. GRATIS-Kinderunfallversicherung Von Geburt bis zum Schuleintritt ist ein Kind kostenlos unfallversichert, sobald es in der Familienkarte eingetragen ist. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land OÖ. Deckungsumfang Heil-, Rückhol- und Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (Unfallkosten bis 3.000) Begräbniskosten (bei Unfalltod) bis möglich Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 11

12 Begleitkosten im Rahmen der Unfallkosten für Begleitperson bis (Spital oder bei Bettenmangel im Hotel) Dauernde Unfallinvalidität (Versicherungssumme ) bis max (Anspruch nach einem Jahr nach Eintritt des Unfalls) Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis Erfrierungen nach Unfall Nahrungsmittelvergiftung Erstickungen durch unabsichtliches Verschlucken von Kleinteilen Alle Mütter bzw. Väter mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich sind automatisch während der Kinderbetreuung bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes kostenlos unfallversichert, sobald die OÖ Familienkarte beantragt wird. Kostenlose Elternunfallversicherung während der Kinderbetreuung Alle Mütter bzw. Väter mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich sind automatisch während der Kinderbetreuung bis zum Ende des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes kostenlos unfallversichert, sobald die OÖ Familienkarte beantragt wird. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land Oberösterreich. Deckungsumfang Kostenübernahme einer außerfamiliären Haushaltshilfe nach dem Unfall für max. 8 Tage (max. 40 pro Tag) Unfalltod Dauernde Unfallinvalidität bis max (= Versicherungssumme) Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (bis 3.000) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Hauptwohnsitz in Oberösterreich Betreuungsperson und Kind bzw. Kinder müssen in der OÖ Familienkarte eingetragen sein. Abwicklung/Antragstellung Im Schadensfall ist ein formloses Ansuchen an das Familienreferat des Landes Oberösterreich zu stellen. Sämtliche Unterlagen zum Unfall (Unfallbericht, Ambulanzblatt, 12 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

13 Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt, etc.) müssen dem Ansuchen beigefügt sein. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, tel. 0732/7720/ Familienkarte = ÖBB Vorteilscard Voraussetzungen für den Erhalt der OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion Der Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des Elternteiles mit denen/dem das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben), ist in Oberösterreich. Für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen. Von ausländischen Staatsbürgern/innen (ausgenommen Bürger/innen eines Mitgliedstaates der EU) ist der Nachweis eines Aufenthaltstitels (gültige Niederlassungsbewilligung oder positiver Asylbescheid) anzuschließen. Elternteile, die getrennt von ihrem Kind (ihren Kindern) leben, können eine Familienkarte beantragen, wenn aus einer Scheidungsurkunde oder Unterhaltvereinbarung hervorgeht, dass ein Besuchsrecht besteht und der Wohnsitz des Antragstellers sowie des Kindes (der Kinder) in Oberösterreich liegt. (Kopie der Scheidungsurkunde bzw. Unterhaltsvereinbarung und Meldezettel des Kindes/der Kinder beilegen!) Ablauf der Antragstellung Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ist dem zuständigen Wohnsitzgemeindeamt bzw. Magistrat zur Bestätigung der Angaben vorzulegen. Die Gemeinde/das Magistrat übermittelt den Antrag dem Familienreferat des Landes OÖ. Bei Wohnort Linz: Keine Bestätigung des Formulars erforderlich, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe beilegen. Erhalt und Gültigkeitsdauer Die OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion wird dem Antragsteller/der Antragstellerin kostenlos zugesandt. Die OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion ist bis gültig, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem für ein Kind keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 13

14 Vorteile der OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion Ermäßigungen bei verschiedenen oberösterreichischen Betrieben (z. B. im Freizeit-, Gastronomie und Dienstleistungsbereich), die als Partnerbetrieb familienfreundliche Angebote (z. B. in der Preis- und Tarifgestaltung) den oberösterreichischen Familien zur Verfügung stellen. Kostenlose Kinderunfallversicherung bis zum Schuleintritt Kostenlose Zusendung der neuesten Ausgabe des OÖ Familienjournals, in welchem interessante Informationen und Neuerungen für die Familie sowie die aktuelle Liste der Partnerbetriebe und deren spezielle Angebote enthalten sind. Einladung zur kostenlosen Teilnahme an Veranstaltungen des Familienreferates des Landes OÖ. Informationsvorsprung durch ständige Information der FamilienkartenbesitzerInnen über alle Neuerungen und Änderungen bei familienfreundlichen Förderungsmaßnahmen und familienorientierten Aktionen des Landes OÖ. Gratisbezug der Publikationen des Familienreferates z.b. Kinder&Medien, Familienförderungen des Landes OÖ, usw. Mit der Vorteilscard Familie fahren Familien günstiger: Eltern erhalten bis zu 50 Prozent Ermäßigung (am Schalter 45 Prozent), wenn zumindest ein Elternteil gemeinsam mit einem Kind verreist. Mitreisende Kinder bis 14 (= Tag vor dem 15. Geburtstag) sind in Begleitung der Eltern kostenlos unterwegs. Mitreisende Kinder ab 15 erhalten Tickets zum Vorteilspreis Innerhalb des OÖ Verkehrsverbundes bedeutet der Vorteil, dass ein Elternteil eine Vollpreiskarte kaufen muss und damit bis zu vier Kinder unter 15 Jahren kostenlos mitreisen dürfen bzw. ein weiterer Elternteil und bis zu drei Kinder kostenlos mitreisen dürfen. Weitere Informationen und Auskünfte Telefonische Auskünfte: 0732/ und Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Fax: 0732/ Antragsformulare erhalten Sie bei den Gemeindeämtern und Magistraten, den Informations stellen des Landes (bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Oö. Landesregierung) sowie beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung. Weitere Infos unter: 14 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

15 Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern Das Amt der OÖ. Landesregierung übernimmt die Kosten für Begleitpersonen von Kindern in oberösterreichischen Krankenhäusern. ( 5,10/Tag werden als Selbstbehalt fu r Verpflegungskosten verrechnet.) Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/ gerne zur Verfügung. Bundesförderungen Mutter-Kind-Pass Stellt Ihr Arzt bei Ihnen eine Schwangerschaft fest, beantragen Sie bei Ihrem Arzt den Mutter-Kind-Pass. melden Sie die Schwangerschaft umgehend Ihrem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt stehen Sie unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutter schutzgesetz. lassen Sie die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen termingerecht vornehmen. Wochengeld Weibliche Versicherte dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 15

16 Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt: Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Am Tag der Entbindung Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt) Hat die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/ vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen. Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten seit dem 1. Jänner 2008 ein einkommensabhängiges Wochengeld. Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 8,45 pro Tag (Wert fu r das Jahr 2013). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen grundsätzlich dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Tritt man aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld aus einer Pauschalvariante in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der rund 436 monatlich (= Auszahlungsvariante 30+6 Monate beim Kinderbetreuungsgeld) berechnet. (rund täglich) Tritt man aus dem Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 125 Prozent des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes berechnet. 16 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

17 Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen. Ruht das Wochengeld zur Gänze, führt dies zu keiner Verlängerung des Anspruchs. Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 50 pro Tag (Wert fu r das Jahr 2013). Dies gilt insbesondere fu r selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige). TIPP Fristen Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden. Verfahrensablauf Das Wochengeld müssen Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen. Erforderliche Unterlagen Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt: Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich Geburtsurkunde des Kindes bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 17

18 Kinderbetreuungsgeld Es stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Auswahl. Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, und bindet auch den 2. Elternteil. Ab können Eltern jedoch einen Fehler beim Ankreuzen der Variante revidieren, indem sie ihrem Kranken versicherungsträger innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich die Änderung der Variante bekannt geben. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate. Gilt für alle Varianten! Variante Bezugshöhe 14,53 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen). Variante Bezugshöhe 20,80 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen). Variante Bezugshöhe 26,60 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile 18 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

19 verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen). Variante Bezugshöhe 33,00 täglich Bezugsdauer Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als zwölf Monate KBG beziehen). Einkommensabhängige Variante (12 + 2) Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte, max. 66 täglich/ rd pro Monat. Für Bezieherinnen von Wochengeld 80 Prozent des Wochengeldes Fu r Vater: 80 Prozent eines fiktiv berechneten Wochengeldes; statt auf den Beginn der Schutzfrist wird beim Vater auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate KBG beziehen). Zuverdienstmöglichkeit von zum Zuverdienstgrenzen pauschalen Kinderbetreuungsgeld möglich! Seit 1. Jänner 2010 gilt bei allen Pauschalvarianten zum Kinderbetreuungsgeld eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte. Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter , so gilt eine Zuverdienstgrenze von pro Kalenderjahr. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 19

20 Berechnung des Zuverdienstes Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr. Beispiel: Geburt im Jahr 2013, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: Das relevante Kalenderjahr ist Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich. Ihre individuelle Zuverdienstgrenze können Sie bei der Kinderbetreuungsgeldstelle des für Sie zuständigen Krankenversicherungsträgers erfragen. Dafür müssen jedoch alle erforder lichen Daten (z.b. die aufgrund der von Ihnen durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung vorliegenden Daten aus dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres) vorliegen. TIPP Eine ungefähre Vorabberechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist mit dem Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend möglich. Die Zuverdienstgrenze (von mindestens pro Kalenderjahr) ist weder ein Bruttonoch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Zur vereinfachten Berechnung des Zuverdienstes können Sie den Online-Rechner des Bundesministeriums fu r Wirtschaft, Familie und Jugend nutzen. In der einkommensabhängigen Variante ist ein Zuverdienst von (ab : 6.400) im Kalenderjahr zulässig. Für die Beihilfe bzw. den Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten eigene Zuverdienstgrenzen. 20 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

21 Mutter-Kind-Pass Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen sind Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt. Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung nach der Geburt (z.b. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers), sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. (Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.) Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird. Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung. Mehrlingsgeburten Für das jüngste Mehrlingskind gebührt Kinderbetreuungsgeld je nach gewählter Variante in der vollen Höhe. Für jedes weitere Mehrlingskind wird in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50 Prozent der gewählten Variante gewährt. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag. Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 pro Tag beantragen. Anspruchsberechtigt sind: Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als (ab : 6.400) im Kalenderjahr verdienen Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als (ab : 6.400) sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als im Kalenderjahr verdienen darf. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 21

22 Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Kalendermonaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante. Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Fristen Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal zwölf Monate beschränkt. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Zuständige Stelle Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben Erforderliche Unterlagen Kopie der Geburtsurkunde des Kindes Bei einem alleinstehenden Elternteil: zusätzlich Kopie einer Urkunde, aus der die Personalien des anderen Elternteils hervorgehen, falls nicht bereits durch Geburtsurkunde abgedeckt (z.b. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde) 22 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

23 Härtefälle Verlängerung In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft). Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300 für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird). Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht Karenz Für Arbeitnehmer/innen (unselbständig Erwerbstätige) gibt es einen Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz. Beschäftigung während der Karenz Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt. Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 23

24 Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Teilzeitbeschäftigung Seit 1. Juli 2004 besteht bei Erfu llung bestimmter Voraussetzungen (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Arbeitnehmer/-innen im Betrieb) ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen. Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich. D.h. insgesamt darf der Gesamtbetrag aller Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte zusammenzurechnen. Beispiel: Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des 2. Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungs geld (falls die Variante 30+6 gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Elternteiles im dritten Lebensjahr bzw. von der jeweiligen Lage des Arbeitsbeginnes im Kalenderjahr ab. Arbeitslosengeld Im Anschluss an den Bezug von KBG und bei Verlust des Arbeitsplatzes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Arbeitsfähigkeit, -willigkeit, Arbeitslosigkeit). Wenn der karenzierte Arbeitsplatz während des Bezuges von KBG verloren geht (z.b. Insolvenz des Arbeitgebers) kann grundsätzlich parallel zum KBG Arbeitslosengeld bezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person dem Arbeitsamt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung steht. Bei Bezug des Kindergeldes ist dies dann der Fall, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind durch eine andere Person betreut wird (Kinderkrippe, Tagesmutter, etc..) 24 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

25 Familienbeihilfe Erhöhung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2014 Die Familienbeihilfe und Geschwisterstaffel wird in drei Schritten erhöht ab 1. Juli 2014 um 4 % ab 1. Jänner 2016 um 1,9 % ab 1. Jänner 2018 um 1,9 % Erhöhung des Zuschlages für erheblich behinderte Kinder ab 1. Juli 2014 von 138,3 auf 150 (= 8,4 %) ab / um jeweils 1,9 % Erhalt des einkommensabhängigen Mehrkindzuschlages und des Kinderabsetzbetrages Beibehaltung des Schulstartgeldes von einmal jährlich 100 Euro fu r Sechs- bis 15-Jährige Familienbeihilfe derzeit pro Kind ab % ab ,9 % ab ,9 % 0-2 Jahre 105,4 109,7 111,8 114,0 3-9 Jahre 112,7 117,3 119,6 121, Jahre 130,9 136,2 138,8 141,5 ab 19 Jahren 152,7 158,9 162,0 165,1 Erhöhte Familienbeihilfe 138,3 150,0 152,9 155,9 für behin- derte Kinder Schulstartgeld 100/einmalig pro Jahr zu Schulbeginn fu r 6-15jährige Mehrkindzuschlag 20/monatlich ab dem 3.Kind (unter Familieneinkommen) Achtung: Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt auch ein pauschalierter Freibetrag von 262,- monatlich = jährlich 3.144,- der bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung beantragt werden kann. Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung): Achtung: Erhöhung der Beträge ab um 4 % und ab um 1,9 % Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Für drei Kinder um monatlich 47,80 Für vier Kinder um monatlich 97,80 Für jedes weitere Kind um monatlich 50,- Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 25

26 Kinderabsetzbetrag: Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt 58,40 pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden. Schulstartgeld: Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 100 für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren ausgezahlt; es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Mehrkindzuschlag: Es steht ein Mehrkindzuschlag von 20 monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr extra beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat. Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. NEU! Ab 1. September 2013 können volljährige Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen. Anspruchsvoraussetzungen: Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes 26 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

27 Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert, an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn zb Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Ausnahme: Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als pro Kalenderjahr verfügt. Bei Selbstständigen ist das Einkommen maßgeblich, welches sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht berücksichtigt werden dabei zudem: Arbeiterkammerumlage Wohnbauförderungsbeitrag Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Pendlerpauschale Werbungskostenpauschale ( 132 jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden) Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber 27

28 Sonderausgabenpauschale ( 60 jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden) Außergewöhnliche Belastungen (z.b. Krankheit, Behinderung) Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt: Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt wurden bzw. werden, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und Einkommensteuerfreie Bezüge Volljährige Kinder Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, Familienbeihilfe bezogen werden. Wenn diese Kinder aber den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind oder der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vorliegt. Weiters kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss; Ebenso ist eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde. Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden und wird rückwirkend max. fünf Jahre ab Antragstellung gewährt. 28 Die Servicepartei SERVICE INFO Familienratgeber

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