Elektronische Rechnung

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Transkript:

Elektronische Rechnung Rechtliche Grundlagen Dr. Stefan Melhardt, BMF

Hintergrund Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.7.2010 zur Änderung der MWSt-RL 2006/112/EG: - Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt- Vorschriften für die Rechnungsstellung - insb. Forcierung der elektronischen Rechnungslegung zur Kostensenkung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmern - Beseitigung der unterschiedlichen Rechnungsstellungsvorschriften für die E-Rechnung in den MS, um grenzüberschreitende Anwendung zu erleichtern Umsetzung in Ö durch - AbgÄG 2012: Änderung des UStG 1994 - Änderung der VO II 583/2003 idf II 175/2010, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden Inkrafttreten der Neuregelungen: 1.1.2013 2

Vorgaben der RL 2006/112/EG (Rechtslage bis 31.12.2012) Rechnungen können in Papierform oder bei Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch übermittelt werden bei elektronischer Übermittlung müssen Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet sein durch - fortgeschrittene elektronische Signatur isd RL 1999/93/EG (Signatur- RL) - MS können verlangen, dass die Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht u von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (qualifizierte Signatur) - elektronischen Datenaustausch (EDI) isd der Empfehlung der EK (94/820/EG) über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs - MS können zusätzlich Sammelrechnung auf Papier verlangen Vorbehaltlich der Zustimmung des MS kann die Rechnung auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden 3

Nationale Umsetzung im UStG (Rechtslage bis 31.12.2012) Rechnungen können bei Zustimmung durch den Empfänger auch auf elektronischem Weg übermittelt werden - Zustimmung ist an keine bestimmte Form gebunden - kann zb in einer Rahmenvereinbarung erklärt werden - stillschweigende Billigung durch tatsächliche Übung genügt Elektronisch übermittelte Rechnung gilt nur dann als (eine zum VSt-Abzug berechtigende) Rechnung, wenn - die Echtheit der Herkunft der Rechnung und - die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet sind; - wann diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Bundesminister für Finanzen durch VO näher zu bestimmen ( 11 Abs 2 UStG) Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen für die Dauer von 7 Jahren gewährleistet sein ( 11 Abs 2 UStG) 4

VO II 583/2003 idgf (Rechtslage bis 31.12.2012) Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts sind gewährleistet durch - fortgeschrittene elektronische Signatur isd SigG, die auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters beruht od - elektronischen Datenaustausch (EDI) isd der Empfehlung der EK (94/820/EG), wenn - zusätzlich eine Sammelrechnung auf Papier übermittelt wird - Rechnungsübermittlung an den Bund über FinanzOnline oder das Unternehmensserviceportal Auch per Fax od E-Mail übermittelte Rechnungen sind auf elektronischem Weg übermittelt und müssen diese Voraussetzungen erfüllen. Ausnahme Faxrechnung: bis Ende 2012 keine Signatur od EDI- Verfahren erforderlich (UStR Rz 1564) 5

Vorgaben der RL 2006/112/EG (Rechtslage ab 1.1.2013) Gleichstellung von Rechnungen auf Papier und elektronischen Rechnungen durch gemeinsame Regelungen erstmals Definition der elektronischen Rechnung: - Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die die nach der RL erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird Zustimmung des Rechnungsempfängers weiter erforderlich Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein Echtheit der Herkunft: - Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers od Rechnungsausstellers Unversehrtheit des Inhalts: - der nach der RL erforderliche Rechnungsinhalt wurde nicht geändert 6

Vorgaben der RL 2006/112/EG (Rechtslage ab 1.1.2013) Jeder Stpfl legt, selbst fest, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet. Das kann durch jegliches innerbetriebliches Steuerungsverfahren erreicht werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Leistung schafft Echtheit der Herkunft u Unversehrtheit des Inhalts werden jedenfalls gewährleistet durch folgende Technologien: - qualifizierte elektronische Signatur isd RL 1999/93/EG (Signatur-RL) - fortgeschrittene Signatur genügt nicht - elektronischen Datenaustausch (EDI) isd der Empfehlung der EK (94/820/EG) über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs - MS können Sammelrechnung auf Papier nicht verlangen 7

AbgÄG 2012 11 Abs. 2 UStG [ ] Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind 8

Änderung der VO BGBl II 583/2003 - Entwurf 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet, 1. wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird, 2. wenn eine elektronische Rechnung über FinanzOnline oder über das Unternehmensserviceportal ausgestellt wird, 3. wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des 2 Z 3a Signaturgesetz versehen ist, oder 4. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 9

Begriff der elektronischen Rechnung..in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen keine spezielle Form der elektronischen Übertragung vorgeschrieben Rechnung kann zb als E-Mail, als E-Mail-Anhang od Web-Download, in einem elektronischen Format (zb PDF- oder Textdatei) oder in einem strukturierten Dateiformat (zb xml) ausgestellt werden per Fax übermittelte Rechnungen sind elektronische Rechnungen unabhängig von der Übertragungsart (Standardfax, Faxserver oder Computerfax) Einscannen und elektronische Versendung von auf Papier ausgestellter Rechnung gilt als Ausstellung im elektronischen Format. bei Ausstellung einer Rechnung als Papier- und elektronische Rechnung ist ein Hinweis darauf in der Rechnung notwendig, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden 10

Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit Diese Kriterien müssen vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein Echtheit der Herkunft (Authentizität) Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder Rechnungsausstellers Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) erforderliche Rechnungsangaben gem UStG dürfen nicht geändert worden sein Formatänderung durch den Empfänger ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Rechnungsinhalt nicht verändert wird aus der Unversehrtheit des Inhalts kann nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung geschlossen werden Lesbarkeit Rechnung muss vom Menschen lesbar sein (inhaltlich erfasst und verstanden werden können) 11

Innerbetriebliches Steuerungsverfahren Kontrollverfahren, - das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch / seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt Unternehmer wird im eigenen Interesse überprüfen, ob - die in der Rechnung angeführte Leistung in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde - der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat - die angegebene Kontoverbindung korrekt ist freie Wahl des Verfahrens durch den Unternehmer - Berücksichtigung von Größe, Tätigkeit und Art des Unternehmers und Zahl und Wert der Umsätze sowie Zahl und Art der Leistenden und Kunden für die Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens kein spezielles technisches Verfahren erforderlich - zb entsprechendes Rechnungswesen oder - manueller Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein) 12

Verlässlicher Prüfpfad Liegt vor, wenn die - Verbindung zwischen Rechnung und den abgewickelten Umsätzen leicht nachvollziehbar ist, - die dokumentierten Verfahren eingehalten und - die tatsächlichen Abläufe widergespiegelt werden. Dies lässt sich zb anhand externer Dokumente wie zb Kontoauszüge, Dokumenten des Vertragspartners (Lieferschein) und internen Kontrollen, wie der Aufgabentrennung, erreichen. Eine inhaltlich richtige Rechnung (richtige Rechnungsmerkmale) könnte als Indiz dafür gesehen werden, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit und Unversehrtheit beeinträchtigenden Fehler aufgetreten sind. 13

Qualifizierte elektronische Signatur Rechnungseingang mit qualifizierter elektronischer Signatur Echtheit und Unversehrtheit liegen vor 1 Z 3 der Verordnung Archivierung der Rechnung einschließlich des Signaturprüfprotokolls keine weiteren Überprüfungshandlungen notwendig Vorsteuerabzug steht nach allgemeinen Regeln zu (insb. Leistungsbezug und richtige Rechnungsmerkmale) 14

Innerbetriebliches Steuerungsverfahren Rechnungseingang mit E-Mail als Dateianhang (mit oder ohne qualifzierter Signatur) operativer/ manueller Abgleich Bestellung Auftragsbestätigung Lieferschein Abgleich mit den Begleitunterlagen tatsächlich gelieferte Gegenstände andere Belege Rechnungsmerkmale vollständig und inhaltlich richtig? Leistung wurde bezogen? Zahlung wird veranlasst/freigegeben Kontoauszug verlässlicher Prüfpfad liegt vor Vorsteuerabzug nach 12 UStG 1994 Archivierung der Rechnung 15

Elektronische Rechnung: Aufbewahrung Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit müssen von Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Elektronische Aufbewahrung ( 132 Abs. 2 BAO) - Zu gewährleisten: - Vollständige, geordnete, inhaltsgleiche Wiedergabe - Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit - durch - technische Maßnahmen (zb Speicherung auf WORM-Datenträger) Papieraufbewahrung (als Ausdruck) möglich Konvertierung in anderes Format - Es muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind 16

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 17