Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein,

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Transkript:

Situation der Saatkrähen in, Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 1

Rabenvögel in S.-H. Kolkrabe Jagdrecht keine Jagdzeit Rabenkrähe Nebelkrähe seit 2015 keine Jagdzeit Elster seit 2015 keine Jagdzeit Dohle Naturschutzrecht Eichelhäher Saatkrähe Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 2

Brutverteilung 2012 Saatkrähe 2012 brüteten rund 26.000 Paare der Saatkrähe in Schleswig- Holstein Rund 120 Kolonien Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 3

Bestandsentwicklung der Saatkrähe Seit der Unterschutzstellung 1980 starker Bestandzuwachs In den letzten drei Jahren Bestand stabil Nach einem Rückgang bei der Zahl der Kolonien, nun Brutpaare 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 1950 55 60 65 70 75 80 85 90 95 2000 05 10 wieder ein Anstieg Mögliche Folge der Störungsmaßnahmen Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 4

Brutverteilung Brüteten 1954 noch 75% aller Brutpaare außerhalb von Städten 30000 25000 20000 Land Stadt Seit 1997 74% aller Brutpaare in Städten mit steigender Tendenz B p 15000 10000 5000 0 1950 54 58 62 66 70 74 78 82 86 90 94 98 02 06 10 Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 5

Probleme mit Saatkrähen Innerörtlich Bewohner beschweren sich über Lärm und Dreck durch die Kolonien In diesem Rahmen kommen auch immer wieder Hinweise darauf: Aussterben der Singvögel in der Landwirtschaft Schäden an Getreideansaaten im Frühjahr Schäden an Getreide in der Milchreife Schäden an Silageplanen Umgebung der Saatkrähenkolonien Übertragung von Krankheiten Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 6

Gesetzliche Grundlagen Seit 1980 steht die Saatkrähe unter Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung. Die Aufnahme der Rabenkrähe und der Elster in das Landesjagdrecht in hat keine Konsequenzen für die Saatkrähe. Es gibt von Seiten der Bundesregierung bzw. der EU keine Initiative den Schutzstatus der Saatkrähe zu verändern. Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 7

44 BundesnaturschutzG- Verbote Bundesnaturschutzgesetz (1) Es ist verboten, (2) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (3) 2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser -, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, (4) 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 8

45 Ausnahmen Bundesnaturschutzgesetz Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des 44 zulassen, soweit dies 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zweck dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist. 4. Im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 9

Vergrämungsmaßnahmen Landwirtschaftliche Schäden Abschuß von Einzelvögeln Der Einzelabschuß bewirkt bei den intelligenten Vögeln, dass das betroffene Feld für eine gewisse Zeit von den Vögeln gemieden wird. Die Vergrämungswirkung kann bis zu 14 Tagen betragen. Bei der Aussaat von Getreide wird nur das Getreidekorn gefressen und durch die Vergrämungswirkung kann das Getreide keimen und wird dann nicht mehr gefressen Nach einer Zeit läßt die Wirkung nach und die Vögel kommen wieder zurück. Eine dauerhafte Vergrämung insbesondere in Brutkolonien ist durch einen Abschuß nicht möglich. Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 10

Vergrämungsmaßnahmen Vom LANU wurden in folgenden Orten Vergrämungsmaßnahmen an Kolonien zugelassen Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 11

Vergrämungsmaßnahmen Bisher durchgeführte Maßnahmen im Koloniebereich Herausnahme alter Saatkrähennester vor Beginn der Brutzeit. Aufhängen von Flatterbändern und Saatkrähenattrappen in den Brutbäumen der Saatkrähenkolonie. Aussägen bzw. baumchirurgische Maßnahmen in Nistbaumbereichen mit Zustimmung der Grundeigentümer und unter Beachtung eventueller Baumschutzsatzungen. Einsatz von natürlichen Feinden unter kontrollierten Bedingungen z. B. Habicht der von einem Falkner geflogen wird oder Bau einer Uhuvoliere im Koloniebereich. Einsatz von akustischen oder optischen Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit. Hier ist z. B. der Einsatz von Klangattrappen bzw. die Benutzung von Schreckschusspistolen mit Vogelschreckmunition zu nennen. Wichtig ist ein frühzeitiger Beginn der Maßnahme. Die Krähen sollten schon beim besetzen des Nistplatzes im Februar/März vergrämt werden. Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 12

Erfolgsaussichten Zur Bewertung der Maßnahmen muss gesagt werden, dass eine völlige Vertreibung der Saatkrähen aus dem gesamten Stadt- bzw. Gemeindebereich nicht angestrebt aber auch durch Vergrämungsmaßnahmen gar nicht möglich ist. Vergrämungsmaßnahmen haben aber nur dann Erfolg, wenn sie auf begrenztem Raum und in konzentrierter Form durchgeführt werden und wenn andere ungestörte Bereiche für die Saatkrähen zur Verfügung stehen. Großfläche Störungsmaßnahmen haben zur Folge, dass sich der Brutzeitraum der Saatkrähen verlängert und sich die Kolonie über den gesamten Gemeindebereich aufsplittert. Es sind dort Erfolge erzielt worden, wo die Kommunen miteinbezogen waren und ein Konzept erarbeitet wurde wo und wo nicht vergrämt werden darf. Daraus folgerte auch eine klare Regelung für die Zuständigkeiten zur Durchführung der Maßnahmen. Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 13