Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - Anwendungsort Ganzkörper - zwischen

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Transkript:

Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - Anwendungsort Ganzkörper - zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße 1 44269 Dortmund - nachfolgend AOK NW genannt - und XXXX XXXX XXXX - nachfolgend Leistungserbringer genannt -

Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages... 3 2 Grundsätze der Leistungserbringung... 3 3 Vergütung... 4 4 Eigentumsübergang... 4 5 Verlust eines Hilfsmittels... 4 6 In-Kraft-Treten, Kündigung... 4 7 Salvatorische Klausel... 5 Anlage 1: Leistungsbeschreibung für Hilfsmittel gegen Dekubitus... 6 Anlage 2: Vorgaben zu den Inhalten der Empfangsbestätigung 2 Abs. 3 des Vertrages... 8 Anlage 3: Fragebogen zur Dekubitusversorgung... 9 Anlage 4: Rückkaufregelung...10 Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Vertrag auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Seite 2 von 10

1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag ergänzt den bestehenden Rahmenvertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten auch für die Hilfsmittelversorgungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sollte dieser Vertrag vom Rahmenvertrag abweichende Regelungen enthalten, kommen vorrangig die Regelungen dieses Vertrages in Bezug auf die hier vereinbarten Hilfsmittel zur Anwendung. (2) Dieser Vertrag regelt die aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der AOK NW mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus gemäß der Definition, dem Indikationsbereich und der Beschreibung der Produktgruppe 11 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung einschließlich aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis von Versorgungspauschalen. (3) Eine Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V hat in jedem Fall Vorrang gegenüber dem vorliegenden Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages sind daher nur Hilfsmittel gegen Dekubitus, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V sind. Für Hilfsmittel gegen Dekubitus, über die die AOK NW eine Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat bzw. künftig abschließt, verliert der vorliegende Vertrag für die Laufzeit der Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V seine Gültigkeit. Sofern ein Vertrag nach 127 Abs. 1 SGB V nur auf bestimmte Losgebiete begrenzt ist, gilt die vorgenannte Regelung demzufolge auch nur für diese Gebiete. Die AOK NW informiert die betroffenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gesondert schriftlich über das Ausschreibungsverfahren. (4) Die Anlagen 1-4 sind Bestandteile des Vertrages. 2 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) regelt die Leistungsinhalte im Einzelnen. (2) Der Leistungserbringer hat eine aufzahlungsfreie Versorgung zu gewährleisten. Mehrkosten für den Versicherten sind auf der Grundlage des 3 Abs. 12 des Rahmenvertrages möglich. Das Hilfsmittel wird dabei weiterhin im Rahmen einer Versorgungspauschale abgegeben und der Vertragspartner bleibt Eigentümer des Hilfsmittels. Sämtliche vertragliche Regelungen kommen weiterhin zur Anwendung. (3) Der Versicherte oder ein von ihm ermächtigter Dritter hat den ordnungsgemäßen Empfang und einwandfreien Zustand des Hilfsmittels zu bestätigen (Anlage 2). Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. (4) Der Fragebogen zur Dekubitusversorgung (Anlage 3) ist bei genehmigungspflichtigen Versorgungen mit dem Kostenvoranschlag und bei genehmigungsfreien Versorgungen mit der Rechnung einzureichen. Seite 3 von 10

(5) Der Leistungserbringer hat die von ihm gelieferten Hilfsmittel in eindeutiger Form als sein Eigentum (z.b. Namen des Vertragspartners oder Firmenlogo) zu kennzeichnen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, bei ihm eingegangene Hilfsmittel, die sich im Eigentum eines anderen Leistungserbringers befinden, diesem unverzüglich zur Abholung bereitzustellen und ihn hierüber zu informieren. 3 Vergütung (1) Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1 des Vertrages. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer die Leistungen nach diesem Vertrag vollständig erbracht hat. (2) Mit der Vergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils vorgesehenen Höhe ist in der Vergütung bereits enthalten. Sollte es zu einer Veränderung der Mehrwertsteuersätze kommen, werden die Bruttobeträge entsprechend angepasst. 4 Eigentumsübergang Für die in diesem Vertrag geregelten Hilfsmittel, die sich im Eigentum der AOK NW befinden, gilt das in der Anlage 4 beschriebene Rückkaufverfahren. 5 Verlust eines Hilfsmittels Für den Verlust eines Hilfsmittels bei Versorgungspauschalen haftet der Leistungserbringer, selbst dann, wenn sich das Hilfsmittel bei Versicherten im Einsatz befindet. Der Vertragspartner prüft im Einzelfall die Verantwortlichkeit des Versicherten. 6 In-Kraft-Treten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.04.2018 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt sowohl für laufende als auch für neue Versorgungsfälle. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.03.2019, schriftlich gekündigt werden. Die Anlagen des Vertrages können auch einzeln mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (2) Endet der Vertrag durch Kündigung, hat der Leistungserbringer die Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende der jeweils abgerechneten Versorgungszeiträume sicherzustellen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis an sich. Seite 4 von 10

7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beidseits Gewollten am nächsten kommt. Ort, Datum AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Ort, Datum Leistungserbringer Seite 5 von 10

Vertrag über Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus Anlage 1: Leistungsbeschreibung für Hilfsmittel gegen Dekubitus Produktgruppe 11 Anwendungsort Hilfsmittel gegen Dekubitus Ganzkörper Hilfsmittelpositionsnummer 11.29. Produktbeschreibung Versorgungsform Es gelten die Definitionen, Indikationsbereiche und Beschreibungen der Produktgruppe 11 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Versorgungspauschale Leistungsumfang Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels; ggf. Montage und Inbetriebnahme im Bett Einweisung in den Gebrauch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Nachbetreuung des Versicherten Reparaturen 24-Stunden Notdienst bei Wechseldrucksystemen Medizinisch erforderliche Umversorgungen innerhalb des Versorgungszeitraumes Stellung eines Ersatz- bzw. Leihhilfsmittels Wartungen und sicherheitstechnische Überprüfungen entsprechend den Herstellervorgaben bzw. einschlägiger gesetzlicher Vorschriften Hygienische Aufbereitung nach Herstellervorgaben bzw. einschlägiger gesetzlicher Vorschriften Rückholung des Hilfsmittels vom Versicherten Eine 4 bis 5 cm hohe Auflage für das Pflegebett bzw. den Einlegerahmen, wenn mit dem gelieferten Hilfsmittel die vorgeschriebene Seitengitterhöhe in Verbindung mit einer Standard-Matratze unterschritten wird Versorgungszeitraum 2 Jahre Seite 6 von 10

Erstversorgung bis Grad 3 Versorgungspauschale brutto XXX,XX EUR Folgeversorgung bis Grad 3 Versorgungspauschale brutto XXX,XX EUR Erstversorgung Grad 4 Versorgungspauschale brutto XXX,XX EUR Folgeversorgung Grad 4 Versorgungspauschale brutto Genehmigungspflicht Vertragsschlüssel (AC/TK) Verwendungskennzeichen XXX,XX EUR nein ja in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen ja bei Mehrfachausstattungen XXXXXXX 08 für die Erstpauschale 09 für alle Folgepauschalen Hinweise: Für die Berechnung der Versorgungspauschale ist der Tag der Auslieferung des Hilfsmittels an den Versicherten maßgeblich. Mit diesem Tage beginnt auch der Versorgungszeitraum. Die Versorgungspauschale kann innerhalb des Versorgungszeitraumes nur einmal abgerechnet werden. Sofern nach Ablauf des Versorgungszeitraumes die Versorgung mit dem Hilfsmittel weiterhin medizinisch erforderlich ist, kann die Versorgungspauschale für Folgeversorgungen abgerechnet werden. Hierfür bedarf es einer neuen vertragsärztlichen Verordnung. Die jeweiligen Regelungen zur Genehmigungspflicht gelten entsprechend. Wird bei Versorgungen im Rahmen der Versorgungspauschale bis Dekubitus-Grad 3 innerhalb des Versorgungszeitraumes eine Umversorgung auf ein anderes, ggf. auch höherwertigeres, Hilfsmittel gegen Dekubitus medizinisch erforderlich, können innerhalb des laufenden Versorgungszeitraumes keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. Wird ein Wechsel von einer Versorgung bis Dekubitus-Grad 3 zu einer Versorgung für Dekubitus-Grad 4 erforderlich, kann innerhalb des laufenden Versorgungszeitraumes zusätzlich nur einmalig der Differenzbetrag zwischen den beiden Versorgungspauschalen berechnet werden. Die Abrechnung der Folgepauschale erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen. Wird ein Wechsel von einer Versorgung für Dekubitus-Grad 4 zu einer Versorgung bis Dekubitus-Grad 3 erforderlich, können innerhalb des laufenden Versorgungszeitraumes keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. Seite 7 von 10

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus Anlage 2: Vorgaben zu den Inhalten der Empfangsbestätigung 2 Abs. 3 des Vertrages Mindestinhalte der vom Vertragspartner zu verwendenden Empfangsbestätigung: Angaben zum Versicherten - Name, Vorname des Versicherten - Geburtsdatum - Versichertennummer - vollständige Anschrift des Versicherten - ggf. Name und Anschrift der Betreuungsperson Name des Vertragspartners mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer Genaue Bezeichnung des gelieferten Hilfsmittels mit Hilfsmittelpositionsnummer Datum der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten Erklärung des Versicherten, dass das Hilfsmittel - in augenscheinlich hygienisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde - in einem technisch einwandfreien Zustand sowie voll funktionsfähig und nutzbar ist Feststellung, dass das Hilfsmittel Eigentum der AOK NW (bei Kauf) bzw. des Vertragspartners (bei Versorgungspauschale) ist Feststellung, dass das Hilfsmittel dem Versicherten leihweise überlassen wird Verpflichtungserklärung des Versicherten, das Hilfsmittel - schonend zu behandeln und zu pflegen - keinem Dritten zur Nutzung zu überlassen - nicht zu verleihen - nicht zu übereignen - nicht zu verpfänden Hinweis, dass der Versicherte für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, den Verlust des Hilfsmittels oder Nicht-Rückgabe des Hilfsmittels Schadensersatz leisten muss Hinweis, dass der Versicherte den Vertragspartner unverzüglich über Wohnortänderungen zu informieren hat Hinweis, dass der Versicherte den Vertragspartner unverzüglich informiert, wenn das Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird Bestätigung des Versicherten, dass ihm eine Durchschrift/Kopie der Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde Ort, Datum und Unterschrift des Versicherten/Bevollmächtigten. Sofern es sich bei der Person, die den Empfang bestätigt, nicht um den Versicherten handelt, ist zusätzlich der Name in Druckbuchstaben anzugeben. Seite 8 von 10

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - MUSTER - Anlage 3: Fragebogen zur Dekubitusversorgung - vom Leistungserbringer auszufüllen - Name: Vorname: Geb.Dat.: Gewicht: kg Körpergröße: cm Behandelnder Arzt: Die/der Versicherte befindet sich in häuslicher Umgebung in einer stationären Einrichtung ist bereits mit folgenden Hilfsmitteln gegen Dekubitus versorgt: Gesundheitszustand (bitte ankreuzen) Haut: intakt schuppig, trocken feucht Allergie, Risse Mobilität: voll mit Hilfe kaum immobil Kachexie: nein leicht mittel stark Inkontinenz: nein ja zeitweise weitere Angaben (z.b. Erkrankungen): Dekubitus-Prophylaxe (bitte Dekubitus-Risiko ankreuzen) Dekubitus-Risiko: niedrig mittel hoch Dekubitus-Therapie (bitte Dekubitusgrad ankreuzen) Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Umschriebene Hautrötung bei intakter Haut, Ablassen der Rötung nach Druckentlastung innerhalb von Tagen. Kleinste Exkoriationen, Risse oder Blasenbildungen der Haut, bis hin zu Defekten der ganzen Dermis ohne Beteiligung der Subkutis. Die Hautnekrose reicht bis zum Periost, Läsionen von Haut, Muskeln, Bändern und Sehnen. Wie Grad 3, jedoch mit Knochenbeteiligung (Osteomyelitis). Beschreibung des Dekubitus (Körperteil, Grad und Größe) Die vorstehend gemachten Angaben erfolgten aufgrund eigener Erhebungen nach Aussagen einer Pflegekraft (Name: Tel.: ) nach Aussagen des behandelnden Arztes Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Leistungserbringers Seite 9 von 10

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus Anlage 4: Rückkaufregelung Für die Hilfsmittel der Produktgruppe 11, für die nach diesem Vertrag Versorgungspauschalen vereinbart wurden und die sich im Eigentum der AOK NW befinden, wird mit Wirkung ab 01.04.2018 der Rückkauf nach dem folgenden Verfahren vereinbart. Das genaue Verfahren ist noch im Rahmen der Vertragsverhandlungen festzulegen! Seite 10 von 10