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Info-Veranstaltung der Vereinten Stimme für Neu- Venedig Themenschwerpunkte: am 24.01.2015 von 15 bis 17 Uhr im Vereinsheim der Wasserfreunde Neu- Venedig 1. Bebauungsplan XVI-21 Neu- Venedig 2. Hochwasserschutz / Revitalisierung der Müggelspree 3. Kanalsanierung in Neu- Venedig, Gründung eines Wasserverbandes 4. Ufer-/ Steganlagenkonzeption des Bezirks 5. Fragen, Anregungen und Hinweise 6. Weiteres Vorgehen
1. B-Plan XVI-21 Neu- Venedig
1. B-Plan XVI-21 Neu- Venedig
1. B-Plan XVI-21 Neu- Venedig Berliner Wassergesetz (BWG) FÜNFTER TEIL Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses Abschnitt I Anlagen in und an oberirdischen Gewässern 62* Genehmigung (1) Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. (2) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes; bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootsstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen. Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen wasserbehördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Bei Anlagen an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Anlagen nach dem Bauordnungsrecht einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis bedürfen oder anzeigepflichtig sind. Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage einer nach den 18 bis 26 a des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit der nach 85 zuständigen Behörde.
1. B-Plan XVI-21 Neu- Venedig Verwaltungsgericht Berlin, AZ.: VG 13 K 173.13 vom 12.12.2013:......
2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
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2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
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2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
2. Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree
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3. Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes GdW Google
3. Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes
3. Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes
3. Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes
3. Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Bestandsanalyse:
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Zur Kapazitätsauslastung von Steganlagen Bei der Bestandsanalyse der im Untersuchungsraum anzutreffenden Bootsliegeplätze, Steganlagen und Sammelsteganlagen ist im Wesentlichen Bezug genommen worden auf die flächendeckende Kartierung der Gutachter MEDIA MARE für die Senatsverwaltung für Wirtschaft. Aufgrund Ihrer Analysen wurde von einer durchschnittlichen Leerstandsquote von 15 % im Berliner Durchschnitt, von lediglich 4,5 % für Treptow-Köpenick ausgegangen.... Als Fazit aus der Situation zur Leerstandsentwicklung kann für den Bezirk Treptow-Köpenick als traditionelles Wassersportgebiet gelten, dass die weitere Entwicklung des Wassersports, insbesondere der Sportbootliegeplätze, gegen den Berliner Trend sehr schwach nach oben tendiert, da auch 15 Jahre nach der Wiedervereinigung die Westberliner Nutzungsdichten noch nicht erreicht sind.
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Steganlagenkonzeption 5.1 Entwicklungsleitbild Schwerpunktbildung und Nutzungszonierung Nachhaltiger Umweltschutz und Umweltvorsorge Einfügungsgebot (Städtbaulich, verkehrlich, gestalterisch und ökologisch) Qualität vor Quantität Angebotsvielfalt bei gegenseitiger Rücksichtnahme Öffentlichkeit/zentraler Stellenwert der Ufer für die Erholungsvorsorge Kooperations- und Informationsprinzip Soziale Ausgewogenheit/Stufenkonzept
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Steganlagenkonzeption: 5.2.5 Neu Venedig Kurzcharakteristik und Entwicklungsziele: Landschaftsräumliche Lage im Berliner Urstromtal. Neu Venedig ist ein Siedlungsensemble, das von zahlreichen Kanälen durchzogen wird und daraus seine besondere Attraktivität ableitet. Charakteristisch sind Einfamilien- und Wochenendhäuser mit privaten Bootsliegeplätzen, die auf Grund der Enge der Kanäle zu-meist als kleine Häfen ausgeprägt sind. Gewässer II. Ordnung. Die geringe Ausdehnung der Kanäle bedingt eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Gewässerökologie; damit verbunden sind hohe Anforderungen an die Umweltverträglichkeit vorhandener und geplanter Nutzungen; nach dem Landschaftspro-gramm hat der Schutz von Arten feuchter und nasser Standorte Priorität. Die Anzahl der Liegeplätze beträgt insgesamt 615. Bei den Liegeplätzen handelt es sich fast ausschließlich um private Stege. Die Ufer sind fast ausschließlich nicht öffentlich zugänglich. Hohe Anforderungen an den Grundwasserschutz bedingt durch hohe Grundwasserstände, fehlende Deckschichten und damit eine sehr hohe Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, zudem unmittelbar angrenzendes Trinkwasserschutzgebiete. Vorrangfunktionen: Vorrangfunktion Wassersport im gesamten Verlauf der Kanäle (unter Berücksichtigung der Belange von Biotop- und Ressourcenschutz sowie der landseitigen Erholungsvorsorge und des Landschaftsbildes) Erhalt der als Häfen ausgeprägten privaten Liegeplätze. Private Einzelsteganlagen sind in Sammelsteganlagen umzuwandeln und zu verlagern
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Uferkonzeption Leitbilder und Leitlinien 1. Schaffung durchgehender uferbegleitender Grünzüge und Sicherung deren Erreichbarkeit 2. Balance der vielfältigen Nutzungsstruktur 3. Vernetzung von besonderen Orten entlang der Gewässer 4. Erhalt und Entwicklung von Gewässerrandstreifen 5. Sicherung und Entwicklung Biotopverbund 6. Zielkonforme Bündelung von materiellen und personellen Ressourcen im Bezirk sowie effektives Flächenmanagement
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Uferkonzeption: Entwicklungsziele und Maßnahmen
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Uferkonzeption: Entwicklungsziele und Maßnahmen
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Uferkonzept: Handlungsperspektiven und -prioritäten nach Gewässerabschnitten
4. Ufer- und Steganlagenkonzeption des Bezirks Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz NatSchGBln) in der Fassung vom 29. Mai 2013, ABSCHNITT 2 Schutz und Pflege des Röhrichtbestands 29 Allgemeine Vorschriften (2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind: 1. Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden, 2. die durch Hinweisschilder, Schutzvorkehrungen oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Röhrichtanpflanzungsgebiete sowie 3. der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere (Stratiotes aloides). 31 Verbotene Handlungen (5) Die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern bleibt von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist.
5. Fragen, Anregungen und Hinweise Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
5. Fragen, Anregungen und Hinweise 5.1 Bebauungsplan XVI- 21 Neu- Venedig Maß der baulichen Nutzung: 60 m² + 30 m² = 90 m² (gem. NVO) -Terrasse/ offene Laube: 15 m² -Bootsschuppen/ -port: 20 m² -Geräteschuppen: 10 m² -Abwassergrube: 4 m² -Hauswasseranlage: 4 m² -Pkw- Stellplatz: 15 m² Summe: 68 m² 90 m² = 22 m² (Wohnfläche) - Erhalt der Eigenart von Neu- Venedig an allen Kanälen wäre wünschenswert gewesen, allerdings unter Berücksichtigung heutiger Mindeststandards - Überdachte Bootsliegeplätze und Dauerbewohner gehören zu Neu- Venedig - Wunsch nach mehr und besserer Beteiligung der Bürger/ Betroffenen vor Festlegung des B-Plan
5. Fragen, Anregungen und Hinweise 5.2 Hochwasserschutz/ Revitalisierung der Müggelspree - Zweifel an den Grundlagen zur vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete - Wunsch nach mehr Informationen/ Dialog bevor man solche Festlegungen trifft - Einklang zwischen Mensch und Natur
5. Fragen, Anregungen und Hinweise 5.3 Kanalsanierung/ Gründung eines Wasserverbandes - Grundsätzlich wird die Gründung eines Wasserverbandes zum Erhalt der Kanäle begrüsst, aber z.t. nur wenn die Beschränkungen zur Nutzung der eigenen Grundstücke (ÜSG und B-Plan) gelockert werden. - Wunsch nach mehr Informationen im Vorfeld der Gründung - Wunsch nach Verlängerung der Frist (30.03.2015) in die Sommermonate
5. Fragen, Anregungen und Hinweise 5.4 Ufer-/ Steganlagenkonzeption des Bezirks - Die Kanäle in Neu- Venedig eignen sich nicht für Sammelsteganlagen - Aufnahme von Neu- Venedig in die Uferkonzeption (öffentlicher Uferbereich im Finkenweg, Ausweisung eines max. 5m breiten, nicht öffentlichen, uferbegleitenden Grünstreifens an den Kanälen - Untersuchungen zur Schaffung eines zusätzlichen öffentlichen Uferzugang ( Wassergasse ) am Rialtoring zwischen Grünanlage Neuer Krug und Grenzweg wird unter Hinweis, dass im Umkreis von 500m nur Wassergrundstücke liegen, als unnötig angesehen - Die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Uferkonzeption im Winter (25.11.-15.01.) wird als ungünstig angesehen
6. Weiteres Vorgehen Nächster Termin: bis 30.06.2015 Themenschwerpunkt: Informationsveranstaltung Gründung eines Wasserverband Neu- Venedig Sprechstunde des Bürgerverein findet an jedem 1. Sonnabend im Monat (nächste: am 07.02.) von 11:00 bis 12:00 Uhr im Zweiblum (ab Mai wieder gemeinsam mit GdW im Vereinsheim) statt.