PERSONALSTATUT. 7. Ausgabe, Dezember 2014. Sekretariat AVALEMS/VWAP: Jeannine MANZ, Generalsekretärin Rue de Lausanne 26, Postfach 91, 1951 Sion



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Transkript:

PERSONALSTATUT 7. Ausgabe, Dezember 2014 Sekretariat AVALEMS/VWAP: Jeannine MANZ, Generalsekretärin Rue de Lausanne 26, Postfach 91, 1951 Sion Tel : 027 323 03 33 - Fax : 027 323 03 35 - E-mail : info@avalems.ch www.avalems.ch en français, au verso

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Seite - Präambel 2 - Zweck 1 2 - Anwendungsbereich 2 2 B. BEGINN UND ENDE DER ANSTELLUNG - Anstellungsbedingungen 3 2 + 3 - Ärztliche Untersuchung 4 3 - Probezeit 5 3 - Auflösung 6 3 - Kündigung aus wichtigen Gründen 7 3 + 4 - Kündigung zur Unzeit 8 4 - Altersgrenzen 9 4 - Arbeitszeugnis 10 4 C. ORGANISATION UND ARBEITSBEDINGUNGEN - Arbeitsdauer 11 4 - Pausen 12 5 - Wöchentliche Ruhetage 13 5 - Überstunden 14 5 - Nachtdienst, Sonntags- und Feiertagsarbeit 15 5 + 6 - Mutterschaft und Stillzeit 15a 6 - Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten 15b 6 - Pikettdienst 16 6 - Ferien 17 7 - Feiertage 18 7 - Sonderurlaube 19 8 D. GEHÄLTER UND VERSCHIEDENE ZULAGEN - Gehälter 20 8 + 9-13. Monatslohn 21 9 - Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall 22 9 - Schwangerschaft, Mutterschaft 23 10 - Kinderzulagen 24 10 - Obligatorischer Militärdienst und Zivilschutz 25 10 E. SOZIALE SICHERHEIT - Krankenversicherung 26 10 - Unfallversicherung 27 10 - Berufliche Vorsorge 28 10 + 11 F. RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS UND DER ARBEITNEHMERIN - Pflichten des Arbeitgebers 29 11 - Pflichten der Arbeitnehmerin 30 11 - Pflichten gegenüber den Pensionären 31 11 - Pflicht zu gegenseitiger Hilfe 32 11 - Berufsgeheimnis 33 12 - Sanktionen 34 12 G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Bestimmungen des Obligationenrechts 35 12 - Inkrafttreten und Dauer 36 12 - Verteilung 37 12 1

P E R S O N A L S T A T U T D E R A L T E R S - U N D P F L E G E H E I M E D E S K A N T O N S W A L L I S A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Präambel Das Personalstatut gilt für alle Mitglieder der VWAP (Vereinigung Walliser Alters- und Pflegeheime) und ist ein integrierender Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages. Die Bezeichnung "Arbeitnehmerin" ist für das männliche und weibliche Personal gültig. Art. 1: Zweck Das vorliegende Statut regelt die dienstlichen Beziehungen zwischen dem Personal (nachfolgend "Arbeitnehmerin") und den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Wallis (nachfolgend "Arbeitgeber"). Art. 2: Anwendungsbereich 2.1 Das vorliegende Statut gilt für: a) die im Art. 1 genannten Heime, die Mitglieder der AVALEMS/VWAP sind. b) alle Arbeitnehmerinnen, die voll oder in Teilzeit arbeiten. 2.2 Das vorliegende Statut hat keine Gültigkeit für: a) die Praktikantinnen und Lehrlinge mit Regelungen der Schulen oder Lehrverträgen b) die Direktoren/Direktorinnen c) die Ärzte/die Ärztinnen d) die Hausgeistlichen e) die Ordensschwestern. B. BEGINN UND ENDE DER ANSTELLUNG Art. 3: Anstellungsbedingungen 3.1 Jeder neuen Arbeitnehmerin wird ein Anstellungsvertrag, zusammen mit dem vorliegenden Statut, ausgehändigt. Dieser enthält: 2

a) Datum des Inkrafttretens des Vertrages b) Stellenbezeichnung c) die finanziellen Bedingungen entsprechend der Funktion d) gegebenenfalls die Dauer des Vertrages e) die Arbeitsdauer für Arbeitnehmerinnen in Teilzeit f) wenn nötig, den Betrag für den Pikettdienst. 3.2 Jede spätere Änderung erfordert einen von beiden Seiten unterzeichneten neuen Vertrag. Art. 4: Ärztliche Untersuchung 4.1 Bei Dienstantritt kann von der Arbeitnehmerin ein Arztzeugnis neueren Datums verlangt werden. 4.2 Das Heim kann auf eigene Kosten periodische Kontrollen des Gesundheitszustandes organisieren. 4.3 Arbeitnehmerinnen, die 25 oder mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, müssen sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen und die diesbezügliche Beratung befolgen. Diese Untersuchung kann in regelmässigen Abständen von 2 Jahren durchgeführt werden. Nach Vollendung des 45. Altersjahres steht den Arbeitnehmerinnen dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten für die medizinische Untersuchung und die Beratung werden vom Arbeitgeber übernommen, ausser wenn die Krankenversicherung oder eine andere Versicherung dafür aufkommt. 4.4 Ergänzende Untersuchungen und Behandlungen gehen zu Lasten der Arbeitnehmerin. Art. 5: Probezeit 5.1 Die ersten drei Arbeitsmonate werden als Probezeit betrachtet. Art. 6: Auflösung 6.1 Jede Partei kann den Arbeitsvertrag auflösen, während der Probezeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. 6.2 Nach Ablauf der Probezeit: a) Der Arbeitsvertrag, der weniger als ein Jahr gedauert hat, kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, von der einen oder anderen Partei, aus Gründen der Beweissicherung, vorzugsweise durch Einschreibebrief, auf Ende eines Monats gekündigt werden. b) Der Arbeitsvertrag, der länger als ein Jahr gedauert hat, kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, von der einen oder anderen Partei, aus Gründen der Beweissicherung, vorzugsweise durch Einschreibebrief, auf Ende eines Monats gekündigt werden. c) Ab Beginn des 10. Dienstjahres beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. 6.3 Diese Fristen können durch spezielle Abmachung verlängert werden. Art. 7: Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR) 7.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmerin können aus wichtigen Gründen den Arbeitsvertrag jederzeit fristlos kündigen. 3

7.2 Als wichtige Gründe können namentlich alle Umstände gelten, die es der Partei, die gekündigt hat, nicht mehr erlauben, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Zum Beispiel: a) wenn die Arbeitnehmerin Krankheiten oder Gebrechen verheimlicht hat, die sie in der Ausübung ihres Berufs behindern; b) wenn die Arbeitnehmerin die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten verweigert oder bei wiederholter Trunkenheit bzw. unter Einfluss narkotischer Mittel während der Arbeitszeit; c) wenn die Arbeitnehmerin einen Vertrauensbruch oder einen Diebstahl zum Schaden des Betriebs, seiner Mitarbeiterinnen oder seiner Patienten begangen hat, vorsätzlich Material beschädigt hat, Geschenke von Lieferanten angenommen oder andere Vergehen begangen hat, die sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; d) bei wiederholtem Zuspätkommen oder ungerechtfertigtem Fernbleiben von der Arbeit trotz ausdrücklicher Verwarnung der Arbeitnehmerin; e) bei Tätlichkeiten. 7.3 Auf keinen Fall darf das unverschuldete Fernbleiben von der Arbeit als wichtiger Grund angesehen werden. Art. 8: Kündigung zur Unzeit (Art.336c OR) 8.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während die Arbeitnehmerin schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet; wenn sie in einem Frauendienst der Armee oder des Roten Kreuzs dient oder noch während 4 Wochen vor und nach diesem Dienst, vorausgesetzt, dass dieser mehr als elf Tage gedauert hat. b) während einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, die auf Krankheit oder Unfall beruht, für die die Arbeitnehmerin kein Verschulden trifft, und dies während 30 Tagen im Laufe des ersten Dienstjahres, während 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr. c) während der Schwangerschaft und in den 14 Wochen nach der Geburt. d) während die Arbeitnehmerin, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, an einem Hilfsdienst im Ausland, der durch die Bundesbehörde verordnet wurde, teilnimmt. Art. 9: Altersgrenzen Das Arbeitsverhältnis endet auf Verlangen einer Partei am Ende desjenigen Monats, in welchem die Arbeitnehmerin Anspruch auf die AHV-Rente hat, unter Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Fristen. Art. 10: Arbeitszeugnis (Art. 330a des OR) 10.1 Die Arbeitnehmerin kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 10.2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmerin, hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. C. ORGANISATION UND ARBEITSBEDINGUNGEN Art. 11: Arbeitsdauer Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das gesamte Personal 42 Stunden. 4

Art. 12: Pausen 12.1 Der Arbeitstag muss durch eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, diese gilt nicht als Arbeitszeit. 12.2 Die Arbeitnehmerin, die während mehr als 3 1/2 Stunden ununterbrochen arbeitet, hat Anrecht auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, jedoch höchstens auf zwei Pausen täglich. Diese Pausen zählen als Arbeitszeit. 12.3 Wenn der Arbeitgeber eine durchgehende Arbeitszeit anordnet, muss die Arbeitnehmerin über mindestens 30 Minuten verfügen, um eine ausreichende Mahlzeit einnehmen zu können. Diese Pause zählt nur als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmerin zur Verfügung bleibt und das Heim nicht verlässt. Art. 13: Wöchentliche Ruhetage 13.1 Die Arbeitnehmerin hat Anrecht auf 2 Ruhetage zu je 24 Stunden pro Woche (unabhängig von der Art der Anstellung). Innert zweier Wochen muss wenigsten einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. 13.2 Mindestens alle 4 Wochen müssen diese 2 Tage ein Wochenende sein (Samstag-Sonntag), unter Vorbehalt von Notfällen und ausserordentlichem Arbeitsanfall. In diesem Fall müssen die 2 Ruhetage mit dem folgenden Wochende zusammenfallen. 13.3 Die Dauer der täglichen Ruhezeit muss mindestens 11 zusammenhängende Stunden betragen. Sie kann auf 9 Stunden reduziert werden, unter der Bedingung, dass diese Ruhezeit im Durchschnitt über 2 Wochen nicht weniger als 12 Stunden ist. Das Arbeitsgesetz ist massgebend. Art. 14: Überstunden 14.1 In Notfällen und bei Mehrarbeit kann jede Arbeitnehmerin zu Überstunden verpflichtet werden. 14.2 Als Überstunden gelten solche, die die Arbeitnehmerin auf Anordnung oder mit Zustimmung der Direktion oder ihrer Vertretung über die normale Arbeitszeit hinaus leistet. 14.3 Die Überstunden müssen im Rahmen des Möglichen innert 6 Monaten durch Freizeit in der gleichen Dauer ausgeglichen werden. 14.4 Können die Überstunden in der vorgesehenen Frist nicht kompensiert werden, werden sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entschädigt, das heisst mit 25 % Zuschlag. Art. 15: Nachtdienst, Sonntags- und Feiertagsarbeit 15.1 Die Arbeitnehmerinnen, die im Nachtdienst oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt sind, erhalten eine Zulage, die in der Lohntabelle festgesetzt ist. Die Zulage für Nachtdienst wird ausschliesslich den Nachtwachen ausbezahlt. 15.2 Unter Nachtdienst versteht man die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. 15.3 Gemäss dem Arbeitsgesetz können Jugendliche nicht im Nachtdienst beschäftigt werden. 15.4 Die Arbeitnehmerin, die Sonntags- oder Feiertagsarbeit leistet, erhält eine Zulage, die in der Lohntabelle festgesetzt ist. 5

15.5 Die Zulage für Nachtdienst, Sonntags- und Feiertagsarbeit enthält den Anteil für die Ferien. 15.6 Die Zulagen können nicht kumuliert werden. Art. 15a : Mutterschaft und Stillzeit Schwangere Frauen und stillende Mütter können nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden. Sie dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer des Arbeitstages hinaus beschäftigt werden. Auf blosse Anzeige hin dürfen schwangeren Frauen der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen die schwangeren Frauen nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Den schwangeren Frauen, die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt sind, ist, wann immer dies möglich ist, eine gleichwertige Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anzubieten. Falls keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigten Frauen Anrecht auf 80% ihres Lohnes, der ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit berechnet wird, samt einer angemessenen Vergütung für den ausfallenden Naturallohn. Bei hauptsächlich stehend zu verrichtenden Arbeiten sind schwangeren Frauen ab dem 4. Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und zusätzlich zu den Pausen laut Artikel 12 nach jeder zweiten Stunden eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren. Die stehend verrichteten Arbeiten dürfen 4 Stunden im Tag ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nicht überschreiten. Die stillenden Mütter können über die für das Stillen nötige Zeit verfügen. Für das Stillen im ersten Lebensjahr des Kindes : a. wird die gesamte Stillzeit im Betrieb als Arbeitszeit angerechnet, wenn die Mutter das Kind im Betrieb stillt; b. verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz zum Stillen, wird die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anerkannt; c. die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichszeiten angerechnet werden. Art. 15 b : Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten muss der Arbeitgeber die Familienpflichten der Arbeitnehmerinnen berücksichtigen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung der Kinder bis 15 Jahre sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Die Arbeitnehmerinnen können nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf Verlangen und im Rahmen des Möglichen, muss ihnen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden gewährt werden. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten, auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, die zur Betreuung kranker Kinder notwendige Zeit, bis zu einem Umfang von 3 Tagen, freigeben. Art. 16: Pikettdienst 16.1 Nach Notwendigkeit kann die Arbeitnehmerin für Pikettdienst eingeteilt werden (während dem sie jederzeit sofort erreichbar, in fahr- und arbeitstüchtigem Zustand ist und ihren Arbeitsplatz in festgelegter Frist erreichen kann). 16.2 Für den zu Hause geleisteten Pikettdienst wird die Zeit, in welcher die Arbeitnehmerin effektiv beschäftigt war, als Arbeitszeit angerechnet. 16.3 Die zu einem Pikettdienst verpflichtete Arbeitnehmerin erhält eine in der Lohntabelle festgelegte Zulage. 6

Art. 17: Ferien (Art. 329b OR) 17.1 Das Personal hat Anrecht auf 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) bezahlte Ferien pro Jahr. 17.2 Die jugendliche Angestellte, bis zum vollendeten 20. Altersjahr, hat Anrecht auf 27 Arbeitstage bezahlte Ferien pro Jahr.. 17.3 Die Angestellte hat nach vollendetem 45. Lebensjahr Anspruch auf 6 Wochen (=30 Arbeitstage) bezahlte Ferien pro Jahr. Die Angestellte hat nach vollendetem 60. Lebensjahr Anspruch auf 7 Wochen (=35 Arbeitstage) bezahlte Ferien pro Jahr. 17.4 Die im Stundenlohn bezahlten Angestellten, erhalten einen Ferienzuschlag von 10.64 % des Gehaltes für 5 Wochen Ferien, von 11,6 % für 27 Tage Ferien, 13.04 % für 6 Wochen Ferien und 15.56 % für 7 Wochen Ferien. 17.5 In der Regel werden die Ferien während dem entsprechenden Dienstjahr gewährt. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. Die Ferien werden vom Arbeitgeber festgesetzt, der, soweit es die Dienstverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Personals Rücksicht nimmt. 17.6 Die Ferien können ohne das Einverständnis des Arbeitgebers nicht von einem Jahr auf das andere übertragen werden. 17.7 Bei Teilzeittätigkeit in einem Jahr werden die Ferien im Verhältnis zur Tätigkeit gewährt. 17.8 Die Absenzen der Arbeitnehmerin haben Kürzungen der Feriendauer, gemäss Artikel 329 b des OR, zur Folge. 17.9 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall während der Ferien werden diese aufgeschoben oder übertragen, unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Bei Auslandaufenthalt kann die Direktion die Unterlagen einem Vertrauensarzt vorlegen, damit entschieden werden kann, ob die Arbeitsunfähigkeit einen Aufschub oder eine Unterbrechung des Ferienanspruchs rechtfertigt. 17.10 Nicht bezahlte Urlaube können den Arbeitnehmerinnen gewährt werden. Ein entsprechendes Gesuch muss bei der Direktion einen Monat vorher vorgelegt werden. Bei länger dauerndem Urlaub muss dieses Gesuch 2 Monate vorher eingereicht werden. Art. 18: Feiertage 18.1 Zusätzlich zu den normalen Ferien hat die Arbeitnehmerin jedes Jahr auf 11 bezahlte Ruhetage laut folgender Liste Anspruch: Neujahr, St. Josef, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, 1. August, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten. 18.2 Die Arbeitnehmerin, die wegen Arbeit, Ferien oder Urlaub nicht in den Genuss einer dieser offiziellen Feiertage kommt, hat Anspruch auf einen Urlaub von entsprechender Dauer, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt. 18.3 Wenn einer der Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag fällt, hat die Arbeitnehmerin, die regelmässig Samstag und Sonntag frei hat, keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. 18.4 Für das im Stundenlohn bezahlte Personal beinhaltet der Stundentarif die Feiertagsentschädigung. 7

Art. 19: Sonderurlaube 19.1 Die Arbeitnehmerin hat in folgenden Fällen Anrecht auf bezahlten Urlaub: 5 Tage bei Heirat oder bei Eintragung einer Partnerschaft der Arbeitnehmerin unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 1 Jahr gedauert hat, und 3 Tage, wenn die Tätigkeit im Betrieb weniger als 1 Jahr gedauert hat; 5 Tage beim Tod des Ehepartners der Arbeitnehmerin; 3 Tage beim Tod des Vaters, der Mutter, eines Kindes, eines Grosskindes; 2 Tage beim Tod eines Bruders, einer Schwester, der/des Schwiegermutter/-vaters, eines Schwagers, einer Schwägerin; 1 Tag beim Tod der/des Grossmutter/-vaters, eines Onkels, einer Tante; die erforderliche Zeit für die Aushebung, die mitiltärische Inspektion, Entlassung aus dem Militär. bis 3 Tage pro Krankheitsfall um sich um sein krankes Kind zu kümmern. Die Tage werden jedoch nur unter vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses geährt und falls die Eltern bereits ergebnislos versucht haben, geeignete Ersatzlösungen zu finden. 19.2 Dieser Urlaub wird zum anspruchsberechtigten Anlass bewilligt, mit Ausnahme der Hochzeit und der Geburt. Wenn die obengenannten Absenztage mit Urlaubstagen, Ruhe- oder Ferientagen zusammenfallen, wird für dieselben keine Ersatzurlaub bewilligt, ausser für Urlaub bei Heirat, Geburt, Tod des Ehepartners, des Vaters, der Mutter oder eines Kindes. 19.3 Urlaubsgesuche müssen an die Direktion gerichtet werden. 19.4 Für andere, besondere Umstände kann die Direktion die nötige Zeit für einen Urlaub gewähren, unter anderem für eine ausgewiesene, gewerkschaftliche Tätigkeit, für die die Arbeitnehmerin bestimmt wurde, oder für einen Umzug. D GEHÄLTER UND VERSCHIEDENE ZULAGEN Art. 20: Gehälter 20.1 Die Gehälter werden unter Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten gemäss der beigelegten Tabelle festgelegt. Die Mindest- und Höchstlöhne werden jeweils dem Landesindex der Konsumentenpreise des Monats September angeglichen. Diese Skala wird jedes Jahr im Januar angepasst. 20.2 Die Lohnerhöhungen werden vom ersten bis zum einundzwanzigsten Dienstjahr berechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage eines Qualifikationssystems, bis zum Maximallohn der entsprechenden Lohnklasse. Die in anderen Krankenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen in der gleichen Tätigkeit verbrachten Jahre werden bei der Festsetzung des Gehaltes in Betracht gezogen. Das Jahr der Berufszugehörigkeit für den Aufstieg beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres für das gesamte Personal mit Diplom und/oder mit Dienstbeginn während des 1. Semesters. Für dasjenige Personal mit Dienstantritt während des 2. Semesters verschiebt sich das Jahr der Berufszugehörigkeit um ein Jahr Die Berechnung der Einstufung der Berufsjahre für das Teilzeitpersonal lautet wie folgt: - bis 49 % der Tätigkeit, Berufszugehörigkeit wird alle 2 Jahre gewährt, - ab 50 % der Tätigkeit, Berufszugehörigkeit wird jedes Jahr gewährt. 8

20.3 a) Wenn eine Angestellte infolge einer Wahl oder Beförderung eine höhrere Funktion übernimmt, werden die vorgängigen Berufsjahre in einer tieferen Besoldungsklasse vollständig angerechnet. b) Der Arbeitgeber führt mit dem Arbeitnehmer eine jährliche Beurteilung durch, welche sich auf Fähigkeit, Leistung, Ausdauer und Eignung bezieht. Ist das Resultat dieser Beurteilung befriedigend, hat der Angestellte Anrecht auf die Jahreszulage. 20.4 Das Gehalt wird der Arbeitnehmerin an jedem Monatsende ausbezahlt. Eine monatliche Abrechnung wird ausgehändigt. Art. 21: 13. Monatslohn 21.1 Die Arbeitnehmerin hat Anrecht auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird pro rata temporis der beim Arbeitgeber verbrachten Zeit berechnet. 21.2 Der 13. Monatslohn wird auf der Basis des Grundlohnes berechnet, ohne die Zuschläge. 21.3 Für das im Stundenlohn bezahlte Personal wird die Ferienentschädigung in den 13. Monatslohn eingerechnet. Art. 22: Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall 22.1 Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Lohnanspruch wie folgt geregelt: mindestens 80% des AHV-pflichtigen Lohns während maximal 720 Tagen. Für Mitarbeiter, die bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit im Rahmen eines auf die Dauer von mindestens drei Monaten oder unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrags voll arbeitsfähig sind, schliesst der Arbeitgeber automatisch eine kollektive Lohnausfallversicherung für den Krankheitsfall ab und übernimmt die Hälfte der Beiträge. 22.2 Der Lohnausfall bei Unfall ist gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Arbeitgeber kann eine Zusatzversicherung abschliessen, die 100 % des Lohnes während 720 Tagen garantiert, von Beginn der Abwesenheit an gerechnet. In diesem Fall geht die Hälfte der Prämien zu Lasten der Arbeitnehmerin. 22.3 Der Betrieb hält sich das Recht vor, das Gutachten eines Arztes seiner Wahl einzuholen. 22.4 Wenn die Arbeitnehmerin ihre Gesundheit bewusst oder grobfahrlässig gefährdet, kann die Lohnzahlung während ihrer Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt oder aufgehoben werden, je nach dem Grad des Verschuldens. 22.5 Wenn die Arbeitnehmerin gekündigt hat, erlischt das Anrecht auf Lohnfortzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Lohnausfallversicherung kann indessen auf freiwilliger Basis auf Kosten der Arbeitnehmerin verlängert werden. 22.6 Die allgemeinen Bedingungen der von jedem Betrieb abgeschlossenen Versicherungen sowie die einschlägigen gesetzlichen Verordnungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. 22.7 Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall muss die Arbeitnehmerin sofort den Verantwortlichen der entsprechenden Abteilung informieren. 22.8 Ab dem 3. Tag muss die Arbeitnehmerin unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit abgeben. Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit muss die ärztliche Bescheinigung monatlich erneuert werden. 9

Art. 23: Schwangerschaft, Mutterschaft 23.1 Die Absenz aus medizinischen Gründen bedingt durch die Schwangerschaft, welche durch einen Arzt bezeugt ist, wird der Krankheit gleichgestellt. 23.2 Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen, wovon im Prinzip 2 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden müssen. 23.3 Anlässlich der Geburt eines Kindes hat der Vater ein Anrecht auf 5 Tage bezahlten Urlaub. 23.4 Anlässlich der Adoption eines Kindes, hat der Vater oder die Mutter ein Anrecht auf 5 Tage bezahlten Urlaub. Art. 24: Kinderzulagen Die Kinderzulagen werden gesondert, durch die Familienzulagenkasse, gemäss kantonalem Recht und den Statuten der CIVAF-Kasse, ausgerichtet. Art. 25: Obligatorischer Militärdienst und Zivilschutz Bei obligatorischem schweizerischem Militärdienst, bei Zivilschutzdienst und bei Dienst in einer Sanitätsformation des Schweiz. Roten Kreuzes und im Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausbezahlt: - Wiederholungskurs 100 % des Gehaltes - Rekrutenschule und obligatorische Beförderungsdienste (Korporal) 80% des Gehaltes (100% für Personen mit familiären Verpflichtungen) - andere Beförderungsdienste 80 % des Gehaltes Mit Ausnahme der Wiederholungskurse beträgt dieser Ansatz 80 % während des ersten Dienstjahres. Die Diensttage, die auf Nachlässigkeit und Disziplinmangel zurückgehen, werden vom Arbeitgeber nicht vergütet. Die Zahlungen der Ausgleichskasse werden bis zur Höhe des ausbezahlten Gehaltes an den Betrieb ausgerichtet. Die Arbeitnehmerin muss die Lohnausgleichskarte unverzüglich der Direktion des Betriebes übergeben. E. SOZIALE SICHERHEIT Art. 26: Krankenversicherung Die Arbeitnehmerin muss sich gegen die Krankheitsrisiken gemäss KVG versichern. Art. 27: Unfallversicherung 27.1 Die Arbeitnehmerinnen sind gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall, sowie Berufskrankheiten versichert. 10

27.2 Alle Berufs- und Nichtberufsunfälle müssen sofort der Direktion des Heimes angezeigt werden. Art. 28: Berufliche Vorsorge 28.1 Die Arbeitnehmerin ist einer Pensionskasse oder einer gleichwertigen Institution angeschlossen, nach dem eigenen Reglement jedes Heimes und in Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). 28.2 Beim Eintritt erhält jede Arbeitnehmerin ein Exemplar des Reglementes der Pensionskasse. Dieses ist ein integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages. F. RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS UND DER ARBEITNEHMERIN Art. 29: Pflichten des Arbeitgebers 29.1 Der Arbeitgeber schützt und respektiert die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin. 29.2 Er fördert die berufliche Weiterbildung durch die Organisation oder Finanzierung von Kursen die im gegenseitigen Interessen liegen. 29.3 Für neu eintretende Arbeitnehmerinnen organisiert er eine Einführung über die allgemeine Organisation der Arbeit und ihre Struktur, über die Verantwortlichkeit, die Sicherheit und das Berufsgeheimnis. Art. 30: Pflichten der Arbeitnehmerin 30.1 Die Arbeitnehmerin muss die ihr anvertrauten Aufgaben gewissenhaft ausführen und die Anweisungen der Vorgesetzten befolgen. 30.2 Die Arbeitnehmerin muss mit dem ihr zur Verfügung gestellten Material sorgfältig umgehen. Wenn sie absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber Schaden zufügt, kann von ihr Schadenersatz verlangt werden. 30.3 Im Besonderen ist es ihr untersagt, für den eigenen Gebrauch Material, Medikamente und Nahrungsmittel, die ihr nicht zustehen, zu verwenden. 30.4 Ferner ist es der Arbeitnehmerin verboten, für sich oder für andere, Geschenke oder andere Vorteile, die die für ihre Funktion notwendige Unabhängigkeit einschränken könnten, zu erbitten, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 30.5 Während der Dauer des Vertrages darf die Arbeitnehmerin, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers, keine Arbeit für einen Dritten ausführen. 30.6 Der Alkoholgenuss während der Arbeitszeit sowie der Arbeitsantritt in betrunkenem Zustand oder unter Einfluss narkotischer Mittel sind verboten. Am Arbeitsplatz ist es ebenfalls untersagt, zu rauchen oder unter Einfluss narkotischer Mittel zu stehen. 30.7 Das Personal muss die gesamte vorgesehene Arbeitszeit der Ausübung seines Amtes widmen. Nicht zum Dienst gehörende Beschäftigungen sind nicht erlaubt. Art. 31: Pflichten gegenüber den Pensionären Jede Angestellte muss den Pensionären und ihren Besuchern gegenüber respektvoll sein und die aktuellen Kommunikationstechniken überlegt anwenden. 11

Art. 32: Pflicht zu gegenseitiger Hilfe Die Arbeitnehmerinnen vertreten und helfen sich gegenseitig bei ihrer Arbeit, ohne die Kompetenzen zu überschreiten, dies insbesondere im Bereich der Pflege. Höflichkeit und Solidarität prägen die dienstlichen Beziehungen zwischen dem Personal. Art. 33: Berufsgeheimnis 33.1 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis während des Arbeitsverhältnisses sowie nach dessen Auflösung zu wahren. Diese Verpflichtung umfasst alles, was das Heim, die Pensionäre und ihre Angehörigen betrifft. 33.2 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses kann als wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Vertrages im Sinn des Art. 337 OR angenommen werden. Ausserdem ist die Arbeitnehmerin (oder ehemalige Arbeitnehmerin) zur Wiedergutmachung, des durch ihre Indiskretion entstandenen Schadens, gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten, verpflichtet. Art. 34: Sanktionen Gegen die Arbeitnehmerin, die ihre Pflichten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verletzt, können Massnahmen ergriffen werden. Jegliche Disziplinarstrafe wird nach Befragen und Anhören der Beteiligten oder ihres Bevollmächtigten schriftlich mitgeteilt. Vorbehalten bleiben die Kündigung innerhalb der vertraglichen Fristen, die Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrages und die fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen oder wegen Verlassens des Arbeitsplatzes. Nur der Direktor oder sein Stellvertreter ist befugt, Sanktionen auszusprechen. G: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 35: Bestimmungen des Obligationenrechts Sofern das vorliegende Statut nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts sowie der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze. Art. 36: Inkrafftreten und Dauer Übergangsbestimmungen 36.1 Die Änderungen der vorliegenden Statuten wurden in der Generalversammlung vom 11.12.2012 angenommen und treten am 01.01.2013 in Kraft. 36.2 Die neue Einstufung des Personals tritt am 01.01.2008 in Kraft. 36.3 Die französische Version ist ausschlaggebend. Art. 37: Verteilung Die vorliegenden Statuten und die neue Personaleinstufung werden allen Arbeitnehmerinnen ausgehändigt, die durch ihre Unterschrift deren Erhalt als geänderte Grundlage für ihren Arbeitsvertrag bestätigen müssen. 12

Der Präsident der AVALEMS/VWAP Der Generalsekretär der AVALEMS/VWAP Albert BASS Jean-Daniel ZUFFEREY 13