Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige

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Transkript:

Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand 10.10.2017) B 261003 (10.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Prestige versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Prestige. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose,Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (craniomandibuläre Dysfunktion). 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, (u. a. Fissurenversiegelungen) Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test), Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen die Aufwendungen zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Teil des Zahnersatzes. Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der Implantate erstattet, welche medizinisch notwendig ist. 2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatzleistungen Funktionsanalytische Leistungen Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Aufwendungen tet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz- oder Zahnbehandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Ziffern 8000 8100). Laserbehandlung bei Wurzelkanalbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410. Laserbehandlung bei Parodontose-Behandlungen Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen der GOZ-Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 bzw. 4133 bzw. Zuschlag 0120. Laserbehandlung bei Kariesbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110, 2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Ziffern werden im Rahmen von 6 Abs. 1 GOZ erstattet. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen zum Erstattungssatz der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit für: OP-Mikroskop, CEREC-Behandlung, PACT-Photoaktivierte Chemotherapie, VECTOR-Technologie, DROS-Schiene.

2.5 Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung Wir ersetzen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zu 100% bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen außerhalb der Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang steht mit einer umfangreichen Zahnbehandlung (s. Ziffer 2.1 z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen), oder Zahnersatzmaßnahmen (s. Ziffer 2.3). Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Vollnarkose, Lachgas-Sedierung, Akupunktur, Hypnose. 2.6 Kieferorthopädische Behandlungen Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Prestige beginnen bzw. erstmals angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. gemäß 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramikund Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen. 2.7 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. 2.8 Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.b. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt. 3. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Nicht erstattungsfähig sind: Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, kosmetische Maßnahmen, reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß. 4. Gebührenordnung Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

5. Versicherungsschutz im Ausland Abweichend von 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen für Heilbehandlungen im Ausland sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und im Rahmen des dort festgesetzten Gebührenrahmens liegen. Falls diese in ausländischer Währung gestellt werden, rechnen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Euro um, und zwar zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen. Als päischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt der jeweils neueste Stand der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main. 6. Heil- und Kostenpläne Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen und bei kieferorthopädischen Maßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. Falls Sie den Plan nicht einreichen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen. 7. Wartezeiten Abweichend von 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entfallen in diesem Tarif sämtliche Wartezeiten. 9. Anpassung von Versicherungsleistungen Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kostenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Prestige haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (siehe 18 AVB). Leistungsbegrenzungen anzupassen. 10. Beitrag Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem man vom Kalenderjahr das Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag (siehe AVB 8a (3)). Während der ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit gibt es keinen Beitragsgruppenwechsel frühestens im 3. Versicherungsjahr. 11. Laufzeit Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freien Heilfürsorge beendet wird. 8. Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden oder mit anderen Zahn-Zusatzversicherungen kombiniert werden. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Prestige: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 100%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%. Kieferorthopädische Leistungen zu 100% bis maximal 1.500 Euro, sofern es eine Vorleistung der GKV gibt. Ohne Vorleistung der GKV erhalten Sie 80% bis maximal 2.000 Euro. Alle Leistungen gelten für die gesamte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Abweichend von 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen entfallen in diesem Tarif sämtliche Wartezeiten. (vgl. Tarifbedingungen Punkt 7). beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. schluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer B 261012 (07.17) Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

laufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person bei uns oder einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person diese Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Vo- befreit und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte 10 AVB. haben? Bitte erteilen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle zur Feststellung des Versicherungsfalles sowie unserer und überlassen uns die Unterlagen, die wir hierfür benötigen. Auch in unserem eigenen Interesse ist die versicherte Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungs- 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freie Heilfürsorge beendet wird.

Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand 10.10.2017) B 261002 (10.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Komfort versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Komfort. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose,Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (craniomandibuläre Dysfunktion). 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive der Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung (u. a. Fissurenversiegelungen), Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test), Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers 100% der Aufwendungen, sofern Sie nur die Regelversorgung der GKV/freien Heilfürsorge in Anspruch nehmen. 90 % der Aufwendungen, wenn Sie über Ihr Bonusheft nachweisen, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben. 80 % der Aufwendungen, wenn Sie die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in weniger als 5 Jahren vor Behandlungsbeginn oder überhaupt nicht nachweisen können. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Teil des Zahnersatzes. Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der Implantate erstattet, welche medizinisch notwendig ist. 2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatzleistungen Funktionsanalytische Leistungen Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Aufwendungen tet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz- oder Zahnbehandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Ziffern 8000 8100). Laserbehandlung bei Wurzelkanalbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410. Laserbehandlung bei Parodontose-Behandlungen Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen der GOZ-Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 bzw. 4133 bzw. Zuschlag 0120. Laserbehandlung bei Kariesbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110, 2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Ziffern werden im Rahmen von 6 Abs. 1 GOZ erstattet.

Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen zum Erstattungssatz der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit für: OP-Mikroskop CEREC-Behandlung PACT-Photoaktivierte Chemotherapie VECTOR-Technologie DROS-Schiene 2.5 Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung Wir ersetzen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zu 100% bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen außerhalb der Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang steht mit einer umfangreichen Zahnbehandlung (s. Ziffer 2.1 z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen), oder Zahnersatzmaßnahmen (s. Ziffer 2.3). Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Vollnarkose, Lachgas-Sedierung, Akupunktur, Hypnose. 2.6 Kieferorthopädische Behandlungen Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Komfort beginnen bzw. erstmals angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. mäß 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramikund Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen. 2.7 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. 2.8 Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.b. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt. 3. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Nicht erstattungsfähig sind: Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, kosmetische Maßnahmen, reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß. 4. Gebührenordnung Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). 5. Versicherungsschutz im Ausland Abweichend von 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen für Heilbehandlungen im Ausland sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und im Rahmen des dort festgesetzten Gebührenrahmens liegen. Falls diese in ausländischer Währung gestellt werden, rechnen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Euro um, und zwar zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen. Als päischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt der jeweils neueste Stand der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main. 6. Heil- und Kostenpläne Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen und bei kieferorthopädischen Maßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. Falls Sie den Plan nicht einreichen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen. 8. Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden oder mit anderen Zahn-Zusatzversicherungen kombiniert werden. 9. Anpassung von Versicherungsleistungen Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kostenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Komfort haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (siehe 18 AVB). Leistungsbegrenzungen anzupassen. 10. Beitrag Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem man vom Kalenderjahr das Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag (siehe AVB 8a (3)). Während der ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit gibt es keinen Beitragsgruppenwechsel frühestens im 3. Versicherungsjahr. 11. Laufzeit Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freien Heilfürsorge beendet wird. 7. Wartezeiten Abweichend von 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betragen die Wartezeiten nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 sechs Monate. Die Wartezeiten für zahnmedizinische Individualprophylaxemaßnahmen nach Ziffer 2.2 entfallen. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. B 261011 (07.17) 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Komfort: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 100%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%, sofern Sie nur die Regelversorgung in Anspruch nehmen und bis zu 90% bei einer höherwertigen Versorgung. Kieferorthopädische Leistungen zu 100% bis maximal 1.500 Euro, sofern es eine Vorleistung der GKV gibt. Ohne Vorleistung der GKV erhalten Sie 80% bis maximal 2.000 Euro. Alle Leistungen gelten für die gesamte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. 3 Abs.2 AVB). Diese entfällt bei Unfällen. Für die zahnmedizinische Individualprophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7). beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. schluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer

laufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person bei uns oder einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person diese Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Vo- befreit und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte 10 AVB. haben? Bitte erteilen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle zur Feststellung des Versicherungsfalles sowie unserer und überlassen uns die Unterlagen, die wir hierfür benötigen. Auch in unserem eigenen Interesse ist die versicherte Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungs- 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freie Heilfürsorge beendet wird.

Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand 10.10.2017) B 261001 (10.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Smart versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Smart. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose,Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (craniomandibuläre Dysfunktion). 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 80 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal je 80 Euro zweimal innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung (u. a. Fissurenversiegelungen), Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test), Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers 100% der Aufwendungen, sofern Sie nur die Regelversorgung der GKV/freien Heilfürsorge in Anspruch nehmen. 80 % der Aufwendungen für eine höherwertige Versorgung. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Teil des Zahnersatzes. Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der Implantate erstattet, welche medizinisch notwendig ist. 2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatzleistungen Funktionsanalytische Leistungen Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Aufwendungen tet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz- oder Zahnbehandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Ziffern 8000 8100). Laserbehandlung bei Wurzelkanalbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410. Laserbehandlung bei Parodontose-Behandlungen Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen der GOZ-Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 bzw. 4133 bzw. Zuschlag 0120. Laserbehandlung bei Kariesbehandlungen Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Ziffern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110, 2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Ziffern werden im Rahmen von 6 Abs. 1 GOZ erstattet.

Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen zum Erstattungssatz der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit für: OP-Mikroskop, CEREC-Behandlung, PACT-Photoaktivierte Chemotherapie, VECTOR-Technologie, DROS-Schiene. 2.5 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4 ab Versicherungsbeginn auf maximal 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4 ab Versicherungsbeginn auf maximal 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. 2.6 Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen.wenn Sie in der GKV nach 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.b. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt. 3. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Nicht erstattungsfähig sind: Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, kosmetische Maßnahmen, reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß. 4. Gebührenordnung Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). 5. Versicherungsschutz im Ausland Abweichend von 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen für Heilbehandlungen im Ausland sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und im Rahmen des dort festgesetzten Gebührenrahmens liegen. Falls diese in ausländischer Währung gestellt werden, rechnen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Euro um, und zwar zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen. Als päischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt der jeweils neueste Stand der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main. 6. Heil- und Kostenpläne Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. Falls Sie den Plan nicht einreichen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen. 7. Wartezeiten Abweichend von 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betragen die Wartezeiten nach den Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4 sechs Monate. Die Wartezeiten für zahnmedizinische Individualprophylaxemaßnahmen nach Ziffer 2.2 entfallen. 8. Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden oder mit anderen Zahn-Zusatzversicherungen kombiniert werden. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

9. Anpassung von Versicherungsleistungen Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstiges Kostenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Smart haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (siehe 18 AVB). Leistungsbegrenzungen anzupassen. 10. Beitrag Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem man vom Kalenderjahr das Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag (siehe AVB 8a (3)). Während der ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit gibt es keinen Beitragsgruppenwechsel frühestens im 3. Versicherungsjahr. 11. Laufzeit Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freien Heilfürsorge beendet wird. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München

Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Smart (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. B 261010 (07.17) 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Smart: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 80%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 2 x 80 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%, sofern Sie nur die Regelversorgung in Anspruch nehmen und 80% bei einer höherwertigen Versorgung. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. 3 Abs.2 AVB). Diese entfällt bei Unfällen. Für die zahnmedizinische Individualprophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7). beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. schluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer