Recht Entstehung und Erfüllung von Obligationen Zusammenfassungen Prüfung Freitag, 20. Januar 2017 Rechts und Handlungsfähigkeit 1 Entstehung von Obligationen 2 Vertragsabschluss, Konsens/Dissens 3 Vertragsfreiheit 3 Nichtige Verträge 4 Anfechtbare Verträge 5/6 Ort der Erfüllung 6 Verjährung 7 Steffi, Tom, Mathis Alle saliorel Zusammenfassungen sind online verfügbar. saliorel.com/files
RECHT Rechts- und Handlungsfähigkeit 1/7 # Rechte natürlicher Personen Rechtsfähig ist jedermann, nicht jeder und jede ist jedoch handlungsfähig. Urteilsfähige Minderjährige sind nur beschränkt handlungsfähig, und Ihre Entschiede unterliegen (von Ausnahmen abgesehen) der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern oder andere Erziehungsberechtigte). Rechtsfähigkeit Jedermann ist rechtsfähig. Handlungsfähigkeiten handlungsfähig urteilsfähige und volljährige Personen beschänkt handlungsfähig urteilsfähig, aber minderjährig handlungsunfähig urteilsunfähig oder minderjährig Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Ausnahmefälle Keine Zustimmung notwendig Unentgeltliche Vorteile Art. 19 Abs. 2 / ZGB Vorteile, die keine Geldzahlung erfordern Geringfügige Angelegenheiten Art. 19 Abs. 2 / ZGB Angelegenheiten des Alltags (z.b. Gipfeli in der Mensa) Höchstpersönliche Rechte Art 19c Abs. 1 / ZGB Freie Verfügung über den eigenen Körper, Namen, Freies Kindsvermögen Art. 321,322 / ZGB Freies Verfügen über Vermögen, das durch die Eltern ausdrücklich zur freien Verfügung gestellt wird. Eigener Arbeitserwerb Art 323 Abs 1 / ZGB Eigenständig durch Arbeit erwirtschaftetes Vermögen (Lohn)
RECHT 2/7 Entstehung von Obligationen, Vertragsabschluss # Obligationen Eine Obligation ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine Leistung. Schuldner Schuld Gläubiger Eine Obligation kann aus mehreren Gründen entstehen: Entstehung durch Vertrag Art. 1-40 OR Die beiden Parteien handeln eine Vereinbarung aus. Unerlaubte Handlungen Art. 41-61 OR Durch das Gesetz angewendet Beispielsweise ist bei Sachbeschädigung der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Sache zurückzuerstatten oder zu ersetzen. Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62-67 OR Durch das Gesetz angewendet Wenn jemand ungerechtfertigt (beispielsweise durch einen Fehler) bereichert wird, wird dieser zum Schuldner und muss dem Gläubiger das fälschlich Bereicherte zurückerstatten. (z.b. Banküberweisung an das falsche Konto) # Vertragsabschluss Art. 1, 2 OR Zum Abschluss eines Vertrags ist eine gegenseitige Willensäusserung beider Parteien erforderlich (Antrag und Annahme). Es muss eine Übereinstimmung in wesentlichen Punkten vorliegen. Dies beinhaltet Preis und Produkt/Dienstleistung. # Vertragsfreiheit Art. 19 OR Abschlussfreiheit Eigene Entschiedung, den Vertrag abzuschliessen oder nicht Inhaltsfreiheit Eigene Verfügung über den Vertragsgegenstand/-inhalt Partnerwahlfreiheit Eigene Verfügung über die Wahl des Vertrgaspartners Formfreiheit Art. 11 Formelle Anforderungen/ Freiheit (Schriftlich, mündlich, ) Aufhebungsfreiheit Eigene Verfügung über die Wahl des Vertrgaspartners
RECHT 3/7 Entstehung von Obligationen, Vertragsabschluss # Anträge und Willensäusserung Rechtsfähig ist jedermann, nicht jeder und jede ist jedoch handlungsfähig. Antrag unverbindlich Art 7 Abs 1-2 OR verbindlich Art 3, 4, 5 OR Nicht rechtsgültiger Antrag, beispielsweise: Katalöge, Preislisten Werbung Unverbindliche Offerten befristet Art. 3 OR unbefristet Art. 4, 5 OR Antrag ist bis zum Ablauf der festlegten Frist gültig. (Evtl. zusätzliche Fristzeiten bei Post, ) unter Anwesenden Art. 4 OR Der Vertrag ist lediglich während des Gespräches gültig. unter Abwesenden Art.5 OR Der Antrag ist bis zum Eingang der Antwort gültig. Bei Ablehnung oder falls keine Reaktion erfolgt, kann sich der Antragnehmer später nicht mehr auf dieses Angebot berufen. # Natürlicher Konsens Versteckter Dissens/Normativer Konsens Art. 1 OR Art. 2 ZGB Vertrauensprinzip Zustimmung beider Parteien über einen gemeinsamen Vertrag Natürlicher oder rechtlicher Vertrag entsteht # Offener Dissens Eine Partei stimmt dem Vertrag offen nicht zu und lehnt den Antrag ab. Kein Vertrag entsteht. Beide Vertragsparteien haben sich falsch verstanden, gehen aber davon aus, dass sie einander einig sind. Nach dem Vertrauensprinzip muss dann der Konflikt gelöst werden. Dieses geht von der üblichen Interpretation eines Vertrages aus. Wenn der Vertrag daraufhin aufgelöst werden muss, entsteht ein Versteckter Dissens. Wenn laut üblicher Interpretation der Vertrag nicht angefechtet werden kann, entsteht ein normativer Konsens.
RECHT 4/7 Nichtige Verträge # Nichtige Verträge Art. 20 Abs. 1 OR Nichtige Verträge sind nicht rechtsgültig. Es ist kein Vertrag offiziell zu Stande gekommen und eventuelle bereits ausgetauschte Leistungen müssen rückabgewickelt werden. Diese können aus folgenden Gründen entstehen: Unmöglicher Inhalt Der vereinbarte Inhalt des Vertrages kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erfüllt werden. Beispiel: Das zu verkaufende Rennpferd stirbt kurz vor dem Abschluss des Vertrages. Verstoss gegen die guten Sitten Der Inhalt oder andere Aspekte des Vertrages verstossen gegen die guten Sitten. Beispiel: Ein Regierungsrat verspricht einem Bauunternehmer staatliche Aufträge bei einer Wahl gegen finanzielle Unterstützung beim Wahlkampf. Widerrechtliche Inhalte Der Inhalt oder andere Aspekte des Vertrages verstossen gegen das Gesetz. Beispiel: Tom engagiert Dario, um den Briefkasten von Frau Meisters brasilianischem Freund gegen Bezahlung in die Luft zu sprengen.
RECHT 5/7 Anfechtbare Verträge # Anfechtbare Verträge Art. 21 23 OR Anfechtbare Verträge sind zwar entstanden, können aber durch eine Partei innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist (siehe Verjährung) angefechtet werden. Diese können aus folgenden Gründen entstehen: Übervorteilung Art. 21 OR Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (mind. doppelter Kaufpreis) Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des Käufers Innerhalb Jahresfrist anfechtbar Wesentlicher Irrtum Art. 23, 24 OR Gewolltes Eingehen eines anderen Vertrages, als derjenige, der tatsächlich abgeschlossen wurde Irrtum betreffend notwenidger Grundlage des Vertrages ( Grundlagenirrtum ) Vertrag war an jemand anderen gerichtet Erheblich grössere Leistung versprochen oder weitaus geringere Gegenleistung gefordert! Motivirrtum Art. 24 Abs. 2 Wenn sich der Irrtum nicht auf den Vertrag selbst, sondern auf den Beweggrund, weswegen der Vertrag abgeschlossen wurde, bezieht, liegt kein wesentlicher Irrtum vor. i Rechnungsfehler Art. 24 Abs. 3 Blosse Rechnungsfehler machen den Vertrag nicht unverbindlich oder anfechtbar, müssen aber korrigiert werden.
RECHT 6/7 Anfechtbare Verträge Absichtliche Täuschung Art. 28 OR Vorspiegelung falscher Tatsachen Verleitung zum Vertragsabschluss durch Täuschung Furchterregung Art. 29 OR Durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt Annahme, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen bedroht wäre (= Gegründete Furcht ) Unrichtige Übermittlung Art. 27 OR Fälschliche Übermittlung bei Antrag oder Annahme des Vertrags durch einen Boten oder Dritten. RECHT Ort der Erfüllung # Ort der Erfüllung Art. 74 OR Der Ort der Erfüllung wird in der Regel durch die beiden Parteien bestimmt, dies entweder explizit oder nach aus den Umständen zu schliessendem Willen. Wenn nichts anderes vereinbart ist (dispositives Recht), gilt folgendes: Geldschulden Bringschuld Speziesware, Bestimmte Sache Gattungsware, andere Verbindlichkeiten Am Wohnsitz des Gläubigers zu zahlen Am Ort des Vertragsabschlusses zu übergeben Am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen Gattungsware: Massenhaft produzierbare Ware; Speziesware: Einzigartige Ware
RECHT 7/7 Verjährung # Verjährung Art. 127/128 OR Die Verjährung sorgt dafür, dass eine Forderung nach einer bestimmten Frist nicht mehr eingeholt werden kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (laut Art. 130 OR). # Periodische Zahlungen Mit einer Frist von 5 Jahren verjähren periodische Zahlungen wie Forderungen für Miet- und Kapitalzinse, Dividenden für Wertpapiere, Ford. auf Lebensmittellieferungen, Handwerksarbeit, Arzt, Anwalts, Notarshonorare und das Arbeitsverhältnis von Arbeitsnehmern. # Ungerechtfertigte Bereicherung Für ungerechtfertigte Bereicherung besteht eine Frist für 1 Jahre ab Kenntnisnahme und 10 Jahre ab Anspruchnahme. # Allgemeine Verjährungsfrist Gesetzlich nicht sonderlich geregelte Forderungen verjähren in der Regel innerhalb von 10 Jahren. Dies ist die allgemeine Verjährungsfrist. TL; DR 5-jährige Verjährungsfrist Periodische Zahlungen, Zinsen, Dividenden, Honoräre, Arbeitsverträge 10-jährige Verjährungsfrist Allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen für gesetzlich nicht speziell geregelte Verhältnisse The saliorel Group CO-VERFASSER 2014-2017 Alle Rechte vorbehalten. Tom Wehrli, Mathis Weber WEITERE UNTERSTÜTZUNG Marvin Paul