Anforderungen der Rechtsprechung an ein Sanierungsgutachten Reinhard Halbgewachs RHU Unternehmens- und Managementberatung Rechtsassessor & M.BC KMU Fachberater Sanierung 1
Grundfrage Der Standard für Sanierungskonzepte ist bei den Erstellern von Sanierungskonzepten... in die Diskussion geraten. Insbesondere bezweifeln Kreditinstitute und andere Gläubiger..., ob ein Sanierungskonzept gem. IDW S 6 im Hinblick auf die hohen BGH- Anforderungen... als Grundlage für die Beurteilung einer Sanierungsfähigkeit im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Kreditgewährungen oder den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung (vgl. Sanierungsprivileg gem. 39 Abs. 4 S. 2 InsO) ausreicht. (vgl. Pohl, Kann IDW S 6 Marktstandard werden?, ZInsO 2011, 207 (207) 2
Grundfrage Genügt ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 in jedem Fall den Anforderungen, die der BGH an Sanierungsgutachten stellt? (Nur unter dieser Voraussetzung schützt es Stakeholder vor eventuellen Anfechtungs- und Schadensersatzrisiken bzw. einem Verlust des Sanierungsprivilegs) 3
Definition IDW S 6 = keine rechtliche Bindung = lediglich Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer 4
Definition Dem Standard IDW S 6 kommt keine über die Fachliteratur hinausgehende allgemeine faktische oder rechtliche Bindungswirkung zu. Einen rechtssicheren Handlungsrahmen bieten den Gläubigern nur gesetzliche Bestimmungen und deren Anwendung und Auslegung durch die Rechtsprechung. (vgl. Krytsek/Klein, Erstellung von Sanierungskonzepten (Teil 1): Kritische Würdigung bestehender Standards, speziell IDW S 6, DB 2010, 1769(1772); Pohl, a.a.o., ZInsO 2011, 207 (207 f) 5
Gefahren bei Mißachtung der Anforderungen der Rechtsprechung Ø Nichtigkeit des Kreditvertrages und der Sicherheitenbestellung gem. 138 BGB Ø Anfechtung der Sicherheitenbestellung und/oder Kreditrückführung gem. 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung Ø Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung gem. 826 BGB Ø Verlust des Sanierungsprivilegs im Fall des Anteilserwerbs. 6
Vermeidung Nachweis, daß die Gläubiger aufgrund einer sorgfältigen und sachkundigen Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners durch einen externen, branchenkundigen und unabhängigen Wirtschaftsfachmann vom Erfolg der Sanierung überzeugt sein durften, also aus Sicht eines objektiven Dritten keine ernsthaften Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuchs bestanden. (vgl. BGH, WM 1979, 253, WM 1979, 878, OLG Düsseldorf, WM 1983, 873; Pohl, a.a.o., ZInsO 2011, 207 (208) 7
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten Der BGH stellt sowohl in Bezug auf die Bereitstellung neuer und die Nachbesicherung bestehender Kredite in der Krise, als auch beim zum Zweck der Sanierung erfolgenden Anteilserwerb an insolvenzbedrohten Unternehmen hohe Anforderungen. Daher macht jede Sanierungsbeteiligung ein fundiertes Sanierungskonzept mit abschließender konkreter gutachterlicher Aussage zur Sanierungsfähigkeit eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns erforderlich, das die Anforderungen des BGH erfüllt. (vgl. Pohl, a.a.o., ZInsO 2011, 207 (208) 8
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten Wichtig: Das Sanierungsgutachten muß die Bestätigung enthalten, daß das Unternehmen aufgrund der bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Maßnahmen objektiv sanierungsfähig ist. (vgl. BGH, ZNotP 1998, 124 m.w.n. und ZInsO 2006, 148; Pohl, a.a.o., ZInsO 2011, 207 (208) Problem: Sanierungskonzept 9
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten Leitlinien der Mindestanforderungen an ein Sanierungsgutachten: (vgl. BGH in WM 1998, 248 und ZInsO 2006, 148) 10
Anforderungen der Rechtsprechung an Sanierungsgutachten I. Das Sanierungsgutachten geht von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten aus und ist nicht offensichtlich undurchführbar. Dabei ist sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen. 11
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten II. Dem Gutachter lagen die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens vor. 12
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten III. Das Sanierungsgutachten enthält eine Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und erfasst die Krisenursachen. 13
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten IV. Das Sanierungsgutachten beurteilt die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zutreffend. 14
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten V. Das Unternehmen ist aus der Sicht eines objektiven Dritten aufgrund einer ex-ante-betrachtung objektiv sanierungsfähig und die für seine Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen sind objektiv geeignet, das Unternehmen in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren. 15
Anforderungen des BGH an Sanierungsgutachten VI. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen sind jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt, d.h. die Sanierungsaktivitäten wurden objektiv sachgerecht eingeleitet. 16
Keine Einschränkungen der Prognose Die zwingend erforderliche positive Aussage zur Sanierungsfähigkeit darf nicht durch wichtige Prämissen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Gutachten unklar bleibt, abgeschwächt sein. Der Gutachter muß klar und unmißverständlich feststellen, daß das Unternehmen objektiv sanierungsfähig ist. Maßstab: Ex-ante-Sicht eines sachkundigen objektiven Dritten (vgl. Pentz, Sanierungsprivileg und Zurechnung, ZIP 2006, 1169 (1171). Fehlt es an einer eindeutigen Aussage, liegt kein positives Sanierungsgutachten vor. 17
Änderungen des IDW S 6 im Hinblick auf die Rechtsprechung Die Neufassung des IDW S 6 (Stand: 20.08.2012) soll den Anregungen einiger Anwender Rechnung tragen und einen deutlichen Bezug zu der einschlägigen BGH- Rechtsprechung herstellen. Der Standard weist jetzt darauf hin, daß immer zur Sanierungsfähigkeit Stellung genommen werden muß. Soweit Sanierungsfähigkeit erst dann gegeben ist, wenn ein Kreditinstitut ein erforderliches Darlehen gewährt oder verlängert, kommt eine Ankündigung des Erstellers in Betracht, eine positive Aussage zur Sanierungsfähigkeit in die Schlussbemerkung aufzunehmen, sobald diese Bedingung erfüllt ist. 18
KFS- Standard Gerade die zwingend erforderliche positive Aussage zur Sanierungsfähigkeit kommt aber auch im KFS- Standard der nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. 19
Struktur eines Sanierungsgutachtens Die Erstellung des Sanierungsgutachtens hat sich in erster Linie an den oben genannten Anforderungen der Rechtsprechung auszurichten. Jede der sechs Anforderungen muß in einer Gliederung als Oberpunkt aufgeführt sein und kann durch detaillierte betriebswirtschaftliche Untersuchungshandlungen und zu ergreifende Maßnahmen konkretisiert werden. Nur so wird sichergestellt, daß die Mindestanforderungen erfüllt werden, da dann immer auch die rechtlichen Notwendigkeiten vor Augen sind. 20
Fazit... Nur bei einer strikten Einhaltung der Anforderungen der Rechtsprechung kann ein Gläubiger beim Scheitern einer Sanierung in einem möglichen Anfechtungs- oder Schadensersatzprozeß überzeugend darlegen, daß er seiner Pflicht zur Prüfung der Sanierungsaussichten im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Demgegenüber sieht weder der IDW S 6 noch der KFS- Standard vor, daß die Anforderungen der Rechtsprechung in jedem Falle eingehalten werden. Die zwingende gutachterliche Feststellung ist in einer Aktualisierung des KFS-Standards herauszuarbeiten. 21