Vorblatt. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets.

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Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien Ermittlung des Wertes von Nachweisen im österreichischen Strommarkt

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Transkript:

Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. Nr. I 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise für das Jahr 2015 festgelegt. Alternativen: Keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Diese Verordnung beruht auf dem Ökostromgesetz 2012, das die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG umsetzt. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens: Die Verordnung wird gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 vom Vorstand der E-Control erlassen. Dem Energiebeirat obliegt gemäß 53 Abs. 2 ÖSG 2012 die Begutachtung dieser Verordnung. Diese Verordnung ist im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. - 1 -

zur Herkunftsnachweispreisverordnung des Vorstands der E-Control Allgemeiner Teil Gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 hat die E-Control den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012 regelt, dass die Ökostromabwicklungsstelle die von ihr erworbenen Mengen an Ökostrom samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum Abnahmepreis sowie dem Preis gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 täglich zuzuweisen und zu verrechnen hat. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen. Es handelt sich hierbei um eine verpflichtende Abnahme durch die Stromlieferanten, die in Österreich Endkunden beliefern. Die Herkunftsnachweise stammen aus einem Erzeugungsmix aus Anlagen mit Standort in Österreich, die Elektrizität aus folgenden Primärenergieträgern erzeugen: Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie und Kleinwasserkraft ( 12 und 13 ÖSG 2012). Die Ziele, die das ÖSG 2012 verfolgt sind in 4 Abs. 1 ÖSG 2012 aufgelistet. Dazu zählen die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gemäß den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern (Z 1), den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zu erhöhen (Z 2) und die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen (Z 7). Ein Teil des Instrumentariums zur Erreichung dieser Ziele sind Herkunftsnachweise, die gemäß 5 Abs. 1 Z 15 ÖSG 2012 belegen, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte Energie erzeugt wurde. Der mit dieser Verordnung festzulegende Preis hat jährlich auf Basis ihres Wertes ermittelt zu werden. Der Wert eines Herkunftsnachweises soll somit den (Mehr-)Wert widerspiegeln, der einer Einheit elektrischer Energie auf Grund ihrer Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus österreichischen Anlagen beigelegt wird. Besonderer Teil Zu 1 Herkunftsnachweispreis Die Bepreisung eines Gutes, das nur eingeschränkt gehandelt werden kann, ist grundsätzlich nur eingeschränkt möglich. 1 Zur Festlegung des eigentlichen Preises für Herkunftsnachweise mussten daher von der E-Control verschiedene Ansätze verfolgt werden, die in Summe eine Abschätzung des Preises ermöglichen diese Erhebung erfolgte analog zu den Vorjahren. Einerseits wurde dabei auf die Preisbildung an den Börsen eingegangen und andererseits zumindest soweit vorhanden Informationen über die bilateralen Transaktionen von Händlern herangezogen. Zusätzlich wurden noch die Strompreise von verschiedenen Stromliefergesellschaften einzelner Konzerne verglichen. Sofern diese Gesellschaften aus einem Konzern Strom aus verschiedenen Quellen anbieten, wurde versucht zu extrahieren, inwieweit ein signifikanter Preisunterschied zwischen Strom aus Erneuerbaren und einem fossilen Angebot festzustellen ist. Ein weiterer Ansatz sind Preise für Herkunftsnachweise aus dem nicht-eu-raum. 1 Herkunftsnachweise aus von der OeMAG geförderten Anlagen dürfen, im Gegensatz zu anderen Herkunftsnachweisen, nur national gehandelt werden. - 2 -

Grundsätzlich würde der E-Control gemäß 10 Abs. 12 ÖSG die Möglichkeit einer Versteigerung von geringfügigen Mengen von Herkunftsnachweisen zur Verfügung stehen. Von dieser Möglichkeit wird aber aufgrund der Komplexität und der Unsicherheit hinsichtlich brauchbarer Ergebnissen abgesehen. Bei einer solchen Versteigerung könnte nicht ausgeschlossen werden dass gezielt Gebote abgegeben werden, die nicht dem tatsächlichen Wert eines Herkunftsnachweises entsprechen. Preisbildung an der Börse An der deutschen Börse Energy Exchange EEX in Leipzig existiert eine zentrale Plattform für den Handel mit Herkunftsnachweisen. Insgesamt stehen dort drei Produkte, die jeweils Herkunftsnachweise aus verschiedenen Ländern bzw. Technologien beinhalten, zur Verfügung. Neben Herkunftsnachweisen aus Deutschland und der Schweiz sind im Produkt Alpine Hydro Power auch Herkunftsnachweise aus österreichischer Großwasserkraft enthalten. Im Jahr 2014 wurden jedoch keine Alpine Hydro Power Nachweise gehandelt. 2 Auch das Produkt Northern Continental Europe Wind Power, das aus Herkunftsnachweisen aus Windkraft besteht, wurde im Jahr 2014 nicht gehandelt. Lediglich Nachweise aus skandinavischer Großwasserkraft konnten bisher etwas häufiger gehandelt werden, insgesamt jedoch in noch geringem Ausmaß als im Vorjahr. Abbildung 1: Settlement price Nordic Hydro Power an der EEX 3 2 European Energy Exchange EEX Handelsdaten Guarantees of Origin Stand 01.10.2014 3 European Energy Exchange EEX Handelsdaten Guarantees of Origin aus dem Zeitraum 0 1.01.2014 bis 01.10.2014-3 -

Abbildung 1 zeigt die Entwicklung des Settlement price für Nordic Hydro Power für das Jahr 2014. Der Preis liegt auf niedrigem Niveau (um 10 Cent/MWh) und zeigt anhaltend sinkende Tendenz. Die erzielten Preise liegen somit noch unter denen im Vorjahr, die durchschnittlich bei 17 Cent/MWh lagen. Verglichen zum Vorjahr ist der Handel jedoch auch quantitativ deutlich zurückgegangen. Es ist daher nicht möglich aus den wenigen durchgeführten Transaktionen einen repräsentativen Herkunftsnachweispreis aus den Handelsergebnissen der EEX abzuleiten. Ein gekoppeltes Produkt, bestehend aus Strom und Herkunftsnachweis, wird an der österreichischen Strombörse Energy Exchange Austria EXAA angeboten. Hier kann Strom aus Windkraft und Wasserkraft zusammen mit einem Herkunftsnachweis gehandelt werden. Aktuell ist das Handelsvolumen jedoch gering. Da der Preis des Grünstromprodukts der EXAA durch die Kopplung von Strom und Nachweis immer auch die Schwankungen des Strompreises wiederspiegelt, lässt sich nur schwer der Wert des Herkunftsnachweises getrennt vom Strom bestimmen. Daher kann auch der Handel an der EXAA nicht zur Bestimmung des Wertes von Herkunftsnachweisen herangezogen werden. Informationen zu Preisen von Herkunftsnachweisen sind immer noch kaum verfügbar und können in der Regel nicht den (Markt-)Wert eines solchen Produkts widerspiegeln. Der Handel mit Herkunftsnachweisen beruht in der Regel auf bilateralen Verträgen zwischen den Marktteilnehmern oder wird über Broker abgewickelt. 4 2. Preisbildung in Österreich Für die Preisbildung in Österreich liegen nur eingeschränkt verlässliche und verwendbare Daten vor. Im Wesentlichen wurde von der E-Control eine Literaturrecherche durchgeführt, sowie in bilateralen Gesprächen mit Marktteilnehmern (Stromerzeuger, Stromhändler, Strombörsen) die Marktsituation erörtert. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Preis von Herkunftsnachweisen von mehreren Faktoren beeinflusst wird. Es spielen das Alter der Anlage, die Technologie und die Nachfrage am Markt eine Rolle. Weiters stellen die Bevorzugung bestimmter Technologien durch den Konsumenten bzw. mögliche nationalstaatliche Präferenzen, Einflussfaktoren dar. Anlagen, die nicht älter als 3 Jahre sind generieren tendenziell höhere Preise als alte Anlagen. 5 Die Untersuchung des Kontrollamtes der Stadt Wien Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Prüfung der Gebarung mit Stromherkunftsnachweisen kommt zu dem Ergebnis, dass die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG im gewichteten Durchschnitt 0,27 Euro/MWh für zugekaufte Herkunftsnachweise im Zeitraum 2010/2011 bezahlt hat. 6 Es handelt sich hier um Nachweise aus inländischer Wasserkraft, inländischem Gas sowie aus skandinavischer Wasserkraft. Im Kontrollbericht wird auch darauf hingewiesen, dass laut Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG Herkunftsnachweise aus skandinavischer Wasserkraft zu günstigeren Preisen verkauft werden als inländische. Laut Kontrollbericht verkaufte die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG im Geschäftsjahr 2011/2011 insgesamt 375 GWh an Herkunftsnachweisen zu 196.750,00 Euro. Dies ergibt durchschnittlich 0,52 Euro/MWh. 4 Truffer, B. u.a. (2001) Eco-labeling of electricity strategies and tradeoffs in the definition of environmental standards 29 Energy Policy 885, 887. 5 Raadal, H. u.a. (2012) The interaction between Electricity Disclosure and Tradable Green Certificates 42 Energy Policy 419, 424. 6 Kontrollamt der Stadt Wien (2012) Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Prüfung der Gebarung mit Stromherkunftsnachweisen, 26-4 -

Euro/MWh Herkunftsnachweispreisverordnung 2015 Dem Wert von Herkunftsnachweisen kann man sich auf Grund des Differenzbetrags zwischen konventionellem Strom und Ökostrom annähern. Ein Aufschlag von 10 bis 30 % wird als angemessen beurteilt. 7 Dieser Wert konnte aufgrund einer aktuellen Recherche durchaus bestätigt werden. Des Weiteren wurde eine gezielte Analyse der Strompreise von Unternehmen, die neben Standardprodukten mit fossilen Primärenergieträgern auch Ökostromprodukte anbieten, durchgeführt. Da es sich in diesem Fall um Produkte des gleichen Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe handelt, ist davon auszugehen dass der Preisaufschlag lediglich durch den Mehrwert, der dem Ökostrom zugesprochen wird, entsteht. Wie in Abbildung 2 zu erkennen, weisen die Preisaufschläge eine Spannbreite bis knapp über 1 Euro/MWh auf. Im Durchschnitt liegt der Aufpreis bei 0,7 Euro/MWh. Hierbei muss jedoch bedacht werden dass bei den Standardprodukten bereits ein großer Anteil erneuerbarer Energien enthalten ist und daher für die Ökostromprodukte nur ein Teil an HKN zugekauft werden muss. 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,2 0 1 2 3 4 Abbildung 2: Preisaufschlag für Ökostromprodukte im Vergleich zum Standardprodukt von 4 Landesenergieversorgern Weiterhin von Bedeutung sind auch die Ergebnisse einer Umfrage unter österreichischen Marktteilnehmern die ergeben hat, dass Herkunftsnachweise aus nordischer Produktion um maximal 1 Euro/MWh gehandelt werden, während österreichische Herkunftsnachweise im 7 Truffer, B. u.a. (2001) Eco-labeling of electricity strategies and tradeoffs in the definition of environmental standards 29 Energy Policy 885, 887. - 5 -

Ausland Preise von bis zu 4 Euro/MWh erzielen. 8 In allen Fällen sind jedoch die oben ausgeführten Faktoren: Technologie, Alter und Nachfrage von entscheidender Bedeutung. Preisbildung international In internationalen Vergleichen ist darauf zu achten, dass auch die Systeme der Herkunftsnachweise sowie der Stromkennzeichnung bei der Bewertung von Herkunftsnachweisen von Bedeutung sind. Abbildung 3 stellt die Preise in verschiedenen Ländern da. Laut Vertretern der Energiebranche werden für norwegische Nachweise aus Wasserkraft zwischen 0,5 und 1 Euro pro Nachweis gezahlt. In bestimmten Fällen sind auch Preise von 2 Euro pro Nachweis möglich. Im Bereich der Onshore Windkraft in Schweden gehen aktuelle Studien von einem Wert von 1 Euro/MWh aus. 9 In den Vereinigten Staaten von Amerika schwankten die Preise für Herkunftsnachweise, aus nicht geförderten Anlagen ohne Photovoltaik, in den Jahren 2001 bis 2011 zwischen 1 Dollar/MWh (0,75 Euro) und 50 Dollar/MWh (37,5 Euro) 10. Der Preis für Nachweise aus geförderten Anlagen lag in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 zwischen 1 Dollar/MWh (0,75 Euro) und 10 Dollar/MWh (7,5 Euro). 11 Abbildung 3: Preisspannen für Herkunftsnachweise im internationalen Vergleich 8 Gespräche mit Vertretern unterschiedlicher österreichischer und internationaler Marktteilnehmer. 9 Raadal, H. u.a. (2012) The interaction between Electricity Disclosure and Tradable Green Certificates 42 Energy Policy 419, 424. 10 Wechselkurs 1 Dollar = 0,75 Euro 11 Holt, Sumner, Bird (2011) The Role of Renewable Energy Certificates in Developing New Renewable Energy Projects, 6. - 6 -

Zukünftige Entwicklung Durch die im Juni 2013 beschlossene Novelle des ELWOG, und der erstmals 2015 in Kraft tretenden vollständigen Stromkennzeichnung, ist zukünftig mit einem vermehrten Handel von HKN zu rechnen. Mit steigender Attraktivität dieses Marktes könnten sich weitere Börsenplätze für den Handel mit Herkunftsnachweisen interessieren bzw. der Handel an vorhandenen Marktplätzen gesteigert werden. Dies würde die Preisbildung transparenter gestalten und die Preisfestsetzung in Zukunft erleichtern. Aktuell übernehmen immer mehr Länder den herkunftsnachweisbasierten Ansatz der Stromkennzeichnung. Dies sorgt auch für eine Steigerung der Nachfrage. Festlegung des Preises Der im Rahmen dieser Verordnung zu bestimmende Preis ist für den von der Ökostromabwicklungsstelle aufgrund der 12 und 13 ÖSG 2012 kontrahierten Erzeugungsmix festzusetzen. Unterschiede in der Bewertung unterschiedlicher Technologien können daher nicht vorgenommen werden. Der zu bestimmende Preis umfasst sowohl Herkunftsnachweise aus Anlagen, die dem gesetzlichen Förderregime unterliegen und somit einen gesetzlich festgelegte Einspeisetarife für einen Zeitraum von 13 bzw. 15 Jahren ausbezahlt bekommen ( 12 ÖSG 2012), als auch Anlagen, die einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle zu Marktpreisen abgeschlossen haben ( 13 ÖSG 2012). Während die erste Gruppe unter den Begriff neue Anlagen fällt und damit Anlagen enthält, die maximal 15 Jahre alt sind, kann das Alter der Anlagen der zweiten Gruppe auch höher sein. Individuelle Präferenzen von Marktteilnehmern können nicht berücksichtigt werden, vielmehr muss auf Marktmechanismen und das Alter der Anlage abgestellt werden, um den Wert für Herkunftsnachweise festzulegen. Basierende auf einer Literaturanalyse, Marktdaten und Gesprächsinformationen, erscheint ein Wert von 1 EUR/MWh für die Herkunftsnachweise, die gemäß 37 Abs. 1 Z 3 von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen werden, als angemessen. Darin wird insbesondere das junge Alter des Großteils der Anlagen sowie das starke Interesse der österreichischen Bevölkerung an der Förderung von österreichischem Ökostrom berücksichtigt. - 7 -

Euro/MWh Herkunftsnachweispreisverordnung 2015 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,2 0 Preisaufschlag für Ökostrom im Durchschnitt EEX Nordic Hydro Power Wind HKN Schweden Kontrollbericht Wien Energie Festgelegt für OeMAG 2015 Abbildung 4: Preise für Herkunftsnachweise im Vergleich Abbildung 4 stellt die verschiedenen Preise für Herkunftsnachweise, sowie den ermittelten durchschnittlichen Preisaufschlag für Ökostromprodukte, und den per Verordnung festgelegten Wert gegenüber. Würde ein durchschnittlicher Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3500 kwh rein mit Strom der durch die OeMAG gefördert wird beliefert werden, würde dies 3,5 Euro an Zusatzkosten durch Herkunftsnachweise verursachen. Wird angenommen, dass der Anteil von gefördertem Strom im Versorgungsmix eines Lieferanten ca. 11 % ausmacht, belaufen sich die zusätzlichen Aufwendungen für einen Haushalt im Jahr auf ca. 0,39 Euro. Der Mehraufwand, der durch den festgelegten Preis von 1 Euro/MWh entsteht, fällt für die Konsumenten daher sehr gering aus. Zu 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. - 8 -