Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Ähnliche Dokumente
Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens

Gesellschaftsrecht I. Herbstsemester Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt

Handels- und Wirtschaftsrecht

Überblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Gesellschaftsrecht I. Herbstsemester Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt

Die wichtigsten Gesellschaftsformen

horizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen:

Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48)

Wiederholungsfragen und Antworten I

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens

Competenza Unternehmensformen und Haftung, Kurzeinführung

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Personenrecht. 10. Juristische Personen im Allgemeinen HS Allgemeines Einteilung

Die häufigsten Rechtsformen in der Schweiz

Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012

Company name Signature Function Seit. Claimpicker AG individual signature director

Merkblatt zur Neueintragung einer Genossenschaft (Art PGR)

Rechtsformen für Direktinvestitionen

Dr. Roland Meier sein Vorwissen zu Verwaltungsrat Müller 1. Interessen-Gemeinschaft IPCO

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle:

Neuerungen im Schweizer Rechnungslegungsrecht. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember gemäss. Dr. Aldo C.

Personenrecht HS Juristische Personen im Allgemeinen Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

RECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung

Unternehmensrechtsformen

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen

AKAD. WRE GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein. Prüfung: Student: 5.5. Note: Details. Schlusskommentar. Seite: 1

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008

Dr. Stefan Schmiedlin

Haftungsprävention insbesondere Freizeichnung und Kanzleiorganisation (AG oder GmbH)

Übungen Recht II FS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med.

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen

Rechtswissenschaftliches Institut VI. Juristische Person

Neues Rechnungslegungsrecht Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf?

Wegleitung für Aufnahmegesuche von Gesellschaften (juristische Personen) und natürlichen Personen

ÖFFENTLICHE URKUNDE. über die. Gründung. der. mit Sitz in. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen

Deklaratorisch: nur beurkundend, rechtsfeststellende Wirkung Konstitutiv: rechtserzeugend, erst mit Eintrag entsteht juristische Person

Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH (Art PGR)

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

GmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4

Wiederholungsfragen und Antworten II

Gesellschaftsrecht in Estland, Lettland und Litauen

Die Auswirkungen der neuen Handelsregisterverordnung

auch bei jenen Personen, die mit dem Geschäft durch dessen Zweigniederlassung

Herzlich willkommen zum 5. Semester! Höhere Finanzbuchhaltung. Gründung Umwandlung Fusion Sanierung Liquidation

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art PGR)

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Die Eintragungspflicht kaufmännischer Unternehmen ins Handelsregister

Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 1

Sozioprofessionelle Kategorien (SPK) 2010

vom 21. Oktober 1992

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

INHALTSVERZEICHNIS. Inhaltsverzeichnis. 1. VORBEREITUNG UND ANMELDUNG AN DAS HANDELSREGISTERAMT l AKTIENGESELLSCHAFT 2 GRÜNDUNGSBELEGE 7

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG

Handelsregisterverordnung

Einleitung. oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO tätig wird

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Folien zum Kaufmannsbegriff. Bestimmung der Kaufmannseigenschaft

Gesellschaften - Unternehmen. = Zusammenschluss mehrerer Personen

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Q: Wie werde ich berühmt (und ev.) reich? A: Ich studiere Wirtschaftsrecht an der Uni Bern!

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

Checkliste Gesellschaftsformen / Einzelfirma Kollektiv- Gesellschaft mit Aktiengesellschaft

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden

Allvisa AG, Zürich. Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Ausgabe 2014

Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Gesellschaft Personengesellschaften

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorwort 10. Wahl der Unternehmensform 13

Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige einer Stiftung (Art bis 41 PGR)

GESELLSCHAFTSFORMEN IN LIECHTENSTEIN. Ein Überblick. Mag. Dr. jur. Vivien Gertsch

Das neue Rechnungslegungsrecht

Bénédict BBS. Die Kaderschule der Bénédict-Schule St.Gallen. Bénédict BBS. Die Kaderschule der Bénédict-Schule St.Gallen. Kommanditgesellschaft

Einführung 1. Einführung S. 14. Was versteht man unter dem Begriff Wirtschaft? Unter dem Begriff Wirtschaft verstehen wir

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.

Rechtskunde Sämtliche CD-Inhalte als MindMap zur Übersicht und Lernkontrolle

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

1. Qualifikation der Gesellschaftsform 1

Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS

Prüfungsrelevante Rechtsthemen

1 Allgemeine Bestimmungen

Transkript:

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht: Recht der unternehmerischen Tätigkeit (Teilgebiet des Privatrechts, neben dem Zivilrecht; privatrechtliche Normen des Wirtschaftsrechts) Wirtschaftsrecht: Recht, das die wirtschaftliche Tätigkeit regelt (ob Privatrecht oder öffentliches Recht) 32

Teilgebiete des Handelsrechts Gesellschaftsrecht (vor allem Art. 52 ff., 60 ff. ZGB; Art. 530 ff. OR; Art. 120 ff., 125 ff. FinfraG) kaufmännische Stellvertretungen (Art. 458 ff. OR) Firmenrecht (Art. 944 ff. OR) und übriges Kennzeichenrecht Wertpapierrecht (Art. 965 ff. OR) und Bucheffektenrecht (Bucheffektengesetz [BEG]) Handelsregisterrecht (Art. 927 ff. OR; Handelsregisterverordnung [HRegV]) Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR) Revisionsrecht (siehe insbesondere Art. 727 ff. OR) Kapital-/Finanzmarktrecht weitere Rechtsgebiete, z.b. Versicherungsrecht, Immaterialgüterrecht 33

Begriff des kaufmännischen Unternehmens Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. b HRegV) ("Unternehmen") nach kaufmännischer Art geführt (siehe Art. 934 Abs. 1 OR und Art. 36 Abs. 1 HRegV): Das Streben nach Wirtschaftlichkeit steht im Vordergrund gegenüber persönlichen Beziehungen zu Kunden. Kriterien: Grad der Arbeitsteilung, Zahl der Angestellten und Kunden, Umsatz und Kapitalintensität des Gewerbes 34

Rechtliche Bedeutung des kaufmännischen Unternehmens Einzelunternehmer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, falls ein Mindestumsatz von Fr. 100 000.- pro Jahr erzielt wird (Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 HRegV) Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, je nach Umsatz (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR: "Einzelunternehmen") Firmenschutz (siehe Art. 945 f. OR: "Einzelunternehmen", "Inhaber eines Geschäfts") Konkursfähigkeit (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) Kollektiv- und Kommanditgesellschaft deklaratorische Wirkung der Eintragung im Handelsregister (Art. 552 f., 594 f. OR) Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, je nach Umsatz (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR) Verein Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (mit deklaratorischer Wirkung) (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 69a ZGB in Verbindung mit Art. 957 Abs. 1 und 2 OR) Abgrenzung einfache Gesellschaft / Kollektivgesellschaft 35

Freiberufliche Gewerbe und Landwirtschafts- oder Handwerksbetriebe BGE 124 III 363 ff.: Haftung einer Anwaltskanzlei Anwaltstätigkeit und kaufmännisches Unternehmen Abgrenzung zwischen der einfachen Gesellschaft und der Kollektivgesellschaft Abgrenzung zwischen der Haftung der Anwaltskanzlei und derjenigen des beauftragten Anwalts Haftung für falsche Auskunft Exkurs: Haftung bei den als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzleien (siehe allgemein zur Anwalts-AG BGE 138 II 440 ff.) BGE 135 III 304 ff.: Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister bei einem Gemüsebaubetrieb 36

Inhalt der Eintragungen im Handelsregister Individualisierungsmerkmale Organe und Gesellschafter (nicht bei allen Gesellschaften) Vertretungsverhältnisse Haftung und Eigenkapitalfinanzierung Elemente des Innenverhältnisses, die Bedeutung für das Aussenverhältnis haben 37

Auszug aus dem SHAB cmi-experts GmbH, in Zürich, CH-020.4.038.604-4, Pestalozzistrasse 3, 8032 Zürich, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 08.09.2008. Zweck: Geschäftsnatur des Unternehmens ist die Unterstützung im Bereich der bildgebenden Diagnostik und Therapie in der Medizin sowie in der Organisation und Durchführung von Forschungs- und Studienprojekten im Bereich der Medizin. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen und Niederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Stammkapital: CHF 20'000.00. Publikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Vinkulierung: Vom Gesetz abweichende Abtretungsmodalitäten der Stammanteile gemäss Statuten. Gemäss Erklärung der Gründer vom 16.09.2008 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Beyer, Thomas, deutscher Staatsangehöriger, in Zürich, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 78 Stammanteilen zu je CHF 200.00; Jung, Kuno, von Luzern, in Kriens, Gesellschafter, mit Einzelunterschrift, mit 22 Stammanteilen zu je CHF 200.00. SHAB Nr 185 Seite 19 vom 24.09.2008 Meldungs Nr 4663706 Neueintragungen 38

Eintragung von Rechtseinheiten ins Handelsregister (I/II) Eintragungsbedürftigkeit konstitutive Wirkung der Eintragung Fälle nichtkaufmännische Kollektiv-/Kommanditgesellschaft (Art. 553, 595 OR) Aktiengesellschaft/Kommandit-AG (Art. 643 Abs. 1, Art. 764 Abs. 2 OR) GmbH (Art. 779 Abs. 1 OR) Genossenschaft (Art. 838 Abs. 1 OR) Stiftung (Art. 52 Abs. 1 ZGB) Eintragungspflicht deklaratorische Wirkung der Eintragung Fälle kaufmännische Kollektiv-/Kommanditgesellschaft (Art. 552 Abs. 2, Art. 594 Abs. 3 OR) Verein, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB) Einzelunternehmer, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und einen Mindestumsatz von Fr. 100 000.- pro Jahr erzielt (Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 HRegV) Zweigniederlassungen (Art. 641, 778a, 836, 935 OR) 39

Eintragung von Rechtseinheiten ins Handelsregister (II/II) Eintragungsberechtigung deklaratorische Wirkung der Eintragung Fälle Verein, der weder ein kaufmännisches Unternehmen betreibt noch revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 1 ZGB) Einzelunternehmer, der ein nicht eintragungspflichtiges Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 2 OR, Art. 36 Abs. 4 HRegV) kirchliche Stiftung und Familienstiftung (vgl. Art. 52 Abs. 2 ZGB) öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten (vgl. Art. 52 Abs. 2 ZGB) weder Recht noch Pflicht zur Eintragung einfache Gesellschaft (vgl. Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 7 HRegV) 40

Wirkungen der Eintragung im Handelsregister deklaratorische und konstitutive Wirkung Eintragung von Rechtseinheiten (Folien 39 f.) weitere Fälle deklaratorischer Eintragungswirkung, z.b. die Eintragung von Organpersonen weitere Fälle konstitutiver Eintragungswirkung, z.b. die Eintragung eines erhöhten oder herabgesetzten Aktienkapitals positive und negative Publizitätswirkung (Art. 933 Abs. 1 und 2 OR) öffentlicher Glaube heilende Wirkung (siehe Art. 643 Abs. 2 OR) 41