1. Qualifikation der Gesellschaftsform 1

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1 Inhaltsverzeichnis 1. Qualifikation der Gesellschaftsform Der Verein Die Genossenschaft Die Aktiengesellschaft Die GmbH Die Kommanditgesellschaft Die Kollektivgesellschaft Die einfache Gesellschaft Voraussetzungen für eine Kollektivgesellschaft 4 2. Anwendbares Recht bei der Kollektivgesellschaft Der Handelsregistereintrag Der Gesellschaftsvertrag Die Geschäftsführung Die Gesellschaftsbeschlüsse Die Haftung Die Vertretung Die Prokura Die Auflösung der Gesellschaft Auflösungsgründe Konversionsklausel 9 I

2 2.7.3 Nachfolgeklausel Umwandlung in eine Einzelfirma Prüfung allfälliger Vertragsverletzungen 13 Literaturverzeichnis 15 II

3 Au poisson d'or 1. Qualifikation der Gesellschaftsform Um den vorliegen Fall beurteilen zu können, ist zuerst die Rechtsform des Comestible-Geschäfts "Au poisson d or" abzuklären. Im vorliegenden Fall führen André und Georges Meystre ein Comestible- Geschäft, das im Handel mit Fischen und Meeresfrüchten tätig ist. Der Sachverhalt gibt weder Informationen über die Kapitalstruktur des Unternehmens noch über die Beteiligung der beiden Brüder am Comestible- Geschäft. 1.1 Der Verein "Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist" (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Daraus ist ersichtlich, dass Vereine keinen wirtschaftlichen Zweck haben dürfen, ihre Tätigkeit soll nicht darauf ausgerichtet sein, den Mitgliedern Vermögensvorteile zu verschaffen. 1 Somit kommt der Verein als Gesellschaftsform für das Unternehmen "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" nicht in Frage. 1.2 Die Genossenschaft Laut Art. 828 OR ist die Genossenschaft "eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt". Die Vorteile des genossenschaftlichen Handelns 1

4 sollen direkt den Mitgliedern zugeleitet werden. Die Genossenschaft befriedigt ganz konkrete Bedürfnisse der Gesellschafter, wie etwa das Bedürfnis nach günstigen Einkaufsmöglichkeiten, nach preiswerten Wohnungen usw. 2 Bei André und Georges Meystre ist dies sicher nicht das Ziel, ich schliesse die Genossenschaft als mögliche Gesellschaftsform deshalb aus. 1.3 Die Aktiengesellschaft Gemäss Art. 620 OR ist die Aktiengesellschaft eine "Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet". Dem Sachverhalt ist bezüglich eines bestehenden Kapitals oder dessen Zerlegung in Aktien nichts zu entnehmen. Um eine Aktiengesellschaft kann es sich aus diesen Gründen bei "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" nicht handeln. 1.4 Die GmbH Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist laut Art. 772 OR eine "Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen". Mit der gleichen Begründung wie bei der Aktiengesellschaft kann auch die GmbH ausgeschlossen werden. Über ein zum voraus bestimmtes Kapital gibt der Sachverhalt nichts bekannt. 1.5 Die Kommanditgesellschaft Art. 594 OR definiert die Kommanditgesellschaft als "eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handelsein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass 1 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 20 N 11. 2

5 wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften". Dem Sachverhalt kann über eine allfällige Haftungsbeschränkung für einen der Meystre Brüder nichts entnommen werden, somit scheidet die Kommanditgesellschaft als mögliche Form für das Unternehmen "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" aus. 1.6 Die Kollektivgesellschaft Bei der Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR handelt es sich um "eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben". Gemäss dieser Definition kommt die Kollektivgesellschaft als Gesellschaftsform für das Comestible-Geschäft in Frage. 1.7 Die einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist laut Art. 530 OR "die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln". Die einfache Gesellschaft ist die Subsidiärform aller Gesellschaften, d.h., eine Gesellschaft ist als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen im Gesetz geregelten Gesellschaftsform erfüllt sind. 3 Um eine einfache Gesellschaft kann es sich nicht handeln, da das Gesetz ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe in der Form der einfachen Gesellschaft ausschliesst. 4 2 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 19 N 18 ff. 3 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 12 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 4 N 61. 3

6 1.8 Voraussetzungen für eine Kollektivgesellschaft André und Georges Meystre sind zwei natürliche Personen. Wie bereits erwähnt sagt der Sachverhalt nichts über eine Beschränkung der Haftung aus. Es kann angenommen werden, dass eine solche nicht existiert. Der gemeinsame Zweck ist das Betreiben eines Comestible-Geschäfts, das sich auf Süsswasserfische spezialisiert hat. Art. 552 Abs. 1 OR spricht von einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe. Dieser Begriff wird in den Art. 52 ff. HRV präzisiert. Gewerbe ist danach eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Als Gewerbe wird jede auf Umsatz gerichtete Tätigkeit verstanden, sofern sie selbständig und dauernd ist. 5 Dem Erfordernis des dauernden Erwerbes kommt keine entscheidende Bedeutung zu; es reicht, wenn die organisierte Tätigkeit auf eine Wiederholung von gleichartigen, auf Erwerb abzielenden Geschäften gerichtet ist. 6 Das Bundesgericht bezeichnet bereits einen Zeitraum von weniger als drei Monaten als dauernd. 7 Wenn der Gewerbetreibende in dem ihm gehörenden Betrieb tätig ist, liegt rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit vor. Es genügt aber, wenn eine von beiden gegeben ist. 8 Die Voraussetzungen für das nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe sind beim Comestible-Geschäft erfüllt. Somit handelt es sich bei "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" um eine kaufmännische Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 552 ff. OR. 5 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 4 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 4 N Vgl. BGE 84 I 187 ff. 8 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 4 N 40 f. 4

7 2. Anwendbares Recht bei der Kollektivgesellschaft Gemäss der dreistufigen Rechtsanwendung bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag. Danach kommen die Regeln der Kollektivgesellschaft und zum Schluss die der einfachen Gesellschaft zur Anwendung. 2.1 Der Handelsregistereintrag Die Kollektivgesellschaft ist nach Art. 552 Abs. 2 OR in das Handelsregister einzutragen. Da das Unternehmen "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, hat der Handelsregistereintrag nicht konstitutiven, sondern deklaratorischen Charakter. Die Gesellschaft entsteht also mit Abschluss des Vertrages bereits vor dem Registereintrag. 9 Ob "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. 2.2 Der Gesellschaftsvertrag Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Dieser ist nicht nur die rechtliche Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft, sondern wirkt auch auf die Ausgestaltung und die Organisation der Gemeinschaft. Zudem regelt er die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. 10 Beim Gesellschaftsvertrag besteht Formfreiheit, d.h. er kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. 11 Der Sachverhalt gibt nichts über den Gesellschaftsvertrag der "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" bekannt. Art. 557 Abs. 2 OR verweist betreffend Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf das Recht der einfachen Gesellschaft. 9 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 13 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 2 N

8 2.3 Die Geschäftsführung Gemäss Art. 535 OR steht die Geschäftsführung "allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist". Laut Sachverhalt werden "die im Geschäft jeweils anstehenden Entscheide in Ruhe besprochen, Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen und man einigt sich schliesslich auf das weitere Vorgehen". Daraus ist ersichtlich, dass beide Gesellschafter - André und Georges Meystre - mit der Geschäftsführung betraut sind. 2.4 Die Gesellschaftsbeschlüsse Für die Gesellschaftsbeschlüsse braucht es nach Art. 534 OR die Zustimmung aller Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Da nichts über den Vertrag der "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" bekannt ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, d.h. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen, was laut Sachverhalt auch praktiziert wird. 2.5 Die Haftung Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet nach Art. 570 Abs. 1 OR in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Subsidiär haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR). Die Haftung der Gesellschafter tritt jedoch erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt ist: Auflösung der Gesellschaft, erfolglose Betreibung der Gesellschaft bzw. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, 11 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 2 N

9 Konkurs des belangten Gesellschafters Die Vertretung Der Entzug oder die Beschränkung der Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter muss im Handelsregister eingetragen werden. 13 Ist daraus nichts ersichtlich, darf ein gutgläubiger Dritter gemäss Art. 563 OR annehmen, jeder Gesellschafter sei zur Vertretung befugt. 14 Art. 564 Abs. 1 OR ermächtigt alle zur Vertretung befugten Gesellschafter, "im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann." Die Prokura Als Prokuristen können gemäss Art. 41 HRV nur natürliche, urteilsfähige Personen bestellt werden. 15 Art. 458 OR definiert den Prokuristen als jemanden, der "von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und "per procura" die Firma zu zeichnen". Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf "alle Arten von Rechtshandlungen, die der Zweck des Gewerbes oder des Geschäftes mit sich bringen kann" (Art. 459 Abs. 1 OR). 16 Art. 458 Abs. 2 OR bestimmt, dass die Erteilung der Prokura im Handelsregister eingetragen werden muss, die Gesellschaft jedoch bereits vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet wird. Die kaufmännische Prokura entsteht durch Bevollmächtigung. Diese muss sich an den Prokuristen richten Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 13 N 34 f. 13 Vgl. BGE 66 II Vgl. BGE 95 II 448 ff. 15 Vgl. BGE 108 II Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 9 N Vgl. HONSELL/VOGT/WIEGAND, Art. 458 N 6. 7

10 Gemäss Art. 566 OR können "die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden". Im Innenverhältnis bestimmt sich die Bestellung einer Prokura primär nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach Art. 557 OR i.v.m. Art. 535 OR. Ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Gesellschafter. Im Aussenverhältnis ist die Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter notwendig. 18 "Die Kontakte mit den Lieferanten laufen über André Meystre, während die Kundenkontakte Sache von Georges sind." Daraus ist ersichtlich, dass beide Gesellschafter vertretungsbefugt sind. André Meystre ernennt Charles Folletête zum Prokuristen, ohne dies vorher mit Georges Meystre abzusprechen. Somit wäre die Prokura für das Innenverhältnis wie auch für das Aussenverhältnis nicht gültig zu Stande gekommen. Da Georges aber "gute Miene zum bösen Spiel" macht, gibt er stillschweigend seine Einwilligung zur Erteilung der Prokura an Charles Folletête. Dieser wird gemäss Art. 566 OR i.v.m. Art. 458 ff. OR Prokurist der Firma "Meystre et Cie. - Au poisson d'or". Das Unternehmen wird somit gemäss Art. 567 Abs. 1 OR durch die Rechtsgeschäfte, die Folletête tätigt, berechtigt und verpflichtet. Für einen Widerruf der Prokura ist im Innenverhältnis ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich, wenn Bestimmungen darüber im Gesellschaftsvertrag fehlen. Im Aussenverhältnis kann jedoch jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter einzeln die Vollmacht/Prokura entziehen. 19 Die Enthebung Folletêtes als Prokurist durch Georges Meystre ist somit für das Aussenverhältnis, jedoch nicht für das Innenverhältnis gültig. Das Erlöschen der Prokura ist gemäss Art. 461 Abs. 1 OR im Handelsregister 18 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 566 N 1 f. 19 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 566 N 3. 8

11 einzutragen. Abs. 2 bestimmt, dass die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft bleibt, solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist Die Auflösung der Gesellschaft Auflösungsgründe Die Kollektivgesellschaft wird von Gesetzes wegen aus denselben Gründen wie die einfache Gesellschaft aufgelöst (Art. 574 Abs. 1 OR). Auflösungsgründe nach Art. 545 Abs. 1 OR können sein: Zweckerreichung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung, Tod eines Gesellschafters, Bevormundung eines Gesellschafters, Übereinkunft, Zeitablauf, Kündigung, Auflösungsklage gegen die Mitgesellschafter. 21 Bei der Kollektivgesellschaft bewirkt zusätzlich der Konkurs der Gesellschaft deren Auflösung (Art. 574 Abs. 1 OR). Ein besonderer Auflösungsgrund ist das Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter bis auf einen (Art. 579 OR) Konversionsklausel Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Kollektivgesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben in der Form der Kommanditgesellschaft weitergeführt wird. Die Erben treten als beschränkt haftende und nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Georges Meystre könnte so das Geschäft als 20 Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 9 N 38. 9

12 Kommanditgesellschaft zusammen mit Charles Folletête weiterführen und davon profitieren, dass der Anteil bzw. die Einlage von André erhalten bleibt, ohne dass ihm die Zusammenarbeit mit Folletête zugemutet wird. Möglicherweise haben die beiden genau diese Variante gewählt, um die Meystre et Cie. weiterzuführen. Folletête als Kommanditär würde dann beim Konkurs höchstens bis zum Betrag der nach aussen kundgegebenen Haftungslimite, der Kommanditsumme, haften. George Meystre dagegen haftet wie ein Kollektivgesellschafter subsidiär und unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Da aus dem Sachverhalt nicht klar ist, in welcher Form die Gesellschaft nach dem Tod von André Meystre weitergeführt wird, prüfe ich im Folgenden noch weitere Möglichkeiten Nachfolgeklausel Mit einer Nachfolgeklausel können die Gesellschafter, oder nach dem Tod eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter mit dessen Erben vereinbaren, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll. 24 "So kann beim Tod eines Gesellschafters vereinbart sein oder werden, dass die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern oder zusammen mit den Erben des ausgeschiedenen Teilhabers fortgesetzt werden soll." 25 Die Gesellschafter können sich auch auf eine Weiterführung einigen, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist, solange die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist. Die Auflösung wird dadurch rückgängig gemacht. 26 Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht das Mehrheitsprinzip vereinbart ist, muss der 21 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 574 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 14 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 14 N 21 f. 24 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 545 N BGE 100 II 376 E. 2 S Vgl. BGE 116 II 49 E. 4 b S

13 Fortsetzungsbeschluss einstimmig gefasst werden; d.h. auch der austretende Gesellschafter bzw. dessen Erben haben dem Beschluss zuzustimmen. 27 Ob bei "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" vorgängig vereinbart wurde, die Gesellschaft mit den Erben fortzuführen, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass Georges Meystre Folletête als Gesellschafter ablehnt und dieser sich nicht wehrt, schliesse ich eine solche Vereinbarung aus. Abgesehen von der Möglichkeit, dass das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird, bleibt Georges Meystre nach dem Tod von André als alleiniger Gesellschafter der Unternehmung "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" übrig. Charles Folletête erbt zwar André Meystres Anteil am Geschäft, gemäss Art. 542 Abs. 2 OR wird er aber nicht zum Gesellschafter. Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, da laut Gesetz eine Kollektivgesellschaft aus mindestens zwei Personen bestehen muss (Art. 552 OR). Nach der Auflösung wird die Gesellschaft zur Liquidationsgesellschaft mit dem veränderten Zweck, die gemeinsamen und mit Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse aufzulösen, die Schulden zu begleichen und die Aktiven an die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. 28 Die Erben treten mit allen sich aus der Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters ergebenden Rechten und Pflichten in die Liquidationsgesellschaft ein. 29 Georges Meystre weigert sich jedoch, mit Charles Folletête zusammen zu arbeiten, weil er ihn indirekt für den Tod seines Bruders verantwortlich macht. Gemäss Art. 579 OR hat Meystre die Möglichkeit, mit der Zustimmung der ausscheidenden Gesellschafter oder hier des Erben, die Gesellschaft als Einzelkaufmann ohne Liquidation unter den gleichen Voraussetzungen weiterzuführen. 27 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 576 N Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 545 N Vgl. BGE 119 II 119 E

14 2.7.4 Umwandlung in eine Einzelfirma Georges Meystre kann als einziger Gesellschafter das Unternehmen nicht als Kollektivgesellschaft weiterführen, ist aber auch nicht zur Auflösung derselben verpflichtet. Art. 579 OR erlaubt dem Verbleibenden, die Aktiven und Passiven der Gesellschaft ohne Liquidation zu übernehmen. Dazu bedarf es wie bei der Weiterführung mit den Erben der Zustimmung aller Gesellschafter, auch der Ausscheidenden. Der verbleibende Gesellschafter erhält das gesamte Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung zu Alleineigentum. 30 Gemäss Art. 580 OR erhalten der oder die Ausscheidenden eine Forderung auf Abfindung des Anteils am Gesellschaftsvermögen. 31 Falls Charles Folletête der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch Georges Meystre zustimmt, kann dieser das Unternehmen weiterführen. Art. 581 OR bestimmt, dass "das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden müssen". Die Kollektivgesellschaft wird gelöscht, die Einzelfirma des fortführenden Gesellschafters wird neu eingetragen. 32 Georges Meystre darf gemäss Art. 953 Abs. 2 OR die bisherige Firma mit der Zustimmung von Charles Folletête weiterführen, sofern in einem Zusatz das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck gebracht und der neue Inhaber genannt wird. Als Einzelkaufmann haftet Meystre unbeschränkt und mit seinem ganzen Vermögen. 33 Der ausscheidende Gesellschafter bleibt subsidiär haftbar, wie wenn die Gesellschaft weiterbestehen würde. Er kann erst belangt werden, wenn er selbst in Konkurs fällt oder wenn der Fortsetzende das Geschäft aufgibt, in Konkurs gerät oder erfolglos betrieben wird. 34 Dadurch, dass Georges Meystre gemäss Sachverhalt das Unternehmen weiterführt, gehe ich davon aus, dass Charles Folletête der Übernahme 30 Vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, Art. 579 N 1 f. 31 Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 579 N Vgl. KOSTKIEWICZ/BERTSCHINGER/BREITSCHMID/SCHWANDER, Art. 579 N Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 25 N 2. 12

15 zugestimmt hat. Folletête hat somit gemäss Art. 580 OR Anspruch auf eine Abfindung in Form eines Geldbetrages. Diese wird nicht nach dem Liquidationswert des Gesellschaftsvermögens, sondern nach dem in der Regel höheren Fortführungswert, den die Verbleibenden Gesellschafter dem Geschäft zumessen, bemessen. 35 Nach etwas mehr als einem Jahr als Einzelkaufmann muss Georges Meystre Konkurs anmelden, da er das Geschäft vernachlässigt hat. Gemäss Art. 574 Abs. 2 OR muss die Auflösung durch Konkurs nicht beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Falls die Erben bezüglich der Haftung gleich behandelt werden wie der ausscheidende Gesellschafter, haftet gemäss Art. 591 ff. OR beim Konkurs von Georges Meystre auch Charles Folletête, soweit es sich um Forderungen handelt, die noch zu Lebzeiten des André Meystre entstanden sind. 3. Prüfung allfälliger Vertragsverletzungen Bei den Preisverhandlungen zwischen Charles Folletête und dem Fischer Jean Chervet kommt es zu einem Streit zwischen den beiden, worauf sich Chervet weigert, "Meystre et Cie." weiterhin mit Fischen zu beliefern. Falls die Lieferungen auf einer vertraglichen Basis beruhen - was dem Sachverhalt nicht entnommen werden kann, jedoch angenommen werden muss - begeht Chervet eine Vertragsverletzung, da er nicht von einem Tag auf den anderen vom Vertrag zurücktreten kann. Er haftet aufgrund von Art. 191 OR dem Comestible-Geschäft für den entstandenen Schaden. Das Unternehmen seinerseits kann die Bestellung für das "Vieux Manoir" nicht ausführen. "Meystre et Cie. - Au poisson d'or" hat von Jean Chervet Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 185 OR. Darin ist gemäss Art. 185 Abs. 2 OR auch der Schaden des Hotels inbegriffen. 34 Vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, Art. 579 N Vgl. BGE 93 II 255 f. 13

16 Selbstständigkeitserklärung nach Art. 40 Abs. 2 RSP RWF Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist. Ort, Datum (Unterschrift) Name 14

17 Literaturverzeichnis HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/WIEGAND WOLFGANG, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel/Genf/München HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/WATTER ROLF, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel/Genf/München KREN KOSTKIEWICZ JOLANTA /BERTSCHINGER URS/BREITSCHMID PETER/ SCHWANDER IVO, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich MEIER-HAYOZ ARTHUR/FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern

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