Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten Neuerungen ab 2018

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Transkript:

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten Neuerungen ab 2018 Dipl.-Finanzwirt (FH) René Schüler Fachdozent an der BmU-Wirtschafts- und Steuerfachschule Berlin

Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter? Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern sind solche zu verstehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 410 EUR nicht überschreiten. Dabei gelten bis zu den Grenzbeträgen von 150 EUR, 410 EUR und 1.000 EUR jeweils unterschiedliche Regelungen und Wahlrechte. Außerdem muss es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handeln, die selbstständig nutzbar sein müssen. Ab 2018 gelten anstelle von 150 EUR und 410 EUR die Werte von 250 EUR und 800 EUR.

Netto oder Brutto? Welche Folgen ergeben sich? Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Nettoeinstandskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 410 EUR/800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Damit ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf den Gewinn.

Voraussetzung: Selbständige Nutzbarkeit Die Sofortabschreibung gilt nur für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind.

Betragsmäßige Grenze Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Einlagewert dürfen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen. Beträgt der maßgebliche Wert genau 410 EUR, kann die Sofortabschreibung noch vorgenommen werden. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nach dem 31.12.2017 gilt hier ein Wert von 800 EUR. Zu den Anschaffungskosten eines Anlagegegenstands gehören sämtliche Aufwendungen, die notwendig sind, um den Anlagegegenstand in einen für den Betrieb brauchbaren Zustand zu versetzen. Streng genommen gehören auch die Porto- und Verpackungskosten zu den Anschaffungskosten. Auch Zahlungen für Montageleistungen wie das Aufstellen und Justieren von Geräten oder Maschinen müssen den Anschaffungskosten zugeschlagen werden. Für die Beurteilung, ob die betragsmäßige Grenze von 410 EUR/800 EUR überschritten ist oder nicht, ist immer von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags auszugehen (Nettowarenwert). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar sind.

Besonderes Verzeichnis führen Wirtschaftsgüter, die als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt wurden, sind bei Anschaffung in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, wenn die geforderten Angaben sich nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Diese Regelungen gelten nur für solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 EUR übersteigen. Bei Anschaffung nach dem 31.12.2017 gilt diese Aufzeichnungspflicht nur Werten ab 250 EUR. Folgende Angaben sind bei der Verpflichtung zur Eintragung in das gesonderte Verzeichnis erforderlich: Tag der Anschaffung sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wichtig: Keine Aufführung im Verzeichnis Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 EUR/250 EUR müssen nicht in dem Verzeichnis oder in der Buchführung aufgeführt werden.

Wahlrechtsausübung Das für Anschaffung des Wirtschaftsguts geltende Wahlrecht muss im Jahr seiner Anschaffung ausgeübt werden. Die Nachholung in späteren Veranlagungszeiträumen ist unzulässig.

Alternative Einstellung in einen Sammelposten Regelung bis einschließlich Steuerjahr 2017: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte 410 EUR nicht übersteigen, können alternativ bis zu einem Grenzwert von 1.000 EUR einem Sammelposten zugeführt werden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Dieses Wahlrecht gilt nur für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR. Die Bildung des Sammelpostens gilt somit bis 2017 für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten von mehr als 150 EUR bis einschließlich 1.000 EUR.

Alternative Einstellung in einen Sammelposten Regelung ab dem Steuerjahr 2018: Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 erhöht sich der Wert von 150 EUR auf 250 EUR. Dies bedeutet, dass eine Zuführung der Kosten zum Sammelposten nun erst ab einem Grenzbetrag von 250 EUR möglich ist. Gleichzeitig können Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 250 EUR wahlweise sofort abgeschrieben oder aktiviert werden.

Tabellarische Übersicht der Regelungen ab 2018 Anschaffungs- oder Herstellungskosten Regelung ab 2018 > 1 EUR, 250 EUR > 250 EUR 800 EUR > 800 EUR, 1.000 EUR sofort abziehbar, ohne Verzeichnis oder Aktivierung sofort abziehbar mit Verzeichnis (GWG) oder Sammelposten bilden oder Aktivierung Sammelposten bilden oder Aktivierung > 1.000 EUR Aktivierung

Tabellarische Übersicht der Regelungen bis 2017 Anschaffungs- oder Herstellungskosten Regelung bis 2017 > 1 EUR, 150 EUR > 150 EUR 410 EUR > 410 EUR, 1.000 EUR > 1.000 EUR Aktivierung sofort abziehbar, ohne Verzeichnis oder Aktivierung sofort abziehbar mit Verzeichnis (GWG) oder Sammelposten bilden oder Aktivierung Sammelposten bilden oder Aktivierung

Überlegungen zur Ausübung der Wahlrechte Welche Überlegungen sind in die richtige Wahl einzubeziehen? Umfang der Anschaffungen von Wirtschaftsgütern aus den drei folgenden Gruppen: 1 Euro bis 250 Euro 250,01 Euro bis 800,00 Euro 800,01 Euro bis 1.000,00 Euro Gewinnsituation aktuell und Prognose der folgenden 3 Jahre Gewünschter Ausweis des Unternehmensgewinns gegenüber dem Finanzamt, aber auch gegenüber Gläubigern (insbesondere bei anstehenden Finanzierungen oder/und Umschuldungen) Etwa anstehende weitere Investitionen in den nächsten 3 Jahren

Beispiele für Geringwertige Wirtschaftsgüter Autotelefone, auch wenn sie nachträglich in die Fahrzeuge eingebaut werden. Beleuchtungsanlagen in Schaufenstern, wenn sie speziell für diesen Zweck angefertigt wurden. Bilder als Teil der Ausstattung von Büros, Gaststätten oder Hotels. Datenträger jeder Art, z. B. Disketten, Magnetbänder, CD-ROM, DVD, ohne Datenbestände. Einbaumöbel, auch Teile eines Typenprogramms, wenn sie gesondert aufgestellt werden können. Einrichtungsgegenstände, auch Teile einer in einheitlichem Stil gehaltenen Gesamteinrichtung, auch als Erstausstattung, z. B. in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten und Ferienwohnungen und - häusern. Kaffee- und Teeautomaten, auch in einer Vielzahl und in Kombination. Küchenanbaumöbel, auch wenn sie zu einem Küchenblock zusammengestellt werden oder Teile einer Musterküche eines Möbelhändlers sind. Lampen, soweit sie selbstständige Wirtschaftsgüter sind, wie z. B. Steh-, Tisch- und Hängelampen. Teile von Schreibtischkombinationen, wenn eine technische Abstimmung und Verbindung fehlt. Trivialprogramme (Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR bzw. 800 EUR betragen).

Keine Geringwertigen Wirtschaftsgüter sind Autoradios sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter. Bohrer als Zubehör zu Bohrmaschinen sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter. Drucker, Druckerkabel, Bildschirm, Tastatur, Maus und andere Peripheriegeräte einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Ersatzteile für Maschinen des Anlagevermögens sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Formen, Formteile und andere maschinengebundene Werkzeuge sind nicht selbstständig nutzungsfähig. Fräser sind nicht selbstständig nutzungsfähig, auch wenn es sich um hochwertige Werkzeuge handelt. Gerüst- und Schalungsteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind, sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter. Lichtbänder als Beleuchtung eines Werkgebäudes, Büros oder Wohnraums sind keine selbstständigen, beweglichen Wirtschaftsgüter. Maschinenwerkzeuge wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Meißel, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig. Möbel, die in besonderer Weise der Ausstattung der Räume angepasst sind und nur für diesen Zweck angefertigt wurden oder wegen ihrer konstruktiven Eigenart als Einheit in Erscheinung treten, bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut.

Ausblick 2018 weitere Änderungen im Steuerrecht Umsatzsteuererklärung: Frist für die Abgabe erstmals für die Umsatzsteuererklärung 2018, die dann regelmäßig bis zum 31.7.2019 zu übermitteln ist, bzw. bei Anfertigung durch einen Steuerberater bis zum 31.12.2019. Für die Umsatzsteuererklärung 2017 hat man daher grundsätzlich (nur) bis zum 31.5.2018 Zeit. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum Jahresende 2018.

Abgabe einer Anlage EÜR auch für kleine Unternehmen Auch kleine Einnahme-Überschussrechner dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2017 auf dem Vordruck der Anlage EÜR einzutragen. Die Vereinfachungsregelung ist damit ab dem Veranlagungsjahr 2017 ausgelaufen.

Rechnungen über Kleinbeträge Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde rückwirkend ab 01.01.2017 von 150 EUR auf 250 EUR erhöht. Bis zu diesem Betrag müssen nicht alle Mindestbestandteile auf der Rechnung enthalten sein, die eine normale Rechnung erfordert (u.a. Empfängerangabe, Nettobetrag, ausgewiesener Steuerbetrag).

Abziehbarkeit der Kosten einer betrieblichen Weihnachtsfeier Es müssen alle Arbeitnehmer eingeladen sein, damit von einer Betriebsfeier gesprochen werden kann. Maximal 2 Veranstaltungen je Jahr (also max. eine neben der Weihnachtsfeier). Höchstgrenze der Kosten je Arbeitnehmer = 110 Euro (je Veranstaltung), bei Übersteigen muss der darüber hinausgehende Betrag der Lohnbesteuerung beim Arbeitnehmer unterworfen werden. Bei Teilnahme des Ehegatten gilt die 110-Euro-Grenze insgesamt für alle Kosten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen.

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