zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar

Ähnliche Dokumente
V E R T R A G. nach 132 e SGB V

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015


Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015.

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Datum:... Unterschrift:...

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Vertragsnummer.: Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

R a h m e n v e r e i n b a r u n g der Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf

Vertrag gemäß 89 SGB XI

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

Strukturvertrag gem. 73a SGB V zur frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes (Strukturvertrag Gestationsdiabetes)

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen

Vereinbarung nach 115a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V über die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen bei Erwachsenen

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Knappschaft Königsallee 175, Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der

Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen

Kooperationsvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg gemäß 92 c SGB XI

zwischen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.v. (PKV Verband), Köln sowie

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Rahmenvertrag. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bauhausstraße Weimar

Vertrag. über eine. Erweiterte Diabetes-Vorsorge im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Check-up 35. ( Check-up PLUS )

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege

1. dem Hessischen landkreistag 2. dem Hessischen Städtetag

- dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Rheinland-Pfalz,

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Vereinbarung. über. sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach 132c SGB V. zwischen

Rahmenvereinbarung. der Einbindung des stationären Bereiches in das Disease-Management- Programm Diabetes mellitus Typ 2. zwischen

Berlin, im Mai Bestehende überregionale Strukturen können zur Vernetzung genutzt und weiterentwickelt werden.

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Rehabilitationssport 2016

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

V e r e i n b a r u n g

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

Krankenversicherung in Deutschland

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

GKV Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe Niedersachsen (GKV-GSN)*

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Vereinbarung nach 25 Abs. 1 S. 3 WTPG zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, dem Prüfdienst

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Merkblatt zum Antragsverfahren für Landesorganisationen der Selbsthilfe in Bayern für das Förderjahr 2016

Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V

S a t z u n g. des. Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Programm zur Durchführung der Studienbeihilfe

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand

Krankenkassenindividuelle Selbsthilfeförderung (Projektförderung) im Lande Bremen. nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung

zwischen und Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Rheinland-Pfalz/Hessen-Nassau e. V., Koblenz

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.

Fragen und Antworten. zum Thema Zentrale Prüfstelle Prävention

ARGE Selbsthilfeförderung Mecklenburg-Vorpommern. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung. nach 20h SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Impfungen im Rahmen der GKV Was kann aus Sicht der KBV verbessert werden?

Das Programm umfasst fünf Doppelstunden

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

Folgen des vertraglosen Zustands bei der zahnärztlichen Versorgung in der Region der KZV Koblenz-Trier

Protokollnotiz vom zwischen

Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.

zwischen dem Behinderten-und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e. V., Koblenz,

LANDESRAHMENVERTRAG 8 SGB XI

Rabattverträge für Vocado und Vocado HCT

Vereinbarung zwischen. 1. dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin,

Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und

Satzung des MDK Berlin-Brandenburg e.v. vom in der Fassung vom

Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Transkript:

Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar - im Folgenden KV Thüringen genannt - und den Landesverbänden der Krankenkassen AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Herrn Dr. Ulf Maywald, BKK Landesverband Mitte Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main und den Ersatzkassen BARMER Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen - im Folgenden Krankenkassen genannt -

Präambel Schutzimpfungen haben für den Erhalt der öffentlichen Gesundheit einen hohen Stellenwert. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Einführung des 20i Abs. 1 SGB V die Schutzimpfungen zu Pflichtleistungen der Krankenkassen deklariert. Versicherte haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Schutzimpfungen im Sinne des 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG). 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung, Abrechnung und Vergütung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schutzimpfungen. Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) gemäß 20 Abs. 2 IfSG in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen wurden. Grundlage für die Übernahme von Schutzimpfungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung ist die nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V vom G-BA verabschiedete SI-RL in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die SI-RL des G-BA regelt abschließend die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen im Rahmen dieser Vereinbarung und ist einschließlich ihrer Anlagen für die Vertragspartner gemäß 132e SGB V verbindlich und in der jeweils aktuellen Fassung als Anlage 1 Bestandteil dieser Vereinbarung. (3) Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen dieser Vereinbarung. (4) Folgende Impfungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: Schutzimpfungen, die von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) u. a.) durchzuführen sind, Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sog. Reiseschutzimpfungen), es sei denn der Auslandsaufenthalt ist beruflich bedingt, der Auslandsaufenthalt ist im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben oder entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 der SI-RL besteht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. ( 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. m. 11 Abs. 3 SI-RL) Satzungsleistungen der Krankenkassen nach 20i Abs. 2 SGB V, Schutzimpfungen gegen Tetanus im Verletzungsfall, soweit die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgen, sowie alle postexpositionellen Tollwutimpfungen 1, 1 Alle postexpositionellen Injektionen von Tollwut-Aktivimpfstoff, die Erstinjektion von Tetanus-Aktivimpfstoff sowie ggf. erforderliche Injektionen von Passivimpfstoffen bei Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind mit der jeweiligen Versichertenpauschale des EBM abgegolten. Seite 2 von 6

postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen bzw. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe bei Kontaktpersonen in Gemeinschaften (Aufgabe des ÖGD in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über Kostenträger nach dem IfSG und den jeweils aktuellen Thüringer Empfehlungen zur Postexpositionsprophylaxe des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)). 2 Teilnehmende Ärzte Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung für den Freistaat Thüringen bzw. bei Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Voraussetzungen durchführen. 3 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Anspruch auf Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung haben Versicherte der Krankenkassen einschließlich des nach 264 Abs. 2 bis 6 SGB V berechtigten Personenkreises unabhängig von ihrem Wohnort. (2) Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. 4 Umfang der Impfleistungen (1) Die Impfleistungen des Arztes umfassen neben der Applikation des Impfstoffes: Information über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, Erhebung der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen von Allergien sowie zum Ausschluss von Kontraindikationen, Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischungsimpfungen, Dokumentation der erfolgten Impfung im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung, Hinweise zu Auffrischungsimpfungen. (2) Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder das Erstellen einer Impfbescheinigung gilt 22 Abs. 1 und 2 IfSG. Nachfolgende Angaben sind zu dokumentieren: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes, Seite 3 von 6

Name der Krankheit, gegen die geimpft wird, Name und Anschrift des impfenden Arztes und Unterschrift des impfenden Arztes. (3) Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. 5 Verordnung von Impfstoffen (1) Impfstoffe nach dieser Vereinbarung sind mit dem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) über Sprechstundenbedarf zu beziehen. Die Felder 8 und 9 dieses Vordruckmusters sind zu markieren. Auf diesen Arzneiverordnungsblättern sind nur Impfstoffe zu verordnen. Lediglich der Kombinationsimpfstoff gegen Hepatitis A und Hepatitis B (Twinrix ) wird auf den Namen des Patienten verordnet. Das Nähere regelt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Von der Möglichkeit der Impfungen mit Kombinationsimpfstoffen soll, soweit möglich und sinnvoll, Gebrauch gemacht werden. (3) Die Auswahl und Verordnung der Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs hat bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erfolgen. Bei der Auswahl und Verordnung sind sämtliche Preisvorteile bzw. Rabatte zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Information über rabattbegünstigte Impfstoffe durch die Krankenkassen. Die Verordnungen von rabattbegünstigten Impfstoffen gelten aufgrund der kassenseitig vertraglich vereinbarten Preise als wirtschaftlich. Auch die KV Thüringen veröffentlicht zeitnah zur Information der Vertragsärzte im Auftrag der Krankenkassen die Information über rabattbegünstigte Impfstoffe. Für medizinisch begründete und dokumentierte Einzelfälle oder wenn die zeitnahe Sicherstellung der Impfung anders nicht gewährleistet ist, können unter Berücksichtigung der individuellen Eignung der Patienten auch andere Impfstoffe ausgewählt und in der erforderlichen Menge im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden. (4) Die Vorbestellung von Impfstoffen durch die Vertragsärzte direkt bei den pharmazeutischen Herstellern ist ausgeschlossen. 6 Abrechnung und Vergütung (1) Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Impfleistungen gelten die in Anlage 2 aufgeführten Dokumentationsschlüssel der SI-RL. (2) Die Vergütung der Schutzimpfungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Vergütungshöhe der jeweiligen Impfungen richtet sich nach Anlage 2 dieser Vereinbarung. (3) Die Leistungen werden im KT-Viewer bis zur Ebene 6 unter der Kontenart 993 ausgewiesen. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, die Kostenentwicklung im Impfbereich aufmerksam zu beobachten. Dazu wird im Bedarfsfall eine Arbeitsgruppe gebildet, die analysiert, inwieweit die Menge der verordneten Impfdosen zur Zahl der abgerechneten Impfungen in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Regelungen der Prüfvereinbarung gelten umfassend. Seite 4 von 6

7 Datenlieferung Die KV Thüringen übermittelt dem jeweiligen Krankenkassenverband elektronisch eine Häufigkeitsstatistik über die abgerechneten Impfleistungen, soweit Impfstoffe über die Sprechstundenbedarfsvereinbarung bezogen werden. Näheres dazu ist in der Vereinbarung über die Datenlieferung im Rahmen der Impfvereinbarungen in Thüringen vom 17.08.2009 geregelt. 8 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2017 in Kraft und endet am 31.12.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Für den Abschluss einer möglichen Folgevereinbarung ab 01.01.2019 werden die Partner der Vereinbarung im 2. Halbjahr 2018 entsprechende Verhandlungen aufnehmen. (3) Sofern gesetzliche Änderungen oder Änderungen der SI-RL eine Anpassung dieser Vereinbarung erforderlich machen, verständigen sich die Vereinbarungspartner auf eine fristgerechte Umsetzung. Seite 5 von 6

Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, 14.06.2017 gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen gez. IKK classic gez. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Der Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Richtlinie des G-BA über Schutzimpfungen nach 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung Schutzimpfungen/Dokumentationsnummern/Vergütungen Seite 6 von 6