Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm)

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Transkript:

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm) Aufgrund der 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533) sowie der 50, 87 (1) 1, Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Homberg (Ohm) in ihrer Sitzung am 22.05.1995 die nachstehende Satzung beschlossen. Geändert durch Euroeinführungssatzung (EES) vom 05. September 2001: 1 Stellplatzpflicht 1. Für das Gebiet der Stadt Homberg (Ohm) wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen). 2. Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs.1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. 3. Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. 4. Soweit die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Mißstände es erfordern, sind für den Bereich des Gebietes der Stadt Homberg (Ohm) Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche und sonstige Anlagen herzustellen. 2 Gestaltung der Stellplätze 1. Ebenerdige Stellplätze sind mit luft- und wasserdurchlässigem Belag (Pflaster, Ökosteinen bzw. Rasengittersteinen) zu befestigen. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbetonflächen sind nicht zulässig. Andere Beläge können verlangt werden, wenn dies zum Schutz des Grundwassers oder aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich ist. 2. Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.b. Abdeckgitter vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Pflanzenflächen sind gegen Überfahren zu sichern. - 2 -

- 2-3. Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist, hergestellt werden. Stellplätze müssen grundsätzlich unabhängig anfahrbar sein. 4. Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugängig sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. 3 Größe der Stellplätze, Garagen 1. Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je Fahrzeug bestimmt, soweit nicht im Einzelfall geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist: 1. für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger je 12,5 qm 2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 40 qm 3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus je 100 qm. 2. Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen nicht breiter als 6,00 m sein. 3. Für bebaute Gebiete nach 34 BauGB sowie die Bebauungsplangebiete, deren Rechtskraft nach dem 01.06.1995 erfolgt, wird festgelegt, dass direkt an der öffentlichen städtischen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) angeordnete senkrechte Parkplätze nur dann zulässig sind, wenn die bauliche Anlage mind. 6,00 m von der Grenze (Gehweghinterkante) zurücksteht. Sie sind nur bis zu einer max. Breite von 8,50 m zulässig, höchstens jedoch 40 % der Grundstücksbreite, wobei Zufahrten einzurechnen sind. Für bestehende rechtskräftige Bebauungsplangebiete wird der Abstand zur Straße auf mind. 5,00 m festgelegt. 4 Zahl der Stellplätze, Garagen 1. Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. - 3 -

- 3-2. Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen, usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 3. Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 4. Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. 5 Stellplatzablösung, Ablösebetrag (In der Fassung des 1. Nachtrages vom 16.11.1998) 1. Für das Gebiet der Stadt Homberg (Ohm) wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt Homberg (Ohm) einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Kfz-Stellplätzen oder Garagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. 2. Für Stellplätze nach 3 (1) der Satzung werden folgende Ablösebeträge festgelegt: 1. für Personenkraftwagen ( 3 Abs. 1 Ziff. 1) 3.380,-- Euro 2. für Lastkraftwagen ( 3 Abs. 1 Ziff. 2) 6.000,-- Euro 3. für Lastkraftwagen ( 3 Abs. 1 Ziff. 3) 18.000,-- Euro 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Juni 1995 in Kraft. Die bisherige Satzung der Stadt Homberg (Ohm) über die Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vom 21.12.1982 tritt mit Ablauf des 31.05.1995 außer Kraft. Die Euroeinführungssatzung (EES) tritt am 01.01.2002 in Kraft. Homberg (Ohm), den 05. September 2001 Der Magistrat der Stadt Homberg (Ohm) (Orth) Bürgermeister Satzung: Beschluss vom 22.05.1995 Bekanntmachung am 31.05.1995 1. Nachtrag: Beschluss vom 16.11.1995 Bekanntmachung am 10.01.1996 EES: Beschluss vom 05.09.2001 Bekanntmachung am 26.09.2001

Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm) Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1,5 Stellplätze je Wohnung 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stellplätze je Wohnung 1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten, jedoch mind. 2 Stellpl. 1.6 Studentinnen-, Studenten- 1 Stellplatz je 4 Betten wohnheime 1.7 Schwestern-, Pflegewohnheime 1 Stellplatz je 3 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 1.8 Arbeitnehmerinnen-, 1 Stellplatz je 2 Betten, jedoch Arbeitnehmerwohnheime mind. 3 Stellplätze 1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl. 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche 2.2 Räume mit erhebl. 1 Stellplatz je 20 qm Besucher/innenverkehr Nutzfläche, (Schalter-, Abfertigungs- oder jedoch mindestens 3 Stellplätze Beratungsräume, Arztpraxen, u. dergl.) 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden 3.2 Geschäftshäuser mit geringem 1 Stellplatz je 50 qm Besucher/innenverkehr Verkaufsnutzfläche - 2 -

- 2-3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15 qm Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 7 Sitzplätze (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser 4.3 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 25 Sitzplätze 4.4 Kirchen v. überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 15 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche, n zusätzlich1 Stellpl. je 15 5.3 Turn- und Sporthallen 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche ohne 5.4 Turn- und Sporthallen mit 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche, und zusätzl. 1 Stellplatz je 15 Be- Fitneßcenter sucher/innenplätze 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 200 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 5.8 Tennisplätze ohne 4 Stellplätze je Spielfeld - 3 -

- 3-5.9 Tennisplätze mit 4 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stellplatz je 3 Boote 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 1 Stellplatz je 12 Sitzplätze 6.2 Diskotheken 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und 1 Stellplatz je 4 Betten andere Beherbergungsbetriebe für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 6.4 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von örtlicher 1 Stellplatz je 5 Betten Bedeutung 7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 7.4 Altenpflegeheime siehe auch 1.9 1 Stellplatz je 4 Betten 1 Stellplatz je 3 Betten 1 Stellplatz je 8 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbildende 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen Schulen, Berufsschulen, zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Berufsfachschulen Schüler/innen über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz je 15 Schüler/innen 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stellplatz je 4 Studierende - 4 -

- 4-8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten, 1 Stellplatz je 25 Kinder, u. dergl. jedoch mind. 2 Stellpl. 8.6 Jugendfreizeitheime, u. dergl. 1 Stellplatz je 15 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stellplatz je 60 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsund Verkaufsplätze 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stellplätze je Pflegeplatz 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 5 Stellplätze je Waschanlage 3 Stellplätze je Waschplatz 9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stellplatz je 8 qm Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 qm Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze