Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Aufdeckung einer notwendigen Wertminderung von Vermögenswerten... 5 II. Anhaltspunkte für eine Wertminderung... 5 III. Ermittlung und Erfassung einer Wertminderung... 6 5. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/9
1. Ziele des Standards im Überblick Bilanzierung der Wertminderung von Vermögenswerten Beurteilung, ob der (Bilanzausweis) eines Vermögenswerts seinen Zeitwert (durch Nutzung oder Verkauf erzielbarer Betrag) übersteigt Ermittlung der Auswirkungen auf die Gesamtergebnisrechnung Abschreibungsbedarf, wenn den Zeitwert übersteigt Zuschreibungsbedarf, wenn der Zeitwert den übersteigt. www.boeckler.de August 2014 2/9
2. Definitionen Restbuchwert: Betrag, mit dem ein Vermögenswert nach Abzug aller planmäßigen Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird Zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU): Kleinste Einheit innerhalb eines Unternehmens, die noch selbstständig Cashflows verursacht, die von anderen Einheiten unabhängig sind (z. B. ein Geschäftsbereich, der eigene Produkte am Markt verkauft) 1 Beizulegender Zeitwert (abzgl. Veräußerungskosten): Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit erzielt werden könnte. Vorraussetzung ist, dass die Transaktion unter Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Partnern stattfindet. Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill): Differenz aus dem Gesamtwert des Unternehmens und der Summe aller Zeitwerte des Unternehmensvermögens (abzüglich der Schulden). Es handelt sich also um einen nicht greifbaren Wert, der sich z. B. aus einer besonders guten Marktposition, einer großen Zahl von Stammkunden oder besonders qualifizierten Mitarbeitern ergeben kann. Nutzungswert (value in use): Barwert der künftigen Zahlungsmittelzu- bzw. - abflüsse (Cashflows), der aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit voraussichtlich abgeleitet werden kann. Nettoveräußerungswert: Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswertes zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftsparteien, abzüglich der Veräußerungskosten, erzielt werden kann Erzielbarer Betrag (recoverable amount): Höherer Betrag aus Nettoveräußerungswert (beizulegendem Zeitwert abzgl. der Veräußerungskosten) und Nutzungswert 1 In der Regel handelt es sich bei einer CGU immer um eine Gruppe von Vermögensgegenständen www.boeckler.de August 2014 3/9
3. Anwendungsbereich Bilanzierung von Wertminderungen bei Vermögenswerten des Anlagevermögens Spezialfälle, die in anderen Standards geregelt werden IAS 2 Vorräten IAS 11 Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen IAS 12 Latente Steueransprüche IAS 19 IAS 39 IAS 40 IFRS 5 Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren Finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen (Finanzinstrumente) als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche www.boeckler.de August 2014 4/9
4. Wesentliche Inhalte I. Aufdeckung einer notwendigen Wertminderung von Vermögenswerten Identifizierung der möglichen wertgeminderten Vermögenswerte alle Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS 36 Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer (z.b. Konzessionen, Lizenzen) Beurteilung zu jedem Bilanzstichtag, ob Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen mittels externer Informationsquellen Pflicht zur Durchführung eines Werthaltigkeitstests Test ist jährlich vorzunehmen, auch wenn keine Anzeichen einer Wertminderung vorliegen mittels interner Informationsquellen bei Erfassung von Dividenden aus Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen im Einzelabschlussunter bestimmten Voraussetzungen II. Anhaltspunkte für eine Wertminderung Wertminderungsindikatoren für einen Werthaltigkeitstest interne Informationsquellen Überalterung oder körperliche Beschädigung des Vermögenswertes wesentliche Änderungen des betrieblichen Umfelds (z.b. Einsatzbereich) schlechtere Leistungsfähigkeitdes Vermögenswertes laut interne Berichtswesen (Controllingbereich) externe Informationsquellen außergewöhnliche Minderungdes Marktwertes eines Vermögenswertes festgestellte Minderung übersteigt deutlich die normale Wertminderung durch Abnutzung wesentliche Änderung im Unternehmensumfeld hinsichtlich externer Faktoren, wie z.b.. technischer Fortschritt Marktumfeld (Konkurrenzsituation) wirtschaftliche Rahmenbedingungen gesetzliche Vorschriften Erhöhung der Marktzinssätze www.boeckler.de August 2014 5/9
III. Ermittlung und Erfassung einer Wertminderung Ermittlung des erzielbaren Betrages Ermittlung und Erfassung einer Wertminderung Zuschreibungen höherer Wert aus beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten Nutzungswert Wenn erzielbarer Betrag < Differenzbetrag = zu erfassende Wertminderung Wertminderung (Abschreibung) grundsätzlich erfolgswirksam in Gewinn und Verlustrechnung zu erfassen Ausnahme: Vermögenswert der nach der Neubewertungsmethode bewertet wird (z. B. IAS 16) zu jedem Bilanzstichtag ist zu beurteilen, ob eine Wertminderung weiter existiert erzielbarer Betrag > Wertminderung besteht nicht mehr Zuschreibung, maximal bis zu dem Betrag der sich ohne vorherige Wertminderung ergeben hätte (= fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten) Zuschreibung ist grundsätzlich in der GuV-Rechnung zu erfassen Ausnahme: Vermögenswert der nach der Neubewertungsmethode bewertet wird Wertminderungen von Goodwills dürfen nicht wieder zugeschrieben werden! Entscheidungsverlauf zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Wertminderung Für Vermögensgegenstände, die eigenständig Cashflows verursachen, ist zu prüfen, ob der möglicherweise über dem Zeitwert (abzüglich Veräußerungskosten) bzw. dem Nutzwert liegt. Komplizierter liegt der Fall, wenn der Vermögensgegenstand nur im Zusammenspiel mit anderen Vermögensgegenständen Cashflows generiert. Das klassische Beispiel ist der so genannte Geschäfts- und Firmenwert (Goodwill). Sein Wert entsteht nur durch das Zusammenwirken verschiedener Einheiten im Unternehmen (so genannter CGUs oder zahlungsmittelgenerierender Einheiten). Entsprechend können auch nur diese Einheiten einzeln und nicht der Goodwill als Ganzes auf Werthaltigkeit geprüft werden. Der Nutzwert einer CGU wird mit dem Discounted Cashflow-Verfahren ermittelt (siehe Beispiel in Abschnitt 5). www.boeckler.de August 2014 6/9
Die beiden folgenden Schemata zeigen den Ablauf einer Prüfung auf Wertminderung. Individuelle Vermögenswerte Kann der Zeitwert eines Vermögenswertes bestimmt werden? Generiert der Vermögenswert eigenständig Cashflows? Prüfung: Zeitwert - Veräußerungskosten Prüfung: Nutzwert kein impairment kein impairment impairment In diesem Fall ist es nicht möglich, den Vermögensgegenstand selbstständig zu prüfen. Statt dessen müssen die einzelnen CGUs, zu denen der Vermögensgegenstand gehört, auf Wertminderungen getestet werden. Dieses Verfahren wird im folgenden Schaubild gezeigt. CGU = zahlungsmittelgenerierende Einheit impairment = Wertminderung (und folglich In Anlehnung an: Lüdenbach/Hoffmann, IFRS-Kommentar, 8. Prüfung: Prüfung: CGU - Ebene Zeitwert Veräußerungskosten Nutzwert impairment kein impairment kein impairment CGU = zahlungsmittelgenerierende Einheit impairment = Wertminderung (und folglich Abschreibung) In Anlehnung an: Lüdenbach/Hoffmann, IFRS-Kommentar, 8. Auflage www.boeckler.de August 2014 7/9
5. Beispiel Sachverhalt: Die IFRS-AG hat vor einigen hren eine Kette von Supermarkt-Filialen an verschiedenen Standorten erworben. Die IFRS AG beliefert diese Filialen zentral und setzt auch die Preise fest. Dennoch generiert jede Filiale selbstständige Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und kann nach eigenen Grundsätzen geleitet werden. Somit kann sie als zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU) verstanden werden. Die Filialen betrieben bisher ein sehr effizientes gemeinsames Logistik- und Vertriebssystem und genießen bei ihren Kunden zudem einen ausgezeichneten Marken-Ruf, der für Frische und Qualität der Waren bürgt. Vor diesem Hintergrund aktivierte die IFRS-AG nach der Übernahme der Filialen einen Geschäfts- und Firmenwert, welcher der Gesamtheit an Filialen zuzurechnen war. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch zu wiederholten Lieferausfällen und einem Hygieneskandal, der den Ruf der Kette schwer beschädigt hat. Der Geschäfts- und Firmenwert (Goodwill) ist folglich auf seine Werthaltigkeit zu prüfen. Da er nicht als eigenständiger Vermögenswert geprüft werden kann, müssen die Filialen, denen der Goodwill zuzurechnen ist, einzeln geprüft werden. Dies wird hier beispielhaft an Hand der Filiale Düsseldorf durchgeführt. Frage: Ist die CGU Filiale Düsseldorf zum 31.12.2011 abzuschreiben? Bewertungsparameter: Der der Filiale (Summe aller Vermögensgegenstände und des zugehörigen Teils des Goodwill) beträgt zum 01.01.2011 insgesamt 1.400 T. In Folge des Hygieneskandals und der Liferengpässe muss die Filiale mit deutlich geringeren künftigen Cashflows rechnen, als bisher erwartet:: 2012: 60 T ; 2013: 70 T ; 2014: 65 T, 2015: 80 T. Für das hr 2016 geht die Geschäftsführung davon aus, dass die Filiale noch einen Restwert von 1.500 T aufweisen wird. Die Kapitalkosten liegen bei 7 Prozent. Alternativ hat die IFRS-AG auch die Möglichkeit, die Filiale Düsseldorf an einen direkten Konkurrenten zu verkaufen. Dieser wäre bereit, 1.500 T zu bezahlen, wobei noch zusätzliche Veräußerungskosten von 300 T im Rahmen der Übergabe anfielen Lösung: Schritt 1: Zunächst ist zu prüfen, ob der Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten unterhalb des aktuellen s der Filiale liegt: 1.500 T - 300 T = 1.200 T < von 1.400 T. Schritt 2: Eine Wertminderung ist jedoch erst dann durchzuführen, wenn neben dem Zeitwert (abzgl. Veräußerungskosten) auch der Nutzwert unterhalb des es liegt. Der Nutzwert ist der Gegenwartswert (oder Barwert) der künftigen Cashflows, die noch aus der Nutzung der Filiale zu erwarten sind. Er errechnet sich also als Summe der abgezinsten Zahlungszuflüsse: www.boeckler.de August 2014 8/9
Ermittlung des Nutzwertes: Da auch der Nutzwert der Filiale unterhalb des es liegt besteht nun tatsächlich ein Abschreibungsbedarf. Die CGU muss auf den Nutzwert von 1.300,78 T abgeschrieben. 2012 2013 2014 2015 2016 Summe künftiger Cashflow 60 T 70 T 65 T 80 T 1.500 T Berechnung 60 T /1,07 70 T /1,07 2 65 T /1,07 3 80 T /1,07 4 1.500 T /1,07 5 = Barwert in 2011 56,07 T 61,14 T 53,06 T 61,03 T 1.069,48 T 1.300,78 T Die Wertminderung beläuft sich also auf 1.400 T - 1.300,78 T = 99,22 T. Grundsätzlich gilt, dass der Abschreibungs-Aufwand einer CGU immer erst mit dem Goodwill zu verrechnen ist. Beispiel: Der der CGU Filiale Düsseldorf in Höhe von 1.400 T verteile sich wie folgt auf ihre Vermögenswerte: Immobilien 600 T, Umlaufvermögen 400 T, Technische Anlagen 350 T und Anteil am Goodwill 50 T. Die Abschreibung von 99,22 T wird nun zuerst auf den vollständigen Goodwill der Filiale von 50 T vorgenommen. Die restlichen 49,22 T Abschreibungsaufwand werden entsprechend der anteile auf die anderen Vermögensgegenstände verteilt. Die Immobilien der Filiale wäre z.b. um folgenden Betrag abzuschreiben: 600/1.400 * 49,22 T. www.boeckler.de August 2014 9/9