Radiopharmaka als zugelassene Arzneimittel

Ähnliche Dokumente
Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka

Service-Angebote des BPI

Übersicht Formerfordernisse für Dokumente / Anträge Overview formal requirements for documents / applications

Die EU Clinical Trials Directive 2001/20 EC

Niels Eckstein. Arzneimittel - Entwicklung und. Für Studium und Praxis. Von Niels Eckstein, Bonn

Analyse der Arzneimittelgesetze in Polen, Lettland und Malta

Wirkstoffüberwachung

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Praktische Aspekte zur Einreichung von Klinischen Prüfungen

7 Vorbereitung des Dossiers

Ihr Partner für Drug Regulatory Affairs

Besonderheiten zum Zulassungsverfahren von pathogeninaktivierten Blutkomponenten. W. Schwarz Paul-Ehrlich-Institut Langen

IIT / AWB / NIS. Investigator Initiated Trials. Investigator Initiated Trials (IIT) IIT = Investigator Initiated Trials

GVP Module V Risk Management Systems

Bewertung des neuen Systems aus Sicht der Verbände vfa, BAH und BPI für PEI-Produkte

Bereitstellung von Arzneimitteln für Klinische Studien

1. Hamburger Pharma Tag 17. April Pharmakovigilanzregelungen Ein wirkliches Plus für die Arzneimittelsicherheit?

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

Nicht-kommerzielle klinische Prüfungen

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel

Nicht-kommerzielle klinische Prüfungen

Die Medikamentenproduktion und -logistik und ihre Planung. Dr. Gesine Bejeuhr

Educational Material und paralleler Vertrieb von Infobroschüren durch pu 73. Routinesitzung, Bonn,

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

WEITERBILDUNG ZUM FACHAPOTHEKER FÜR KLINISCHE PHARMAZIE

Anwendungsbereich der Verordnung

Datenbank für Anwendungsbeobachtungen und Post-authorisation safety studies 74. Routinesitzung 22. Mai 2014

Antrag auf Wissenschaftliche Beratung* durch das Innovationsbüro Request for Scientific Advice* by the Innovation Office

Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Rechtliche Besonderheiten pflanzlicher Arzneimittel

Veröffentlichung von beauflagtem Schulungsmaterial 75. Routinesitzung, Bonn,

Patente und Unterlagenschutz

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Workshop on the EU Clinical Trials Directive. GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person

Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert.

Variation Update. 13. DGRA Jahreskongress. Bonn,

DRUG REGULATORY AFFAIRS MANAGER

EU-Zulassung für Großküchen

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: :

Wie werde ich Versandapotheker?

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014

Pharmakovigilanz Basics und Beispiele Gemeinsame Fortbildungs- und Informationsveranstaltung von AkdÄ und AMK am

VERGLEICH. von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede

Arzneimittelfälschungen

Von der Forschung bis zur Vermarktung Regulierung im Bereich der Nanomedizin

Schutzstrategien in Fernost Vergleich zu Europa

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT

Entwurfsfassung vom 20. Oktober 2014

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

PharmNet.Bund Das Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder

Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen

Warum? Orthopäden; Dermatologen; Urologen; Chirurgen; Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Die EU zum Thema Kräuter

Heilmittelbehörden Swissmedic, EMA, FDA Zulassung und Bewilligung Dr. Hans Ulrich Gally Partner GxP GmbH

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Re-Evaluation des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Marktpräparaten

Aufbewahrungsfristen amtlicher Unterlagen in Apotheken (Stand 06/2012)

B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

Equiden: Arzneimittelrecht

Das schweizerische Spielzeugrecht

EU Verordnung zu Klinischen Prüfungen Teil 1 des Genehmigungsverfahrens Begutachtung durch die Behörde BfArM Elke Stahl

Spezielle Regeln für die Akkreditierung im Bereich Medizinprodukte Materialien tierischen Ursprungs

!"#$%&'()*& +,-&',.-)/, "/46!1

Bewilligung für den Einsatz und die Einfuhr eines in der Schweiz nicht zugelassenen Präparates ("Sonderbewilligung")

Drug Regulatory Affairs Manager

Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten

Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 5-8 ( 38-55a)

Produktentwicklung und Zulassung: Auswirkungen auf die Anmeldestrategie von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

Hinweise zum Versicherungsschutz

DRUG REGULATORY AFFAIRS MANAGER

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV

Änderung des EG-GMP Leitfadens, Kapitel 1 u. 6 PQR und Stabilitätsstudien

aqpa Vereinstreffen 15. Okt. 2014, Wien

Drug Regulatory Affairs Manager Arzneimittelzulassung auf den Punkt gebracht!

BEI DER ANWENDUNG VON AMTS- SYSTEMEN

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

HERSTELLUNGSERLAUBNIS

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

Prüfpräparate was ist zu beachten? Hämatologie im Wandel Studienupdate und GCP-Training

Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1423) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Generative medizinische Versorgung

Umsetzung der Vorschriften durch Hersteller und Lieferanten

M&A: Life Science Regulatorische Fallstricke und Hürden

Faktenblatt Thema: Brustimplantate

QualityRiskManagement

Der Off-Label Use von Arzneimitteln in der Schweiz

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Ihr Partner für Drug Regulatory Affairs

Transkript:

Radiopharmaka als zugelassene Arzneimittel Christof Krummeich Seite 1

Inhaltsverzeichnis Das regulatorische Prinzip der Arzneimittelzulassung (bei radioaktiven AM) Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? Zulassungspfeiler: Wirksamkeit, Sicherheit, Qualität, (Pharmakovigilanz) Zulassungsverfahren: national, gegenseitige Anerkennung, dezentral, zentral Zulassungspflege: Verlängerung, Änderungen, Pharmakovigilanz Die chemisch-pharmazeutische Dokumentation ( Modul 3 ) Struktur Inhalt Seite 2

Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? Einstieg Eine Herstellungserlaubnis nach 13 AMG oder ein GMP-Zertifikat ersetzt nicht eine Arzneimittelzulassung nach 21 ff. AMG. Seite 3

Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? EU-RiLi 2001/83/EC Artikel 6 Abs. 1 No medicinal product may be placed on the market of a member state unless a marketing authorisation has been issued Abs. 2 The authorisation referred to in paragraph 1 shall be required for radionuclide generators, kits, radionuclide precursor radiopharmaceuticals and industrially prepared radiopharmaceuticals. Erläuterung: EU RiLi fordert für AM eine Zulassung, wenn das AM placed on the market, d.h. wenn es in den Verkehr gebracht wird, also an andere abgegeben wird. Seite 4

Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? 21 Abs. 1 Erster Satz AMG : Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des 2 Abs. 1 AMG oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind Def. 4 Abs. 1 1. Satz AMG: Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Seite 5

Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? Was heißt industrially prepared bzw. Fertigarzneimittel? Könnte Herstellung und Abgabe von Radiopharmaka aus kleinen, nicht industriellen Radiopharmazien ohne Zulassung möglich sein, z. B. bei einer Apothekenherstellung auf Grundlage einer Rezeptur (Magistrale Zubereitung), vgl. 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG? Nein!, in Deutschland durch 7 Abs. 1 AMG ausgeschlossen: 7 Abs. 1 AMG Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel, in den Verkehr zu bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 zugelassen ist. D. h. unabhängig ob industrially prepared bzw. ob der in 21 AMG Zulassungspflicht genannte Fertigarzneimittelcharakter zutrifft, unterliegen radioaktive Arzneimittel immer einer Regulierung der in 7 Abs. 2 AMG genannten Rechtsverordnung. (Ausnahme: Zentral durch die EU zugelassene radioaktive Arzneimittel.) Die Rechtverordnung nach 7 AMG ist die AMRadV. Seite 6

Zulassungspflicht: Wann entsteht sie? 7 Abs. 1 AMG Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel, in den Verkehr zu bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 zugelassen ist. Was heißt in den Verkehr bringen? Abgab an jemand anderen, auch schon bei Abgabe vom Radiopharmazeuten an den Arzt? Wechsel der Verfügungsgewalt über das radioaktive Arzneimittel? Sonderfall: Eigenherstellung durch den Arzt unter dessen unmittelbarer fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten: Es findet keine Abgabe statt! Seite 7

Zulassungspflicht: 2 AMRadV Folgen des Verkehrsverbots für radioaktive AM nach 7 Abs. 1 AMG: 2 AMRadV : Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel 1) Das Verkehrsverbot des 7 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die 1.durch die zuständige Bundesoberbehörde nach 25 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassen worden sind oder nach 21 Abs. 2 Nr. 1a, 1b, 1c, 2, 5 oder 6 des Arzneimittelgesetzes ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen, 2.nach 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten und keine Fertigarzneimittel sind oder 3.nach 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten. Es gilt ferner nicht für radioaktive Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind und 1. bei deren Herstellung Bestandteile verwendet worden sind, die von Natur aus radioaktive Stoffe enthalten, soweit die Konzentration radioaktiver Stoffe in diesen Bestandteilen nicht erhöht worden ist und diese Bestandteile von Natur aus nicht mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm an radioaktiven Stoffen der Uran-, Thorium- oder Actiniumreihe enthalten oder 2. die Heilwässer aus natürlichen Quellen sind, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs aus der Uran-, Thoriumoder Actiniumreihe nicht erhöht worden ist. Es gilt weiterhin nicht für radioaktive Arzneimittel, die 1. zur Erkennung der Beschaffenheit, von Zuständen oder Funktionen des Körpers vorgesehen sind, 2. in einer klinischen Einrichtung auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach 13 des Arzneimittelgesetzes hergestellt und 3.dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der Woche nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer patientenbezogenen ärztlichen Verschreibung angewendet werden, sowie für radioaktive Arzneimittel, die in einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke ausschließlich auf der Grundlage zugelassener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers zubereitet werden. (2) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung finden entsprechende Anwendung auf radioaktive Arzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Die Ausnahmevorschriften des 21 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes finden keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3. Seite 8

Ausnahme von der Zulassungspflicht für radioaktive Arzneimittel 2 Erster Satz AMRadV Nach 2 AMRadV gilt das Verkehrsverbot nach 7 Abs. 1 AMG nicht für radioaktive Arzneimittel, die (zugelassen sind) oder nach 21 Abs. 2 Nr. 1a (z.b. Eigenblutmarkierung), 1b (andere medizinisch begründete besondere Bedarfsfälle), (1c), 2 (klinische Prüfung), (5) oder 6 (compassionate use) AMG ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Seite 9

Ausnahme von der Zulassungspflicht für diagnostische radioaktive Arzneimittel 2 Dritter Satz AMRadV 20er Nach 2 AMRadV gilt das Verkehrsverbot nach 7 Abs. 1 AMG nicht für radioaktive Arzneimittel, die - zur Erkennung der Beschaffenheit, von Zuständen oder Funktionen des Körpers vorgesehen sind. - in einer klinischen Einrichtung auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis hergestellt und - Dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der Woche nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer patientenbezogenen Verschreibung angewendet werden. Seite 10

Zulassungspflicht: Abgabe durch Radiopharmacies? AMRadV 2 Abs. 1, letzter Satz, letzter Satzteil: Das Verkehrsverbot des 7 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die in einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke ausschließlich auf der Grundlage zugelassener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers zubereitet werden. D.h. Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken können Krankenhäuser mit zubereiteten (radiomarkierten) anwendungsbereiten Radiopharmaka versorgen, wenn sie aus zugelassenen Komponenten nach den Anweisungen der Zulassungsinhabern hergestellt (radiomarkiert), wurden. Für die Abgabe an das Krankenhaus wird dann keine Zulassung benötigt. Typische Produkte: [ 99m Tc]Technetiumpräparate hergestellt aus Kits. Aber dies gilt nur für Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken in der Versorgung von Krankenhäusern und nur bei der Herstellung aus zugelassenen Komponenten (Kits)! Seite 11

Zulassungspflicht: Abgabe durch Radiopharmacies? Abgabe von zubereiteten (radiomarkierten) Radiopharmaka, hergestellt aus zugelassenen Komponenten nach den Anweisungen der Zulassungsinhabern, typisches Beispiel: [ 99m Tc]Technetiumpräparate hergestellt aus Kits: Außer in dem Sonderfall Krankenhausapotheke bzw. Krankenhaus versorgende Apotheke mit Abgabe an ein Krankenhaus nur bei eigener separater Zulassung für das anwendungsbereite Produkt möglich. Wenn eine Abgabe von anwendungsbereiten Produkten aus zugelassenen Komponenten, z. B. Fertigspritzen gefüllt mit einem [ 99m Tc]Technetiumpräparat hergestellt aus einem zugelassenen Kit und [ 99m Tc]Pertechnetat aus einem zugelassenen Generator beabsichtigt ist, geht dies nur im Rahmen einer eigenen zusätzlichen Zulassung. Seite 12

Ausnahmen von der Zulassungspflicht Eigenherstellung durch den anwendenden Arzt Der Arzt stellt für seine Patienten unter seiner unmittelbaren fachlichen Verantwortung selber her. In diesem Fall findet keine Abgabe statt, daher besteht auch keine Zulassungspflicht. Unabhängig davon benötigt der Arzt keine Herstellungserlaubnis, vgl. 13 Abs. 2b AMG. Was muss der Arzt dennoch berücksichtigen? 67 AMG Allgemeine Anzeigepflicht der Arzneimittelherstellung bei der zuständigen Landesbehörde. 69 Abs. 1 Nr. 2. AMG Gewährleistet durch die Überwachung der Landesbehörde, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist und die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist. Seite 13

Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei radioaktiven Arzneimitteln. Zusammenfassung Eigenherstellung durch den anwendenden Arzt Einsatz des radioaktiven Arzneimittel als klinisches Prüfpräparat in einer genehmigten klinischen Studie Einsatz des radioaktiven Arzneimittel als klinisches Prüfpräparat in einem Compassionate Use Programm Herstellung und Verwendung eines diagnostischen radioaktiven Arzneimittels im Rahmen des 2 Satz 3 AMRadV ( 20er Regel ) Herstellung durch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken bei Abgabe an ein Krankenhaus (ausschließlich auf der Grundlage von als Arzneimittel zugelassenen Komponenten, d. h. Radiomarkierung von zugelassenen Kits) Seite 14

Erlangung einer Arzneimittelzulassung Antrag auf Zulassung, zu stellen bei den zuständigen Zulassungsbehörden, z. B. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Europäische Arzneimittelagentur (EMA) Hinweis: für onkologische Therapeutika muss ein zentraler Zulassungsantrag bei der EMA gestellt werden. Antragsunterlagen: - 22 AMG Zulassungsunterlagen - BfArM Homepage (http://www.bfarm.de/de/arzneimittel/zul/_node.html) Elektronische Einreichung - Notice to Applicants der EU Kommission (https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/files/eudralex/vol-2/b/update_200805/ctd_05-2008_en.pdf) Seite 15

Zulassungspfeiler: Wirksamkeit Sicherheit Qualität Seite 16

Zulassungspfeiler: Wirksamkeit (Modul 5) Die Wirksamkeit eines (radioaktiven) Arzneimittels in der klinischen Praxis ist im Zulassungsverfahren zu belegen. Bei Diagnostika, z. B. PET-Radiopharmaka, ist entsprechend die diagnostische Aussagekraft bzw. diagnostische Wirksamkeit zu belegen. Dies erfolgt bei neuen Wirkstoffen durch klinische Studienergebnisse. Dies erfolgt bei bekannten Wirkstoffen durch: Vorlage von einschlägigen Veröffentlichungen, Literatur und deren fachlichen Interpretation, Gutachten, ( Bibliographische Zulassung ). oder / und (falls bereits vorhanden, nach Unterlagenschutzzeiten): Bezug auf bereits zugelassene Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff (Bezugnehmende Zulassung = generische Zulassung). Seite 17

Zulassungspfeiler: Sicherheit (Modul 4) Die Sicherheit eines (radioaktiven) Arzneimittels ist im Zulassungsverfahren zu belegen. Dies erfolgt bei neuen Wirkstoffen durch präklinische Studienergebnisse. Dies erfolgt bei bekannten Wirkstoffen durch: Vorlage von einschlägiger Fachliteratur und deren fachlichen Interpretation, Gutachten. oder / und (falls bereits vorhanden, nach Unterlagenschutzzeiten): Bezug auf bereits zugelassene Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff (Bezugnehmende Zulassung = generische Zulassung). Seite 18

Zulassungspfeiler: Pharmazeutische Qualität (Modul 3) Die pharmazeutische Qualität eines (radioaktiven) Arzneimittels ist im Zulassungsverfahren zu belegen. Ein bibliographischer oder generischer Bezug ist für die Qualitätsdokumentation nicht möglich. Seite 19

Pharmakovigilanz Pharmakovigilanz hat das Ziel Arzneimittelrisiken nach der Zulassung möglichst früh zu erkennen. Wenn die Bewertung von Arzneimittelrisiken ergibt, dass der Zulassungsstatus von Arzneimitteln dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis angepasst werden muss, koordiniert die Abteilung Pharmakovigilanz im BfArM notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Zur Zulassung ist der Nachweis eines etablierten Pharmakovigilanzplan zu zeigen, Risk Managment Plan. Nach der Zulassung ist für das Arzneimittel regelmäßig bezüglich seiner sicheren Anwendung Rechenschaft abzulegen. Vgl. 63 b AMG Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung 63 c AMG Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung 63 d AMG Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte Seite 20

Zulassungsverfahren Rein nationale Zulassungsverfahren Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Procedure (MRP)) Dezentrale Zulassungsverfahren (Decentralised Procedure (DCP)) Zentrale europäische Zulassungsverfahren Sonderfall Orphan Drug Designation in zentralen Zulassungsverfahren Seite 21

Weitere Wege zum Erlangen einer Zulassung Zulassungsübertragungen von dem bisherigen Inhaber der Zulassung per Änderungsanzeige. 24a AMG Verwendung von Unterlagen eines Vorantragsstellers Bei diesen Wegen ist in der Regel eine Anpassung der Zulassung durch Änderungsanzeigen erforderlich. Achtung: Bei radioaktiven Arzneimitteln kann auch eine umfangreiche Überarbeitung des Moduls 3 (pharmazeutische Qualität) vor einer Nutzung der Zulassung erforderlich sein. Seite 22

Pflege einer erteilten Zulassung Rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Zulassung (vgl. 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG) Wichtige Frist! Eine neue Zulassung wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung muss bis spätestens 9 Monate vor Ablauf dieser 5 Jahre beantragt werden. Gewährleistung des In-verkehr-Bringen (vgl. 31. Abs. 1 Nr. 1 AMG) Pflege der Zulassung durch Änderungsanzeigen (Variations) Periodic Safety Up-date Reports (PSUR) Seite 23

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) Common Technical Document (CTD): Weltweit einheitliche Struktur zur Präsentation der Daten in der Arzneimittelzulassung. Teile des CTD, die die pharmazeutische Qualität eines Arzneimittels beschreiben: Teil 2.3 Quality Overall Summary (eine Zusammenfassung der Inhalte aus Modul 3) Modul 3 Quality Seite 24

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) Modul 3 besteht aus zwei Hauptteilen: 3.2.S. Drug Substance und 3.2.P. Drug Produkt Teil 3.2.S. Drug Substance In diesem Teil wird der Wirkstoff beschrieben. Besonderheiten für Teil 3.2.S. Drug Substance bei radioaktiven Arzneimitteln: In Fällen in denen die Wirkstoffproduktion direkt in die Arzneimittelproduktion übergeht, z. B. bei der FDG- Herstellung, ist die Trennlinie zwischen Ende der Wirkstoffproduktion und dem Beginn der Arzneimittelproduktion nicht immer scharf abgrenzbar. Es besteht die Möglichkeit und es kann ggf. hilfreich sein, die Herstellung des Radionuklidvorläufers und des kalten chemischen Vorläufers jeweils in separaten Teilen 3.2.S zu beschreiben, zusätzlich zur Herstellung des radioaktiven Vorläufers. Seite 25

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) 3.2.S. Drug Substance 3.2.S.1 General Information: Nomenklatur, Struktur, Allgemeine Eigenschaften. 3.2.S.2 Manufacture: Hersteller Beschreibung des Herstellungsprozess und Prozesskontrollen Kontrolle (Qualität) der Ausgangsstoffe Kontrolle von kritischen Herstellungsschritten und Zwischenprodukten Validierung des Herstellungsprozesses Entwicklung des Herstellungsprozess 3.2.S.3 Characterisation Aufklärung der Wirkstoffstruktur und weitere Charakteristika Verunreinigungen Seite 26

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) 3.2.S. Drug Substance 3.2.S.4 Control of Drug Substance Spezifikation Analytische Methoden Validierung der analytischen Methoden Chargenergebnisse Rechtfertigung der Spezifikation 3.2.S.5 Reference Standards or Materials 3.2.S.6 Container closure system 3.2.S.7 Stability Zusammenfassung und Bewertung der Stabilitätsuntersuchungen Vorgesehene Stabilitätsprüfungen nach Erteilung der Zulassung Daten aus Stabilitätsstudien Seite 27

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) 3.2.P. Drug Product 3.2.P.1 Description and composition of the drug product Angaben zur Zusammensetzung des Arzneimittels: 1 ml Injektionslösung enthält zum Kalibrierzeitpunkt*: Radioaktiver Wirkstoff: X MBq Sonstige Bestandteile: Bestandteil 1: Bestandteil 2: usw. Y mg Z mg Eine Durchstechflasche kann zwischen x bis y ml Injektionslösung enthalten * Klarstellung bezüglich des Kalibrierzeitpunkts, z. B. Ende der Herstellung ist erforderlich. Hinsichtlich der sonstigen Bestandteile sind eindeutige Stoff und Mengenbezeichnungen erforderlich. Angaben wie z.b. 0,5 ml Citratpufferlösung sind nicht eindeutig. Seite 28

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) 3.2.P.2. Pharmaceutical development Bestandteile des Arzneimittels (Wirkstoff und sonstige Bestandteile) Entwicklung der Formulierung Zuschläge Physicochemische u. biologische Eigenschaften Entwicklung des Herstellungsprozess Primäre Verpackung Mikrobiologische Gesichtspunkte Kompatibilität 3.2.P.3 Manufacture Hersteller Herstellungsformel Beschreibung des Herstellungsprozess und Prozesskontrollen Kontrolle von kritischen Schritten und Zwischenprodukten Validierung des Herstellungsprozess 3.2.P.4 Control of excipients (sonstige Bestandteile) Spezifikationen, Analytische Methoden Seite 29

Die pharmazeutisch chemische Dokumentation Modul 3 im Common Technical Document (CTD) 3.2.P.5 Control of Drug Product Spezifikation Analytische Methoden Validierung der analytischen Methoden Chargenergebnisse Charakterisierung von Verunreinigungen Rechtfertigung der Spezifikation 3.2.P.6 Reference Standards or Materials 3.2.P.7 Container closure system 3.2.P.8 Stability Zusammenfassung und Bewertung der Stabilitätsuntersuchungen Vorgesehene Stabilitätsprüfungen nach Erteilung der Zulassung Daten aus Stabilitätsstudien Seite 30

Begriffe Pharmazeutischer Unternehmer: Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt ( 4 Abs. 18 AMG) Hersteller: Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe; ( 4 Abs. 14 AMG) Seite 31

Vielen Dank für Ihr Interesse! Seite 32