Mietspiegel. Neutraubling

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S c h w e i n f u r t e r M i e t s p i e g e l

Transkript:

Mietspiegel Neutraubling 2018 www.neutraubling.de

Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Einführung 3 Geltungsbereich 4 Definition der orts üblichen Vergleichsmiete 4 Berechnung der orts üblichen Vergleichsmiete 5 Rechenbeispiel 7 Spannbreitenregelung 8 Definitionen zum Thema Mieten 9 1.1 Gesetzliche Grundlagen 9 1.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 9 1.1.2 Mieterschutzverordnung 9 1.2 Mietbegriff/Mietsache 9 1.3 Mieterhöhung 10 1.4 Mietpreisbremse 10 1.5 Kappungsgrenze 10 1.6 Kündigung eines Mietverhältnisses 11 Gültigkeit 11 Impressum 12

VORWORT Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, neben Nahrung und Kleidung gehören die eigenen vier Wände zu den wichtigsten Faktoren der Existenzsicherung für uns Menschen. Ein ausreichender Wohnraum muss bezahlbar bleiben. Andererseits muss ein angemessener Mietpreis bezahlt werden, damit sich noch Investoren finden, die Wohnraum schaffen. Der hier vorliegende Mietspiegel gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er kann Vermietern und Mietern als Hilfsmittel für die Miethöhe dienen und somit einvernehmliches Miteinander fördern. Herzlich danken möchte ich allen Bürgern, die sich Zeit für die notwendigen Auskünfte genommen haben. Hoffen wir, dass der Mietspiegel zu einem gewissen Wohnfrieden beitragen kann! Ihr Heinz Kiechle Erster Bürgermeister EINFÜHRUNG Der Mietspiegel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch de finiert als eine Übersicht über die ortsübliche Ver gleichsmiete. Diese wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhung en der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind ( 558c Abs. 1, 558 Abs. 2 BGB). Die im Miet spiegel ausgewiesenen Mietpreise dienen nicht der Preisfestsetzung, sondern sie geben eine Orientierung bei der Preisgestaltung und liefern Informationen über Vergleichsmieten für verschiedene Arten von Mietwohnungen. Sie sollen die eigenverantwortliche Mietpreisbildung erleichtern, Gerichtsverfahren zwischen den Mietvertragsparteien vermeiden helfen und zur Versachlichung von Mietpreisauseinandersetzungen beitragen. Die Erstellung des Mietspiegels erfolgte nach wissenschaftlichen Grundsätzen bei der Datenerhebung und Datenauswertung. Dabei wurden im Zeitraum von Ende Juni bis Ende August 2017 zufällig ausgewählte auswertbare Haushalte anhand eines standardisierten Fragebogens durch Erhebungsbeauftragte persönlich befragt. In die regressionsanalytische Auswertung flossen 258 mietspiegelrelevante Wohnungen ein, die den gesetzlichen Anforderungen des BGB entsprachen. Die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreise dienen nicht der Preisfestsetzung, sondern geben eine Orientierung bei der Preisgestaltung. 3

GELTUNGSBEREICH Der Mietspiegel gilt ausschließlich für nicht preisgebundene Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsbaus im Wohnflächenbereich zwischen 30 m² und 150 m². Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gilt er nicht für: Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich genutzt wird (die Nutzung des sog. Arbeitszimmers gilt nicht als gewerblich) Wohnungen, die nur vorübergehend max. 3 Monate - vermietet sind (z.b. Ferienwohnungen, Untermiete) Wohnungen, die überwiegend möbliert vermietet werden (ausgenommen Einbauküchen und -schränke) Wohnungen, die Teil eines Studenten- oder eines sonstigen Wohnheimes, einer sozialen Einrichtung oder einer Sammelunterkunft sind Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist Dienst- oder Werkswohnungen, bei denen der Mietvertrag an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden ist Wohnungen unter 30 m² und über 150 m² 30 m2 150 m2 DEFINITION DER ORTS ÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE Bei den im Mietspiegel dargestellten ortsüblichen Vergleichsmieten handelt es sich um Nettomieten (entspricht Kaltmieten) pro Quadratmeter. Betriebskosten und Schönheitsreparaturen sind darin nicht enthalten. Auch Zuschläge für die Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes, für eine Möblierung oder Untervermietung usw. sind gesondert zu berücksichtigen. 4

BERECHNUNG DER ORTS ÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die Tabellen 1 bis 5. Mit Hilfe dieser Tabellen kann nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung eine ortsübliche Vergleichsmiete berechnet werden. Den Ausgangspunkt des Mietspiegels bildet Tabelle 1. Hier sind durchschnittliche Nettomieten pro Quadratmeter in Abhängigkeit von der Wohnfläche, dem Merkmal mit dem größten Einfluss auf den Mietpreis, enthalten. Sie werden als Basismieten bezeichnet und spiegeln das Mietniveau in Neutraubling nur in Abhängigkeit der Wohnfläche in Euro/m ², ohne Berücksichtigung von Art, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung, wider. Mit Hilfe der Tabellen 2 bis 5 erfolgt eine Konkretisierung des Mietpreises durch prozentuale Zu- und Abschläge - gemessen an der Basismiete - je nach Baujahr, Wohnlage, Haustyp, Ausstattung und Kernsanierung des Gebäudes. Die Ausstattung muss vom Vermieter gestellt sein. Die durchschnittliche Nettomiete unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen beträgt in der Stadt Neutraubling 6,84 Euro/m². Tabelle 1: Basismiete einer Wohnung nur in Abhängigkeit von der Wohnfläche Wohnfläche m² Basismiete Euro / m² Wohnfläche m² Basismiete Euro / m² Wohnfläche m² Basismiete Euro / m² Wohnfläche m² Basismiete Euro / m² 30-34 7,83 50-54 7,08 70-74 6,73 110-119 6,67 35-39 7,59 55-59 6,96 75-79 6,69 120-129 6,68 40-44 7,40 60-64 6,87 80-89 6,65 130-139 6,66 45-49 7,23 65-69 6,79 90-109 6,65 140-150 6,60 Tabelle 2: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Baujahr Baujahresklasse Zu-/Abschlag in Prozent bis 1965-9 1966-1982 -6 1983-1996 0 nach 1996 +1 Tabelle 2 beinhaltet Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Baujahr des Gebäudes. Das Baujahr des Gebäudes entspricht in der Regel dem Jahr der Bezugsfertigstellung des Wohnraumes. Nur bei nachträglich erstelltem Wohnraum, z.b. Dachgeschossausbauten oder Anbauten, ist das Jahr der Fertigstellung anzusetzen. Sanierungsmaßnahmen, die den Zustand eines Wohnraums oder eines Gebäudes verbessern, werden in Tabelle 5 berücksichtigt. 5

Tabelle 3: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Wohnlage Wohnlage Zu-/Abschlag in Prozent Wohnung liegt in der Gärtnersiedlung: +6 Im Umkreis von 50 m gibt es gewerbliche Nutzung (z.b. Industrie-, Gewerbebetrieb, Gaststätte, Disko, Tanzlokal) -6 Sonstige kleinräumige Wohnlagekriterien wie Begrünungsgrad, Bebauungsart oder Infrastruktureinrichtungen wirken sich nicht signifikant auf die Nettomiete aus. Tabelle 4: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Haustyp und Ausstattung Haustyp und Ausstattung Zu-/Abschlag in Prozent Gebäude mit 5 Stockwerken und mehr (incl. Erdgeschoss) -2 dezentrale Warmwasserversorgung oder Heizung nur mit Einzelöfen (Öl, Holz, Kohle, Gas, Elektrospeicher) -10 gehobene Badausstattung +7 gehobene Küchenausstattung +6 Boden aus einfachem Holz, PVC oder Linoleum -9 keine Gegensprechanlage (gilt nur für ein Mehrfamilienhaus) -5 eigen- oder gemeinschaftlich genutzter Garten vorhanden +3 Aufzug in Gebäuden mit mehr als 3 Etagen incl. Erdgeschoss +10 Tabelle 4 enthält Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Heizungs- bzw. Sanitärausstattung. Standard ist eine Zentralheizung (auch Etagenheizung), wobei die Beheizung von einer zentralen Stelle aus für den gesamten Wohnbereich erfolgt. Eine dezentrale Warmwasserversorgung erfolgt in der Wohnung durch mindestens zwei Einzelgeräte (z.b. Boiler, Speicher). Bei einer gehobenen Badausstattung müssen mindestens zwei der folgenden sechs Ausstattungsmerkmale gegeben sein: zweites WC in der Wohnung; zweites Badezimmer in der Wohnung; Badewanne und Einzeldusche; Fußbodenheizung im Bad; Bidet/Urinal im Bad; zweites Waschbecken im Bad. Eine gehobene Küchenausstattung liegt vor, wenn der Allgemeinzustand der Einbauküche insgesamt gut ist und mindestens zwei der folgenden Einbaugeräte vom Vermieter ohne zusätzlichen Mietzuschlag gestellt werden: hochwertiger Herd; Gefrierschrank/-truhe; Kühlschrank; Geschirrspülmaschine. 6

Tabelle 5: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete bei Kernsanierung für Gebäude mit Baujahr vor 1983 Modernisierungsmaßnahmen Zu-/Abschlag in % Kernsanierung (vergleichbar Neubau) +6 Kernsanierung bedeutet: Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster, Türen wurden in einen neuwertigen Zustand versetzt und die Rohrleitungssysteme (Zu- und Abwasserleitungen), die Heizungseinrichtung, sanitäre Anlagen, elektrische Leitungen und Dacheindeckung komplett erneuert. Einzelne Modernisierungsmaßnahmen wirken sich in diesem Mietspiegel nicht signifikant aus, da in der Basismiete überwiegend Nettomieten von Wohnungen enthalten sind, welche schon von einzelnen Modernisierungsmaßnahmen betroffen sind. RECHENBEISPIEL Für eine Mietwohnung mit folgenden Merkmalen soll die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete berechnet werden: 75 m² Wohnfläche, Baujahr 1955, mit Zentralheizung und gestellter großer Einbauküche. Die Wohnung wurde im Jahr 2005 kernsaniert. 1. Schritt Tabelle 1 Basismiete für 75 m² Wohnfläche 6,69 / m² 2. Schritt Tabelle 2 Baujahr 1955-9 % 3. Schritt Tabelle 3 --- 0 % 4. Schritt Tabelle 4 Wohnung mit Einbauküche +6 % 5. Schritt Tabelle 5 Kernsanierung +6 % Die Summe aller Zu- und Abschläge beträgt +3 %. Es errechnet sich eine Vergleichsmiete von 6,69 Euro/m² + 3 %. Die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete beträgt damit 6,89 Euro/m² bzw. insgesamt 517 Euro. www.neutraubling.de

SPANNBREITENREGELUNG Der Mietspiegel kann durch die in den Tabellen angeführten Merkmale wesentliche Mietpreisunterschiede erklären. Trotzdem verbleibt auf dem freien Wohnungsmarkt ein Streubereich der Nettomieten für gleichartige Wohnungstypen, der statistisch nicht erklärt werden kann. Dieser kann zum einen bedingt sein durch eine Mietpreisgestaltung auf Grundlage von subjektiv und individuell bewerteten Wohnwertmerkmalen (z.b. Mietdauer, soziale Verantwortung), die der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar nicht vorgesehen hat, der Vermieter aber dennoch anwendet. Zum anderen können die Spannen durch im Mietspiegel nicht enthaltene Merkmale erklärt werden, denn es können niemals alle Wohnwertmerkmale in einem Mietspiegel abgebildet werden. oder unten von der in diesem Mietspiegel errechneten durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete sind ausdrücklich anhand nicht im Mietspiegel ausgewiesener Merkmale zu begründen (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofes BGH - VIII ZR 227/10). Alle Merkmale, die signifikanten Einfluss auf den Mietpreis haben, sind in den dargestellten Tabellen jeweils als Durchschnittswert enthalten. Bei der Mietspiegelerstellung erhobene, aber nicht genannte Wohnwertmerkmale können daher nur in begründeter Weise und in begrenztem Umfang im Rahmen der Spannbreitenregelung verwendet werden. Ein genereller Zuschlag von 18 % auf die Basismiete ist somit ohne Begründung nicht möglich. Als ortsübliche Vergleichsmieten gelten daher üblicherweise Nettomieten, die innerhalb einer Zwei-Drittel-Spannbreite liegen. Diese Spannbreite umfasst im Schnitt die nach den Angaben der Tabellen 1 bis 5 errechnete durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete +/- 18 Prozent. Abweichungen nach oben Abweichungen nach oben oder unten sind auch gerechtfertigt, wenn vom jeweiligen durchschnittlichen Merkmalstandard (z.b. hinsichtlich Qualität, Menge oder Umfang) der in den Tabellen angeführten Merkmale erheblich abgewichen wird. 8

DEFINITIONEN ZUM THEMA MIETEN Hinweis: Der hier dargestellte Text entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes. 1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Die rechtlichen Grundlagen des Mietspiegels sind in den 558 c und 558 d BGB geregelt. Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. Ein Mietspiegel ist ein statistisches Werk, das die am örtlichen Wohnungsmarkt existierenden Mieten widerspiegelt. Qualifiziert ist ein Mietspiegel, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Er soll im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Das erfolgt in Neutraubling durch die Fortschreibung nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bzw. durch die Neuerhebung von Daten. 1.1.2 Mieterschutzverordnung In der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 10. November 2015 legt die Bayerische Staatsregierung fest, in welchen Gemeinden, kreisfreien Städten oder Landkreisen bundesrechtliche Mieterschutzverordnungen der 556 d (Mietpreisbremse), 558 (Kappungsgrenze) und 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung) gelten. Für Neutraubling gelten die genannten Einschränkungen aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Neutraubling zu den in der Anlage 1 der MiSchV genannten Gebieten gehört, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2020. 1.2 Mietbegriff/Mietsache Der 535 BGB beschreibt Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags für beide Vertragsparteien. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. 9

1.3 Mieterhöhung Die 557 bis 559 BGB regeln die Mieterhöhung Vermieter und Mieter können für ihr Mietverhältnis eine Erhöhung der Miete z.b. in der Art einer Staffel- oder Indexmiete vereinbaren (vgl. 557 BGB). Dies setzt jedoch einvernehmliche Regelungen im Mietvertrag voraus. Darüber hinaus regelt das Gesetz das Verfahren der Mieterhöhung zur Anpassung an eine ortsübliche Vergleichsmiete (vgl. 558 ff. BGB). Maßstab für diese Miete ist eine fiktive Miethöhe, die aus Wohnwertkriterien für den lokalen Bereich abgeleitet wird. Diese Kriterien können aus einem Mietspiegel, aus Vergleichsmieten oder Mietdatenbanken hergeleitet werden. Der Vermieter kann die Miete nicht unbegrenzt und beliebig häufig erhöhen, eine Anpassung bis zur ortsübliche Vergleichsmiete setzt voraus, dass die Miete vorher 15 Monate lang unverändert gewesen ist. Über einen Zeitraum von drei Jahren ist die Erhöhung auf 20 % bzw. in Gebieten mit knappem Wohnungsmarkt, wie in Neutraubling, auf 15 % gedeckelt. siehe: 1.5 Kappungsgrenze Hat der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten, so darf er bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Monats die Argumente des Vermieters prüfen. Sind die Angaben und Berechnungen korrekt, muss er der Mieterhöhung zustimmen, gegebenenfalls kann er gerichtlich dazu verpflichtet werden. 1.4 Mietpreisbremse Der 556 d BGB regelt die Mietpreisbremse Wie in Absatz 1.1.2 beschrieben, gilt für Neutraubling die Mietpreisbremse bis zum 31. Juli 2020. Das bedeutet, die Möglichkeit des Vermieters, die Miete bei Neuvermietung einer Wohnung zu erhöhen, ist auf den Höchstsatz von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt, um einen unkontrollierten Anstieg der Mieten zu verhindern. Ausnahmen, z.b. nach umfassender Sanierung oder bei gefördertem Wohnraum, werden in den 556 e und f BGB beschrieben. Sollte in einem Mietvertrag entgegen der Mietspreisbremse eine Miete vereinbart sein, die die zulässige Miete überschreitet, kann dies Rechtsfolgen haben, die in 556 g BGB beschrieben sind. Der Mieter kann zu viel verlangte Miete vom Vermieter nur zurückverlangen, wenn er dies unter Berufung auf das BGB zuvor gerügt hat. Dabei muss er u.a. erläutern, aufgrund welcher Fakten er die zuvor vereinbarte Miete beanstandet. 1.5 Kappungsgrenze Der 558 Absatz (3) BGB regelt die Kappungsgrenze Bei Miethöhungen darf sich die Miete in Neutraubling innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Der Prozentsatz für Neutraubling beträgt bis zum 31. Juli 2020 15 %, weil das Gemeindegebiet als ein Gebiet bestimmt ist, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (siehe hierzu Absatz 1.2). Ausnahmen davon sind in den 558 Absatz (4), 559 und 560 BGB dargestellt. 10

1.6 Kündigung eines Mietverhältnisses Der 573 BGB regelt die Ordentliche Kündigung des Vermieters Dieser kann den Mietvertrag aufkündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, aber nicht, um eine höhere Miete zu verlangen. Verletzt der Mieter seine im Mietvertrag festgesetzten Pflichten erheblich, kann der Vermieter den Mietvertrag ebenfalls kündigen. Benötigt der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts, liegt eine sogenannte Eigenbedarfskündigung vor. Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Der 577 a BGB regelt eine weitere Form der Kündigung, die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung Wohnungen, die während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, können frühestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist siehe hierzu Absatz 1.1.2, also auch in Neutraubling, verlängert sich diese Frist entsprechend 577 a Absatz (2) BGB auf zehn Jahre. Zieht der Mieter jedoch in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. GÜLTIGKEIT Der Mietspiegel in der vorliegenden Fassung wurde vom Stadtrat am 07. Dezember 2017 als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 01. Januar 2018. Er ist bei der Stadt Neutraubling erhältlich und auf den Internetseiten der Stadt Neutraubling abrufbar. 11

IMPRESSUM Herausgeber: Erstellung: Stadt Neutraubling Erster Bürgermeister Heinz Kiechle Regensburger Str. 9, 93073 Neutraubling Tel. 09401 / 800-0, Fax. 09401 / 800-66 Öffnungszeiten: Mo und Fr: 8 12 Uhr, Di und Do: 8 18 Uhr Mittwoch geschlossen EMA-Institut für empirische Marktanalysen Waltenhofen 2, 93161 Sinzing STAT-Plan, Statistische Planung und Analyse Oberlichtenwald 8b, 93177 Altenthann Layout und Satz: ManhartMedia Klassische & Neue Medien Mintrachinger Str. 9a, 93073 Neutraubling