Infotag Plattform Wasser 2012

Ähnliche Dokumente
N Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand:

Auswirkungen der Baugesetze auf den abwehrenden Brandschutz

Löschwasserentnahme aus Hydranten Hinweise aus der Praxis für den Betrieb der Wasserversorgung

Vom 29. Juni Schutzziel

Kleine Verkaufsstätten

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

Mehr Information unter:

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

OIB-Richtlinien Brandschutz

FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August

LÖSCHWASSER. Löschwasser für Ihre Sicherheit

AV Feuerwehrflächen Seite 1

Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen

Sicherstellung der Löschwasserversorgung

Hinweise bei der Planung und Einrichtung von Baustellen im Stadtgebiet Heidelberg.

Anforderungen an den Brandschutz für freistehende Großstallanlagen zur Massentierhaltung (Gebäude > m² Grundfläche)

LAVAK Kärnten (OIB-Richtlinien) OIB-Richtlinie 2. Brandschutz. (Ausgabe: April 2007) Oktober 2011 Jansche 1

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Information. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen. für die Feuerwehr. Informationspapier VB 06. Juli Informationspapier VB 06

09/2015 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND Dienstanweisung vom 1. September Löschwasserplan

STADT DELMENHORST. Der Oberbürgermeister

Vorbeugender Brandschutz. Merkblatt. Hinweise zur. Löschwasserversorgung

Brandschutzanforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen. (Merkblatt Märkte) Bearbeitungsstand

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge

Fachplanerin / Fachplaner

ÖNORM H OBR Ing. Martin Mittnecker. Lüftungstechnische Anlage Einbau und Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

Satzung über eine angemessene Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes Obere Hahle

Berufsfeuerwehr Oberhausen Fachbereich

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /07 OIB-Richtlinie 2. - Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: April 2007

Dienstanweisung DURCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSWACHEN (BSW) BEI VERANSTALTUNGEN

Feuerwehr Coesfeld. Abteilung Vorbeugender Brandschutz. Empfehlungen zur Erstellung einer Löschwasserversorgung

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie-IndBauR NRW) vom

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

1. Einleitung Grundlagen 3

Vom 18. Mai Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich, Begriffe

Löschwasserversorgung. Anforderungen der Bauordnung Anforderungen der Brandschutzgesetze Technische Regeln

Die Industriebaurichtlinie in. der Praxis

Brandschutz im Bestand

Schaffung von zwei unabhängigen. Rettungsmittel. Rettungsmittel der Feuerwehr Teil 12. ngigen Fluchtwegen! Einsatzprioritäten.

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011

Festlegung der Stärke einer Brandsicherheitswache für eine Veranstaltung

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

IFE GmbH / IB Groschwitz

Landesfeuerwehrverband Niedersachsen

Vom Az.: /90

Merkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen

Richtlinie für die Löschwasserversorgung

Checkliste für den Hausmeister

Checkliste für den Hausmeister

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

Richtlinie. Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C. Erwerb des Feuerwehrführerscheines

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /07 OIB-Richtlinie 2. - Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: April 2007

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /07 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

Brandschutz. erstellt nach W. Schreiber KUVB. Stand: Januar 2013

Brandschutz in der Landwirtschaft

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

Fachgespräch Hallenbau in der Landwirtschaft 24. November 2011

Ausbildung zum Brandschutzwart

MA 37 - B/27690/2008 Wien, 23. Dezember 2009

Flächen für die Feuerwehr

- Bezug Bearbeiter ( ) 9005 Durchwahl Datum RU1-BO-6/ Dipl.-Ing. Harm Mai 2007

Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV

Brandschutzkonzepte Ingenieurmethoden

Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehrorganisation Jenins, Maienfeld, Fläsch (später Feuerwehr genannt)

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung

Abteilung Brandschutz Januar Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Bürobauten

Berechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg höchstzulässige Gesamtmasse

Merkblatt für Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltung

Niederschlagswassergebühr

Löschwasserrückhaltung VB-SV 2013 HLFS

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

OIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei. und Parkdecks. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien

Hinweise für die Erstellung von. Feuerwehrplänen nach DIN in der Stadt Wolfsburg

EINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Kennzeichnungssystem der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie kritischer Arbeitsbereiche. Stadt Münster - Feuerwehr

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten

Sicherung 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Einsatzbedingungen / -grenzen

RICHTLINIEN. für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

VERORDNUNG. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt Wasserversorgungsbeiträge

LEITFADEN ABWEICHUNGEN IM BRANDSCHUTZ UND BRANDSCHUTZKONZEPTE

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Europäische und Österreichische Normen Brandschutz & Arbeitssicherheit 2005

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 18. Juni Stück

Transkript:

Infotag Plattform Wasser 2012 Löschwasserversorgung, Löschwasserbedarfsberechnung, Löschwasserrückhaltung HBI Ing. Andreas Braunstein Landesfeuerwehrverband Burgenland

Burgenländisches Feuerwehrgesetz Löschmittelvorsorge ( 7) Die Gemeinde hat entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes die erforderlichen Löschmittel bereit zu halten.

Einsätze

Burgenländisches Feuerwehrgesetz Löschmittelvorsorge ( 7) Der Landesfeuerwehrkommandant hat im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen zu erlassen. ÖBFV-RL VB-01 TRVB F 137 Löschwasserbedarf

Burgenländisches Feuerwehrgesetz Allgemeine Vorsorge ( 3) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant ist verpflichtet, damit in Zusammenhang stehende Anregungen und Beobachtungen dem Bürgermeister mitzuteilen.

OIB -Richtlinie 2 (Punkt 6.1) Zugänglichkeit für die Feuerwehr Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.

OIB -Richtlinie 2 (Punkt 6.1) Zugänglichkeit für die Feuerwehr Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der am weitesten entfernte Gebäudezugang, der für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt.

Zugänglichkeit für die Feuerwehr OIB -Richtlinie 2 (Punkt 6.1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sind hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.

OIB -Richtlinie 2 (Punkt 6.1) Zugänglichkeit für die Feuerwehr Die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Zur Beurteilung der notwendigen Flächen für die Feuerwehr ist die TRVB F134 heranzuziehen.

OIB - Richtlinie 2.1 (Punkt 3.3) Zugänglichkeit für die Feuerwehr Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen.

OIB - Richtlinie 2.1 (Punkt 3.3) Zugänglichkeit für die Feuerwehr Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden überbauten Grundfläche von mehr als 5.000 m² müssen für die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein. Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten.

OIB -Richtlinie 2 (Punkt 6.2) Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1,00 l/m 2 min bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.

Löschwasserbedarf OIB - Richtlinie 2.1 (Punkt 3.1) Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Lage (Abstand) Zufahrt Kennzeichnung Standplätze Frostsicherheit Geodätische Saughöhe Verschlammung - Versandung Wartung - Überprüfung

Lage (Abstand) Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen

Grundschutz Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen

Löschwasserversorgung Erstellung des Löschwasserplanes Standort der Hydranten Statischer Druck Dynamischer Druck Nennweite des Hydranten

Löschwasserversorgung Erstellung des Löschwasserplanes

Löschwasserversorgung Erstellung des Löschwasserplanes

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Frostsicherheit

Frostsicherheit Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Geodätische Saughöhe max. 6,00 Meter

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Geodätische Saughöhe max. 6,00 Meter

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Kennzeichnung ÖNORM F 2030

Löschwasserversorgung Allgemeine Anforderungen Wartung und Überprüfung Mindestens einmal jährlich durch Betreiber

Löschwasserversorgung Wenn die Leitungsergiebigkeit ausreichend ist, können aus Hydranten nachstehende Wassermengen entnommen werden: Nennweite in mm Stichleitung Liter / Minute 80 ~ 800 100 ~ 1.200

Löschwasserbedarfsermittlung gemäß TRVB F 137 Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes für den Objektschutz hat vom Eigentümer, Inhaber oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerkes oder in dessen Auftrag zu erfolgen und ist für das Genehmigungsverfahren vorzulegen.

Löschwasserbedarfsermittlung gemäß TRVB F 137 Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes setzt voraus: Es ist nur ein Brandabschnitt vom Brand betroffen. Die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe werden für die Ermittlung des Löschwasserbedarfes nicht berücksichtigt.

Löschwasserbedarfsermittlung gemäß TRVB F 137 Der Löschwasserbedarf ist für jenen Brandabschnitt auszulegen, für den sich rechnerisch der höchste Löschwasserbedarf ergibt. Falls sich bei der Berechnung des Löschwasserbedarfs für den Objektschutz eine höhere Löschwasserrate von mehr als 10.000 l/min ergibt, ist durch entsprechende Brandschutzvorkehrungen eine Reduktion der Löschwasserrate unter 10.000 l/min zu bewirken.

Löschwasserrückhaltung gemäß TRVB F 137 Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung ist von den zuständigen Sachverständigen im Zuge der behördlichen Verfahren festzustellen. Der Berechnung des erforderlichen Auffangvolumens an kontaminiertem Löschwasser kann der Löschwasserbedarf für den Objektschutz reduziert um 25 % infolge Verdampfung und Aufnahme durch das Brandgut zu Grunde gelegt werden.