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Transkript:

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag Freianlagen Zwischen der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn Ersten Direktor Werner Krempl nachstehend Auftraggeber genannt und nachstehend Auftragnehmer genannt wird für die Maßnahme Neubau eines Reha-Zentrums der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern folgender Vertrag geschlossen: 1

Auftragsnummer: XX-XXX-X Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 3 Unterlagen zum Vertrag 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 5 Allgemeine Leistungspflichten 6 Spezifische Leistungspflichten 7 Fachlich Beteiligte 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers 9 Baustellenbüro 10 Honorar 11 Nebenkosten 12 Umsatzsteuer 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 14 Datenverarbeitung 15 Ergänzende Vereinbarungen 2

Auftragsnummer: XX-XXX-X 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung für Freianlagen gemäß 39 HOAI, mit denen in der Liegenschaft Thermenallee, 95448 Bayreuth auf den Grundstücken mit den Flur-Nr.: Gesamtfläche aller Flurstücke: m² Freianlagen mit einer Fläche von m² für das Gebäude das Objekt eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäuden neu hergestellt, umgebaut, erweitert, instand gesetzt oder instand gehalten werden sollen. 1.2 Die bauliche Anlage/die Baumaßnahme ist für...als...bestimmt. 1.3 Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens. 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile: Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) Anlage 1 Leistungsumfang (zu 6) Anlage 2 (lt. Ihrem Angebot vom 08.10.2015) Verpflichtungserklärung Anlage 3 ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke Anlage 4 Regelungen zur Datenverarbeitung Anlage 5 Aufgabenbeschreibung Anlage 6 Mitarbeiterverzeichnis Anlage 7 Protokoll des Vergabegespräches Anlage 8 Liste der fachlich Beteiligten Anlage 9 2.2 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Bayer. Staatsregierung BFR Vermessung Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. 2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen: Projektgrundlagen gemäß Liste Anlage 10 3

Auftragsnummer: XX-XXX-X 2.3.1 Für das Aufstellen der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau, 6 Nr. 6.1) ist zu Grunde zu legen: der genehmigte Bauantrag vom (Anlage) 2.3.2 Für die weitere Bearbeitung ( 6 Nrn. 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen: - die vom Auftraggeber gebilligte und baufachlich genehmigte und festgesetzte HU-Bau. 2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO. dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO. 3 Unterlagen zum Vertrag Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung übergeben: 3.1 der genehmigte Bauantrag die baufachlich genehmigte und festgesetzte HU-Bau die vorläufige Honorarermittlung (Anlage ) die Liste der fachlich Beteiligten das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück nach RLBau B der amtliche Lageplan vom die Bestandspläne des Gebäudes/Objektes mit Stand vom: in Papierform, digital, gemäß beigefügter Planliste das Bodengutachten vom 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten: - Die allgemeinen Leistungspflichten ( 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen. - Die spezifischen Leistungspflichten ( 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen. 4.2 Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. 4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß 6 Nr. 6.1. mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß 6 Nummer 6. Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt. 4

Auftragsnummer: XX-XXX-X 4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 6 Nrn. 6.2 bis 6.5 einzeln oder im Ganzen abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Vereinbarung der Termine und Fristen für diese Leistungen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen wird der Auftraggeber berücksichtigen, dass diese in der Regel unter anderem die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß 5 Nr. 5.3.1 voraussetzt. 4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; 14 Nr. 14.1 AVB bleibt unberührt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 5 Allgemeine Leistungspflichten 5.1 Projektziele Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Freianlage(n) ( 1 Nr. 1.1) gemäß den nachfolgenden Vorgaben nach 5 Nrn. 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann. 5.2 Quantitäten/Qualitäten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im genehmigten Bauantrag vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 5.3 Kosten 5.3.1 Die Baukosten für die Freianlage(n) dürfen den Betrag von Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200, 500, ggf. 600 nach DIN 276-1: 2008-12 (jeweils einschließlich Umsatzsteuer), soweit diese Kostengruppen im genehmigten Bauantrag/der HU-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276-1: 2008-12 zu erstellen. 5.3.2 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten der Freianlagen bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276: 2008-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten (KKE) zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Hierfür können vom Auftragnehmer Muster 16 bis 18 RBBau angewendet 5

Auftragsnummer: XX-XXX-X werden; statt der Muster 16 bis 18 RBBau kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber gleichwertige Formulare oder Kostenkontrollinstrumente einsetzen. 5.4 Termine 5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Einreichung der rechtsaufsichtlichen Antragsunterlagen an das StMAS Baubeginn Fertigstellungstermin: Inbetriebnahme des Reha-Zentrums Abschluss der Fertigstellungspflege 5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß 5.4.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftrage Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsabschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. 5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen. Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu 6 gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume: bis spätestens / Leistungszeitraum Vorlage HU-Bauunterlagen / Wochen sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 / Wochen sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 / Wochen sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 3 / Wochen Baubeginn / Wochen sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 4 / Wochen Fertigstellungstermin / Wochen Inbetriebnahme des Reha-Zentrums / Wochen 5.5 Erreichen der Projektziele 5.5.1 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, sie anzuzeigen und schriftlich zu begründen. 5.5.2 Wird erkennbar, dass die Projektziele mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze doch noch eingehalten werden können. 5.5.3 Billigt der Auftraggeber die Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kos- 6

Auftragsnummer: XX-XXX-X tenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. 5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt. 5.6 Besprechungen 5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. 5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. 5.7 Leistungsänderungen 5.7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt 5 Nr. 5.7.2. 5.7.2 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach 1 Nr. 1.1 dienlich sind, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt 10 Nr. 10.10. 5.8 Behandlung von Unterlagen 5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist. 5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des 14 in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen. Sie sind zusätzlich 1-fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DINgemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. 5.9 Koordination Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden. 7

Auftragsnummer: XX-XXX-X 6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen: 6.1 Leistungsstufe 1 HU-Bau 6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst: für die Erarbeitung der HU-Bau alle in der Anlage Leistungsbild Freianlagen Spezifische Leistungen zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung). zusätzlich folgende Teile der Leistungsstufe 2 in der Form der nachfolgend beschriebenen Darstellungen von Einzelheiten des Objekts als Ausführungszeichnungen: M = 1 : M = 1 : M = 1 : Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen der Grundlagenermittlung folgende Leistungen: - Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter 6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann. 6.2 Leistungsstufe 2 Genehmigungs-/Ausführungsplanung 6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Genehmigungs-/Ausführungsplanung erforderlich sind, soweit sie nicht bereits nach 6.1.1 beauftragt waren. Hierzu gehören die in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das: - Führen von Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden über die Genehmigungsfähigkeit - Einreichen der Vorlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen: Grundrisse, Schnitte, Ansichten M = 1 : 50 Fassadenschnitte M = 1 : 20 Anschlussdetails M = 1 : 10 / 1 : 5 8

Auftragsnummer: XX-XXX-X 6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat, - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, - die Arbeitsergebnisse der anderen an der Planung fachlich Beteiligten vollständig integriert sind, - die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß 5.3.1 nachweislich einhält, - die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen. 6.3 Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe 6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Stufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. 6.3.2 Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen: - Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, - Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, - Einholen von Angeboten, - Durchsicht sowie Nachrechnen der Angebote und Aufstellen des Preisspiegels, - Führen von Aufklärungsgesprächen mit Bietern unter Mitwirkung des Auftragnehmers, - Auftragserteilung 6.3.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse - mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und - mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 208-12 vorzulegen; der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach 5 Nummer 5.3.2 vorzunehmen. 6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn unter Berücksichtigung der vereinbarten Projektziele - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar ermittelt sind, - der Vergabeterminplan vorliegt, - die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt und ausgepreist sind, - die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt und vom Auftraggeber anerkannt sind, - die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind. 9

Auftragsnummer: XX-XXX-X 6.4 Leistungsstufe 4 Objektüberwachung und Dokumentation 6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. 6.4.2 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Leistungen von ausführenden Unternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. 6.4.3 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. 6.4.4 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch gemäß Anlage 4 (Prüfung, Feststellungsbescheinigungen) zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. 6.4.5 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: Teil-/Schlussrechnungen: 4 Werktage vor Fälligkeit 6 Werktage vor Fälligkeit 6.4.6 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen. 6.4.7 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Projektziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, - alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, - die Kostenkontrolle gemäß 6 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist, - die Kostenfeststellung nach Muster 6 RLBau/RBBau vorliegt, - die Zusammenstellung der Dokumentation vollständig erbracht ist. 6.5 Leistungsstufe 5 Objektbetreuung 6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. 6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind. 7 Fachlich Beteiligte 7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (Fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der Anlage 7. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer zeitnah mitteilen. 10

Auftragsnummer: XX-XXX-X 7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt. Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Projektziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen. 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers 8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungsstufe 1 für Leistungsstufe 2 für Leistungsstufe 3 für Leistungsstufe 4 für Leistungsstufe 5 laut Anlage 7 laut Anlage 7 laut Anlage 7 laut Anlage 7 laut Anlage 7 Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach 6 Nr. 6.4.3 und Anlage zu 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. 8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden. 9 Baustellenbüro 9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vor Ort vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, an Tagen pro Woche, Jour fixe (Turnus: pro Woche Monat). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen. Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein. 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X 9.2 Kostentragung Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ohne Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf werden dem Auftragnehmer die Räume für das Baustellenbüro mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten. 10 Honorar Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften ( 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume ( 33-37 HOAI). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird: 10.1 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten nach 4 HOAI in Verbindung mit 38 HOAI werden für die Leistungen nach 6 Nr. 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der baufachlich genehmigten und festgesetzten Kostenberechnung zur HU-Bau/der Bauunterlage ohne Umsatzsteuer ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung ohne Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1: 2008-12 zu Grunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvb) gemäß 4 Absatz 3 HOAI betragen: Freianlage/n mvb 10.2 Honorarzonen Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zu Grunde gelegt: Freianlage/n Honorarzone III 10.3 Honorarsatz Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 40 Abs. 1 HOAI vereinbart. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 40 Abs. 1 HOAI vereinbart zuzüglich v. H. der Differenz zum Höchstsatz für Freianlagen 12

Auftragsnummer: XX-XXX-X 10.4 Vom-Hundert-Sätze Die Leistungen gemäß Anlage zu 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet: Leistungen Leistungsstufe 1 (Leistungsphasen 1 3): Leistungsstufe 2 (Leistungsphasen 4 + 5): Leistungsstufe 3 (Leistungsphasen 6 + 7): Leistungsstufe 4 (Leistungsphase 8): Leistungsstufe 5 (Leistungsphase 9): Insgesamt Freianlage/n: v. H.-Satz v. H. 10.5 Honorarzuschläge Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart: Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß 40 Absatz 6 HOAI wie folgt erhöht: Freianlage/n v. H.-Satz Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß 12 HOAI wie folgt erhöht: Freianlage/n v. H.-Satz 10.6 10.7 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach 38 HOAI die Eingangstafelwerte des 40 Abs. 1 HOAI (20.000,00 ), werden die Leistungen gemäß 10.3 AVB und den Stundensätzen nach 10 Nr. 10.9 des Vertrages wie folgt vergütet: Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach 38 HOAI die Tafelwerte des 40 Abs. 1 HOAI (1,5 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet: 10.8 Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage zu 6 werden wie folgt bewertet bzw. honoriert: Leistungsstufe 1 v. H. /netto pauschal Leistungsstufe 2 v. H. /netto pauschal Leistungsstufe 3 v. H. /netto pauschal Leistungsstufe 4 v. H. /netto pauschal Leistungsstufe 5 v. H. /netto pauschal Insgesamt: /netto pauschal 10.9 Honorar bei Leistungsänderungen Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß 5 Nr. 5.7.2 weitere Leistungen an, die nicht über die v. H.-Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, werden diese nach Zeitaufwand honoriert. 13

Auftragsnummer: XX-XXX-X Dabei sind folgende Stundensätze zu Grunde zu legen: für Auftragnehmer: für Mitarbeiter: für technische Zeichner für sonstige Mitarbeiter /Stunde /Stunde /Stunde /Stunde Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Das Honorar wird grundsätzlich pauschaliert und vor Aufnahme der Leistung schriftlich vereinbart. 10.10 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen: 11 Nebenkosten 11.1 Erstattung von Nebenkosten Die Nebenkosten nach 14 HOAI werden nicht erstattet. insgesamt pauschal mit 1 v. H. vom Nettohonorar erstattet. insgesamt pauschal mit v. H. vom Nettohonorar nach Leistungsstufen erstattet: Leistungsstufe 1 v. H. vom Nettohonorar Leistungsstufe 2 v. H. vom Nettohonorar Leistungsstufe 3 v. H. vom Nettohonorar Leistungsstufe 4 v. H. vom Nettohonorar Leistungsstufe 5 v. H. vom Nettohonorar insgesamt pauschal zum Festpreis in Höhe von erstattet. insgesamt pauschal zum Festpreis in Höhe von nach Leistungsstufen erstattet: Leistungsstufe 1 netto Leistungsstufe 2 netto Leistungsstufe 3 netto Leistungsstufe 4 netto Leistungsstufe 5 netto mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Kosten, die auf Einzelnachweis zusätzlich erstattet werden ausschließlich auf Einzelnachweis erstattet. Werden Leistungen nach 5 Nummer 5.7.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils zugehörigen Leistungsstufe. 11.2 Erstattung von Reisekosten Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bayerische Reisekostengesetz anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. Die Erstattung der Reisekosten ist unter Beifügung der Originalbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft. 14

Auftragsnummer: XX-XXX-X 11.3 Vorsteuerabzug Soweit Neben- und Reisekosten ob pauschal oder zum Einzelnachweis erstattet werden, sind sie abzüglich der nach 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen. 12 Umsatzsteuer Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß 11 gilt: Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit. 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 16 AVB müssen mindestens betragen: für Personenschäden: für sonstige Schäden: Die Versicherungssummen stehen 1- fach für die gesamte Versicherungsdauer zur Verfügung und müssen jährlich nachgewiesen werden. 14 Datenverarbeitung 14.1 Für alle nach dem Vertrag in DV-gerechter Form zu liefernden Unterlagen sind die nachstehenden Vorgaben maßgebend: 14.2 Anfertigung von Unterlagen für die Planung 14.2.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorgegeben. 14.3 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Sonstigem 14.3.1 Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung Der Auftragnehmer hat die in 6 aufgelisteten Leistungen für die Ausschreibungsunterlagen auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle Ausschreibungen zu erstellen und Musterunterlagen zur Prüfung an den Aufraggeber zu senden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsystems das StLB, die Richtlinien zu 214.H VHB und die REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung anzuwenden, die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung zu beachten und die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform erfüllt werden. 15

Auftragsnummer: XX-XXX-X Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle xml entsprechen. Die geprüfte Datei hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber durch elektronische Übermittlung (z. B. per E-Mail) zu übergeben. CAD-Zeichnungen sowie Skizzen und Scans sind in DWG-/DXF- und pdf-formate umzuwandeln und dem Auftraggeber elektronisch zu übermitteln. Leistungsbeschreibungen und pdf-dokumente sind dem Auftraggeber per E-Mail zuzusenden; dabei ist die Grenze von 10 MB pro E-Mail zu beachten. 14.3.2 Sonstige Unterlagen Der Auftragnehmer hat alle über die vorstehenden Unterlagen hinausgehenden sonstigen Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber gemäß den Regelungen dieses Vertrages zu übergeben: Dies sind z. B.: - der Erläuterungsbericht - die Kostenberechnung - der Kostenanschlag - Flächen-, Kubatur- und sonstige Berechnungen. 15 Ergänzende Vereinbarungen 15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage 3) abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung abgeben. Auftraggeber: Auftragnehmer:..., den......, den... (Ort, Datum) (Ort, Datum)...... (Unterschrift) (Unterschrift) 16

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 5 Urheberrecht 6 Öffentlichkeitsarbeit 7 Behandlung von Unterlagen 8 Leistungsverzögerungen 9 Abnahme 10 Vergütung 11 Abrechnung 12 Zahlungen 13 Kündigung durch den Auftraggeber 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 15 Haftung und Verjährung 16 Haftpflichtversicherung 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 18 Arbeitsgemeinschaft 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache VHF Bayern Stand August 2016 Seite 1 von 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere: - die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), insbesondere die 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO 1 1 - die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV- BayHO) - die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), bzw. die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaats Bayern (RLBau) 1 - den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - die Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV), - die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaats Bayern (VHB Bayern) - das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Lieferungen und Leistungen durch Behörden der Staatsbauverwaltung des Freistaats Bayern (VHL Bayern) - das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaats Bayern (VHF Bayern) 1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. 1.4 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm mit übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen. 1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. 1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung an Unterauftragnehmer zulässig. 1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/ FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte vertreten lassen. Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 1 Nicht bei Maßnahmen der Wasserwirtschaft VHF Bayern Stand August 2016 Seite 2 von 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten. 1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Unterauftragnehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Unterauftragnehmers selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggeber seinen anderen Unterauftragnehmer mit der Leistung beauftragt. 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 2.1 Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des Auftraggebers. 2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Projektziele zu realisieren. 2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine. 2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Projektziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten. 2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. 2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten. 2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. 2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber. 2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistungen mit Ausnahme der Leistungsstufe 5 auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist. 2.11 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. VHF Bayern Stand August 2016 Seite 3 von 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt. 3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. 4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. 4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen. 5 Urheberrecht 5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen. 5.1.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. 5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn die vom Auftraggeber vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist. VHF Bayern Stand August 2016 Seite 4 von 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die Nutzung des Objektes beeinträchtigen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung hören. 5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden. 5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; Nummer 2.5 bleibt davon unberührt. 5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen. 6 Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten. 6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; 2 Nummer 2.5 und 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten. 6.3 Der Auftragnehmer hat alle Informationen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Internetliste der Vergabeplattform vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Eignungsprüfung der präqualifizierten Unternehmen nach 6 VOB/A bei öffentlichen Bauaufträgen zu verwenden. Insbesondere eine kommerzielle oder nicht dem Zwecke der Präqualifikation dienende Nutzung oder Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet. 7 Behandlung von Unterlagen 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau/RLBau 1, dem VHB, dem VHL und dem VHF entsprechen. 7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DVAnlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können. VHF Bayern Stand August 2016 Seite 5 von 11

Auftragsnummer: XX-XXX-X Architektenvertrag, Anlage 1 Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. 7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser. Der Auftragnehmer hat die Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren oder ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen. 8 Leistungsverzögerungen 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; der Auftraggeber entscheidet unter Würdigung der vom Auftragnehmer genannten benötigten Zeitdauer. 8.2 Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen. Können Vertragsfristen aus unabweisbaren Gründen nicht eingehalten werden, gibt der Auftraggeber neue Fristen vor, die die objektiv eingetretenen Terminverzögerungen berücksichtigen. Vor Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen oder der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an und berücksichtigt seine Leistungsfähigkeit. 8.3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen. 9 Abnahme 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Erstreckt sich die Weiterbeauftragung auf die Objektbetreuung, findet nach Vollendung der Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation eine Teilabnahme statt. Nach Erbringung der Leistungsstufe 1 kann auf Antrag einer Vertragspartei eine Teilabnahme erfolgen. Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. 9.2 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. VHF Bayern Stand August 2016 Seite 6 von 11