1. In diesem Umfang müssen Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen

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Transkript:

Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Tun sie das nicht oder in zu geringem Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe (auch genannt) fällig, die von der Betriebsgröße und der Quote der schwerbehinderten Arbeitnehmer (Beschäftigungsquote) abhängt. 1. In diesem Umfang müssen Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf wenigstens 5 % Ihrer Stellen Menschen mit einer Behinderung zu beschäftigen (Pflichtarbeitsplatz). 1 Diese Verpflichtung trifft Sie, wenn Sie über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Auch ein teilzeitbeschäftigter behinderter Mensch, den Sie kürzer als betriebsüblich, aber wenigstens 18 Stunden in der Woche beschäftigen, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. 2 Eine Anrechnung ist ebenfalls möglich, wenn Sie schwerbehinderte Menschen in Heimarbeit beschäftigen. 3 Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb, auf denen Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie bei der Berechnung der Mindestzahl und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen Sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen, nicht mitzählen. 4 Praxis-Tipp: Wenn Sie einen schwerbehinderten Auszubildenden beschäftigen, können Sie diesen mit 2 Pflichtplätzen anrechnen. Im Fall einer besonders schweren Behinderung werden sogar 3 Pflichtplätze angerechnet. 1 71 SGB IX. 2 75 Abs. 2 SGB IX. 3 127 Abs. 1 SGB IX. 4 74 Abs. 1 SGB IX. 1

2. Diese Kosten kommen auf Sie zu, wenn Sie die Beschäftigungsquote nicht einhalten Wenn Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen Sie für jeden nicht besetzen Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten. 5 Das gilt unabhängig davon, aus welchem Grund Sie Ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen und ob Sie daran ein Verschulden trifft oder nicht. Beispiel: Sie bitten die Agentur für Arbeit, Ihnen für einen freien Arbeitsplatz einen Menschen mit Behinderung zu vermitteln. Die Arbeitsagentur findet aber keinen Bewerber, der auf die von Ihnen zu besetzende Stelle passt. Sie müssen dennoch die zahlen, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es gibt somit auch keine Möglichkeit, die erlassen oder ermäßigt zu bekommen. Denn der Gesetzgeber will jeden Arbeitgeber verpflichten, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten, indem er in erster Linie einen bestimmten Prozentsatz seiner Arbeitsplätze schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stellt. Erst in zweiter Linie soll das Ziel dadurch erreicht werden, dass Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leisten. Die Ausgleichsabgabe ist von der Beschäftigungsquote, also vom Anteil der schwerbehinderten Arbeitnehmer, abhängig. Sie beträgt pro unbesetzten Pflichtplatz im Monat. 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %, 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %, 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %. 5 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. 2

3. So funktionieren Veranlagung und Anzeigeverfahren Sie als Arbeitgeber berechnen die Höhe der Ausgleichsabgabe im Wege der Selbstveranlagung. Entrichten Sie die Ausgleichsabgabe dann in einer Summe bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr an das Integrationsamt. 6 Wenn Sie zu spät zahlen, erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge von 1 % für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit. Sind Sie mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid. Zahlen Sie auch dann nicht, leitet das Amt die Beitreibung ein. Für die Anzeige haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie nutzen das offizielle elektronische Anzeigeverfahren REHADAT-Elan. Diese Software unterstützt Sie als Arbeitgeber bei der Berechnung und der Erstellung der Anzeige nach 80 Abs. 2 SGB IX. Sie verwenden die Vordrucke, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstellt. Ihr Steuerberater kann die relevanten Daten für die Anzeige nach 80 Abs. 2 SGB IX aus den DATEV- Lohnabrechnungsprogrammen ermitteln und für den Import in REHADAT-Elan bereitstellen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater hierauf an! Auch die Meldungen müssen Sie bis zum 31.03. für das vorangegangene Jahr abgeben. Adressat der Meldungen ist die für Ihren Hauptsitz zuständige Agentur für Arbeit. Diese Daten müssen Sie melden: die Zahl aller Arbeitsverhältnisse in Ihrem Direktionsbereich, also auch der Zweig- oder Nebenbetriebe, die Zahl der besetzten Pflichtplätze gemäß dem Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, der Mehrfachanrechnungen und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen, getrennt nach den jeweiligen Betrieben, den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe. 6 80 SGB IX. 3

4. So werden kleinere Betriebe entlastet Als kleinerer Arbeitgeber werden Sie entlastet, wenn Sie nicht alle Pflichtplätze besetzen können. Haben Sie im Jahresdurchschnitt weniger als 40 Arbeitsplätze, müssen Sie nur einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; besetzen Sie diesen Pflichtplatz nicht, zahlen Sie monatlich 125 Euro Ausgleichsabgabe; 60 Arbeitsplätze, müssen Sie 2 Pflichtplätze besetzen, ansonsten zahlen Sie 125 Euro im Monat, wenn Sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen und monatlich 220 Euro, wenn Sie weniger als einen Pflichtplatz besetzen. Zuständig für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist, ebenso wie für die Veranlagung, das Integrationsamt. 7 5. So können Sie Ihre Zahlungspflicht auch erfüllen Müssen Sie die zahlen, können Sie Ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten vergeben. Die Hälfte der in den Aufträgen enthaltenden Arbeitsleistung können Sie auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. 8 Auf der Rechnung der Werkstatt werden die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen ausgewiesen. Die Anrechnung kann grundsätzlich nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung entsteht. Sie können aber auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Rechnungen berücksichtigen. Praxis-Tipp: Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die anrechenbare Arbeitsleistung um den Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % erhöhen. 7 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. SGB III. 8 140 SGB IX. 4

2017 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eg, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich oder vertraglich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages nicht gestattet. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Angaben ohne Gewähr Bild: WavebreakmediaMicro/fotolia.com Stand: November 2017 E-Mail: literatur@service.datev.de 5