Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 VII. Sachbezugswerte... 5
I. Entgeltgrenzen Im Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 6.500,00 EUR jährlich: 78.000,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) monatlich: 4.950,00 EUR jährlich: 59.400,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren monatlich: 4.425,00 EUR jährlich: 53.100,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich: 4.425,00 EUR jährlich: 53.100,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 3.045,00 EUR jährlich: 36.540,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich: 152,25 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 435,00 EUR kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 450,00 EUR Im Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich: 5.800,00 EUR jährlich: 69.600,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.695,00 EUR (in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West) jährlich: 32.340,00 EUR Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung) Steuer- und sozialversicherungsfrei 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West (78.000,00 EUR) jährlich: 3.120,00 EUR
II. Beitragssätze / Beitragshöhen Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz* 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz* 14,9 % Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag 47,20 EUR Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer 685,88 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen* 15,5 % * inklusive 0,9 % vom Versicherten allein zu tragender kassenindividueller Beitragsanteil Pflegeversicherung Beitragssatz 2,55 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag 7,76 EUR Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag für Kinderlose 8,52 EUR Höchstbeitrag 112,84 EUR Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer 123,90 EUR Rentenversicherung 18,60 % Arbeitslosenversicherung 3,00 % Insolvenzgeldumlage 0,06 % Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1 (60 % Erstattung) 1,80 %* Erhöhter Beitragssatz U1 (80 % Erstattung) 3,40 %* Ermäßigter Beitragssatz U1 (50 % Erstattung) 1,50 %* Beitragssatz U2 (100 % Erstattung / 120 % bei BV*) 0,45 %* * Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten. Gleitzone 2018 Arbeitnehmer zahlen 2018 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2018 = 0,7547. Die vereinfachte Formel für 2018 lautet: 1,2759625 x AE 234,568125 EUR
III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung Das Bundeskabinett hat am 22.11.2017 die Beitragssatzverordnung 2018 beschlossen. Damit wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1.1.2018 auf 18,6 Prozent gesenkt. Der Bundesrat muss der Regelung noch zustimmen. Grund für die positiven Rentenfinanzen sind die gute Konjunktur und Beschäftigungslage. IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der hälftige allgemeine Beitragssatz herangezogen. Dabei wird ab 1. Januar 2018 auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (14,6 %) zurückgegriffen. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 EUR ergibt sich vom 1. Januar 2018 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: 4.425 EUR x 7,3 % = 323,03 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Hinweis: Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienangehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers dürfen keine Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt werden (siehe auch BSG 20.03.2013 B 12 KR 4/11 R). Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z. B. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z. B. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hierbei wird der hälftige ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) herangezogen. Höchstbeitragszuschuss ab 1. Januar 2018: 4.425 EUR x 7,0 % = 309,75 EUR In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 56,42 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 34,29 EUR.
VII. Sachbezugswerte Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2018 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück für Mittagessen für Abendessen für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 246,00 EUR 52,00 EUR 97,00 EUR 97,00 EUR 226,00 EUR 472,00 EUR