STATUTEN STIFTUNG. Juni Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Museumsstrasse 131 CH-3858 Hofstetten bei Brienz ballenberg.

Ähnliche Dokumente
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

STIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

STIFTUNGSURKUNDE I STATUTEN

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Vereins Konkret

Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2

I. Name, Sitz und Zweck... 3

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist

Verein Amici di Sciaredo

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation)

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Schweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten

VEREIN SAH REGION BASEL

Reglement. der Stiftung Aktion Demenz. mit Sitz in Mauensee. I. Zweck. Zweck Art. 1

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland

Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH)

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation

Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar Statuten

Statuten Verein Schlachthaus Theater Bern

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten von Basel Tourismus

Statuten der Stiftung Schweizer Sporthilfe

Statuten der Haldimann-Stiftung mit Sitz in Aarau

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN

Art. 3 Mitgliederbeiträge und sonstige Vereinsmittel

Statuten des Vereins Jungleworld

STIFTUNGSSTATUT. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS)

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

Stiftung Lebensraum Gebirge mit Sitz in Engelberg

Statuten von CURAVIVA Basel-Stadt

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung

STIFTUNG KUNSTHALLE BERN STATUT

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung

VEREIN SPITEX -DIENSTE OBERES GÜRBETAL

MUSTERURKUNDE FÜR STIFTUNGEN MIT GESAMTSCHWEIZERISCHEM

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen

Vereinsstatuten. Juni noi gass

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Statuten Bernoulli- Euler- Gesellschaft

Stiftungsstatut. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS

Verband der Evangelischen Kirchenchöre im Thurgau. Statuten

S T A T U T E N. vom 19. April HINDERNISFREI BAUEN LUZERN Verein, Sternmattstrasse 50, 6005 Luzern, ,

Statuten Verein Kunstkiosk Baar

Viridium Foundation. Stiftungsurkunde

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst die weibliche mit ein!

Statuten Verein RAUM

Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern.

Organisationsreglement

Statuten. des Alters- und Pflegeheims Grindelwald

STATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ

Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN

Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung. Stiftungsurkunde

Öffentliche Urkunde. Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden. Reg. B Beurkundet durch den Notar Martin Schmid, Chur

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

S T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art.

STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

STATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Statuten Gemeinnütziger Frauenverein Nidau

Verein «Swiss Cyber Storm»

Statuten. Der Sitz befindet sich in Küsnacht, die Geschäftsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Finanzchefs. Die Dauer ist unbeschränkt.

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.

STATUTEN. KMU Netzwerk Hebelstrasse Basel

Verbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten

SWISSIX INTERNET EXCHANGE

Stiftungsstatut. der. Stiftung Hofwiesen Wohnen im Alter in Dietlikon

Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012)

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

STATUTEN KOMMUNIKATION SCHWEIZ SEKTION DEUTSCHSCHWEIZ

Statuten der Stiftung Kinderbetreuung im Hochschulraum Zürich (kihz) Vom Stiftungsrat am 12. Mai 2014 genehmigte Fassung

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Vereinsstatuten

Transkript:

STATUTEN STIFTUNG Juni 2016 Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Museumsstrasse 131 CH-3858 Hofstetten bei Brienz +41 33 952 10 30 ballenberg.ch

INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Dauer 4 II. Vermögen 4 III. Zweck und Ziel 4 IV. Organe der Stiftung 5 V. Das Patronatskomitee 6 VI. Die Fördervereine 6 VII. Die Geschäftsleitung des Freilichtmuseums 6 VIII. Vertretung nach aussen 6 IX. Beschlussfassung 6 X. Schlussbestimmungen 7 Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 3

STIFTUNGSSTATUTEN des Freilichtmuseums der Schweiz Ballenberg (Stiftungsurkunde und Präambel vom 10. Oktober 1968; Statutenänderungen erfolgten am 29. Juni 1974 / 28. Oktober 1982 / 31. Mai 1986 / 19. Mai 1990 / 20. Mai 1995 / 28. Mai 1999 / 15. Juni 2001 / 2. Juni 2006 / 30. Mai 2008, 29. Mai 2009 und 19. Februar 2016). I. Name, Sitz und Dauer Art. 1 Die Stiftung trägt den Namen: Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Ballenberg Musée suisse en plein air Ballenberg Museo svizzero all aperto Ballenberg Museum svizzer al liber Ballenberg Swiss Open-Air Museum. Art. 2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Hofstetten bei Brienz/BE. Art. 3 Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. II. Vermögen Art. 4 1 Das Stiftungsvermögen belief sich bei der Gründung auf Fr. 268 000. an Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen. 2 Das Stiftungsvermögen kann von Seiten der Stifter oder Dritter jederzeit durch weitere Zuwendungen in Form von Schenkungen, Spenden, Vermächtnissen usw. vermehrt werden, wie namentlich auch durch die Übernahme neuer Museumsobjekte. III. Zweck und Ziel Art. 5 1 Die Stiftung Ballenberg hat den Zweck, unter Rücksichtnahme auf die Naturlandschaft des Ballenbergs das Freilichtmuseum der Schweiz zu betreiben und weiter auszubauen. Sie hält sich dabei grundsätzlich an die ICOM-Statuten (International Council of Museums) von 2007ff und des Verbandes Europäischer Freilichtmuseen aus dem Jahre 2009. 2 Das Freilichtmuseum Ballenberg ist eine wissenschaftliche, Kultur vermittelnde Institution. Es hat das Ziel, traditionelle ländliche Bauten samt ihren typischen Einrichtungen zum Wohnen und Arbeiten aus allen Landesteilen der Schweiz zu sammeln, zu erforschen und zu erhalten, um die früheren Wohn-, Sozial- und Wirtschaftsformen in Bauernstand, Handwerk und Gewerbe authentisch zu vermitteln. Das Freilichtmuseum soll ein lebendiges kulturelles Zentrum mit Veranstaltungen, Kursen, Ausstellungen, kultureller Vermittlung und Publikationen bilden. 3 Das Freilichtmuseum und die Stiftung arbeiten mit interessensverwandten Organisationen im In- und Ausland zusammen und unterstützen Bestrebungen zur Vermittlung der vielfältigen Inhalte. Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 4

IV. Organe der Stiftung Art. 6 Die Stiftungsorgane sind: A) der Stiftungsrat; B) die Revisionsstelle; C) die Geschäftsleitung. A) DER STIFTUNGSRAT Art. 7 1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Personen. Er setzt sich zusammen aus Delegierten von Körperschaften und Fachleuten gemäss Stiftungszweck. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Ergänzungswahlen erfolgen auf den Rest der Amtsdauer. Folgende Körperschaften können je einen Delegierten in den Stiftungsrat abordnen: Kanton Bern; Standortgemeinde Hofstetten; Standortgemeinde Brienzwiler; Stiftung Heimatwerkschule Ballenberg; Fördervereine des Freilichtmuseums zusammen. 2 Bei der Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates sind die Kulturregionen der Schweiz wenn möglich zu berücksichtigen. 3 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 4 Bei Interessenkonflikten treten Betroffene in Ausstand. Art. 8 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Ihm stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a. Überwachung der Stiftungsziele; b. Änderung der Statuten (Art. 16); c. Erlass der Geschäftsordnung; d. Wahl des Stiftungsrates; e. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Stiftungsrates für die Amtsdauer von vier Jahren, Wiederwahl ist zulässig; sie bilden das Präsidium; f. Wahl der Revisionsstelle für die Amtsdauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig; g. Abnahme von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Dechargeerteilung; h. Wahl der Fachgruppen Wissenschaft und Marketing sowie allenfalls weiterer Fachgruppen; i. Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung des Freilichtmuseums und Ernennung des Vorsitzes (vgl. Art. 13 hienach); j. Wahl der Leitung Geschäftsstelle Stiftung (Stiftungssekretariat); k. Genehmigung der Jahresziele; l. Beschlussfassung über das Betriebs- und Investitionsbudget; m. Beschlussfassung über Landkäufe und alle baulichen und betrieblichen Investitionen, die den Betrag von Fr. 100 000. überschreiten; n. Festlegung der Art der Zeichnung; o. Ernennung der zeichnungsberechtigten Personen; p. Genehmigung der Verträge mit allen assoziierten Organisationen; q. Beschlussfassung über die Gründung von Tochtergesellschaften und über die Beteiligung an Gesellschaften; r. Erlass von Besoldungsrichtlinien für das Museumspersonal und Genehmigung des Stellenplanes; s. Festsetzung der Sitzungsgelder für die Stiftungsorgane; t. Berufung der Mitglieder des Patronatskomitees. Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 5

B) DIE REVISIONSSTELLE Art. 9 Das Rechnungswesen der Stiftung ist alljährlich durch eine von den Stiftungsräten unabhängige Revisionsstelle zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Stiftungsrat jährlich ein Revisionsbericht zu unterbreiten. V. Das Patronatskomitee Art. 10 1 Personen und Institutionen, welche die Stiftung ideell und materiell unterstützen wollen, können vom Stiftungsrat in das Patronatskomitee berufen werden. 2 Das Patronatskomitee ist kein Organ der Stiftung; es verfügt bezüglich der Stiftungs- und Museumsführung weder über strategische noch operative Kompetenzen. 3 Die Mitglieder treffen sich einmal jährlich zum Gedankenaustausch. VI. Die Fördervereine Art. 11 1 Die Fördervereine sind keine Organe der Stiftung; sie verfügen bezüglich der Stiftungs- und Museumsführung weder über strategische noch operative Kompetenzen. 2 Sie stellen Verbindungsorgane zu den Regionen oder zu ihren Fachsparten dar und nutzen für ihre Arbeit ihre lokalen oder fachbezogenen Kenntnisse. 3 Die regionalen und die fachbezogenen Fördervereine unterstützen das Freilichtmuseum ideell und materiell in Absprache mit den Museumsorganen. VII. Die Geschäftsleitung des Freilichtmuseums Art. 12 1 Die Geschäftsführung des Freilichtmuseums obliegt der Geschäftsleitung, bestehend aus dem bzw. der Vorsitzenden und den Mitgliedern. 2 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung werden in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates festgelegt. VIII. Vertretung nach aussen Art. 13 1 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er kann einzelne Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder der Geschäftsleitung damit beauftragen. 2 Die Geschäftsleitung vertritt den Betrieb des Freilichtmuseums der Schweiz nach aussen. IX. Beschlussfassung Art. 14 1 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse unter Vorbehalt von Art. 16 mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt er bzw. sie den Stichentscheid. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der anwesenden Stiftungsratsmitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht wenigstens ein Fünftel der anwesenden Stiftungsratsmitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt oder das Präsidium dies anordnet. 2 Wenn an der Stiftungsratssitzung das für eine Statutenänderung erforderliche Quorum nicht erreicht wird, oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit, kann der Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 6

Stiftungsrat einen Zirkulationsbeschluss fassen. Der Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel aller Stiftungsratsmitglieder zustimmen. Das Protokoll des Zirkulationsbeschlusses wird vom Präsidium und vom Sekretariat unterschrieben und allen Stiftungsratsmitgliedern zugestellt. X. Schlussbestimmungen Art. 15 Die Stiftung ist der gesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstellt und im Handelsregister einzutragen. Art. 16 Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 17 Die Auflösung der Stiftung darf nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Bei Auflösung der Stiftung beschliesst der letzte Stiftungsrat zusammen mit der Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Stiftungsvermögens. Gewinn und Kapital werden einer anderen wegen öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlichen Zielen und Sitz in der Schweiz zugewendet. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter ist ausgeschlossen. Der Stiftungsrat genehmigte die Neufassung der revidierten Statuten Mai 2015 gemäss Verfügung GS-EDI vom 19. Februar 2016 an seiner Sitzung vom 24. Juni 2016 im Freilichtmuseum Ballenberg in Hofstetten. Peter Flück Präsident des Stiftungsrates Andreina Mark Stiftungssekretariat Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 7