von Der Arbeitnehmer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht.

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Transkript:

Ausservertragliche Haftung Schema Zentrale Frage WER Kläger will WAS Schadenersatz von WEM Angeklagter WORAUS Ausservertragliche Haftung Vertrag Chronologischer Sachverhalt Kausalhaftungen überprüfen Geschäftsherrenhaftung (Art 55 OR) [Rz 5.40 5.45] Schaden (vgl. Seiten 5 6) Kausalzusammenhang Fehlverhalten der Hilfsperson [Rz 5.42] Der Arbeitnehmer, die Hilfsperson muss ein Subordinationsverhältnis mit den Geschäftsherren haben. (selbständige Unternehmerin, Organ fallen hier aus) Als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR nur gelten kann, wer zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht, wie es für Arbeitnehmer charakteristisch ist. (An einem solchen Unterordnungsverhältnis fehlt es, wenn die vermeintliche Hilfsperson als selbständige Unternehmerin tätig ist, die ihre Tätigkeit selbst organisiert.) Der Arbeitnehmer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht. Der Arbeitnehmer gilt nicht als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn nicht in einem Subordinationsverhältnis (erläutere) steht. In Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen [Rz 5.43] Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung und Saden bestehen. Zwischen der schädigenden Handlung und den Verrichtungen, die der Hilfsperson aufgetragen waren, muss somit ein funktioneller Zusammenhang bestehen. 1/12

Zwischen der schädigenden Handlung (nennen) und den Verrichtungen (nennen), die der Hilfsperson aufgetragen waren, besteht ein funktioneller Zusammenhang im Sinne von Art 55 OR. Zwischen der schädigenden Handlung (nennen) und den Verrichtungen (nennen), die der Hilfsperson aufgetragen waren, besteht kein ein funktioneller Zusammenhang im Sinne von Art 55 OR. Natürlicher Kausalität (vgl. Seite 8) Adäquate Kausalität (vgl. Seite 8 9) Wiederrechtlichkeit (vgl. Seiten 6 7) Geschäftsherreneigenschaft der in Anspruch genommen Person [Rz 5.44] Geschäftsherr ist, wer Arbeiten durch andere ausführen lässt, bezüglich welchen ihm die Wiesungs und Aufsichtsbefugnis zusteht. Der Geschäftsherr lässt Arbeiten (nennen) durch andere (nennen) ausführen, bezüglich welchen ihm die Weisungs und Aufsichtsbefugnis zusteht. Der Geschäftsherr hat die Geschäftsherreneigenschaft der in Anspruch genommen Peson im Sinne von Art 55 OR. Der Geschäftsherr lässt Arbeiten (nennen) nicht durch andere ausführen, bezüglich welchen ihm die Weisungs und Aufsichtsbefugnis zusteht. Der Geschäftsherr hat keine Geschäftsherreneigenschaft der in Anspruch genommen Peson im Sinne von Art 55 OR. Kein Gelingen des Sorgfaltsbeweisses (Art 55 OR I) [Rz 5.45] Der Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er alle nach den Umständen (objektiv) gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden. Der Geschäftsherr muss nachweisen, dass er die Hilfsperson genügend sorgfältig ausgewählt (cura in eligendo), instruiert (cura in instruendo) und überwacht hat (cura in custodiendo). Weiter muss sein Betrieb zweckmässig organisiert und seine Hilfspersonen das geeignete Material oder Werkzeug zur Verfügung gestellt werden. Der Geschäftsherr kann nachweisen, dass er die Hilfsperson genügend sorgfälligt ausgewählt (erläutern), instruiert (erläutern) und überwacht (erläutern) hat. Die Organisation des Betrieb war zweckmässig (erläutern) und der Hilfsperson wurde das geeignete Material oder Werkzeug (nennen) zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsherr kann aufgrund des Sorgfaltsbeweisses gemäss Art 55 OR I sich von der Haftung befreien. 2/12

Der Geschäftsherr kann nicht nachweisen, dass er die Hilfsperson genügend sorgfälligt ausgewählt (erläutern), instruiert (erläutern) und überwacht (erläutern) hat. Die Organisation des Betrieb war unzweckmässig (erläutern) und der Hilfsperson wurde das geeignete Material oder Werkzeug (nennen) nicht zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsherr kann aufgrund des Sorgfaltsbeweisses gemäss Art 55 OR I sich von der Haftung nicht befreien. Tierhalterhaftung (Art 56 OR) [Rz 5.46 5.51] Schaden (vgl. Seiten 5 6) Kausalzusammenhang Fehlverhalten eines gehaltenen Tieres [Rz 5.48] Kommt nur zum Zug, wenn das gehaltenetier ein Schaden angerichtet hat. Keine gehaltene Tiere sind frei lebende Wildtiere, so wie Ungeziefer. Als gehaltene Tiere gelten, wenn sie von Menschen versorgt werden, die ihr Verhalten beeinflussen können, wie dies für Haustiere, Nutztiere, Zootiere und Zirkustiere zutrifft. In diesem Fall handelt es sich um ein Haustier, was nach Lehre und Rechtsprechung ein klassisches Beispiel für ein gehaltenes Tier darstellt. In diesem Fall handelt es sich um ein frei lebendes Wildtier, was nach Lehre und Rechtsprechung klassischerweise nicht als ein gehaltenes Tier gilt. Aus eigenem Antrieb [Rz 5.49] Es fehlt am eigenen Antrieb des gehaltenen Tieres, wenn das Tier nur als willenloses Werkzeug eines Menschen diente. Das Tier handelte aus eigenem Antrieb und diente nicht als willenloses Werkzeug des Tierhalters. Das Tier handelte nicht aus eigenem Antrieb und diente nur als willenloses Werkzeug des Tierhalters. Natürlicher Kausalität (vgl. Seite 8) Adäquate Kausalität (vgl. Seite 8 9) Wiederrechtlichkeit (vgl. Seiten 6 7) 3/12

Tierhaltereigenschaft der in Anspruch genommen Person [Rz 5.50] In wessen Eigentum das Tier steht, ist nicht entscheidend. Viel kommt es darauf an, wer das Tier hält. Nur ganz vorübergehender Gewahrsam begründet allerdings noch keine Haltereigenschaft. Als Halter gilt, wer das Tier in seiner Gewalt hat und darüber bestimmt, wie es zu verwahren, zu behandeln und zu beaufsichtigen ist. Die Beziehung des Halters zum Tier muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und auf einem nicht bloss ganz vorübergehenden Interesse am Tier beruhen. Der Tierhalter hatte das Tier in seiner Gewalt und darüber bestimmt, wie es zu verwahren, zu behandeln und zu beaufsichtigen ist. Die Tierhaltereigenschaft ist im Sinne von Art 56 OR begründet. Der Tierhalter hatte das Tier in nicht seiner Gewalt und konnte nicht darüber bestimmen, wie es zu verwahren, zu behandeln und zu beaufsichtigen ist. Die Tierhaltereigenschaft ist im Sinne von Art 56 OR nicht begründet. Kein Gelingen des Sorgfaltsbeweisses (Art 56 OR I) [Rz 5.51] Die Beachtung der üblichen Sorgfalt genügt nicht ohne Weiteres. Der Tierhalter muss nachweisen können, dass alle objektiv notwendigen und gebotenen Massnahmen zur Schadensverhütung getroffen worden sind. Es ist davon auszugehen, dass es dem Tierhalter nicht gelingen wird sich von der Haftung zu befreien! Werkeigentümerhaftung (Art 58 OR) [Rz 5.52 5.56] Ein Verschulden des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Geschäftsherrn und zum Tierhalter steht dem Werkeigentümer kein haftungsbefreidender Sorgfaltsbeweis offen. Er haftet auch dann, wenn ihm gar keine Unsorgfalt vorgeworfen werden kann. Schaden (vgl. Seiten 5 6) Kausalzusammenhang Werk [Rz 5.54] Als Werke gelten aufgrund des Gesetztextes insbesondere Gebäude. Es muss sich dabei um einen stabilen, mit dem Erboden (direkt oder indirekt) verbundenen und künstlich hergestellten oder angeordneten Gegenstand handeln. Da es sich beim Gegenstand um einen stabilen, mit dem Erboden (direkt oder indirekt) verbundenen und künstlich hergestellten oder angeordneten Gegenstand handelt, gilt es nach Lehre und Rechtsprechung als Werk. Da es sich beim Gegenstand weder um einen stabilen, mit dem Erboden (direkt oder indirekt) verbundenen noch um ein künstlich hergestellten oder angeordneten Gegenstand handelt, gilt es nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Werk. 4/12

Mangel [Rz 5.55] Unerheblich ist, wer den Mangel verursacht hat. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes gehört. Im Hinblick auf einen derartigen Gebrauch bietet die fehlerhafte Anlage, die fehlerhafte Herstellung oder der manglehafte Unterhalt eine keine genügende Sicherheit. Das Werk ist im Sinne von Art 58 OR mangelhaft. Zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes gehört. Im Hinblick auf einen derartigen Gebrauch bietet die Anlage, die Herstellung oder der Unterhalt eine durchaus genügende Sicherheit. Das Werk ist im Sinne von Art 58 OR nicht mangelhaft. Natürlicher Kausalität (vgl. Seite 8) Adäquate Kausalität (vgl. Seite 8 9) Wiederrechtlichkeit (vgl. Seiten 6 7) Werkeigentümerschaft der in Anspruch genommen Person [Rz 5.57] Werkeigentümer ist grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des Werkes. Der Werkeigentümer ist der sachenrechtliche Eigentümer des Werkes. Der Werkeigentümer ist nicht der sachenrechtliche Eigentümer des Werkes. Verschuldungshaftung (Art 41 OR) [Rz 5.10] Schaden [Rz 5.11 5.12] Zwei Vermögensstände miteinander vergleichen: Der gegenwärtige Vermögensstand. Der Stand, den das Vermögen hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht statt gefundnen hätte. Ohne Vermögensdifferenz kein Schaden! 5/12

Schaden gem. OR 41 ist nach der des Bundesgerichtes eine unfreiwillige Vermögenseinbusse (Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn). Da der Beschädigte mit dem Verlust / der Zahlung (Verminderung der Aktiven / Erhöhung der Passiven / entgangener Gewinn) eine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitten hat, liegt ein Schaden im Sinne von OR 41 vor. Da der Beschädigte mit dem Verlust / der Zahlung (Verminderung der Aktiven / Erhöhung der Passiven / entgangener Gewinn) keine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitten hat, liegt kein Schaden im Sinne von OR 41 vor. Widerrechtlichkeit [Rz 5.19 und Graphik 5.20 und 5.21] Absolute Recht [Rz 2.1 2.4] Wirken gegenüber jedermann! Persönlichkeitsrecht (Art 28 ff ZGB) [Rz 2.2] Schützt die Persönlichkeit, d.h. die wesentliche Werte der Person, vor Eingriffen anderer. (z. Bsp.: Recht auf körperlich Unversehrtheit, Namensrecht, etc.) Sachenrecht (dingliche Rechte) (Art 641 ZGB II) [Rz 2.3] Rechte an der eigenen Sache (z. Bsp.: Eigentum, Pfandrechte, etc.) Immaterialgüterrechte [Rz 2.4] Rechte an geistigen Schöpfungen (z. Bsp.: Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, etc.) 6/12

Widerrechtlichkeit ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein objektiver Normverstoss, in Form entweder eines Eingriffs in ein absolutes Recht (per se widerrechtlich) oder einer reinen Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm (nur widerrechtlich, wenn der Schaden durch Verletzung einer bestimmten Rechtnorm entstanden ist, die gerade vor solchen Schädigungen schützen will es ist also nicht jeder Normverstoss automatisch widerrechtlich im Sinne des ausservertraglichen Hauftpflichtrechts!) Die Tat stellt eine Verletzung eines absoluten Rechts auf Persönlichkeit (nennen), Sachenrecht (nennen), Immateriellengüterrechts (nennen) von X oder eines einschlägigen Schutznorms, der gerade vor solchen Schädigungen schützen will und damit per se eine Widerrechtlichkeit dar, die mangels Vorliegens von Rechtfertigungsgründen nicht entfällt. Die Tat stellt keine Verletzung eines absoluten Rechts auf Persönlichkeit (nennen), Sachenrecht (nennen), Immateriellengüterrechts (nennen) von X oder eines einschlägigen Schutznorms, der gerade vor solchen Schädigungen schützen will und damit keine Widerrechtlichkeit dar, die mangels Vorliegens von Rechtfertigungsgründen nicht entfällt. Keine Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungsgründe (Einwilligung, Notwehr, Notstand) sind keine ersichtlich. Rechtfertigungsgründe (Art 28 ZGB II und Art 52 OR) [Rz 5.22] Einwilligung des Verletzten (Art 28 ZGB II) Da der Verletzte die rechtswidrige Handlung einwilligt, geschieht ihm kein Unrecht (volenti non fit inuria). Beim Verletzten handelt es sich um eine handlungsfähige Person und die Einwilligung ist nicht sittenwidrig. Es liegt somit eine Einwilligung des Verletzten im Sinne von Art 28 ZGB II vor und die Widerrechtlichkeit entfällt. Notwehr (Art 52 OR I) Rechtswidrige Handlung von einem Tier oder einer Maschine nicht möglich. Die rechtswidrige Handlung war gegenwärtig / drohte unmittelbar und die Abwehr der Person war verhältnismässig. Somit liegt Notwehr im Sinn von Art 52 OR I vor und die Widerrechtlichkeit entfällt. Der in Notwehr Handelnde schuldet dem Angreifer keinen Ersatz für den Schaden, den er ihm bei der Abwehr des Angriffs zufügt. Notstand (Art 52 OR II) Die handelnde Person konnte nur durch das Eingreifen in das fremde Vermögen der betroffenen Person die Gefahr für Leib, Leben oder Vermögen abwenden. Diese Person / ein Dritter befand sich dabei in einer Notlage und der Eingriff war verhältnismassig. Somit liegt ein Notstand im Sinne von Art 52 OR II vor und die Widerrechtlichkeit entfällt. Die handelnde Person ist aber nach Ermessen des Gerichts gegenüber dem geschädigten Person schadenersatzpflichtig. Selbsthilfe (Art 52 OR III) Rechtmässige Ausübung einer öffentlichen Gewalt Besondere privatrechtliche Befugnisse (Art ZGB 302 I) 7/12

Kausalzusammenhang [Rz 5.13 5.19] Natürlicher Kausalzusammenhang [Rz 5.14 5.15] Natürlich kausal für den Schaden ist ein Verhalten, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Schädigung entfiele. Hätte die eine Person die schädigende Handlung nicht getan, wäre auch kein Schaden entstanden. Das Verhalten von der Person kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Schädigung der anderen Person entfiele. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Hätte die eine Person die schädigende Handlung nicht getan, wäre trotzdem der Schaden entstanden. Das Verhalten von der Person kann also hinweggedacht werden und die Schädigung der anderen Person entfiele nicht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist nicht gegeben. Adäquater Kausalzusammenhang [Rz 5.16] Adäquat kausal für den Schaden ist ein Verhalten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine Schädigung von der Art der eingetretenen herbeizuführen. Die widerrechtliche Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus dazu geeignet, die Schädigung von der Art der eingetretenen herbeizuführen. Das Verhalten der schädigende Person war demnach für die betreffenden Schäden von der geschädigten Person adäquat kausal Die widerrechtliche Handlung liegt so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass die Schädigung von der Art nicht zu erwarten war. Das Verhalten der schädigende Person war demnach für die betreffenden Schäden von der geschädigten Person nicht adäquat kausal Unterbrechungsgründe [Rz 5.17] Höhere Gewalt Kein Zufall! Unvorhersehbares und unvermeidliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht. Das Ereignis ist im Vergleich zur ursprünglichen Ursache so intensiv, dass sie diese völlig in den Hintergrund drängt und als allein massgebliche Schadensursache erscheint. Der Kausalzusammenhang wird somit unterbrochen. 8/12

Grobes Drittverschulden Grob schuldhaftes Verhalten einer Drittperson. Dieses Verhalten ist im Vergleich zur ursprünglichen Ursache so intensiv, dass sie diese völlig in den Hintergrund drängt und als allein massgebliche Schadensursache erscheint. Der Kausalzusammenhang wird somit unterbrochen. Grobes Selbstverschulden Grob schuldhaftes Verhalten der geschädigten Person selbst. Dieses Verhalten ist im Vergleich zur ursprünglichen Ursache so intensiv, dass sie diese völlig in den Hintergrund drängt und als allein massgebliche Schadensursache erscheint. Der Kausalzusammenhang wird somit unterbrochen. Für alle diese Unterbrechungsgründe gilt, dass sie ihrerseits natürlich und adäquat kausal für den Schadenseintritt gewesen sein müssen. 9/12

Verschulden [Rz 5.23 5.28] 10/12

Objektives Verschulden [Rz 5.25 5.27] Vorsatz Der Schädiger will die Schädigung oder nimmt sie jedenfalls in Kauf. Aufgrund der Sachverhaltshinweise hat die Person mit Wissen und Willen der anderen Person geschädigt. Es liegt ein direkter Vorsatz im Sinne von Art 41 OR vor. Aufgrund der Sachverhaltshinweise hätte die Person die Schädigung zumindest in Kauf nehmen müssen. Es liegt ein Eventualvorsatz im Sinne von Art 41 OR vor. Aufgrund der Sachverhaltshinweise wollte die Person mit Wissen und Willen die andere Person nicht schädigen. Es liegt kein direkter Vorsatz im Sinne von Art 41 OR vor. Aufgrund der Sachverhaltshinweise hätte die Person die Schädigung nicht in Kauf nehmen können. Es liegt kein Eventualvorsatz im Sinne von Art 41 OR vor. Fahrlässigkeit Der Schädiger lässt die nach den Umständen gebotene Sorgfalt ausser Acht. Aufgrund der Sachverhaltshinweise hat die Person elementarste Vorsichtsgebote missachtet, die jeder verständige Mensch in der gleichen Situation befolgt hätte. Es liegt eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art 41 OR vor. Aufgrund der Sachverhaltshinweise war die Person pflichtwidrig unvorsichtig. Das Verhalten war zwar unvorsichtig, aber noch einigermassen verständlich. Eine vernünftige Drittperson hätte durchaus den gleich Fehler gemacht. Es liegt eine einfache Fahrlässigkeit im Sinne von Art 41 OR vor. Aufgrund der Sachverhaltshinweise hat die Person die gebotene Sorgfalt beachtet, die jeder verständige Mensch in der gleichen Situation befolgt hätte. Es liegt weder grobe oder einfache Fahrlässigkeit im Sinne von Art 41 OR vor. 11/12

Subjektives Verschulden [Rz 5.28] Urteilsfähigkeit Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. Das Kind war in der fraglichen Situation fähig, die Tragweite seines Verhaltens richtig einzuschätzen. Das Kind war in der fraglichen Situation urteilsfähig im Sinne von Art 16 ZGB und Art 41 OR. Aufgrund des Sachverhalts ist zu beurteilen, dass die Person zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Handlung urteilsunfähig (Geisteskrank, Geistesschwach, betrunkenem bzw. betäubtem Zustand) war. Das Kind war in der fraglichen Situation nicht fähig, die Tragweite seines Verhaltens richtig einzuschätzen. Das Kind war in der fraglichen Situation urteilsunfähig im Sinne von Art 16 ZGB und Art 41 OR. 12/12