Hinweise für Förderungsabwicklungsstellen zur periodischen Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten im ÖPUL 2007 1. Spritzgeräteüberprüfung Bei folgenden Maßnahmen sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 Spritzgeräte zu überprüfen: Biologische Wirtschaftsweise Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen Integrierte Produktion Gemüse Integrierte Produktion Obst und Hopfen Integrierte Produktion Wein Bei den Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise, Integrierte Produktion Gemüse, Integrierte Produktion Obst und Hopfen und Integrierte Produktion Wein ist eine Spritzgeräteüberprüfung erforderlich, wenn das Gerät bei von der Maßnahme betroffenen Kulturen eingesetzt wird. Bei der Maßnahme Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen ist eine Spritzgeräteüberprüfung nur dann erforderlich, sofern das Gerät bei folgenden Kulturen eingesetzt wird: Gemüse (inkl. Ölkürbis), Erdbeeren, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrungen und Alternativen gemäß Anhang O, Erdäpfel, Rüben, Zierpflanzen und Baumschulen. Die Überprüfung bezieht sich auf die Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz und ist von einer dazu autorisierten Stelle durchzuführen. Die Verpflichtung gilt nicht für Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden. Karrenspritzen (Schubkarre-Sprühgeräte) unterliegen der Untersuchungspflicht, wenn es bei den nachfolgenden Maßnahmen eingesetzt wird: - Biologische Wirtschaftsweise - Integrierte Produktion Gemüse - Integrierte Produktion Obst und Hopfen - Integrierte Produktion Wein - Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen bei dieser Maßnahme ist eine Spritzengeräteüberprüfung nur dann erforderlich, sofern das Geräte bei folgenden Kulturen eingesetzt Wird: Gemüse (inkl. Ölkürbis), Erdbeeren, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrungen und Alternativen gemäß Anhang 0, Erdäpfel, Rüben, Zierpflanzen und Baumschulen.
Das letzte Prüfungsprotokoll der autorisierten Stelle darf nicht älter als 3 Jahre (bezogen auf das Kalenderjahr) sein. Neugeräte mit ÖAIP-Plakette die innerhalb des Verpflichtungszeitraums gekauft wurden, müssen spätestens nach 3 Jahren ab Kaufdatum (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft werden. Maschinen und Geräte, die noch nie oder vor Verpflichtungsbeginn überprüft wurden beziehungsweise Neugeräte ohne ÖAIP-Plakette, müssen bis spätestens 31.12. des 3. Verpflichtungsjahres überprüft sein. Viele Betriebe müssen daher heuer ihre Geräte überprüfen lassen. Werden betriebsfremde Geräte eingesetzt, müssen diese ebenfalls überprüft sein. Eine Kopie des Überprüfungszeugnisses muss bei den Betriebsunterlagen aufbewahrt werden. Weiters muss die überbetriebliche Verwendung schlagbezogen dokumentiert werden. Wird die Spritzarbeit von Dienstleistern durchgeführt, müssen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Rechnungen vorgelegt werden können. 2. Nachfolgend werden einige Fallbeispiele zur Veranschaulichung dargestellt: Neugeräte mit ÖAIP-Plakette die innerhalb der Verpflichtung gekauft bzw. überprüft wurden, müssen spätestens 3 Jahre nach Kaufdatum bzw. nach der letzten Überprüfung (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft sein. Beispiel: Verpflichtungsbeginn 01.01.2007, Überprüfung bzw. Kauf mit ÖAIP- Plakette am 15.04.2007, Überprüfung bis spätestens 31.12.2010 erforderlich. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2013 erforderlich. Beispiel: Verpflichtungsbeginn 01.01.2007, Überprüfung bzw. Kauf mit ÖAIP- Plakette am 15.04.2008, Überprüfung bis spätestens 31.12.2011 erforderlich (keine weitere Überprüfung mehr notwendig). Beispiel: Verpflichtungsbeginn 01.01.2007, Kauf eines Neugerätes mit ÖAIP- Plakette am 15.04.2010, Überprüfung bis spätestens 31.12.2013 erforderlich. Achtung: Überprüfung des alten/vorigen Gerätes muss bis spätestens 31.12. 2009 erfolgen! Geräte die noch nie oder vor Verpflichtungsbeginn überprüft wurden bzw. Neugeräte ohne ÖAIP-Plakette müssen bis spätestens 31.12. des 3. Verpflichtungsjahres (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft sein. Beispiel: Einstieg in das ÖPUL 2007 mit 01.01.2007, Überprüfung bis spätestens 31.12.2009 erforderlich. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2012 erforderlich.
Beispiel: Einstieg in das ÖPUL 2007 mit 01.01.2008, Überprüfung bis spätestens 31.12.2010 erforderlich. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2013 erforderlich. Beispiel: Verpflichtungsbeginn 01.01.2007, Kauf eines Neugerätes ohne ÖAIP- Plakette am 15.04.2009, Überprüfung bis spätestens 31.12.2009 erforderlich. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2012 erforderlich. Bis spätestens wann müssen gebrauchte Spritzgeräte überprüft werden, welche im Verpflichtungszeitraum gekauft werden? Gebrauchtgeräte müssen ebenfalls nach den Richtlinienvorgaben überprüft werden. Für die Nachvollziehbarkeit der ordnungsgemäßen (fristgerechten) Überprüfung ist eine Kopie des Zertifikates vom Vorbesitzer am Betrieb aufzubewahren. Wurde ein gebraucht gekauftes Spritzgerät noch nie zuvor überprüft, so muss dieses nach spätestens 3 Jahren (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft werden. Spritzgerätes im Jahr 2008 keine Überprüfung vom Vorbesitzer vorhanden, Überprüfung bis spätestens 31.12.2009 erforderlich. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2012 erforderlich. Spritzgerätes im Jahr 2008 Überprüfung des Vorbesitzers wurde am 15.04.2008 durchgeführt. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2011 erforderlich. Spritzgerätes im Jahr 2010. Ist keine Überprüfung vom Vorbesitzer vorhanden, so muss das Gerät bereits beim Kauf überprüft werden. Beispiel: Einstieg in das ÖPUL 2007 mit 01.01.2007, Überprüfung des bisher eingesetzten Spritzgerätes im Jahr 2008, Kauf eines gebrauchten Spritzgerätes im Jahr 2010. Ist keine Überprüfung vom Vorbesitzer vorhanden, so muss das Gerät bereits beim Kauf überprüft werden. Achtung: die Überprüfung des bisher eingesetzten Spritzgerätes kann nicht für das gebraucht gekaufte Spritzgerät herangezogen werden! Ab wann müssen Spritzgeräte überprüft werden, wenn die betroffenen Kulturen erst nach dem 3. Verpflichtungsjahr angebaut werden? Wird eine betroffene Kultur nach dem 3. Verpflichtungsjahr erstmalig angebaut, so muss die Spitzgeräteüberprüfung spätestens vor dem ersten Einsatz durchgeführt werden.
Beispiel: Einstieg in das ÖPUL 2007 mit 01.01.2007, Anbau einer betroffenen Kultur erfolgt erstmals im Jahr 2010. Es ist bis spätestens vor der ersten Spritzung eine Überprüfung durchzuführen. Nächste Überprüfung bis spätestens 31.12.2013 erforderlich, sofern in den darauffolgenden Jahren wieder betroffene Kulturen angebaut werden. Müssen sogenannte Demeterspritzen (Präparatspritzen), welche ausschließlich im Rahmen der Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise (z.b. für die Ausbringung von Bodenhilfsstoffen (Gesteinsmehl, etc.) eingesetzt werden, auch überprüft werden? Kann der Bio-Betrieb nachweisen, dass es sich bei dem Gerät um eine Präparatspritze handelt, besteht die Überprüfungsverpflichtung nicht. Der Nachweis ist dadurch zu erbringen, dass die autorisierte Stelle bestätigt, dass diese Spritze für die Ausbringung von konventionellen Pflanzenschutzmitteln ungeeignet ist. 3. Zu prüfende Gerätearten - Dreipunktanbaugeräte - gezogene Geräte - selbst fahrende Geräte Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind Kleingeräte. Das sind jene Geräte, die - von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden oder Pflanzenschutzmittel mittels Schwerkraft ausbringen oder von einer Person tragbar sind (inkl. Motorspritzen und teilweise nicht tragbare Nebelgeräte). - keinen gezielten Druckaufbau im System für den ordentlichen Betrieb erfordern (z.b. Winner uno / top von Mantis, hier erfolgt die Förderung durch eine Pumpe in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit und die Ausbringung über eine Rotationsdüse). - Kartoffellegegeräte mit integrierter Beizung Tunnelgeräte / Recyclinggeräte sind im Allgemeinen zu prüfen hinsichtlich Pumpe, Manometer und Einzeldüse. Die im Weinbau verwendeten Altgeräte zur Herbizidausbringung (Pistole) sind im Allgemeinen zu prüfen hinsichtlich Pumpe, Manometer und Düse. Zu prüfen sind auch Mulchgeräte und Mähwerke mit einem Düsenaufsatz (Düsenausstoß, Arbeitsdruck, Pumpenfördermenge)
Ortsfeste Sprühanlagen sind einer Sichtprüfung zu unterziehen und hinsichtlich Düsen, Zufluss, Manometer zu prüfen. 4. Liste vom BMLFUW autorisierter Werkstätten und Prüfeinrichtungen Im Internet auf der Webseite der BLT ersichtlich unter http://blt.josephinum.at Kontakt: Dipl.-Ing. Günther Hütl Tel.: 07416/52175 E-Mail: guenther.huetl@josephinum.at Autorisierte Werkstätten sind durch eine Hinweistafel des BMLFUW mit Registernummer gekennzeichnet. 5. Überprüfungsnachweis Das Kontrollblatt ist von der Werkstätte auszufüllen und zu fertigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Werkstätte, das zweite Exemplar ist dem Landwirt auszuhändigen.