Novellierung der Rahmen-MAVO 2003

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Transkript:

Wolfram Schiering Postfach 109 89599 Schelklingen Wolfram.Schiering@diag-mav.org Novellierung der Rahmen-MAVO 2003 An die Mitarbeitervertretungen Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Einforderung einer umfassende MAVO-Novellierung durch die BAG-MAV und dem vergebenen Auftrag an die Kommission für Personalwesen, die Fortentwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zu prüfen, liegt der vorgesehene Gesetzestext seit November 2002 vor (siehe http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/rahmavo2003.htm sowie erste Bewertungen durch Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch in der ZMV 6/2002 Seiten 262 ff). Die BAG-MAV hat zum 10.01.2002 im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Position dargelegt; die novellierte Rahmen-MAVO soll vom Verband der Diözesen Deutschlands im ersten Halbjahr 2003 beschlossen werden. Was wird geändert? Sieht man von Änderungen im Hinblick auf das zwingend vorgegebene Recht der Europäischen Gemeinschaft, des Bundesverfassungsgerichtes und des Sozialgesetzbuches IX ab, so bringt der Gesetzesentwurf noch insgesamt 15 inhaltliche Änderungen (siehe Anhang), die überwiegend (ausschließlich?) durch Dienstgeberinteressen geprägt sind. Es ist zumindest kein (!) Punkt zu ersehen, in dem die berechtigten Forderungen der BAG-MAV vollständig umgesetzt werden sollen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die folgenden wesentlichen Punkte nicht: 1. Den Forderungen der Mitarbeiterseite, im Bereich der katholischen Kirche gleichwertige Standards wie die des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes zu erreichen, wird nicht entsprochen. 2. Nach wie vor bestehen wesentlich schlechtere Schutzrechte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei noch nicht einmal das europäische Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird (z. B. EU-Richtlinie 2001/23): -a) kein mit Nachteilsausgleich bewehrter Interessenausgleich bei Betriebsänderungen. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes hat der einzelne Mitarbeiter einen individuellen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Betriebsrat nicht gesetzesgemäß beteiligt oder der Interessenausgleich (entspricht 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO) nicht ernsthaft versucht worden ist. b) keine ausdrückliche Information und Konsultation (Anhörung und Mitberatung) bei Betriebsübergängen und Vermögensübertragungen; im europäischen Gemeinschaftsrecht ist festgelegt, dass die Arbeitnehmervertretung über den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren und zu konsultieren ist.

MAVO-Novellierung 2003 Seite 2 c) kein spezieller Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigungen (entsprechend 102 Abs. 5 BetrVG: Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Dieses Recht ist unter bestimmtem Bedingungen eingeschränkt.) d) keine Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung, sondern nur im Vorschlagsrecht vorgesehen - daher keine Durchsetzungsmöglichkeiten e) keine Beteiligungen entsprechend des Umwandlungsgesetzes ( 5, 17,126, 194 UmwG: Vorlage des Vertrages an der Betriebsrat einen Monat vor Beschluss durch die entsprechenden Gremien) Umwandlungen, Fusionen, Betriebsübergänge, Teilschließungen und Schließungen finden zunehmend statt - doch die Rechte der Arbeitnehmer bleiben auf Niedrigstniveau althergebracht: Die Beschäftigten sind abhängig von den wirtschaftlichen Entscheidungen, die ständige Leistungsverdichtung, zunehmende Belastung, Konkursgefahr und Entlassung bedeuten können. Die Arbeitnehmerrechte in der katholischen Kirche entwickeln sich in keiner Weise entsprechend der neuen Unternehmensformen. 3. Wesentliche Informations- und Mitbestimmungsrechte sind nach wie vor ausgenommen: a) keine Beteiligung bei Maßnahmen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, soweit diese in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen nicht geregelt sind; das heißt insbesondere keine Mitbestimmung bei Gewährung von Zulagen b) keine Mitbestimmung bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung c) keine vollständige Beteiligung bei Bewerbungs- / Einstellungsverfahren, nach wie vor keine Einsicht in die Unterlagen aller Bewerber bzw. Bewerberinnen, keine Beteiligung bei Auswahlrichtlinien ( 95 BetrVG: Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle.) d) Nach wie vor Einschränkungen bei den Beteiligungsrechten im Hinblick auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst (keine Mitbestimmung bei Einstellung und Lage der Arbeitszeit) 4. Kein Rechtsanspruch auf Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Personalgesprächen 5. Keine verpflichtende Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen und Unternehmensgruppen -Mitarbeitervertretungen, keine Berücksichtigung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, obwohl bereits eine entsprechende kirchliche Unternehmensgruppe besteht (Stiftung Liebenau)

MAVO-Novellierung 2003 Seite 3 6. Kein Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach lang dauernder Freistellung für MAV-Tätigkeit ( 15 Abs. 6 MAVO Diözese Rottenburg-Stuttgart: In vollem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen von betrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung ist diesem Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche bzw. verwaltungsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.) 7. Keine Klarstellung, wenn Mitarbeiterversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit von einzelnen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen stattfinden (Geltung als Arbeitszeit? 21 Abs. 4 Satz 2 MAVO Diözese Rottenburg-Stuttgart:Soweit in den Fällen des Satzes 1 Mitarbeiterversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.) 8. Bei Teilzeitbeschäftigten nach wie vor kein Ausgleich, wenn Schulungsmaßnahmen gemäß 16 MAVO außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfinden 10. Keine Weiterentwicklung von Funktion und Arbeitsfähigkeit der BAG- MAV und der DiAGen, sondern nicht nachvollziehbare Einschränkungen (Gestrichen: Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-/Regional-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes bzw. an die Zentral-KODA). Unzureichende Freistellung- und Ausstattungssregelungen, kein Anspruch auf Schulung für DiAG-Vorstandsmitglieder. Kirchliche Betriebsverfassung bedeutet derzeit: Stark eingeschränkte Mitbestimmung und wesentlich schlechtere Schutzrechte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als in anderen Betriebsverfassungsgesetzen! Mit welcher Begründung werden kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei vergleichbarem Arbeitsplatzrisiko deutlich schlechter gestellt als die Kolleginnen und Kollegen in der freien Wirtschaft? Wie glaubwürdig ist die katholische Kirche als Arbeitgeberin? Wolfram Schiering Schelklingen, 09.01.2003 Anhang: Inhaltliche Änderungen der Novellierung der Rahmen-MAVO 2003

MAVO-Novellierung 2003 Seite 4 Anhang: Sieht man von Änderungen im Hinblick auf das zwingend vorgegebene Recht der Europäischen Gemeinschaft, des Bundesverfassungsgerichtes und des Sozialgesetzbuches IX ab, so bringt der Gesetzesentwurf noch insgesamt 15 inhaltliche Änderungen: 1. 1 a Bildung von Mitarbeitervertretungen Anhörung (nicht näher definiert) der MAV bei der Definition von Einrichtungen, jetzt schlichtungsfähig gemäß 41 Abs. 1 Nr. 9 2. 1 b Möglichkeit der Bildung von rechtsträgerübergreifenden Mitarbeitervertretungen mit Folgeregelungen in 17, 23, 24, 38 3. 3 Abs. 1 Mitarbeiterbegriff Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines anderen Dienstgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung 4. 6 Abs. 4 Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. 5. 15 Abs. 4 Anspruch auf Ausgleich für die MAV-Tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. 6. 17 Zu den notwendigen Kosten gehören auch Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; schlichtungsfähig gemäß 41 Abs. 1 Nr. 10 7. 18 Abs. 1 Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung. 8. Bildung von Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterter Gesamtmitarbeitervertretung Kann-Bestimmung, Bildung auch durch Dienstvereinbarung, Auflösung nur im Einvernehmen möglich 9. Eine sehr problematische Verschärfung der Verschwiegenheitspflicht. 20 Satz 3 Rahmen-MAVO: Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 13c Nr. 5 dar. 10. 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten 11. 25 Gestrichen für die DiAG-MAV: Erarbeitung von Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-/Regional-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Gestrichen für die BAG-MAV: Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentral-KODA

MAVO-Novellierung 2003 Seite 5 12. 32 Abs. 1 Nr. 12 Vorschlagsrecht zur Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen. 13. 38 Abs. 2 Zum Abschluss und zur Verhandlung von Dienstvereinbarungen gemäß 38 Abs. 2 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen. 14. 38 Abs. 3a Normative Wirkung der Dienstvereinbarungen gesetzlich in der MAVO verankert 15. 41 Abs. 2: Klarstellungen / Erweiterungen zur Berechtigung der Antragstellung