Sanierung von Städtischen Wohnhausanlagen Erhaltung, Verbesserung, Verrechnung, Finanzierung. Vortrag Verein Wiener Mieterbeiräte 14.



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Transkript:

Sanierung von Städtischen Wohnhausanlagen Erhaltung, Verbesserung, Verrechnung, Finanzierung Vortrag Verein Wiener Mieterbeiräte 14. April 2012

Programm Erhaltung und Verbesserung Vermieter-und Mieterpflichten Verrechnung, Kostentragung Hauptmietzinsabrechung Sanierung nach 18 MRG

Erhaltungspflichten Vermieter Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses Erhaltung der Mietgegenstände, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefahr handelt oder für die Übergabe eines Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand Aufrechterhaltung des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen energiesparende Maßnahmen; Meßvorrichtungen

Erhaltung Definition: Aufrechterhaltung des Zustandes durch Reparatur bzw. Erneuerung im ortsüblichen Standard dynamischer Erhaltungsbegriff inkl. aller notwendigen Vor- und Nacharbeiten Verschulden spielt keine Rolle, aber uu Schadenersatz

Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses zbdach, Fassaden, (Außen-)Fenster, Stiegenhaus, Rolläden, Markisen, Trennwände, Decken, Leitungen (bis zur Wohnung), Wohnungseingangstüre, HB- Wohnung (wenn Vertrag vor 2000 abgeschlossen),

Erhaltung Mietgegenstände ernste Schäden wenn Bausubstanz angegriffen oder gefährdet ist Schimmelbildung, Fußböden (wenn vollständig erneuert werden muss), Kamine, Leitungen (Elektro, Gas, Wasser wenn Gefahr von Explosionen, Feuer oder die Bausubstanz bedrohenden Weiterfresserschäden gegeben ist)

Erhaltung Mietgegenstände erhebliche Gesundheitsgefahr gefährliche Elektroanlage, uu Schimmelbildung, Blei im Trinkwasser (aber OGH-Entscheidung!),

Erhaltung Mietgegenstände - Brauchbarmachung Verpflichtung des Vermieters zur Übergabe in brauchbarem Zustand ( 1096 ABGB) Brauchbarmachung der Wohnung an sich (Wände zumind. malfertig, Böden, Leitungen, ) Reparatur oder Erneuerung von schon vorhandenen Einrichtungen (zb Kategoriemerkmale) auf zeitgemäßen Standard (dynamischer Erhaltungsbegriff!), nicht aber Neuherstellung, Aufkategorisierung,

Exkurs: Rückstellung einer Wohnung 1109 ABGB: Rückstellung in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, Entfernung aller nicht mit vermieteten beweglichen Sachen gs keine Ausmalverpflichtung, Ausnahmen Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung und von Schäden, für die der Mieter nicht haftet (nur für Verschulden!) Änderungen rückgängig zu machen, außer privilegierte Arbeiten gem 9 Abs2 MRG bzw. wenn Genehmigung nicht davon abhängig gemacht wurde Verrechnung: Zeitwert!

Erhaltung Gemeinschaftsanlagen Aufzüge, Waschküchen, Gemeinschaftsantennen, Gemeinschaftsräume, Gegensprechanlagen,

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zb Kanalanschluß, Sicherheitsauflagen E- Anlage (ETVO) egal ob durch Gesetz/Verordnung direkt oder durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde

energiesparende Maßnahmen, Meßvorrichtungen THEWOSAN-Maßnahmen wenn die Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigem Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen steht (Amortisationsrechnung) Meßvorrichtungen(Einzelwasserzähler) bei Zustimmung von zwei Drittel der Mieter

Erhaltungspflichten Mieter Der Hauptmieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs-(einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten, und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefahr handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.

Erhaltungspflichten Mieter Leitungen: nur wenn kein ernster Schaden in der Praxis fast nie! verbleiben: Armaturen, Heizungsventile, Waschbecken, WC inkl. Spülkasten,

der sogenannte Graubereich ungeregelter Bereich zwischen Vermieter-und Mieterpflichten zb: Therme, Badewanne, kein Anspruch des Mieters auf Erhaltung durch Vermieter, aber auch nicht umgekehrt ev. Mietzinsminderung

Klauselentscheidungen mehrere Entscheidungen des OGH auf Basis 6 Abs3 KSchG (unklare oder unverständliche Vertragsbestimmungen in AGB) bzw. 879 Abs3 ABGB (gröbliche Benachteiligung in AGB) zb: Überwälzung Erhaltung Therme, Wartungsfuge, Sturmschaden-und Glasbruchversicherung, ABER: Unzulässigkeit der Klausel bedeutet noch nicht Vermieterpflicht zbtherme NICHT in der Erhaltungspflicht des Vermieters (jedoch Mietzinsminderungsanspruch)

Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten wenn Verpflichtung des Vermieters: Rechtsanspruch des Mieters durchsetzbar gem 3, 6 MRG im Außerstreitverfahren (in Wien: Schlichtungsstelle) Antragsteller: jeder einzelne Mieter, Gemeinde

nützliche Verbesserungen Vermieter hat nützliche Verbesserungen durchzuführen, wenn zweckmäßig und wirtschaftlich Neuerrichtung oder Umgestaltung der Leitungs-, Beheizungs-, Kanalisations-und sanitären Anlagen, Gemeinschaftsanlagen (Aufzüge, Waschküchen, Schutzräume), Maßnahmen zur Schalldämmung, Fernwärmeanschluss, Wasser und WC in Wohnungen, Aufkategorisierungvon D oder C in B oder A, Behindertenaufzug (auch auf Antrag nur eines Mieters

Voraussetzungen zur Durchführung von nützlichen Verbesserungen Finanzierung aus Hauptmietzinsreserve möglich und Erhaltungsarbeiten nicht notwendig (oder in einem Zug durchführbar) oder Finanzierung durch Mehrheit der Mieter

Verrechnung der Kosten von Erhaltungsarbeiten als Ausgabe in der Hauptmietzinsabrechnung (nicht in der Betriebskostenabrechnung!)

Unterscheidung Hauptmietzins/Betriebskosten USt. BK: variabel! für Betriebskosten Durchlaufposten, jährliche Abrechnung Hauptmietzins: fix! Für Reparaturen, Sanierungen, ( 3, 4 MRG) und Gewinn des Vermieters. 10 Jahre!

Hauptmietzinsabrechnung Jährliche Abrechnung des Vermieters über Einnahmen und Ausgaben bis spätestens 30.6. aufzulegen, Einsicht wie bei BK-Abrechnung Auflage und Einsichtnahme kann vom Gericht (der Schlichtungsstelle) erzwungen werden

Einnahmen in der Hauptmietzinsabrechnung Einnahmen aus Hauptmietzinsen fiktive Verrechnung : fiktive Beträge für Objekte, die der Vermieter selbst benutzt; das Eineinhalbfache des Richtwerts für Objekte, die länger als sechs Monate leer stehen 25 % der Einnahmen aus Vermietung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken Subventionen (Wohnbauförderung)

Ausgaben in der Hauptmietzinsabrechnung Kosten für Erhaltung und Verbesserung 20 % Investitionsprämie Rückzahlung von Förderungsdarlehen Aufwandersatz an MieterInnen Steuerabgeltung

Hauptmietzinsabrechung Saldo: Hauptmietzinsreserve oder Hauptmietzinsabgang nur Saldo der letzten 10 Jahre! (also für Abrechnung 2011, die 2012 gelegt wird Jahre 2002 bis 2011) immer Beginn mit Null!

Sanierung nach 18 ff MRG Voraussetzungen: Kosten einer notwendigen, vom Vermieter durchzuführenden größeren Erhaltungsarbeit übersteigen die Hauptmietzinsreserve (letzte 10 Jahre) und die zu erwartenden Einnahmen der nächsten 10 (15) Jahre

Vorgangsweise im 18-Verfahren Sind Arbeiten tatsächlich notwendig und die angegebenen Kosten angemessen? Gutachter (bei Schlichtungsstelle: Amtssachverständiger MA25, bei Gericht: gerichtlich beeideter SV) Wie hoch sind die finanziellen Reserven? Reichen die Einnahmen der nächsten 10 Jahre aus?

Antragstellung durch Vermieter bei Bezirksgericht, in Wien Schlichtungsstelle Vorlage von: Hauptmietzinsabrechnung letzte 10 Jahre Kostenvoranschlag Mieterliste Berechnung

Deckungserfordernis Wird berechnet aus: Mietzinsreserve oder abgang Betrag für laufende Erhaltungsarbeiten Geldbeschaffungs-und Finanzierungskosten Vergleich mit anrechenbaren Mietzinsen der nächsten 10 Jahre

Deckungsfehlbetrag Wenn anrechenbare Mietzinse für die nächsten 10 Jahre niedriger als das Deckungserfordernis Mietzinserhöhung

Mietzinserhöhung Erfolgt in 2 Stufen: 1. Stufe: Anhebung auf Richtwert (dzt. EUR 5,16/m²/Monat für Kat. A für Kat. B minus 25 %, für Kat. C minus 50 %) 2. Stufe: Verteilung auf alle Mietgegenstände (nach Nutzfläche)

Berechnungsbeispiel 18

Kontakt: martin.orner@ebg-wohnen.at