Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Postfach 71 51 24171 Kiel Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin elektronisch an: buero-iiib2@bmwi.bund.de buero-iiic4@bmwi.bund.de Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: V 613 Meine Nachricht vom: / Frank Peinl Frank.Peinl@melur.landsh.de Telefon: 0431 988-7712 Telefax: 0431 988-6157712 05.10.2016 Ergänzung - Anhörung der Länder und Verbände zum Entwurf eines KWKG- und EEG-Änderungsgesetzes hier: Anmerkungen zur Experimentierklausel Stand 04.10.2016 Sehr geehrter Damen und Herren, nachfolgend möchte ich Ihnen meine Anmerkungen zu den punktuellen Neuregelungen im geltenden Energierecht zukommen lassen, mit denen Verordnungsermächtigungen im EnWG, EEG und KWKG als sogenannte Experimentierklausel eingeführt werden sollen. Grundsätzlich wird die Schaffung einer zeitlich begrenzten Verordnungsermächtigung im Energiewirtschaftsgesetz als eigenständiger 119 für die SINTEG-Projekte begrüßt. Damit öffnet das BMWi den energierechtlichen Rahmen für die Projekte in dem vom BMWi geförderten Schaufenster Intelligente Energie. Wir wollen in den Schaufensterregionen zeigen, wie die Energiewende von Morgen gestaltet werden muss, damit die unter Absatz 4 genannten Ziele des Förderprogramms erreicht werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Anpassung des Handlungsrahmens für die Projekte decken aber noch nicht alle der aus unserer Sicht notwendigen Bereiche ab. Insbesondere fehlen Regelungen zur Reduzierung der Stromsteuer und der Anpassung des Primärenergiefaktors. Die Befreiung von der EEG-Umlage ist nur auf eine anteilige Befreiung bis zu 60 % vorgesehen. Diese Einschränkung ist vor allem für die Einbindung neuer zukunftsfähiger Stromanwendungen zu hoch. Angesichts der zeitlichen Befristung und dem sehr eingeschränkten Erprobungsfeld ist diese Einschränkung nicht erforderlich. Ein weiteres Hemmnis ist der Verzicht auf das Verschiebungspotenzial beim Einspeisemanagement des Erzeugers. Gerade die zeitliche Verschiebung der Einspeisung und damit die Flexibilisierung des ansonsten starren, von der Verbrauchernachfrage losgelösten Stromangebotes aus erneuerbaren Energien ist eines der drängendsten Dienstgebäude: Mercatorstraße 3, 5, 7, 24106 Kiel Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel Telefon 0431 988-0 Telefax 0431 988-7239 poststelle@melur.landsh.de www.melur.schleswig-holstein.de E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente.
- 2 - Probleme, die es zu lösen gilt. Die zeitliche Verschiebung ist vielmehr eines der wirkungsvollsten Instrumente zur Netzentlastung. Da ist es nicht nachvollziehbar, wenn dieses effiziente Instrument zur Glättung des volatilen Stromangebotes bei den Schaufensterprojekten ausgeblendet werden soll. Ebenso wenig verständlich ist das Bestehen auf den räumlichen Zusammenhang mit einer Einschränkung auf 4.000 Meter. Wenn mit dasselbe Verteilnetz die gleiche Spannungsebene einschließlich der unterlagerten Netzebene gemeint ist, ist die Netzauslastung auf der Strecke zwischen der Entnahme- und der Einspeisestelle relevant. Dabei ist es praktisch unerheblich, wie viele Meter dazwischen liegen. Zur vorgesehenen Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates möchte ich anmerken: Eine zeitlich und räumlich befristet Änderung der StromNEV ( 119 Abs. 2 Nr. 1 EnWG b neu) steht im Widerspruch zu 24 EnWG, wonach die Bundesregierung die StromNEV nur mit Zustimmung des Bundesrates ändern kann. Für den Erfolg der Schaufenster Projekte sehen wir die Notwendigkeit, die hierzu ergänzende Regelungen bzw. Anpassungen in die Experimentierklausel aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Johannes Grützner
Verordnungsermächtigung zur Umsetzung einer Experimentierklausel für das Programm Schaufenster intelligente Energie Digitale Agenda für die Energiewende (SINTEG) Der Zubau an Stromerzeugung auf Basis fluktuierender erneuerbarer Energien zur Verwirklichung von energie- und klimapolitischen Zielen erfordert einen Anpassungsprozess in allen Bereichen der Energiewirtschaft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert mit dem Programm Schaufenster intelligente Energie Digitale Agenda für die Energiewende (SINTEG) die praktische Erprobung der Stromversorgung von zeitweise bis zu 100% aus erneuerbaren Energien in großflächigen Regionen ( Schaufenstern ). Um die Rahmenbedingungen für diesen tiefgreifenden Änderungsprozess vorzubereiten und dabei systemweite Fehlentwicklungen zu vermeiden, ist die vorherige Erprobung neuer Konzepte und Regelungen in überschaubarem Umfang sinnvoll. Eine solche Experimentierklausel im Rahmen von SINTEG hat die Bundesregierung im Rahmen der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum EEG 2017 angekündigt. Die nachfolgenden Regelungen setzen diese Ankündigung um, so dass in Demonstrationsvorhaben entsprechende Erfahrungen gesammelt werden können. Diese Erprobung ist aber ausdrücklich kein Präjudiz für den zukünftigen regulatorischen Rahmen. Die punktuellen Abweichungen vom geltenden Recht im Rahmen dieses begrenzten Forschungs- und Entwicklungsprogramms sollen vielmehr Lerneffekte ermöglichen, die andernfalls nicht oder nicht im notwendigen Ausmaß im allgemeinen gesetzlichen Rahmen gesammelt werden könnten. Änderungsbefehle zur Einfügung der Verordnungsermächtigungen Die nachfolgenden Änderungsbefehle werden in den sich derzeit in der Anhörung befindlichen Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung und zur Eigenversorgung eingefügt: 1. Im Energiewirtschaftsgesetz wird nach 118b folgender 119 eingefügt: 119 Experimentieroption für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm Schaufenster intelligente Energie Digitale Agenda für die Energiewende (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm Schaufenster intelligente Energie Digitale Agenda für die Energiewende von den in Absatz 2 genannten Vorschriften abweichende Sonderregelungen zu treffen 1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach 13 Absatz 1 und Absatz 2 14 Absatz 1 Satz 1 und 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach 13 vermeiden, sowie 3. in Bezug auf Situationen, in denen der Preis für die Lieferung von Strom für den laufenden oder für den folgenden Tag an den Strombörsen den Wert null beträgt oder unterschreitet. (2) In der Rechtsverordnung können abweichende Regelungen getroffen werden 1. zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von 17 Absatz 2 sowie 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht, 2. für eine Anlage zur Stromspeicherung oder Umwandlung elektrischer Energie in andere Energieformen beim Bezug von elektrischer Energie zum Verzicht auf Umlagen, Netzentgelten oder Aufschläge auf Netzentgelten nach a) 17f Absatz 5 Satz 1, b) den 17 Absatz 1 und 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung sowie c) 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, 3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach 13 Absatz 6. (3) Abweichende Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn 1. diese Änderungen zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen, 2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser Änderungen a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese Änderungen entstanden wären, und b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen gegebenenfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und 3. diese Änderungen auf die Dauer der Teilnahme an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2021 auslaufen. (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind 1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien, 2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig, 3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz, 4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie 5. die Verringerung von Netzausbaubedarf in der Verteilnetzebene. (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden. 2. In 95 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Erneuerbare-Energien- Gesetzes wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
6. in den in 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass a) die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach 60 oder 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird, b) bei einer Anlage im Fall von Netzengpässen die Nutzung elektrischer Energie erlaubt ist, aa) die nach 21 Absatz 2 untersagt wäre, soweit die dazu eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt, oder bb) wenn die Bedingung eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs nach 3 Nummer 19 nicht erfüllt ist, die erzeugende und die beziehende Anlage aber an dasselbe Verteilnetz angeschlossen sind, die räumliche Entfernung nicht mehr als 4000 Meter beträgt und die beziehende Anlage den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat, c) von der Berechnung der Entschädigung bei Einspeisemanagement nach 15 abgewichen werden kann. 3. In 33 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird nach den Worten zum 1. Januar 2018 erfolgen der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer3 angefügt: 3. in den in 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in 119 Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden darf. Begründung: Zu Nummer 1: Die Absätze 1 und 2 definieren für eine entsprechende Verordnung Inhalt, Zweck und Ausmaß der Abweichungen vom jeweils geltenden Recht. Dabei gelten mehrere Restriktionen: Zunächst ist nach Absatz 1 der Wirkungsbereich einer entsprechenden Verordnung auf die Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm Schaufenster intelligente Energie Digitale Agenda für die Energiewende beschränkt, das die Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem fördert. In diesem Rahmen sind drei Anwendungsfälle zulässig: Nach Nummer 1 ist die Anwendung einer entsprechenden Verordnung bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zulässig. Nummer 2 verweist auf Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach 13 EnWG vermeiden helfen. In Nummer 3 ist festgelegt, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Marktpreissignals die Anwendung der Verordnung zulässig ist: Voraussetzung ist, dass an den Strombörsen im Handel mit Strom für den laufenden oder für den folgenden Tag der Preis für die Lieferung von Strom null beträgt oder diesen Wert unterschreitet. Ziel in diesen Fällen ist es, bei negativen Preisen die technische Verfügbarkeit von flexiblen zusätzlichen Lasten zu erproben und so die Abregelung von Strom aus erneuerbaren Energien zu vermeiden.
In Absatz 2 werden die energierechtlichen Normen benannt, für die abweichende Regelungen geschaffen werden können. Abweichungen sind demnach zulässig im Regelungsbereich der in Nummer 1 und 2 genannten Regelungen. Zugleich wird definiert, auf welche Akteure die Abweichungen jeweils anwendbar sind. In Nummer 1 wird auf Verbraucher von Strom abgestellt, bei denen von 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) werden kann. In Nummer 2 sind bei Anlagen zur Umwandlung von Energie einschließlich Energiespeichern beim Bezug von elektrischer Energie Umlagen, Netzentgelte oder Aufschläge auf Netzentgelte nach 17f Absatz 5 Satz 1 EnWG, 17 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 StromNEV und 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zur Verrechnung im Rahmen des Nachteilsausgleichs erfasst. Nach Nummer 3 wird davon abgesehen, dass eine gemeinsame Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach 13 Absatz 6 EnWG eingerichtet werden muss. Damit soll es im Rahmen des Förderprogramms nach 119 EnWG möglich sein, dass einzelne Verteilernetzbetreiber Lastzuschaltung kontrahieren, ohne eine Abstimmung mit allen Verteilernetzbetreiber herzustellen. Der Verordnungsgeber kann zudem nach Absatz 3 nur tätig werden, wenn die abweichenden Regelungen für das Erreichen der Ziele des Förderprogramms SINTEG beitragen. Außerdem darf sich eine solche Abweichung nur auf Teilnehmer an diesem Programm beziehen. Der Wirkungsbereich solcher Abweichungen wird im Einzelnen durch die Nummern 1 bis 3 im Absatz 3 zusätzlich beschränkt: Nummer 1 stellt auf die Darlegung des Beitrags durch solche Abweichungen ab, so dass innerhalb des Förderprogramms Erfahrungen und Lerneffekte erzielt werden können. Nach Nummer 2 Buchstabe a) und b) müssen die aus den Rechtsänderungen folgenden Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer beschränkt sein, die aus der Teilnahme an dem Förderprogramm ohne die Regelung resultieren würden. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus höherrangigem Recht wie etwa dem Gebot der Wettbewerbsneutralität oder dem EU-Beihilferecht. Im Ergebnis sind beim Nachteilsausgleich verbliebene Gewinne an den Netzbetreiber abzuführen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, damit dieser die Mittel zur Minderung seines Netzentgelts einsetzt. Nummer 3 stellt fest, dass die Inanspruchnahme von Änderungen gegenüber dem ansonsten geltenden Recht auf die Dauer der Teilnahme an dem Förderprogramm beschränkt ist. In Absatz 4 werden die wesentlichen Ziele des Schaufenster-Programmes analog zur Förderbekanntmachung vom 19. Januar 2015 aufgeführt und damit die in Absatz 3 Nummer 1 vorgegebene Orientierung an den Zielen des Schaufensterprogramms näher erläutert. Mit Absatz 5 kann durch die Verordnung die Bundesnetzagentur dafür vorgesehen werden, die Aufgaben für die Umsetzung dieser Experimentierklausel insbesondere im Zusammenhang mit der Bescheidung von Teilnahmeberechtigungen und bei der Feststellung von Ansprüchen an den Nachteilsausgleich wahrzunehmen. Zu Nummer 2: Der Zubau an Stromerzeugung auf Basis fluktuierender erneuerbarer Energien zur Verwirklichung von energie- und klimapolitischen Zielen erfordert einen Anpassungsprozess in allen Bereichen der Energiewirtschaft. Insbesondere bei Erreichen sehr hoher Anteile an erneuerbaren Energien sind grundlegende Änderungen erforderlich. Um die politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen tiefgreifenden Änderungsprozess richtig ausgestalten zu können, müssen neue Konzepte und Regelungen zunächst in überschaubarem Umfang erprobt werden können. In Demonstrationsvorhaben können wertvolle Erfahrungen gesammelt werden. Mitunter ist hierfür aber auch eine punktuelle Abweichung vom geltenden Recht notwendig. Aufgrund der Komplexität der Energiewirtschaft, ihres ständigen Änderungsprozesses und der im Vorfeld unklaren Konsequenzen bestimmter rechtlicher Änderungen kann es
angezeigt sein, diese zunächst im überschaubaren Umfang zu erproben. 119 EnWG sieht durch eine Verordnungsermächtigung die rechtliche Grundlage vor und ermöglicht damit experimentelle Erprobungen. Dazu wird mit 95 Absatz 1 Nummer 6 EEG 2017 unter Buchstabe a) die Möglichkeit eröffnet, nach den Maßgaben der Verordnung nach 119 EnWG die Zahlungspflicht für die EEG-Umlage um bis zu 60 Prozent zu verringern. Nach Buchstabe b) kann die Nutzung elektrischer Energie bei einem Erzeuger im Fall von Einspeisemanagement nach 14 EEG 2017 nach Doppelbuchstabe aa) gestattet werden, die nach 21 Absatz 2 EEG 2017 untersagt wäre, soweit es sich dabei nicht nur um die zeitliche Verschiebung des Strombezugs handelt und insoweit eine netzentlastende Wirkung erreicht wird. Die Stromnutzung wird nach Doppelbuchstabe bb) ausnahmsweise auch gestattet, wenn die Bedingung eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs nach 3 Nummer 19 EEG 2017 nicht erfüllt ist, die erzeugende und die beziehende Anlage aber an dasselbe Verteilnetz angeschlossen sind, die vorgenannte Bedingung einer effektiv zusätzlichen Last anstelle eines bloßen zeitlich verschobenen Strombezugs erfüllt ist und die räumliche Differenz nicht mehr als 4000 Meter beträgt. Buchstabe c) soll die Funktionsweise von regionalen Märkten im Rahmen des Förderprogramms nach 119 EnWG ermöglichen. Dazu ist die Option einer Kompensation der Erneuerbare-Energien-Anlagen für die regional spezifischen Preise sinnvoll, um das Funktionieren von regionalen Märkten testen zu können. Zu Nummer 3: Der Zubau an Stromerzeugung auf Basis fluktuierender erneuerbarer Energien zur Verwirklichung von energie- und klimapolitischen Zielen erfordert einen Anpassungsprozess in allen Bereichen der Energiewirtschaft. Insbesondere bei Erreichen sehr hoher Anteile an erneuerbaren Energien sind grundlegende Änderungen erforderlich. Um die politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen tiefgreifenden Änderungsprozess richtig ausgestalten zu können, müssen neue Konzepte und Regelungen zunächst in überschaubarem Umfang erprobt werden können. In Demonstrationsvorhaben können wertvolle Erfahrungen gesammelt werden. Mitunter ist hierfür aber auch eine punktuelle Abweichung vom geltenden Recht notwendig. Aufgrund der Komplexität der Energiewirtschaft, ihres ständigen Änderungsprozesses und der im Vorfeld unklaren Konsequenzen bestimmter rechtlicher Änderungen kann es angezeigt sein, diese zunächst im überschaubaren Umfang zu erproben. 119 EnWG sieht durch eine Verordnungsermächtigung die rechtliche Grundlage vor und ermöglicht damit experimentelle Erprobungen. Dazu wird mit 33 Absatz 1 Nummer 3 KWKG (neu) die Möglichkeit eröffnet, nach den Maßgaben der Verordnung nach 119 EnWG von der Zahlungspflicht nach 26 Absatz 1 Satz 1 KWKG abzusehen.