TARIFVERTRAG über Jahressonderzahlung der Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Zwischen dem Verband der Textilindustrie von Hessen und Rheinland-Pfalz e. V., Friedrich-Ebert-Straße 11-13, 6730 Neustadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77, 6000 Frankfurt (Main), einerseits andererseits wird folgender Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen abgeschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich räumlich: fachlich: persönlich: für die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz, für sämtliche zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, a) für die in einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung tätigen gewerblichen Arbeitnehmer, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten, b) für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister, c) für die Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. 2 Voraussetzung und Höhe der Jahressonderzahlung 1. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. 2. Unter der Voraussetzung, daß eine Wartezeit von 3 Monaten erfüllt ist, haben im Laufe des Jahres eintretende sowie ausscheidende Arbeitnehmer und Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung nach Ziffer 3. für
jeden vollen Monat, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres bestanden hat (Beschäftigungsmonat). Entsprechendes gilt für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ruht. Der vorstehende Anspruch besteht nicht, wenn das Ausscheiden infolge fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber oder wegen Arbeitsvertragsbruchs erfolgt. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer oder Auszubildende im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat tatsächlich gearbeitet hat. 3. Die Höhe der Jahressonderzahlung ergibt sich für das Tarifgebiet Hessen aus der als Anlage A, für das Tarifgebiet Rheinland-Pfalz aus der als Anlage B, beigefügten Tabelle. Stichtag für die Berechnung der ist der Auszahlungstag nach Ziffer 5. 4. Die Jahressonderzahlung ist nach dem durchschnittlichen Monatsarbeitsverdienst bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen. Berechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres. Soweit gemäß Ziffer 2. Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung besteht, ist der Berechnung des durchschnittlichen Monatsarbeitsverdienstes bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung die Dauer des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses zugrunde zu legen, soweit sie in den Berechnungszeitraum nach Absatz 1 fällt. Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung sind sämtliche Zuschläge mit zu berücksichtigen; zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen und sonstige Sonderleistungen sowie Reisespesen. Trennungsentschädigungen u. ä. bleiben außer Ansatz. Entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbezahlter Urlaub) im Berechnungszeitraum dürfen sich auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von 112 Kalendertagen nicht überschreiten. Bei Fehlzeiten infolge der gesetzlichen Beschäftigungsverbote, gemäß 3, Abs. 2, und 6, Abs. 1, Mutterschutzgesetz, mit anschließender Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs dürfen sich in dem Jahr, in das der überwiegende Teil des Erziehungsurlaubes fällt, weitere zwei Monate nicht anspruchsmindernd auswirken, unter der Voraussetzung, daß im Anschluß an den Erziehungsurlaub im bisherigen Betrieb mindestens zwei weitere Monate wieder tatsächlich gearbeitet wird; etwaige vorherige Auszahlungen der Jahressonderzahlung gelten Tarifvertrag Jahressonderzahlungen Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Seite 2
insoweit als Vorschuß. 5. Die Jahressonderzahlung ist spätestens mit der letzten Abrechnung für den Monat November zu zahlen (Auszahlungstag). 3 Anrechenbarkeit Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, dreizehnte Monatsentgelte und dergleichen angerechnet werden. 4 Berechnung von Durchschnittsentgelten Die Jahressonderzahlung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz. Sie gilt als einmalige Leistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 5 Inkrafttreten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 15. August 1990 in Kraft und kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. April 1999, gekündigt werden. Durch diesen Tarifvertrag tritt der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Textilindustrie Hessen vom 7. Mai 1980 und der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Textilindustrie Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 1980 außer Kraft. Keinen Anspruch auf die genannten tariflichen Leistungen haben Arbeitnehmer, die vor dem Tag des Vertragsabschlusses (15.08.1990) aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Oberursel, den 15. August 1990 Verband der Textilindustrie von Hessen und Rheinland-Pfalz Gewerkschaft Textil-Bekleidung Bezirksleitung Frankfurt/Main E. A. Holzapfel Dr. Hirt Wolfgang Kehr Tarifvertrag Jahressonderzahlungen Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Seite 3
Anlage A Jahressonderzahlungen der Textilindustrie Hessen Die Jahressonderzahlung beträgt unter 2 Jahre über 2 Jahre 1990 73,0 % 83,0 % 1991 75,0 % 88,0 % 1992 75,0 % 91,5 % 1994 75,0 % 96,5 % ab 1995 75,0 % 100,0 % eines Monatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung. Tarifvertrag Jahressonderzahlungen Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Seite 4
Anlage B Jahressonderzahlungen der Textilindustrie Rheinland-Pfalz Die Jahressonderzahlung beträgt unter 2 Jahre über 2 Jahre 1990 73,0 % 78,0 % 1991 75,0 % 83,0 % 1992 75,0 % 91,5 % 1994 75,0 % 96,5 % ab 1995 75,0 % 100,0 % eines Monatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung. Tarifvertrag Jahressonderzahlungen Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Seite 5