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1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur) Einbringende Stelle: BMUKK Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Vorblatt Ziele - Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen zu diesen Normen verwiesen wird. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

2 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur) Problemdefinition Problemanalyse Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen. Nullszenario und allfällige Alternativen Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015 Interne Evaluierung Ziele Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Entscheidung in 2. Instanz durch eine Verwaltungsbehörde in den Bereichen Kunstförderungsbeitragsgesetz und Denkmalschutzgesetz. Kein administrativer Instanzenzug beim Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Abschaffung des Instanzenzuges in den genannten Bereichen beim BMUKK. Maßnahmen Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Beschreibung der Maßnahme: Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Denkmalschutzgesetz enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Gesetze an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit wie folgt angepasst werden.

3 von 6 Vorsehen einer Beschwerdemöglichkeit im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz sowie Ersetzung der Berufungsmöglichkeit durch eine Beschwerdemöglichkeit im Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 und im Denkmalschutzgesetz. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Entscheidung in 2. Instanz durch eine Verwaltungsbehörde in den Bereichen Kunstförderungsbeitragsgesetz und Denkmalschutzgesetz. Kein administrativer Instanzenzug beim Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch die Verwaltungsgerichte in allen genannten Bereichen. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Finanzielle Auswirkungen für die Länder/Gemeinden Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

4 von 6 Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Erläuterungen Allgemeiner Teil Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Denkmalschutzgesetz enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Gesetze an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Darüber hinaus enthalten die Entwürfe Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bzw. Anpassungen redaktioneller Art wie Aktualisierungen veralteter Terminologie sowie notwendige Anpassungen an die geltende Rechtslage. Kompetenzrechtliche Grundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ( Sozial- und Vertragsversicherungswesen ), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ( Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind ) und 3ff F-VG 1948 ( Abgabenwesen ), hinsichtlich der Novelle des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ( Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind ) und 3ff F-VG 1948 ( Abgabenwesen ) und hinsichtlich der Novelle des Denkmalschutzgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ( Denkmalschutz ). Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. Besonderer Teil Zu Art. 1 Z 1 bis 3 und Art. 2 Z 7 ( 20 Abs. 1, 22a Abs. 2 und 23 Abs. 2 Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz, 3 Abs. 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981): Hier erfolgt die Anpassung an das Modell der Zweistufigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG knüpft daran an, dass es sich im Bereich des Künstler-Sozialversicherungsfonds um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist ein beliehenes Unternehmen (VfSlg 16.454/2002, Punkt III.2.2), das durch Bundesgesetz eingerichtet und mit der hoheitlichen Vollziehung von Bundesgesetzen betraut wurde. Art. 102 Abs. 2 B-VG steht der Betrauung von beliehenen Unternehmen mit Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, nicht entgegen (Raschauer in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. 2001, Art 102 Rz 74). Zu Art. 2 Z 1 bis 6 und 8 ( 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Z 5, 6 und 7, 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 5 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981): Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt. Dies umfasst auch die in 1 Abs. 3 enthaltene redaktionelle Änderung, da die Zuständigkeit seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 beim BMUKK und nicht mehr beim BKA liegt, wobei die Aufteilung des Erträgnisses 85 % für Kunstförderungen (für zeitgenössisches Kunstschaffen isd Kunstförderungsgesetzes) und 15 % für Kulturförderungen (für das Öffentliche Büchereiwesen, Museen (außer den Bundesmuseen), Volkskultur und Denkmalschutz) beibehalten werden soll. Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 9 und Art. 3 Z 1 und 31 ( 30 Abs. 7 Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz, 6 Abs. 7 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, 42 Denkmalschutzgesetz): Die Bestimmungen, die die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betreffen, treten mit 1. Jänner 2014, die Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 und Anpassungen redaktioneller Art wie Aktualisierungen veralteter Terminologie sowie notwendige Anpassungen an die geltende Rechtslage treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

5 von 6 Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2, Überschrift zu 19, 19 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 Z 1 und 36 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz): Hier erfolgt die terminologische Anpassung an den Vertrag von Lissabon. Zu Art. 3 Z 2 ( 2a Abs. 7 Denkmalschutzgesetz): In 2a Abs. 7 erfolgt eine Bereinigung eines Redaktionsversehens. Zu Art. 3 Z 3 und Z 16 ( 5 Abs. 8 letzter Satz und 26 Z 7 Denkmalschutzgesetz): Dem Bundesdenkmalamt kommt in konzentrierten Verfahren nach 5 Abs. 8 sowie in Verfahren, welche in die mittelbare Bundesverwaltung fallen ( 7, 31 und 36), Parteistellung zu. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt auch das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde isd Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie Revision isd Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. Zu Art. 3 Z 4 ( 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz): Hier erfolgt eine terminologische Aktualisierung an die erfolgte Neuorganisation im Bereich der Bundespolizei. Zu Art. 3 Z 5 ( 11 Abs. 9 erster Satz Denkmalschutzgesetz): Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch bei Grabungen im Auftrag von Verwaltungsgerichten im Rahmen von Beschwerdeverfahren keine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Zu Art. 3 Z 6 bis 8, 11, 12, 14, 15, 19, 21, 22 und 30 ( 12, 13 Abs. 4, 13 Abs. 8, 14, 15 Abs. 1 und 5, 16 Abs. 3, 22 Abs. 5, 23, 24, 28 Abs. 6, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1, 33 Abs. 4, 34 Abs. 3, 41 Denkmalschutzgesetz): Hier erfolgt eine Anpassung der Ressortbezeichnungen, zusätzlich erfolgt in 16 Abs. 3 eine Anpassung der Verordnungsbezeichnung (Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1). Zu Art. 3 Z 9 und 10 ( 15 Abs. 2 und 3 Denkmalschutzgesetz): Die Mitglieder des Denkmalbeirates wurden bislang von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in Berufungsverfahren aufgrund des Denkmalschutzgesetzes zur Beratung und Erstellung von Gutachten herangezogen. Die Möglichkeit, die Mitglieder des Denkmalbeirates zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen, soll nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch den Verwaltungsgerichten im Rahmen von Beschwerdeverfahren zustehen. Zu Art. 3 Z 20 und 30 (Entfall von 33 Abs. 3, 41 Denkmalschutzgesetz): Der Verweis, wonach Spenden an den Fonds als Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt gelten, ist aufgrund der Nennung des Denkmalfonds in 4a Abs. 4 lit. c Einkommenssteuergesetz 1988 (BGBl. I Nr. 112/2012) nicht mehr erforderlich. Zu Art. 3 Z 13 ( 22 Abs. 5 letzter Satz Denkmalschutzgesetz): Hier erfolgt eine Bereinigung eines Redaktionsversehens. Zu Art. 3 Z 17 ( 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz): Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Zu Art. 3 Z 18 ( 29 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz): Verfahren gemäß 31 Denkmalschutzgesetz sind einzuleiten, wenn die Gefahr einer unrechtmäßigen Veränderung, Zerstörung oder Veräußerung eines Denkmals droht. Eine rasche Sicherung des Denkmals muss daher im Hinblick auf seine unversehrte weitere Erhaltung möglich sein. Aus diesem Grund ist ein Abgehen vom einheitlichen Verfahrensrecht erforderlich und kommt Beschwerden in Verfahren gemäß 31 Denkmalschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Zu Art. 3 Z 23 ( 36 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz): Hier erfolgt eine Aktualisierung des Gesetzesverweises. Zu Art. 3 Z 24 ( 37 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich Denkmalschutzgesetz): Anpassung der Verordnungsbezeichnungen an die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1. Zu Art. 3 Z 25 bis 28 ( 37 Abs. 2 Z 1 und 2, 37 Abs. 3, 37 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz): Aktualisierung der Strafen durch Umrechnung in Euro gemäß Artikel II Abs. 7.

6 von 6 Zu Art. 3 Z 29 ( 40 Denkmalschutzgesetz): Aktualisierung des Gesetzesverweises und der Aufgabenbereiche des Bundesdenkmalamtes gemäß dem Statut für das Bundesdenkmalamt 2011.