Zusammenkunft des Geschäftsführenden Ausschusses in Luzern Arbeitssitzung I Frage Q173: Fragen der Koexistenz von Marken und Domainnamen: Vergleich öffentlich-rechtlicher mit privaten internationalen Eintragungssystemen Sonntag, 26. Oktober 2003 (08.45-11.00 Uhr) Vorsitzender: Peter SIEMSEN (Brasilien) Assistent des Generalberichterstatters: Thierry CALAME (Switzerland) Herr Gerd F. KUNZE (Schweiz), Präsident der AIPPI, eröffnet die Sitzung und stellt das Podium vor. Herr BÜHLING (Deutschland), Stellvertreter des Generalberichterstatters, präsentiert einen von Herrn Luis-Alfonso DURÁN (Spanien), Generalberichterstatter, vorbereiteten Bericht über verschiedene Sonderausschüsse. Herr DURÁN selbst war nicht in der Lage, an der Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses teilzunehmen. Herr Peter SIEMSEN (Brasilien), Vorsitzender der Arbeitssitzung, eröffnet diesen Teil der Sitzung. Herr Thierry CALAME (Schweiz), Assistent des Generalberichterstatters, führt in die Frage und ihren Hintergrund ein. Er bezieht sich dazu auf die Arbeitsrichtlinien. Der Fragebogen hat ein fantastisches Ergebnis gezeigt. Nicht weniger als 41 Berichte sind von den Gruppen vorbereitet worden. Der Inhalt spiegelt sich im Zusammenfassenden Bericht wider. Herr CALAME dankt ebenfalls den Mitgliedern des Arbeitsausschusses für ihre hervorragende Arbeit. Herr Clark LACKERT (USA), Vorsitzender des Arbeitsausschusses, gibt eine Einführung in die gesamte Entschliessung mit einem kurzen Überblick über die einzelnen Paragraphen 1 bis 9 des materiellen Teils der Entschliessung. Herr SIEMSEN bittet um Kommentare zum einleitenden Teil der Entschliessung. Da keine Anmerkungen gemacht werden, wird der einleitende Teil der Entschliessung zur Abstimmung gestellt. Der einleitende Teil wird mit grosser Mehrheit angenommen. Herr Charles GIELEN (Niederlande) bemerkt zu Paragraph 1 der Entschliessung, dass nach seiner Ansicht der Begriff "gewisse Rechte" im letzten Satz näherer Erläuterung bedarf. Herr Sergio ELLMANN (Argentinien), Stellvertretender Vorsitzender des Arbeitsausschusses, stellt fest, dass es innerhalb des Ausschusses bei der Ausarbeitung der Entschliessung diesbezüglich Differenzen gab. Der Arbeitsausschuss war der Meinung, dass der Begriff im Gegensatz 1
zum Begriff "Eigentumsrechte" verstanden werden sollte, der im ersten Satz mit Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens verwendet wird. Herr CALAME unterstützt diese Auffassung und meint, dass der Unterschied durch Verwendung der Worte "gewisse Rechte" ausgedrückt werden sollte. Herr GIELEN schlägt vor, die Worte "unter den jeweils anwendbaren nationalen Regeln" hinzuzufügen. Herr Kamen TROLLER (Schweiz) schlägt vor, den ersten Satz von Paragraph 1 entfallen zu lassen. Herr LACKERT hebt hervor, dass dieser Satz sich auf den blossen Akt der Registrierung als Domainname bezieht. Herr Christopher TOOTAL (Vereinigtes Königreich) schlägt als redaktionellen Punkt vor, das Wort "soll" ("should") durch "sollte" ("may") im zweiten Satz zu ersetzen. Herr Robert MILLER (Australien) schlägt die Hinzufügung der Worte "Akt der Registrierung" zu Beginn von Paragraph 1 vor. Herr LACKERT bevorzugt die Worte "an sich". Herr Jean-Pierre STENGER (Frankreich) unterstützt den Vorschlag von Herrn GIELEN. Herr Tehemtan N. DARUWALLA (Indien) bemerkt, dass der erste Satz mit einer negativen Formulierung beginnt und daher für den Leser nicht sehr ansprechend ist. Er erscheint zu negativ und sollte in positiver Weise ausgedrückt werden. Herr CALAME erinnert das Plenum daran, dass innerhalb des Arbeitsausschusses ein sehr breiter Konsens dahingehend bestand, dass die Registrierung als solche dem Registrierenden keine Eigentumsrechte verschaffen sollte, dass es aber andere Rechte unter bestimmten Umständen als Folge der Benutzung des Domainnamens geben kann. Herr Marino PORZIO (Chile) bemerkt, dass die Entschliessung sehr klare Paragraphen beinhaltet. Herr SIEMSEN stellt Paragraph 1 insgesamt unter Einschluss des Vorschlags von Herrn GIELEN zur Abstimmung. Paragraph 1 wird mit grosser Mehrheit angenommen. Herr SIEMSEN fordert das Plenum zu Kommentaren zu Paragraph 2 auf. Herr Wouter PORS (Niederlande) äussert, dass derartige Transaktionen nicht möglich seien im Hinblick auf Rechte, die durch Regeln des unlauteren Wettbewerbs begründet werden. Herr CALAME antwortet, dass dies keine Rechte sind, die aus der Registrierung als solcher entstehen. Herr Ronald MYRICK (USA) bemerkt eine Unstimmigkeit zwischen den Paragraphen 1 und 2. Er schlägt vor, die Worte "Rechte aus" zu streichen. Herr Guillermo CAREY (Chile) befürwortet die Beibehaltung dieser Worte, da anderenfalls dies zu Widersprüchen führen könnte. 2
Herr Christian ROHNKE (Deutschland) unterstützt Herrn CAREY und bemerkt, dass der Name als solcher nicht übertragen werden kann, da aus der Registrierung keine absoluten Rechte folgen. Anderenfalls, wenn derartige absolute Rechte existierten, könnte der Name übertragen werden. Herr David MERRYLEES (Brasilien) schlägt die Formulierung vor "Domainnamen und Rechte aus Eintragungen". Herr CALAME erhebt Bedenken, dass dies zu Unstimmigkeiten mit Paragraph 1 führt. Herr SIEMSEN stellt den Vorschlag zur Abstimmung, die Worte "Rechte aus" zu streichen. Dieser Vorschlag wird durch grosse Mehrheit abgelehnt. Herr SIEMSEN stellt dann Paragraph 2 in seiner Gesamtheit zur Abstimmung. Paragraph 2 wird durch grosse Mehrheit angenommen. Herr SIEMSEN eröffnet die Diskussion zu Paragraph 3. Da keine Wortmeldungen vorliegen, wird darüber abgestimmt. Paragraph 3 wird einstimmig angenommen. Herr SIEMSEN fährt mit Paragraph 4 fort. Frau Jane MUTIMEAR (Vereinigtes Königreich) bemerkt, dass die Worte "aufgrund ihrer Nationalität" Systeme davon abhalten könnten, Restriktionen für Gesellschaften einzuführen. Es wäre zu akzeptieren, das Verbot von Restriktionen auf natürliche Personen zu beschränken. Herr ELLMANN führt aus, dass dieser Gesichtspunkt im Arbeitsausschuss lange diskutiert worden ist. Die vorgeschlagene Formulierung war als vernünftig akzeptiert worden, obwohl sie zu unvernünftigen Ergebnissen führen mag. Herr François CURCHOD (Schweiz) fragt, ob eine Klarstellung hinsichtlich des Wohnsitzes eingefügt werden sollte. Herr ELLMANN entgegnet, dass es geteilte Auffassungen zu anderen Formen der Diskriminierung gab, zum Beispiel auch bezüglich des Wohnsitzes. Dabei handelt es sich allerdings nicht um den Kern des Problems. Herr Matthew SWINN (Australien) unterstützt Frau MUTIMEAR. Herr Wilfrido FERNANDEZ (Paraguay) unterstützt die vorliegende Formulierung und hebt die Bedeutung der gleichen nationalen Behandlung hervor. Herr SIEMSEN stellt die vorgeschlagene Änderung zur Abstimmung, die Worte "von natürlichen Personen" einzufügen. Dieser Änderungsvorschlag wird durch grosse Mehrheit abgelehnt. Herr SIEMSEN bittet um Abstimmung über Paragraph 4 insgesamt. Paragraph 4 wird mit grosser Mehrheit angenommen. Herr SIEMSEN bittet um Kommentare zu Paragraph 5. 3
Herr TOOTAL spricht den Punkt von Registrierbarkeit von Domainnamen sowie das Problem früherer Markenrechte als redaktionellen Punkt an. Da keine weiteren Kommentare vorliegen, stellt Herr SIEMSEN Paragraph 5 zur Abstimmung. Paragraph 5 wird mit grosser Mehrheit angenommen. Keiner der Teilnehmer wünscht eine Stellungnahme zu Paragraph 6, der daraufhin wie vorgeschlagen zur Abstimmung gestellt wird. Paragraph 6 wird einstimmig angenommen. Auch zu Paragraph 7 wird keine Stellungnahme abgegeben, so dass darüber abgestimmt wird. Paragraph 7 wird mit grosser Mehrheit angenommen. Die Diskussion wird zu Paragraph 8 fortgesetzt. Herr Richard ABNETT (Vereinigtes Königreich) erwähnt, dass der Zweck dieses Paragraphen eindeutig darin besteht, die Register von unbenutzten Eintragungen freizuhalten. Der Text sollte daher eine Formulierung dazu enthalten, in welchen Abständen derartige Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzes zahlbar sein sollten. Herr ELLMANN bemerkt, dass dies der Einschätzung der einzelnen Registrierungsstellen überlassen bleiben sollte. Im Arbeitsausschuss wurde ein Bereich von einem bis zu fünf Jahren diskutiert. Herr LACKERT schlägt vor, die Worte "nicht kürzer als jährlich" hinzuzusetzen. Frau Marie-Emmanuelle HAAS (Frankreich) ergänzt, dass dies die Frage der Benutzung von Domainnamen und der Perioden der Nichtbenutzung berührt. Herr LACKERT weist darauf hin, dass Unternehmen eine grosse Anzahl von Marken registrieren lassen, die sie nicht zu benutzen beabsichtigen. Es würde schwer sein, einen Konsens dahingehend zu finden, was als ausreichende Benutzung eines Domainnamens anzusehen ist. Herr ELLMANN bemerkt zudem, dass der Zweck der Entschliessung in der Verbesserung der Registrierungssysteme von privaten Domainnamen besteht und dass der Ausschuss keine Stellungnahme zur Frage der Benutzung abgeben sollte. Herr CALAME betont, dass dieser Punkt sich überwiegend als eine Frage der Definition der Benutzung darstellt. Daher spricht die Entschliessung von Gebühren für die Erneuerung. Herr KUNZE fügt hinzu, dass es in diesem Gebiet andere Interessen geben mag, die nicht notwendigerweise von Kreisen stammen, die sich mit gewerblichen Schutzrechten befassen. Regeln zur Benutzung könnten bei diesen Interessenkreisen Unmut hervorrufen. Herr STENGER schlägt vor, einen neuen Paragraphen 10 in die Entschliessung einzufügen, der weitere Studien zur Benutzung von Domainnamen fordert. Herr SIEMSEN empfiehlt dem Bureau, dazu eine neue Frage einzusetzen und diese Themen weiter zu untersuchen. Herr KUNZE stimmt überein, dass ein neuer Ausschuss ausserhalb der Reichweite von Q173 eingesetzt werden sollte, um sich mit diesen Fragen zu befassen. 4
Herr SIEMSEN bittet um Abstimmung über den Änderungsvorschlag betreffend die Hinzufügung der Worte "nicht kürzer als jährlich". Dieser Änderungsvorschlag wird mit knapper Mehrheit zurückgewiesen. Das Plenum stimmt dann über Paragraph 8 insgesamt ab. Paragraph 8 wird mit grosser Mehrheit angenommen. Herr SIEMSEN geht zu Paragraph 9 über. Herr TOOTAL bittet um Erklärung, was der Inhalt der "ICANN Board Resolution 03" ist. Herr LACKERT antwortet, dass diese sich mit der Harmonisierung befasst. Die Formulierung von Paragraph 9 wird dem bei der redaktionellen Überarbeitung Rechnung tragen. Herr SIEMSEN stellt Paragraph 9 zur Abstimmung. Paragraph 9 wird einstimmig angenommen. Abschliessend wird über die Entschliessung insgesamt abgestimmt. Die Entschliessung wird mit überwältigender Mehrheit und einer Gegenstimme angenommen. Herr SIEMSEN dankt dem Plenum, den Mitgliedern des Arbeitsausschusses sowie dem Podium und schliesst die Sitzung. Protokoll: Jochen BÜHLING (Deutschland) 5