BSM 14 Brandschutzmassnahmen für Unterkünfte von Asylsuchenden. Ungültig

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Transkript:

BSM 14 Brandschutzmassnahmen für Unterkünfte von Asylsuchenden Brandschutzmerkblatt der Ausgabe 09/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1 2 Generelle Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 2 4 Erforderliche Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden... 2 4.1 Kollektivunterkünfte in Hochbauten... 2 4.2 Kollektivunterkünfte in Baracken und Containern... 3 4.3 Kollektivunterkünfte in Zivilschutzanlagen... 3 Anhang 1: Matrix Sicherheitsmassnahmen... 4 Anhang 2: Erläuterung organisatorische Massnahmen... 5 Betreuung der Unterkünfte... 5 Nachtwache... 6 Telefon-Anschluss... 6 Eingangskontrollen... 6 1 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Merkblatts gelten für Kollektivunterkünfte mit Beherbergungsstruktur wie: Die Beherbergung von mehr als 14 Asylsuchenden in bestehenden Gebäuden wie Hotels, Heimen, Wohnhäusern, Baracken und Containern Die Beherbergung von Asylsuchenden in Zivilschutzanlagen 2 Für die Beherbergung von bis zu 14 Asylsuchenden pro Gebäude bzw. von Familien in einzelnen Wohnungen (Familienbelegung) gelten die Anforderungen einer Wohnnutzung.

BSM 14, Ausgabe 09/2012 Seite 2/6 2 Generelle Bestimmungen 1 Für Neubauten, in denen Asylsuchende beherbergt werden sollen, bzw. für alle in diesem Merkblatt nicht speziell erwähnten Bestimmungen, sind die geltenden Brandschutzvorschriften zu beachten und einzuhalten (www.gvb.ch bzw. www.vkf.ch). 2 Unterkünfte für Asylsuchende sind als Beherbergungsbetriebe der Kategorie B. zu betrachten (untergebrachte Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gemäss Brandschutznorm Art. 12). 3 Die zu treffenden Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden und Einrichtungen richten sich nach der gesetzlichen Kontrolle zur Gewährleistung der Feuersicherheit in Beherbergungsbetrieben («Feuerschau», Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG), Art. 7). 4 Bauliche und/oder technische Brandschutzmassnahmen werden objektbezogen festgelegt. 3 Allgemeine Anforderungen 1 In Schlafräumen gilt ein Rauchverbot. 2 Fluchtwege und Ausgänge sind stets freizuhalten, sie müssen jederzeit ungehindert begehbar sein. 3 Das Personal sowie die Bewohner sind regelmässig über das Verhalten im Brandfall zu orientieren. 4 Vorhandene Sicherheits- und Löscheinrichtungen dürfen nicht entfernt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten. 5 Die allgemeinen bzw. organisatorischen Brandschutzmassnahmen sind einzuhalten (Brandschutzrichtlinie BSR 11-03 «Brandverhütung, Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen». 6 Einzelkochstellen oder Einzelfeuerstellen sind nicht erlaubt. 7 Bei Geschossbeschränkungen sind die darüber liegenden Geschosse dauerhaft abzuschliessen bzw. abzutrennen. 8 Den Asylsuchenden nicht zugängliche Räume sind dauerhaft abzuschliessen bzw. abzutrennen. 4 Erforderliche Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden 4.1 Kollektivunterkünfte in Hochbauten 1 Ein akzeptierter Zustand, in Abhängigkeit der Geschosszahl, Bauart, Bewohnerzahl und der Feuerwiderstände gemäss Anhang 1 2 Kennzeichnung und Notbeleuchtung der Fluchtwege bis ins Freie (Korridore, Treppenhäuser) 3 Eine Blitzschutzanlage bei nicht massiven Gebäuden über 3000m 3 Gebäudevolumen und bei Gebäuden mit einer Belegung über 50 Betten 4 Betreuung bzw. organisatorische Massnahmen gemäss Anhang 1 5 Gemeinschaftsküchen: Wand- und Deckenverkleidungen nicht brennbar, Küchenabluft ausserhalb der Küche EI 60(nbb) verkleidet 6 Löscheinrichtungen (Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher) gemäss Brandschutzerläuterung BSE 2 der, Standorte einheitlich und gut markiert, Zugänglichkeit gewährleistet.

BSM 14, Ausgabe 09/2012 Seite 3/6 4.2 Kollektivunterkünfte in Baracken und Containern 1 Beschränkung auf max. zwei Geschosse, bei mehr als einem Geschoss ist ein zweiter, unabhängiger Fluchtweg erforderlich 2 Kennzeichnung und Notbeleuchtung der Fluchtwege bis ins Freie (Korridore, Treppenhäuser) 3 Gemeinschaftsküche: Wand- und Deckenverkleidungen nicht brennbar, Küchenabluft ausserhalb der Küche EI 60(nbb) verkleidet 4 Löscheinrichtungen (Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher) gemäss BSE 2 der Gebäudeversicherung Bern, Standorte einheitlich und gut markiert, Zugänglichkeit gewährleistet 5 Betreuung bzw. organisatorische Massnahmen gemäss Anhang 2 6 Blitzschutzanlage (nicht massive Gebäudevolumen über 3000 m 3 oder Anlagen mit mehr als 50 Betten) 7 Brandmeldeanlage: Notwendigkeit gemäss Anhang 1 4.3 Kollektivunterkünfte in Zivilschutzanlagen 1 Ohne spezielle Betreuungsorganisation gelten Belegungsbeschränkungen und Brandschutzmassnahmen gemäss BSE 110-03 «Zivilschutzbauten und Truppenunterkünfte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Brandmeldeanlage bei Belegung von über 100 Personen 2 Bei spezieller Betreuungsorganisation legt die Gebäudeversicherung Bern fallweise eine angepasste Belegungsbeschränkung und Auflagen fest. Als spezielle Betreuungsorganisation gilt: Dauernde Betreuung und Nachtwache durch mind. 2 Personen im 24-Stunden-Betrieb Rundgang Nachtwache alle 30 Minuten, fallweise Schlafsaalwache Eingangskontrolle Dauerhafte Telefonverbindung 3 Sicherheitsbeleuchtung: Räume, Fluchtwege, Fluchtwegkennzeichnungen 4 Keine Kochstellen in der Zivilschutzanlage. Ausnahme: In separater Küche (Brandabschnitt EI 60 (nbb) mit Türen EI 30) und nur mit ausgebildetem Personal. Bei nicht dauernder Betreuung Absicherung der Koch- und Heizgeräte z. B. mit Zeitschaltuhren. 5 Löscheinrichtungen: mind. ein Wasserlöschposten bei jedem Ausgang, weitere je nach Grösse der Anlage Ein Handfeuerlöscher oder Eimerspritze pro Raum je ein geeigneter Handfeuerlöscher in der Küche und bei technischen Anlagen 6 Zwei unabhängige Fluchtwege bei einer Belegung von über 50 Personen 7 Als Fluchtwege in Zivilschutzanlagen gelten: Zu- bzw. Ausgang Notausgang mind. 0.80 m breit und 1.80 m hoch. Notausstiege gelten nicht als Fluchtwege

BSM 14, Ausgabe 09/2012 Seite 4/6 Anhang 1: Matrix Sicherheitsmassnahmen Erläuterungen zur Matrix Sicherheitsmassnahmen: 1 Anzahl Betten: (maximal mögliche Bettenzahl, ohne Personalbetten) entsprechend der Anzahl Asylsuchender. 2 Anzahl Geschosse: Erd- und Obergeschosse (es zählt das oberste mit Betten belegte Geschoss). Befinden sich auch im Untergeschoss Betten, wird dieses Geschoss mitgezählt. 3 Treppenhaus gilt als mind. EI 30 (nbb), wenn: Wände massiv oder mind. EI 30 (nbb) verkleidet Nicht brennbare Treppenläufe oder Holz-Treppenläufe unterseitig EI 30 (nbb) verkleidet Selbstschliessende Türabschlüsse EI 30/E30 (bzw. bestehend T 30 / R 30) vorhanden: auf jedem Geschoss Treppenhausabschlüsse sowie alle direkt ins Treppenhaus mündenden Türen, mit Ausnahme von Toilettenanlagen. Toleriert werden auch bestehende «robuste» und rauchdichte Konstruktionen wie Volltüren mit Tannenholzrahmen, massive gestemmte Türen, gute Türen mit Drahtglaseinsätzen usw. Nicht zulässig sind Hohltüren, Türen mit Normalglas, Pendeltüren usw.

BSM 14, Ausgabe 09/2012 Seite 5/6 4 Brandzellen EI 30 (nbb) in Ordnung, wenn: Wände und Decken (Ausnahme Dachuntersichten im obersten Geschoss) massiv oder mind. EI 30 (nbb) verkleidet, Türen «EI 30» mit Toleranz wie beim Treppenhaus 5 Zweiter unabhängiger Fluchtweg vorhanden, wenn: Unabhängig vom Treppenhaus erreichbar, gesichert ins Freie sowie bis auf das Terrain führend; oder abgeschlossenes Nebentreppenhaus; oder aussenliegende Fluchttreppe; oder fest montierte (bestehende) Fluchtleitern; akzeptiert nur bei geringer Personenzahl 6 Mobile Leitern und Selbstrettungsgeräte können nicht als Fluchtwege angerechnet werden 7 Brandmeldeanlagen: Neuanlagen sind immer als Vollüberwachung auszuführen. Bestehende Teilüberwachungen (Überwachungsumfang ohne Aufenthalts- und Schlafräume) sind, soweit dies einem akzeptierten Zustand (Matrix) entspricht, akzeptiert. Nicht für die Unterkunft von Asylsuchenden benutzte Bereiche oder Räumlichkeiten sind als Brandabschnitte abzutrennen oder in den Überwachungsbereich einzuschliessen. Eine automatische Übermittlung an die Feuermeldestelle (Aufschaltung Alarmnet) ist erforderlich. Anhang 2: Erläuterung organisatorische Massnahmen 1 Die organisatorischen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Personengefährdung des entsprechenden Gebäudes und die Dauer der Belegung abgestimmt sein (Bauart des Gebäudes, Geschosslage, Personenbelegung, Brandschutzstandard der Unterkunft usw.). Betreuung der Unterkünfte 1 Eine Betreuung der Unterkünfte hat u.a. eine gute feuerpolizeiliche Ordnung zu gewährleisten: Freihalten und ungehinderte Begehbarkeit der Fluchtwege und Ausgänge Wirksamkeit von Fluchtwegmarkierungen und Notbeleuchtungen (keine Beeinträchtigung durch Dekorationen, Mobiliar, Einbauten usw. Durchsetzung von Rauchverboten und Verboten für Einzelkochstellen oder Einzelfeuerstellen frühzeitige interne (z.b. Alarmhorn) und externe Alarmierung Nur als temporäre/kurzfristige Massnahme: Bereitstellen von Handleuchten (z.b. mobile Zivilschutzleuchten oder Taschenlampen) Sicherstellen, dass die vorhandenen Lösch- und Rettungseinrichtungen nicht entfernt oder durch unsachgemässe Manipulation unbrauchbar gemacht werden.

BSM 14, Ausgabe 09/2012 Seite 6/6 Nachtwache 1 Die Betreuungsdienste instruieren die Nachtwache. Diese muss in der Lage sein, die Aufgaben wahrzunehmen und gewissenhaft durchzuführen. Es sind nur dafür geeignete Personen zu bestimmen und zu beauftragen, z. B. Betreuer, eventuell geeignete Asylsuchende, Sicherheitsdienste, Zivilschutzangehörige usw. 2 Für die Nachtwache ist ein Pflichtenheft zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. 3 Die Nachtwache (z. B. Ein Wächterdienst) führt in regelmässigen Zeitabständen umfassende Kontrollen und Rundgänge durch. 4 Die Kontrollen umfassen Aufenthaltsräume, Spiel- und Arbeitsräume, allgemein zugängliche Räume wie Toilettenanlagen, Waschräume, Waschküchen, Küchen, Lager-, Estrich- und Kellerräume (nur sofern diese nicht dauernd mit Schlüssel abgeschlossen sind), Verkehrs- und Fluchtwege, Treppenhäuser, Korridore 5 Die Nachtwache muss in der Lage sein, im Brandfall sofort intern (Alarmierung der Bewohner) als auch extern Alarm auszulösen (Alarmierung der Polizei bzw. Feuermeldestelle mit Telefon, Funk oder Handalarmtaster). 6 Die Nachtwache muss zudem orientiert sein über das Verhalten im Brandfall (Fenster und Türen schliessen, Feuerwehr einweisen usw.) Flucht- und Rettungsmöglichkeiten die Handhabung der vorhandenen Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten) Telefon-Anschluss 1 Mindestens ein installiertes Telefon oder ein Mobilfunkgerät mit ausreichendem Empfang an einem gut zugänglichen Standort (z.b. Betreuerbüro), von welchem eine sofortige Alarmierung der externen Stellen erfolgen kann. Eingangskontrollen 1 Um einen geordneten Betrieb zu gewährleisten, sind bei grösseren Anlagen (normale Gebäude ab ca. 50 Personen, Zivilschutzanlagen ab ca. 100 Personen) Eingangskontrollen vorzusehen. Der Zutritt kann durch An- und Abmelden beim Eingang, Kontrollposten beim Eingang usw. überwacht werden, so haben Unbefugte keinen Zutritt. Zur besseren Verständlichkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen eine neutrale oder die männliche Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall Frauen und Männer gemeint.