Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Fachbereich Umwelt - Untere Wasserbehörde - 47792 Krefeld Merkblatt zum Erfordernis der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung gemäß 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, den erforderlichen Antragsunterlagen sowie den bestehenden Ausnahmen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe oder Teile von ihnen dürfen grundsätzlich nur nach wasserrechtlicher Eignungsfeststellung gemäß 63 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) errichtet, unterhalten und betrieben werden. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin, gebrauchte und ungebrauchte Motoren- und Getriebeöle, Lacke, Lösungsmittel, Säuren, Laugen u. a.). Diese werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe VwVwS, in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Bei der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung handelt es sich in der Regel um eine behördliche Vorkontrolle in Bezug auf die wasserechtlichen Belange für die Errichtung bzw. Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die das Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz WHG -) ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen sind insbesondere in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) enthalten. Diese Verordnung regelt weiterhin zum Verfahren, den Voraussetzungen sowie dem Umfang der Eignungsfeststellung folgendes: Die Eignungsfeststellung wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art (siehe nachfolgende Erläuterungen zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art ), bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung. Die Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Anforderungen des 3 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) erfüllt werden oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
Ein Antrag auf Eignungsfeststellung gem. 63 WHG ist rechtzeitig vor Errichtung bzw. Änderung der Anlage der zuständigen Behörde (hier: Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde) vorzulegen. Folgende Antragsunterlagen (in 3-facher Ausfertigung) sind hierzu erforderlich: Antrag (formlos oder auf Formular) Benennung der Anlage, Standort, Betreiber, Eigentümer des Grundstückes, Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage Betriebs- und Anlagenbeschreibung - Angabe des Volumens der Anlagenteile und der Anlage - Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen - Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe und Angabe ihrer Temperatur EG-Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne z. B. Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, MSR-Pläne, Entwässerungsplan Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen Bereits bestehende Genehmigungen nach Baurecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht Prüfbescheide/Prüfzeugnisse wasserrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bauartzulassungen, Bescheide/Prüfzeugnisse zu bauaufsichtlichen Zulassungen für bestimmte Anlagenteile Ggf. Gutachten eines gem. 11 VAwS anerkannten Sachverständigen über die Eignung der Anlage Angabe der mit der Errichtung der Anlage bzw. Anlagenteile beauftragten Fachfirmen nach gem. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 sowie deren Fachbetriebsurkunden Ggf. aktuelle Prüfberichte von anerkannten Sachverständigen (gem. 11 VAwS) Antragsvordrucke erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Elbestraße 7 47800 Krefeld oder im Internet. Für Auskünfte bzw. Rückfragen stehen hier zur Verfügung: Herr Brons Tel.: 0 21 51 / 3660-2406 Frau Hösten Tel.: 0 21 51 / 3660-2421 Frau Teichert Tel.: 0 21 51 / 3660-2420 Die Eignungsfeststellung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich!
Die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie Teile von ihnen oder technische Schutzvorkehrungen kann entfallen, wenn (bei der nachfolgenden Auflistung handelt es sich um alternative Bedingungen) diese einfacher oder herkömmlicher Art gem. 7 VAwS sind (siehe Erläuterungen zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art auf Seite 4) diese eine wasserrechtliche Bauartzulassung besitzen für diese nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Ü-Zeichen) diese nach den immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen und in der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt sind die wassergefährdenden Stoffe sich im Arbeitsgang befinden (und es sich somit um Anlagen zum Herstellen, Behandeln und/oder Verwenden wassergefährdender Stoffe handelt) es sich um bestehende Anlagen handelt, die gemäß 17 Abs.2 VAwS bereits vor dem 30.06.2007 (Tag des Inkrafttretens der ÄndVO der VAwS vom 19.06.2007) als einfach oder herkömmlich galten es sich um oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1 handelt es sich um oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbrauchertankanlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m³ handelt es sich um Abfüllplätze handelt, die zum Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen dienen es sich um Umschlaganlagen handelt, in denen Stoffe in Verpackungen umgeladen werden, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind und der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet es sich um Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt es sich um Anlagen mit Stoffen handelt, welche hinsichtlich ihrer Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzgesetzes überschreiten es sich um das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen in Kleinmengen (bis 5 l) für den Handgebrauch in Laboratorien handelt es sich um das kurzfristige Lagern oder Bereitstellen von wassergefährdenden Stoffen für den Transport handelt und die Behältnisse den materiellen Anforderungen des Transportrechtes genügen es sich um Anlagen zum Umgang mit Abwasser handelt Es gilt jedoch: Auch wenn alle Teile einer Anlage einfach oder herkömmlich sind oder für sie baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, ist zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung
notwendig ist, da oft das Zusammenwirken der Anlagenteile oder die infrastrukturellen Maßnahmen für die Anlage in den Nachweisen nicht geregelt sind. So kann z. B. bei Abfüllanlagen und Umschlaganlagen in den Verwendbarkeitsnachweisen (allg. bauaufsichtl. Zulassung bzw. Prüfzeugnis) für die Abfüll- und Umschlagfläche das Rückhaltevermögen nicht berücksichtigt sein. Erläuterungen zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art Die VAwS beschreibt im 7 abschließend die Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art : Gemäß 7 Abs. 1 VAwS sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagevolumen bis einschließlich 1 m³ sowie gasförmiger Stoffe einfach oder herkömmlich. Gemäß 7 Abs. 2 VAwS sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagevolumen von mehr als 1 m³ einfach oder herkömmlich, 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaues, wenn a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behälter im Auffangraum, und c) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Anlagenvolumens zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. Die technischen Vorschriften und Baubestimmungen werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter Gliederungsnummer 770 veröffentlicht. Gemäß 7 Abs. 3 VAwS sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
Da bei den Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art eine behördliche Vorkontrolle nicht erfolgt, sind die technischen Anforderungen im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung sicherzustellen. Gemäß 7 Abs. 4 VAwS sind andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach 11 VAwS für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des 3 VAwS erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. Dies gilt auch für die Rohrleitungsanlagen, die keiner LAUoder HBV-Anlage zugeordnet sind. Hinweis! Der Betrieb einer eignungsfeststellungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Eignungsfeststellung ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000,-- geahndet werden ( 41 Abs. 1 Ziffer 6b WHG). VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe WHG Wasserhaushaltsgesetz VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ÄndVO Änderungsverordnung