Einleitung. Organisatorische Maßnahmen Gefährdungsbeurteilung. Auswahl Personal Auswahl Arbeitsmittel. Persönliche Schutzausrüstung.

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Inhalt 1. Einleitung 4 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. Organisatorische Maßnahmen Gefährdungsbeurteilung Unterweisung Auswahl Personal Auswahl Arbeitsmittel Erste Hilfe Persönliche Schutzausrüstung Fremdfirmen Unfallmeldung 5 5 7 8 9 9 10 10 11 3. Elektrotechnik 12 4. Gefahrstoffe 15 5. Gefährliche Arbeiten 16 6. Externe Dienstleister 17 7. Checklisten und Hilfsmittel 18 8. Vorschriften und Regeln 26 3

1. Einleitung Diese Schrift wendet sich an Filmschaffende mit Führungsverantwortung, z. B. Herstellungsleitung, Produktionsleitung und Aufnahmeleitung (Erster Aufnahmeleiter). Ziel dieser Schrift ist es, den verantwortlichen Personen eine Entscheidungshilfe für notwendige Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift) zu geben. Diese Broschüre hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie möchte eine Orientierung für die grundlegenden Regeln im Arbeitsschutz geben. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind weitere Arbeitsschutzthemen zu berücksichtigen. Die in dieser Broschüre enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Dabei könnte es sich z. B. 4 um Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handeln. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z. B. Teilnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Wir danken der Studio Hamburg GmbH und der Bavaria Film GmbH für ihre freundliche Unterstützung bei der Erstellung des Bildmaterials. Bildnachweise: Titel, links: Nathan Jones/istockphoto Seite 15: roostler/fotolia Seite 16, Mitte: Adrien Roussel/Fotolia

2. Organisatorische Maßnahmen Bei der Produktionsplanung und -durchführung sind die folgenden Grundlagen im Arbeitsschutz zu beachten: Gefährdungsbeurteilung [ 5 ArbSchG, 3 BetrSichV, 3 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), 6 GefStoffV] Unterweisung [ 12 ArbSchG, 12 BetrSichV, 4 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), 14 GefStoffV, DGUV Vorschrift 17 (BGV C1) 17] Auswahl Personal [ 7 ArbSchG, 7DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 17 (BGV C1) 16] Auswahl Arbeitsmittel [ 4 ArbSchG, 5 BetrSichV, 11 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 17 (BGV C1)] Erste Hilfe [ 10 ArbSchG, 22, 24, 25, 26 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)] Grundlagen im Arbeitsschutz Diese Grundlagen im Arbeitsschutz sind die Basis für einen erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ziele der Gefährdungsbeurteilung: Überblick über die Gefahren schaffen (Übersicht Sicherheit am Set, Seite 19) Notwendige Maßnahmen festlegen Maßnahmen umsetzen Prüffristen festlegen Qualifizierungsbedarf festlegen Eignung überprüfen z.b. körperlich Vorsorge festlegen Für die Filmschaffenden empfiehlt es sich, die Gefährdungsbeurteilung in drei Stufen durchzuführen: Gefährdungsbeurteilung (GB) Stufe Bezeichnung Hinweis 1 Allgemeine GB Je nach Produktionsfirma und Produktionsformat 2 GB Drehbuch Gemäß dem Drehbuch spezifische Maßnahmen festlegen 3 GB Dispo Gemäß dem Drehort spezifische Belange berücksichtigen und als Anhang zur Dispo festlegen Gefährdungsbeurteilung in drei Stufen Die dazu aufgeführten Verweise auf die berufsgenos senschaftliche Vorschrift Grundsätze der Prävention [DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)], die staatlichen Vorgaben Arbeits schutz gesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zeigen, dass sich diese Grundlagen im Arbeitsschutz durchgängig im staatlichen oder be rufs genossenschaftlichen Regelwerk wiederfinden und somit auch als roter Faden im Arbeitsschutz betrachtet werden können. Allgemeine Gefährdungsbeurteilung Diese GB muss in jedem Unternehmen, unabhängig vom Tätigkeitsfeld für die allgemeinen Belange des Arbeitsschutzes erstellt werden. Das gesamte Unternehmen und die Organisation des Arbeitsschutzes wie z.b. Durchführen von Unterweisungen, Organisation der Ersten Hilfe, Notfallplanung, Benutzen von Leitern, Benutzen von elektrischen Betriebsmittel, Führen von Fahrzeugen etc. werden betrachtet. 2.1. Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung (GB) dient dazu, die Sicherheit und die Gesundheitsgefahren der Beschäftigten durch den Arbeitgeber, die jeweiligen Vorgesetzten und verantwortlichen Personen zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Gefährdungsbeurteilung Drehbuch Diese GB wird anhand des Drehbuchs erstellt. Im Rahmen von Vorbesprechungen mit Regie, Kamera, Beleuchtung, Szenenbild, Produktions- und Aufnahmeleitung wird festgelegt, welche Gefährdungen auftreten können und welche Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Motive notwendig sind. Beispiel: Es wird festgelegt, ob bestimmte Drehs über eine Stuntfirma gemacht oder Spezialeffekte eingebaut werden sollen und ob hier ggf. die Thematik gefährliche Arbeiten (siehe Kapitel 5) berücksichtigt werden muss. Da die Art und Form der Gefährdungsbeurteilung vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sind, wird hier wegen der filmspezifischen Besonderheiten eine Hilfestellung für die Filmbranche gegeben (z. B. Praxisgerechte Lösungen CD 3, siehe Seite 6). Die Grundlagen im Arbeitsschutz sind die Basis für einen erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. 5

Organisatorische Maßnahmen Die CD Praxisgerechte Lösungen bietet Hilfen für betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilungen. Im Medienshop der BG ETEM unter www.bgetem.de erhältlich (Bestellnummer: CD 003, Preis: 5,00 Euro für Mitgliedsbetriebe der BG ETEM). Einfacher Schutz um Stürze zu verhindern: Handlauf und Markierung der Kabelstränge. Start Wirksamkeit kontrollieren Termine festlegen und verantwortliche Personen für Maßnahmen zuordnen Verantwortliche für Arbeitsbereiche festlegen Handlungskreis Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen Verantwortliche Person führt die Gefährdungsbeurteilung durch Tätigkeiten festlegen und dokumentieren Gefährdungen ermitteln und beurteilen Gefährdungsbeurteilung Dispo Diese GB baut auf den Informationen aus den vorher genannten Stufen 1 und 2 auf und berücksichtigt die objektspezifischen Dinge am Drehort selbst. Diese GB sollte so einfach und eindeutig wie möglich gestaltet werden. Sie gehört als fester Bestandteil als Anhang zur Dispo und sollte somit den kompletten Drehtag abdecken. Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung empfiehlt es sich, entsprechend den folgenden Schritten vorzugehen (siehe Abbildung links): 1. Arbeitsbereiche mit dem jeweiligen Verantwortlichen schriftlich festlegen Beispiel: Für den Arbeitsbereich Beleuchtung ist der Oberbeleuchter verantwortlich 2. Die Verantwortlichen für die jeweiligen Arbeitsbereiche führen die Gefährdungsbeurteilung durch Beispiel: Der Oberbeleuchter führt die Gefährdungsbeurteilung für seinen Bereich vor Ort durch. 3. Tätigkeiten in den Arbeitsbereichen festlegen und dokumentieren bzw. definieren und abgrenzen Beispiel: Montage der Scheinwerfer am Drehort Handlungskreis Gefährdungsbeurteilung 4. Gefährdungen zu Punkt 3 ermitteln und beurteilen Beispiel: mechanische Gefährdung durch Absturz des Scheinwerfers 6

Organisatorische Maßnahmen 5. Maßnahmen zu den Gefährdungen nach dem STOPP-Prinzip festlegen (siehe unten) Beispiel: geeignete Sicherungsmittel wie Safety verwenden 6. Termine festlegen und Personen zur Durchführung der Maßnahmen benennen Beispiel: Prüffristen ermitteln und festlegen durch den Oberbeleuchter 7. Wirksamkeit kontrollieren Beispiel: Stichprobenprüfung der Prüfdokumentation Grundsätzlich ist bei der Festlegung von Maßnahmen zu prüfen, ob Gefahren vermieden werden können (Substitution). Sind Maßnahmen erforderlich, gilt das STOPPPrinzip. Das Prinzip steht für S = Substitution (Ersetzen) T = technische Maßnahmen O = organisatorische Maßnahmen P = persönliche Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) P = persönliches Verhalten STOPP-Prinzip Maßnahmenhierarchie Hierbei ist die Reihenfolge S T O P P (Maßnahmenhierarchie) einzuhalten. 2.2. Unterweisung Die Mitarbeiter sind im Rahmen der Gefährdungsbe urteilung über die möglichen Gefährdungen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen. Ziel der Unterweisung ist es, über die Gefahren und die zu beachtenden Maßnahmen zu informieren. Gefährliche Arbeiten müssen ausreichend eingeübt werden. Des Weiteren werden die allgemeinen Dinge der Arbeitsschutzorganisation erläutert. Dies können u. a. folgende Dinge sein: Organisation der Ersten Hilfe Ersthelfer (Anzahl und Namen) Verbandskästen (Anzahl und Ort) Verhalten bei einem Unfall (Rettungskette, Notrufnummern) LKW beim Ausladen, Ladung teilweise gesichert Durchgangsarzt (www.bgetem.de) Betriebsarzt Feuerlöscher Betriebszugehörigkeitsschild der BG ETEM Sicherheitsfachkraft Sicherheitsbeauftragter Hinweis: Grundsätzlich ist die Unterweisung zu Produktionsbeginn für alle Produktionsmitarbeiter (inkl. Schauspieler) durchzuführen. Je nachdem, welches Arbeitsmittel verwendet wird oder in welcher Umgebung man sich befindet, müssen zusätzlich lokale Unterweisungen (motivspezifisch) durchgeführt werden. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Unterweisungen erfolgt sind. Die Unterweisungen sind entsprechend zu dokumentieren (siehe Vorlage Seite 24). Grundsätzlich ist die Unterweisung zu Produktionsbeginn für alle Produktionsmitarbeiter (inkl. Schauspieler) durchzuführen. 7

Organisatorische Maßnahmen Betriebsarzt (gem. DGUV Vorschrift 2) bis 50 Personen besteht die Möglichkeit, eine alternative Betreuung (Unternehmermodell) wahrzunehmen Koordinator bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer [gem. DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)] bei gefährlichen Arbeiten [siehe auch DGUV Regel 100-001 (BGR A1)] bei Bauarbeiten (nach Baustellenverordnung) bei Explosionsgefahr nach Gefahrstoffverordnung In der Unterweisung auf den Ort des nächst gelegenen Feuerlöschers hinweisen! 2.3. Auswahl Personal Die verantwortlichen Personen haben sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten für die jeweiligen Aufgaben befähigt sind. Sollte dies offensichtlich nicht der Fall sein, darf die Arbeit von den betreffenden Mitarbeitern nicht durchgeführt werden. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z. B. Elektroarbeiten, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Arbeiten mit Absturzgefahr) sind besondere Kenntnisse erforderlich. Fachliche Qualifikationen Für alle elektrotechnischen Arbeiten einer Produktion ist eine Elektrofachkraft, mit der für die auszuführenden Arbeiten notwendigen Qualifikation, zu benennen. Qualifikationsnachweis für Hubarbeitsbühnen, Kamerakrane, Flurförderzeuge, Motorsägen etc. Ggf. sind weitere Qualifikationen für bestimmte Tätigkeiten erforderlich [ 7 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)]. In der Filmproduktion sind u. a. folgende Personen mit entsprechenden Qualifikationen zu benennen: Die verantwortlichen Personen haben sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten für die jeweiligen Aufgaben befähigt sind. Allgemeine Qualifikationen Ersthelfer (mind. 1 Ersthelfer oder 10 % der am Set beschäftigten Personen) Sicherheitsbeauftragter (ab 21 Personen) Sicherheitsfachkraft (gem. DGUV Vorschrift 2) bis 50 Personen besteht die Möglichkeit, eine alternative Betreuung (Unternehmermodell) wahrzunehmen Witterungsbedingte Erschwernisse schon bei der Planung berücksichtigen. 8

Organisatorische Maßnahmen 2.4. Auswahl Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Für den Betrieb von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Beim Neuerwerb oder dem Ausleihen von Arbeitsmitteln sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) zu beachten. Hierbei hat der Käufer/ Ausleiher eine Bedienungsanleitung zu erhalten und muss über sicherheitsrelevante Dinge informiert wer den. Die Verkäufer bzw. Verleiher stellen im Sinne des ProdSG ihre Produkte bereit und müssen u. a. über folgende Dinge informieren: bestimmungsgemäße Verwendung fachgerechte Bedienung Montagehinweise Prüfhinweise Sicherheitshinweise Beschädigte oder mangelhafte Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden; sie müssen der weiteren Verwendungen entzogen und fachgerecht repariert werden. Anschließend sind sie von einer befähigten Person zu prüfen. 2.5. Erste Hilfe Es ist für eine schnelle Erste Hilfe zu sorgen und hierfür die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und Personal zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, das Erste-Hilfe-Plakat [DGUV Information 204-001 (BGI 510-1)] mit den wichtigsten Notrufnummern an einer geeigneten Stelle, z. B. in der Nähe des Caterings, auszuhängen. Links: Scheinwerfer, durch Safety gesichert. Rechts: Bei der Auswahl der Arbeitsmittel müssen die Einsatzbedingungen betrachtet werden. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren und die Dokumentation fünf Jahre lang aufzubewahren. Es wird empfohlen, hierfür ein Verbandbuch [DGUV Information 204-020 (BGI 511-1)] zu verwenden (siehe auch Seite 11). Verbandskasten Die Art und Anzahl der Verbandskästen hängt von der Anzahl der Versicherten ab: 1 bis 20 Versicherte (DIN 13157) 1x kleiner Verbandskasten 21 bis 100 Versicherte (DIN 13169) 1x großer Verbandskasten ab 101 Versicherte (DIN 13169) 2x große Verbandskästen Verbandskästen müssen im Notfall schnell zu finden sein. 9

Organisatorische Maßnahmen Welche Art der persönlichen Schutzausrüstung am Set notwendig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ersthelfer Ersthelfer sind Personen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Mindestens alle 2 Jahre ist eine Fortbildung notwendig. Die Anzahl der Ersthelfer bei Arbeiten am Set richtet sich nach der Anzahl der Versicherten: Aufgrund filmspezifischer Belange ist für die Bereiche Licht, Kamerabühne und Szenenbild das Tragen von Sicherheitsschuhen notwendig (Empfehlung: mindestens S2). 2 bis 20 Versicherte mindestens 1 Ersthelfer ab 21 Versicherte mindestens 10 % der Versicherten Betriebssanitäter und sonstige Erste-Hilfe-Einrichtungen Bei einer Filmproduktion mit mehr als 100 Versicherten empfiehlt sich der Einsatz eines Betriebssanitäters. Mindestens ein Betriebssanitäter muss zur Verfügung stehen, wenn mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern oder an einem Drehort mehr als 100 Versicherte anwesend sind. Je nach Art der Tätigkeit in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung Drehbuch (Stufe 2) empfiehlt sich der Einsatz von Notärzten, Bergwacht (Dreh in den Bergen), Wasserwacht (Dreh im/auf dem Wasser) und Tierarzt (Dreh mit Tieren). 2.6. Persönliche Schutzausrüstung Gemäß der Gefährdungsbeurteilung kann der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich sein. Die verantwortlichen Personen haben die Beschäftigten über die Verwendung der PSA zu unterweisen und hierbei auf die Gebrauchsdauer und die bestimmungsgemäße Verwendung hinzuweisen. Beispiele für PSA sind: Schutzhelm Sicherheitsschuhe Schutzbrille Schutzhandschuhe Auffanggurte Die Beschäftigten müssen die bereit gestellte persönliche Schutzausrüstung so lange verwenden, wie die Gefährdung besteht. Aufgrund filmspezifischer Belange wird für die Bereiche Licht, Kamerabühne und Szenenbild das Tragen von Sicherheitsschuhen (Empfehlung: mindestens S 2) als notwendig erachtet. Hinweis: Die Kosten für die PSA sind gemäß DGUV Vorschrift 1 2,29 (BGV A1) vom Unternehmer zu tragen und dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden. 2.7. Fremdfirmen Zur Erfüllung von festgelegten Aufgaben am Set z. B. Beleuchtung werden von Filmbetrieben auch oftmals Fremdfirmen eingesetzt. Diese erledigen mit ihren Beschäftigten selbstständig und eigenverantwortlich ihre Aufträge. Der beauftragende Filmbetrieb ist für die Arbeitssicherheit der Fremdfirmenmitarbeiter mitverantwortlich. 10

Organisatorische Maßnahmen Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden müssen. Empfehlenswert ist es, das Verbandbuch z. B. in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Die datenschutzgerechte Vernichtung erfolgt fünf Jahre nach der letzten Eintragung. Aus einem Arbeitsunfall können für den Versicherten Leistungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft entstehen. Durch die Angaben im Verbandbuch kann nachgewiesen werden, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Unter www.bgetem.de kann das Verbandbuch mit der Bestellnummer S 005 kostenlos im Webshop bestellt werden. Unter die Mitverantwortung fallen z. B. folgende Punkte: Organisation der Abläufe, dass auch Fremdfirmenmitarbeiter nicht gefährdet werden. Unterweisung der eigenen Mitarbeiter und Einweisung der Fremdfirmen auf die besonderen Situationen am Set. Für den Einsatz sicherer Betriebsmittel sorgen (z. B. elektrische Betriebsmittel). Abstimmung über die Bereitstellung der notwendigen PSA. Dabei ist Folgendes zu beachten: Meldepflichtig sind Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben ( 193 Abs. 1 SGB VII). Grundsätzlich sollten alle Unfälle (auch die nicht meldepflichtigen) innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch). Wenn ein Leiharbeitnehmer einen Unfall erleidet, muss eine Unfallanzeige durch den Entleiher erstellt werden. Es ist anzukreuzen, dass es sich um einen Leiharbeitnehmer handelt. Sind besondere Gefahren ersichtlich, haben sich die beiden Betriebe bzgl. der Überwachung durch einen Aufsichtführenden abzustimmen. Hinweis: Werden Leiharbeitnehmer eingesetzt, so ist der Filmbetrieb (Entleiher) voll verantwortlich für die Arbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer während ihres Arbeitseinsatzes. Leiharbeitnehmer sind wie eigene Mitarbeiter zu behandeln! 2.8. Unfallmeldung Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsunfälle schnellstmöglich an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Grundsätzlich sollten alle Unfälle auch die nicht meldepflichtigen innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch). 11

3. Elektrotechnik Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (in Anlehnung an Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen für die Praxis ) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten werden. Eingriffe in das örtliche Stromversorgungsnetz erfolgen in Absprache mit dem Netzbetreiber und nur durch entsprechend qualifizierte Elektrofachkräfte. Qualifikation/Bezeichnung Erläuterung Elektrofachkraft [Grundlage: DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), VDE 0105-100] Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenden Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik [Grundlage: SQQ1; Stand 12.2010] Das Arbeitsgebiet der Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik grenzt sich eindeutig zu denen anderer Elektrofachkräfte (z. B. des Elektroinstallationshandwerkes) ab. Die Zuständigkeit der Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik beginnt an der bereitgestellten/genutzten Übergabestelle (Speisepunkt). Hinweis: Zusätzliche elektrotechnische Qualifikationen, die nicht Bestandteil der Ausbildung sind, müssen ggf. gesondert nachgewiesen werden (z. B. die Prüfung der Schutzmaßnahmen an einem Stromerzeuger, sowie die Prüfung der fachgerechten Erdung). Elektrotechnisch unterwiesene Person (Grundlage: VDE 0105-100) 12 Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Elektrotechnik Grundsätzlich ist vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen an elektrischen Betriebsmitteln der sichere Zustand zu überprüfen. Anschließend sind diese Geräte in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Die Fristen hierfür sind so zu bemessen, dass Mängel, mit deren Entstehen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (Hilfsmittel zur Ermittlung der Prüffristen finden Sie auf Seite 25) Zusätzlich zu den festgelegten Prüffristen müssen alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion durch Sichtkontrolle überprüft werden, auf: mechanisch einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit insbesondere Gehäuse, Aufhänge- und Sicherheitseinrichtungen sowie einwandfreien Zustand der beweglichen Anschluss- und Verlängerungsleitungen. Ortsveränderliche/mobil verwendete elektrische Betriebsmittel sind z. B. Effektgeräte, Kabel, Lichtstellanlagen, Multi-Core-Systeme, Projektoren, Scheinwerfer, Steckvorrichtungen, Ton- und Videogeräte, Verteiler und Schaltkästen, Requisiten Fehlerhafte Steckdosen dürfen nicht benutzt werden. Als zusätzliche Schutzmaßnahme soll eine ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (PRCD mit erweitertem Schutzumfang nach VDE 0661, Bemessungsdifferenzstrom 30 ma) verwendet werden. Anschluss ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Ist eine normenkonforme Ausführung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel zum Beispiel VDE-Zeichen, CE-Zeichen, GS-Zeichen, DGUV-Test nicht eindeutig feststellbar, sind zusätzliche Maßnahmen beim Anschluss an das Netz erforderlich. Dies sind vorzugsweise Trenntransformatoren. Bei hoher Anschlussleistung können auch FehlerstromSchutzeinrichtung (RCD mit Bemessungsdifferenzstrom 30 ma) eingesetzt werden. Leitungen An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden, müssen sie z. B. in Kabelbrücken oder Schutzrohren geschützt verlegt werden. Sind Schäden erkennbar, die die Sicherheit beeinträchtigen, dürfen die Betriebsmittel nicht eingesetzt werden. Anschluss nicht betriebseigener Betriebsmittel Jedes nicht betriebseigene elektrische Betriebsmittel, das bei Produktionen eingesetzt und an das Versorgungsnetz angeschlossen wird, ist von einer Elektrofachkraft geprüft. Die Prüfung kann durch den Verleiher veranlasst und dokumentiert werden. In Zweifelsfällen ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Anschluss in fremden Häusern und im Freien Vor dem Anschließen elektrischer Betriebsmittel in fremden Häusern und im Freien müssen die Steckdosen auf richtigen Anschluss der Außenleiter und des Schutzleiters durch eine Elektrofachkraft überprüft werden. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Betreiber der Anschlüsse den ordnungsgemäßen Zustand bestätigt. Kabelbrücken schützen Leitungen vor mechanischer Beanspruchung. 13

Elektrotechnik Leitungsroller müssen für den Einsatz unter rauen Umgebungsbedingungen geeignet sein und sollten folgende Merkmale aufweisen: Geeigneter Leitungsroller mit Prüfplakette Unabhängig von den festgelegten Prüffristen werden alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion durch Sichtkontrolle überprüft. 14 Ausführung in Schutzklasse II, d. h. schutzisoliertes Betriebsmittel mit doppelter oder verstärkter Isolierung Ausrüstung mit Leitungen vom Typ H07RN-F (Gummischlauchleitung anstelle PVC-Leitung) oder H07BQ-F, dies gilt auch für Verlängerungsleitungen Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel aus Isolierstoff oder mit Isolierstoff umhüllt, um zu verhindern, dass durch eine beschädigte Leitung eine gefährliche Berührungsspannung an großflächig berührbaren Konstruktionsteilen ansteht Ausrüstung mit einer integrierten Schutzeinrichtung gegen übermäßige Erwärmung, z. B. Thermoschutzschalter Schutzart IP 44 (Schutz gegen Fremdkörper < 1mm und Spritzwasser geschützt) Eignung für Betrieb im Umgebungstemperaturbereich von -25 C bis +40 C Scheinwerfer Bei der Bereitstellung und Benutzung von Scheinwerfern müssen die sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet werden. Mobile Stromerzeuger Bei der Verwendung eines Generators sind die Bestimmungen der DGUV Information 203-032 Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen (BGI 867) zu beachten. Die Errichtung einer Erdung und die Überprüfung der Schutzmaßnahmen erfolgen durch eine Elektrofachkraft (mit der entsprechenden Qualifikation). Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen für die verschiedenen Netzformen müssen mit einem geeignetem Messgerät überprüft und schriftlich nachgewiesen werden (Prüfprotokoll, z. B. SQP4 Anhänge 1 und 2). Stromgenerator mit mobilem Stromverteiler und Erdspieß Potenzialausgleich Alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, müssen in einen gemeinsamen Potenzialausgleich einbezogen und mit dem Schutzleiter des speisenden Netzes verbunden werden. Blitzschutz bei Produktionen und Veranstaltungen im Freien Bei drohender Gefährdung durch Gewitter ist die Produktion im Freien durch den Verantwortlichen einzustellen. Die Beschäftigten und gegebenenfalls das Publikum, sollten geschützte Orte aufsuchen. Schutz gegen Blitzschlag bieten Fahrzeuge mit Ganzmetall-Karosserie und Gebäude mit einer Blitzschutzanlage.

Bei einer Produktion kommen viele unterschiedliche Gefahrstoffe zum Einsatz. Auch in der Maske wird mit Gefahrstoffen umgegangen. 4. Gefahrstoffe Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten. In der Filmproduktion kommen in der Regel Gefahrstoffe beim Szenenbild, in der Maske und bei Spezialeffekten vor. Die Gefährdungen durch Gefahrstoffe sind durch fachkundige Personen zu ermitteln und zu beur teilen, geeignete Schutzmaßnahmen sind festzu legen. Erste Hinweise, welche Gefahren von den eingesetzten Produkten ausgehen, erhält der An wender aus der Kennzeichnung und dem Sicher heitsdatenblatt (muss vor Ort zur Verfügung stehen). Für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Dies gilt u. a. für Tätigkeiten mit explosionsgefähr lichen, Brand fördernden, entzündlichen, giftigen und Krebs erzeugende Stoffen oder Gemischen, einschließlich ihrer Lagerung. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Es sind Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln für die jeweiligen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festzulegen sind. Hier sind auch Hinweise zum Verhalten im Gefahrfall und zur Ersten Hilfe zu geben. Die Betriebsanweisung muss am Arbeitsplatz vor handen sein. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Je nach Gefahrstoff ist Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten oder zwingend durchzuführen. Diese Vorsorge wird von einem Betriebsarzt durchgeführt. In der Filmproduktion kommen in der Regel Gefahrstoffe beim Szenenbild, in der Maske und bei Spezialeffekten vor. 15

5. Gefährliche Arbeiten Bei gefährlichen Arbeiten ist eine zweite Person zu bestimmen, die mit Weisungsrecht die sichere Durchführung der Arbeiten überwacht und entsprechende fachliche Kenntnisse hat. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können DGUV Vorschrift 1 (BGR A1). Bei gefährlichen Arbeiten ist eine zweite Person zu bestimmen, die mit Weisungsrecht die sichere Durchführung der Arbeiten überwacht und entsprechende fachliche Kenntnisse hat (aufsichtführende Person). 16 Gefährliche Arbeiten können z. B. sein: Arbeiten mit Absturzgefahr Sprengarbeiten, Pyrotechnik Fällen von Bäumen Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes Arbeiten mit Wildtieren Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist die BG- Vorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung [DGUV Vorschrift 17 (BGV C1), DGUV Regel 115-002] zu beachten.

6. Externe Dienstleister Zu den externen Dienstleistern zählen die Caterer. Bei der Bestellung von externen Dienstleistern ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen in der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) 5 (Vergabe von Aufträgen) und 6 (Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen) beachtet werden. Hierbei hat der Dienstleister eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungsnachweise vorzuhalten und sicher zu stellen, dass nur geprüfte Arbeitsmittel und Geräte verwendet werden. Wenn die Arbeiten des Dienstleisters die Mitarbeiter der Produktionsfirma gefährden können, ist vor Beginn der Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung einzu- fordern (z. B. Stunts, Spezialeffekte, Tiere, etc.). Die Gefährdungsbeurteilungen aller Beteiligten müssen abgestimmt werden. Bei den Bereichen Maske, Kostüm, Szenenbild und Spezialeffekte ist im Umgang mit Gefahrstoffen darauf zu achten, dass die Gefährdung beurteilt und die Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Ggf. ist ein Koordinator zu bestellen. Beim Catering ist zusätzlich auf die Einhaltung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) zu achten und es sind entsprechende Qualifikationsnachweise und Unterweisungsdokumente einzufordern. Wenn die Arbeiten des Dienstleisters die Mitarbeiter der Produktionsfirma gefährden können, ist vor Beginn der Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung einzufordern. 17

7. Checklisten und Hilfsmittel Übersicht: Maßnahmen am Set Gefährdungsbeurteilung erstellen und umsetzen Unterweisung aller Produktionsmitarbeiter vor Produktionsbeginn Spezielle Einweisung am Set (nach Bedarf) und bei besonderen Arbeitsverfahren Informationen über Notrufnummern, Erste Hilfe, Fluchtwege und zuständige Berufsgenossenschaft Unterweisung Aushang Qualifikation des Personals überprüfen Ab 21 Personen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen (Empfehlung: Set-Aufnahmeleiter) Mindestens 1 Ersthelfer am Set (Regel: 10 % der Versicherten) Sicherheitsschuhe mindestens für die Abtei lungen Licht, Kamerabühne und Szenenbau Nur geprüfte Geräte/Arbeitsmittel verwenden notwendige Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren Sicherheitsdatenblätter für alle Gefahrstoffe und Betriebsanweisungen am Set vorhalten Elektrofachkraft für die gesamte Produktion gem. DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) benennen Koordinator für alle Fremdfirmen und nicht bei der Produktionsfirma angestellte Personen benennen Checkliste: Verleiher Nur geprüfte Arbeitsmittel ausleihen Bedienungsanleitung zum Arbeitsmittel muss vorhanden sein Montagehinweise (Auf- und Abbau) Sicherheitshinweise Stichprobenkontrolle der durchgeführten Prüfung Mangelhafte oder beschädigte Arbeitsmittel fachgerecht reparieren lassen Hinweise zur nächsten Wiederholungsprüfung Datum, Unterschrift 18 erledigt Checkliste: Mietobjekte erledigt Eindeutige Darstellung des Mietobjektes (Fläche, Bereich) und der Nutzung Übergabe der Mietsache dokumentieren (Übergabeprotokoll) Gefahrenquellen und -hinweise dokumentieren Technische Unterlagen einfordern Stromversorgung: sicheren Zustand der vorhandenen elektrischen Anlage überprüfen wenn nicht vorhanden: sicheren Speisepunkt schaffen Rückgabe der Mietsache dokumentieren (Übergabeprotokoll) Checkliste: Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Grundsätze der Prävention [DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)] 5 Vergabe von Aufträgen 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer Vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung einfordern, insbesondere bei Stunts, Spezialeffekten, Arbeit mit Tieren etc. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf das Vorhandensein von Sicherheitsdatenblättern, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung achten Beim Catering die Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) einhalten und Qualifikationsnachweise einfordern erledigt

Checklisten und Hilfsmittel Organisation gem. DGUV Voschrift 1 (BGV A1) Gefährdungsbeurteilung Unterweisung Ersthelfer (10 % der Mitarbeiter) Erste Hilfe/Feuerlöscher Sicherheitsfachkraft (gem. DGUV Vorschrift 2) Sicherheitsbeauftragter (ab der 21. Person) PSA zur Verfügung stellen (speziell: Licht, Kamerabühne, Szenenbau) Betriebsarzt (gem. DGUV Vorschrift 2) Durchgangsarzt (www.bgetem.de) Arbeitsmittel gem. BetrSichV nur geprüfte Arbeitsmittel verwenden defekte Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden Reparatur nur durch Fachpersonal Bedienungsanleitung muss vorhanden sein auf bestimmungsgemäßen Gebrauch achten Gefahrstoffe gem. GefStoffV Sicherheit am Set Gefährliche Arbeiten gem. DGUV Regel 100-001 (BGR A1) Beispiele: Arbeiten mit Absturzgefahr Sprengarbeiten Fällen von Bäumen Arbeiten im Gleisbett zu jedem Stoff muss ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen erstellen notwendige PSA festlegen ggf. Vorsorge Gasflaschen: ordnungsgemäßer Zustand und regelmäßige Prüfung Elektrotechnik gem. DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), BetrSichV, TRBS nur geprüfte Arbeitsmittel verwenden defekte Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden Reparatur nur durch Fachpersonal Bedienungsanleitung muss vorhanden sein auf bestimmungsgemäßen Gebrauch achten 19

Checklisten und Hilfsmittel Struktur Filmproduktion Produzent Auftraggeber Herstellungsleitung Filmgeschäftsführung Produktionsassistenz Büro Produktionsleitung Produktionssekretariat Aufnahmeleitung Regie Kamera vor Ort Drehort 2. Aufnahmeleiter am Set Schauspieler Komparsen Produktionsfahrer 20 Regieassistenz Szenenbild Continuity Requisite, Bühnenbau, Kostüm Technik (Licht, Kamerabühne, Kameratechnik)

Checklisten und Hilfsmittel Erste Hilfe Auffinden einer Person! Grundsätze Ruhe bewahren Unfallstelle sichern Notruf Eigene Sicherheit beachten Person ggf. aus dem Gefahrenbereich retten nicht vorhanden keine normale Atmung um Hilfe rufen Notruf Atmung prüfen Atemwege freimachen, Kopf nackenwärts beugen, Kinn anheben, sehen/hören/fühlen Bewusstsein prüfen laut ansprechen, anfassen, rütteln Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Warten auf Rückfragen! vorhanden + AED* holen 30 x Herzdruckmassage Hände in Brustmitte lassen Drucktiefe 5 6 cm normale Atmung Arbeitstempo 100 120/min im Wechsel mit 2 x Beatmung 1 s lang Luft in Mund oder Nase einblasen Rettungsleitstelle (Notruf): Ersthelfer: Betriebssanitäter: Erste-Hilfe-Material bei: Erste-Hilfe-Raum: Ärzte für Erste Hilfe: Berufsgenossenschaftliche Durchgangsärzte: Situationsgerecht helfen Info: www.dguv.de/landesverbaende Stabile Seitenlage z.b. Wunde versorgen Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser: Notruf Lerne helfen werde Ersthelfer Info: www.dguv.de/erstehilfe Bewusstsein und Atmung überwachen Meldung zur Ausbildung bei: * Sofern verfügbar den Anweisungen des Automatisierten Externen Defibrillators (AED) folgen. Plakat Erste Hilfe, BGI/GUV-I 510-1, Ausgabe April 2011 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV), Mittelstraße 51, 10117 Berlin, www.dguv.de Aushang Erste Hilfe BGI 510-1 21

Checklisten und Hilfsmittel Mitgliedsnummer Dieses Unternehmen ist Mitglied der BG ETEM. Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand. Ansprechpartner bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Auskunft bei Fragen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz: Bezirksverwaltung XYZ Präventionszentrum XYZ Telefon ABC Telefax DEF E-Mail abc@bgetem.de Musterstraße 1 12345 Musterort Telefon ABC Telefax DEF E-Mail bcd@bgetem.de Musterstraße 2 12345 Musterort Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Sitz der Hauptverwaltung: Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Tel.: 0221 3778-0 Fax: 0221 3778-1199 E-Mail: info@bgetem.de Internet: www.bgetem.de Aushang Mitgliedschaft Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ihre Beschäftigten durch einen Aushang darüber informieren, welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist. Der Aushang muss zudem die Kontaktdaten der Bezirksverwaltung (Ansprechpartner bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und des Präventionszentrums (Ansprechpartner bei Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) in ihrer 22 Nähe enthalten. Bitte bringen Sie den Aushang an einer gut sichtbaren Stelle im Unternehmen an. Diesen Aushang individualisiert mit Ihrer Mitgliedsnummer und den BG-Kontaktdaten in Ihrer Nähe können Sie direkt online erstellen, als PDF-Datei herunterladen und zum Aufhängen ausdrucken: www.bgetem.de, Webcode: aushang

Checklisten und Hilfsmittel Gefährdungen/Belastungen Beispiele Mechanische Gefährdungen Quetsch- und Scherstellen an Maschinenteilen, Ausrutschen, Stolpern, Abstürzen Elektrische Gefährdung Gefährliche Körperströme durch Berühren unter Spannung stehender Teile, Lichtbogenbildung durch Kurzschluss Chemische Gefährdung Einatmen giftiger, ätzender oder reizender Stoffe, Holzstaub, Umgang mit Kraftstoffen Biologische Gefährdung Infektionsgefahr durch Mikroorganismen und Viren, Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Brand- und Explosionsgefährdung Umgang mit Sprengstoffen, Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, Schweißarbeiten Thermische Gefährdung Verbrennungen an heißen Oberflächen, Aufenthalt in Kühlräumen Physikalische Gefährdung Lärm, Ultraschall, Schwingungen, Strahlung Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen Hitze, Witterung, Kälte, Nässe, Zugluft, Belüftung, Beleuchtung und Arbeitsplatz Physische Belastung Bewegung schwerer Lasten, einseitige Arbeitshaltung, Zwangshaltung Belastung aus Wahrnehmung und Handhabbarkeit Gestaltung von Bildschirmen, Anordnung von Stellteilen und Anzeigen, Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln Psychomentale Fehlbelastung Ständig wechselnde Arbeitsstätten, Arbeiten unter Zeitdruck, kurzzyklisch sich wiederholende Tätigkeiten, Nachtarbeit, Überforderung Gefährdung durch Mängel in der Arbeitsorganisation Unterweisungs-, Unterrichtungs-, Ermittlungs- und Prüfpflichten, Erste Hilfe, Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Vorsorge Gefährdungen und Belastungsarten 23

Checklisten und Hilfsmittel Bestätigung der Unterweisung nach 4 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) Unternehmen: (Name und Anschrift des Unternehmens) Betriebsteil, Arbeitsbereich: Durchgeführt von: Durchgeführt am: Unterweisungsinhalte (insbesondere Gefahrquellen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Erste Hilfe): Name und Unterschrift der Teilnehmer Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden habe. Name, Vorname Unterschrift Name, Vorname Bemerkungen Unterschrift des Trainers/Unterweisenden Dokumentation der Unterweisung (Muster) BGR A1 24 Geschäftsleitung z. K. Unterschrift

Checklisten und Hilfsmittel Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln findet sich in eindeutiger Form in der Betriebssicherheitsverordnung wieder (BetrSichV 14). Hier wird gefordert, die Fristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In den Durchführungsanweisungen zu 5 Prüfungen der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden Fristen als Richtwerte bei normaler Beanspruchung aufgeführt. Die folgenden Tabellen aus der DGUV Vorschrift 3 helfen Ihnen, die Prüffristen so festzulegen, dass die Schutzziele erreicht werden. In der DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel finden Sie umfassende Informationen zur rechtskonformen Organisation der Prüfungen. Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte Benutzer 6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen in nichtstationären Anlagen DGUV Vorschrift 3 Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximal-Werte Art der Prüfung Prüfer Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Messund Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. * Konkretisierung siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen (BGI 608) DGUV Vorschrift 3 Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel 25

8. Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt. 1. Gesetze, Verordnungen Bezugsquelle: www.gesetze-im-internet.de oder Buchhandel Carl Heymanns Verlag GmbH, www.carl-heymanns.de Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoff V) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung ArbMedVV) Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygieneverordnung LMHV) 2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften; Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Bezugsquelle: www.bgetem.de, Stichwort: Regelwerk/Gesetze/Vorschriften, zuständige Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag GmbH, www.carl-heymanns.de 26 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention [DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)] Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel [DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)] Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung [DGUV Vorschrift 17 (BGV C1)] DGUV Regel Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (DGUV Regel 115-002) BG-Regel Grundsätze der Prävention [DGUV Regel 100-001 (BGR A1)] DGUV-Grundsatz Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen [DGUV Grundsatz 308-008 (966)] BG-Information Dokumentation der Erste-HilfeLeistung (Verbandbuch) [DGUV Information 204-020 (BGI 511-1)] BG-Information Erste Hilfe Plakat [DGUV Information 204-001 (BGI 810-1)] BG-Information Kamerakrane (BGI 814) BG-Information Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen [DGUV Information 203-032 (BGI 867)] Technische Regel für Betriebssicherheit Befähigte Person (TRBS 1203) CD 3 Praxisgerechte Lösungen 3. Normen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin DIN 13157:2009-11 Erste-Hilfe-Material Verbandkasten C DIN 13169:2009-11 Erste-Hilfe-Material Verbandkasten E

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon 0221 3778-0 Telefax 0221 3778-1199 www.bgetem.de Bestell-Nr. S 041 2 1 (1) 07 15 2 Alle Rechte beim Herausgeber Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft 28