GvKostG Kostenverzeichnis bisherige Fassung GvKostG Kostenverzeichnis ab Anlage (zu 9) Kostenverzeichnis

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Transkript:

GvKostG Kostenverzeichnis bisherige Fassung GvKostG Kostenverzeichnis ab 01.08.2013 Anlage (zu 9) Kostenverzeichnis Anlage (zu 9) Kostenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Partei (191 ZPO) Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Vollstreckung Verwertung Besondere Geschäfte Zeitzuschlag Nicht erledigte Amtshandlung Auslagen Nr. Gebührentatbestand Gebühr Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1. Zustellung auf Betreiben der Parteien Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien ( 191 ZPO) (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ( 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner ( 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.v.m. 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ( 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner ( 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.v.m. 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 7,50 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 10,00 101 Sonstige Zustellung 2,50 101 Sonstige Zustellung 3,00 102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde ( 192 Abs. 2 ZPO) je Seite Eine angefangene Seite wird voll berechnet Gebühr in der Dokumentenpauschale 102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde ( 192 Abs. 2 ZPO) je Seite Eine angefangene Seite wird voll berechnet Gebühr in der Dokumenten -pauschale 2. Vollstreckung Abschnitt 2 Vollstreckung 200 Amtshandlung nach 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) 12,50 200 Amtshandlung nach 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) 205 Bewirkung einer Pfändung ( 808 Abs. 1, 2 Satz 2, 20,00 205 Bewirkung einer Pfändung ( 808 Abs. 1, 2 Satz 2, 809, 826 oder 831 ZPO) 809, 826 oder 831 ZPO) 26,00

206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der 847 und 854 ZPO 207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache ( 802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. 210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist 220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach 221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher 230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. 240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ( 885 ZPO) 12,50 206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der 847 und 854 ZPO 12,50 207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache ( 802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. 12,50 210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist 12,50 220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach 20,00 221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher 40,00 230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. 75,00 240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ( 885 ZPO) 241 In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs. 2 ZPO): 241 In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs. 2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf 85,00 Die Gebühr 240 erhöht sich auf 108,00 242 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das 100,00 242 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das 130,00 26,00 52,00 98,00

Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger 243 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes ( 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 1 GewSchG ( 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des 90 FamFG 260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den 802c, 802d Abs. 1 oder nach 807 ZPO 261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger ( 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger 75,00 243 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 40,00 250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes ( 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 1 GewSchG ( 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des 90 FamFG 25,00 260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den 802c, 802d Abs. 1 oder nach 807 ZPO 25,00 261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger ( 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) 262 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach 836 38,00 Abs. 3 oder 883 Abs. 2 ZPO... 270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 30,00 270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 39,00 98,00 52,00 33,00 33,00 3. Verwertung Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt. Abschnitt 3 Verwertung Vorbemerkung 3 Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt.

300 Versteigerung oder Verkauf von - beweglichen Sachen, - Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, - Forderungen oder anderen Vermögensrechten Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. 301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden 302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet (1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungsoder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. (2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der 765a, 775, 813a, 813b ZPO abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. 310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten ( 825 Abs. 2 ZPO) 4. Besondere Geschäfte Abschnitt 4 400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs ( 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, 99 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen 401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. 40,00 300 Versteigerung oder Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach 825 Abs. 1 ZPO von - beweglichen Sachen, - Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, - Forderungen oder anderen Vermögensrechten Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. 40,00 301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden 7,50 302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet (1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungsoder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der 765a, 775, 802b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. (2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der 765a, 775, 802b ZPO abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. 12,50 310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten ( 825 Abs. 2 ZPO) Besondere Geschäfte 75,00 400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs ( 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, 99 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen 5,00 401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. 52,00 52,00 10,00 98,00 7,00

410 Tatsächliches Angebot einer Leistung ( 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung 411 Beurkundung eines Leistungsangebots Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. 420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung 430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des 12 Abs. 2 GvKostG erhoben. 440 Einholung einer Auskunft bei einer der in den 755, 802l ZPO genannten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. 5. Zeitzuschlag Abschnitt 5 500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort. 6. Nicht erledigte Amtshandlung Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach 803 Abs. 2, 812, 851b Abs. 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen 12,50 410 Tatsächliches Angebot einer Leistung ( 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung 5,00 411 Beurkundung eines Leistungsangebots Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. 12,50 420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung 3,00 430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- und Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksummer(Art 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 Scheckgesetzes) erhoben. 10,00 440 Einholung einer Auskunft bei einer der in den 755, 802l ZPO genannten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. Zeitzuschlag 15,00 500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort. Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung Vorbemerkung 6 Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach 803 Abs. 2, 812, 851b Abs. 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr 7,00 4,00 13,00 20,00

Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können. wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können. Nicht erledigte Nicht erledigte 600 - Zustellung (Nummern 100 und 101) 2,50 600 - Zustellung (Nummern 100 und 101) 3,00 601 - Wegnahme einer Person (Nummer 230) 20,00 601 - Wegnahme einer Person (Nummer 230) 26,00 602 - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme 602 - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) 25,00 den Verwalter (Nummer 242) 32,00 603 - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) 5,00 603 - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) 6,00 604 - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der 12,50 604 - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der 15,00 Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat ( 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). ( 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7. Auslagen Abschnitt 7 700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite... für jede weitere Seite... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite... für jede weitere Seite in Farbe... 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke: Je Datei... 1) Die der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner 0,50 0,15 1,00 0,30 2,50 Auslagen Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite... für jede weitere Seite... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite... für jede weitere Seite in Farbe... 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke: Je Datei... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens... 1) Die der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner 0,50 0,15 1,00 0,30 1,50 5,00

nach 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden ( 802d Abs. 2 ZPO). 701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde 702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet 1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem oder Einstellung in einer Versteigerungsplattform, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung oder Einstellung pauschal 1,00 2. in sonstigen Fällen 703 Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge 1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher ( 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden ( 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. 704 An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge nach 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (2) 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Kopie oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Kopien oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden ( 802d Abs. 2 ZPO). 701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde 702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet.. Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. 703 Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher ( 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden ( 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. 704 An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge 705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung 705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung

eines Inhaberpapiers 706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wird 707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten 708 An die in 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge 709 Kosten für Arbeitshilfen 710 Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt 711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken - bis zu 10 Kilometer - von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer - von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer - von mehr als 30 Kilometern 1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. (2) Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. (3) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101), eines Inhaberpapiers 706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wird 707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung. 708 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehen... In voller 709 Kosten für Arbeitshilfen 5,00 710 Pauschale für die Benutzung von eigenen 6,00 Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt 2,50 5,00 7,50 10,00 711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach 12a GvKostG nichts anderes ergibt, - Stufe 1: bis zu 10 Kilometer... - Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer... - Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer... - Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer... - Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern... (1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. (2) Maßgebend ist die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugeweisen ist, zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. (3) Wegegeld wird nicht erhoben für 3,25 6,50 9,75 13,00 16,25

2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und 3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht. (4) In den Fällen des 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein ( 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben. 712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften 713 Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer Bildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) Mit der Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische Datenaufbewahrung abgegolten 714 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3,00 EUR, höchstens 10,00 EUR 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101), 2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und 3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht. (4) In den Fällen des 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein ( 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen. 712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften 5,00 713 Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer Bildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) Mit der Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische Datenaufbewahrung abgegolten 714 An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den Versand oder den Transport... 5,00 715 Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714... mindestens 3,00 716 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20% der zu erhebenden Gebührenmindestens 3,00, höchstens 10,00