Ähnliche Dokumente
Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Bienenseuchen-Verordnung

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012

Mi und Fr Uhr. Nr November 2012 INHALT:

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Bekämpfung der

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, MERTINGEN VORHABEN:

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

III/OA/O 19. Mai 2006

2013 Freitag, 18. Januar 2013 Nummer 1. I n h a l t. Kreisausschusssitzung

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2010 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 14

B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Kanton Bern. Veterinärdienst / Tiergesundheit Fachbereich Bienen

Oberbayerisches Amtsblatt

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

GEMEINDE UNTERFÖHRING

Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 19. Mai 2015 Nr. 16/2015. INHALT Datum Titel Seite Öffentliche Zustellung von Bescheiden 142

3 Innenbereich der Ortslage Sirbis Flur Flstnr Nutzungsart Fläche in m²

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1

Schlachtung Farmwild

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

Gemeinde Brodersby Eckernförde, 7. Mai 2012 Am Dienstag, dem , findet um Uhr im Strandhus in Schönhagen, Brodersby, eine öffentl

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2009 vom

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

64. JAHRGANG AACHEN, DEN 31. Juli 2009 NR. 14. Gegenstand der Ordnungsverfügung

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Oberbayerisches Amtsblatt

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Bienengesundheitsdienst NRW Dr. Werner Mühlen nach Dr. Thomas Klüner Obmann für Bienengesundheit in Westfalen-Lippe

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

für den Landkreis Teltow-Fläming 21. Jahrgang Luckenwalde, 29. Januar 2013 Nr. 3 Bekanntmachungen des Landkreises...2

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Verordnung über technische Bühnen-, Hallenund Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV)

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21.

2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2. I n h a l t. Kreistagssitzung. Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl * Reichenwalde * Wendisch Rietz

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 27. April 2016 Nr. 16/2016. INHALT Datum Titel Seite

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2012 / Nr. 051 Tag der Veröffentlichung: 15. Oktober 2012

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waldkirch in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm

Neu Imker Kurs 2015:

Anfängerlehrgang 2016

Flurschütz. Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Morsbach Ausgabe Dezember 2006

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Jahrgang 2016 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 1

Amtliche Bekanntmachungen

Transkript:

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 99/16 Az.: 5.70-2512.31-Wf Vollzug der Bienenseuchenverordnung (Bienenseuchen-V), Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut im Landkreis Traunstein Anlagen 1 Karte Sperrgebiet Ausbruch im Gemeindegebiet Surberg 1 Karte Sperrgebiet Ausbruch Stadtgebiet Traunstein Das Landratsamt Traunstein erlässt gemäß 10 Abs. 1 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung i.d.f. der Bek. Vom 03.11.2004, zuletzt geändert durch Art. 7 V vom 17.04.2014 folgende A n o r d n u n g: 1. Wegen des amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand im Gemeindegebiet Surberg wird ein Sperrgebiet entsprechend beiliegender Karte festgelegt. Davon betroffen sind insbesondere Gebiete und Ortsteile folgender Gemeinden: Surberg Wonneberg Traunstein Jahn Fritzenweng Langmoos Lacken bei Wüstenreit Voitswinkl Oed bei Straß Selberting Straß bei Jahn Wüstenreit Haunerting bei Traunstein 2. Wegen des amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand im Stadtgebiet Traunstein wird ein Sperrgebiet entsprechend beiliegender Karte festgelegt. Davon betroffen sind insbesondere Gebiete und Ortsteile folgender Gemeinden:

Nr. 38 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 186 Traunstein Nußdorf Traunreut Haunstätt Aiging Arleting Kaltenbach bei Aiging Herbsdorf Schmieding bei Arleting Reichsberg Ruhpoint Neuhausen bei Nußdorf 3. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieses Bescheides. 4. Innerhalb des Sperrbezirks ist folgendes zu beachten: a) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. b) Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden. c) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" versehen werden sowie die Abgabe von Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. d) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 5. Von vorgenannten Bestimmungen können auf entsprechenden Antrag beim Landratsamt Traunstein für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. 6. Die Imker, die Bienen im Sperrbezirk halten, haben die Anzahl und den genauen Standort Ihrer Bestände dem Landratsamt Traunstein unverzüglich mitzuteilen. 7. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Text dieser Allgemeinverfügung sowie dazugehöriges Kartenmaterial (Sperrbezirk) können im Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Altbau Zimmer Nr. 0.91 sowie in der jeweiligen Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Traunstein Traunstein, 20.10.2016 Wolf Abteilungsleiterin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Siegfried Walch Landrat

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 102/16 Az.: 5.70 2512.31-Wf Vollzug der Bienenseuchenverordnung (Bienenseuchen-V), Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut im Landkreis Traunstein Anlage 1 Karte Sperrgebiet Ausbruch im Marktgemeindegebiet Grassau Das Landratsamt Traunstein erlässt gemäß 10 Abs. 1 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung i.d.f. der Bek. Vom 03.11.2004, zuletzt geändert durch Art. 7 V vom 17.04.2014 folgende A n o r d n u n g: 1. Wegen des amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand im Marktgemeindegebiet Grassau wird ein Sperrgebiet entsprechend beiliegender Karte festgelegt. Davon betroffen sind folgende Ortsteile Grassaus: Filze Klaus bei Grießenbach Tischl-Mühle Brunnhaus bei Grassau Grießenbach bei Grassau Rottau bei Grassau 2. Die unter der Nummer 1 genannte Karte ist Bestandteil dieses Bescheides.

Seite 190 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 39 3. Innerhalb des Sperrbezirks ist folgendes zu beachten: a) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. b) Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden. c) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" versehen werden sowie die Abgabe von Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. d) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 4. Von vorgenannten Bestimmungen können auf entsprechenden Antrag beim Landratsamt Traunstein für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. 5. Die Imker, die Bienen im Sperrbezirk halten haben die Anzahl und den genauen Standort Ihrer Bestände dem Landratsamt Traunstein unverzüglich mitzuteilen. 6. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Text dieser Allgemeinverfügung sowie dazugehöriges Kartenmaterial (Sperrbezirk) können im Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Altbau Zimmer Nr. 0.91 sowie in der jeweiligen Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Traunstein Traunstein, 26.10.2016 Wolf Abteilungsleiterin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 103/16 Az.: Br / RPV Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfs zur 12. Teilfortschreibung Verkehr des Regionalplans Südostoberbayern Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Südostoberbayern hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 12. Teilfortschreibung Verkehr beschlossen.