TAXORDNUNG 2018 Gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 1. Angaben zur Institution SUNNEHOF Das Zuhause im Alter Immostrasse 15 6405 Immensee SZ Telefon: 041 854 19 19 Fax: 041 854 19 22 Mail: info@sunnehof.org Homepage: www.sunnehof.org MwSt.-Nr: CHE -113.747.669 MWST Bank: Schwyzer Kantonalbank, 6431 Schwyz CH93 0077 7001 5114 9240 3 2. Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des SUNNEHOF Das Zuhause im Alter sowie für Kurzzeitaufenthalter und Tages- und/oder Nachtgäste. Sie tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft. Anpassungen erfolgen auf Beschluss der Aufsichtskommission und werden entsprechend den Bestimmungen der Bewohnerverträge in Kraft gesetzt. 3. Taxen (Gliederung) 3.1. Grundtaxen 3.2. Pflegetaxen 3.3. Individuelle Verrechnungen Taxordnung 2018 Seite 1 / 6
3.1. Grundtaxen Gebäude, Hotellerie und Betreuung Grundtaxe Ohne geschützter Bereich Grundtaxe geschützter Bereich UG-EG Zuschlag (Auf die Grundtaxe des grösseren Zimmers) Reduktion Zuschlag pro Tag Fr. Je nach Grösse, Lage und 115.00 bis 164.00 Ausstattung des Zimmers (höherer Betreuungsanteil auf der geschützten 184.00 Abteilung) Appartement bei Einerbelegung 60.00 Bei Doppelbelegung Einerzimmer Für Kurzzeitaufenthalter bis zu 4 Wochen 30.00 pro Person 30.00 Tages- und Nachtplätze Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen bieten wir auch Tages- und Nachtbetreuungsangebote. Für diese Angebote und die Verrechnung von KVG-pflichtigen Pflegekosten gelten separate Tarife. Informationen dazu erhalten Sie von der Leitung Sunnehof bzw. von der Administration (Empfang). Tagesplatz Ausserhalb geschützte Abteilung Tagesplatz geschützte Abteilung Grundtaxe (von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr pro Tag Fr. 75.00 Grundtaxe (von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr 90.00 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr, Nachtplatz maximal 3 (kein Anspruch auf ein fest aufeinanderfolgende Tage zugeteiltes Zimmer) pro Woche 55.00 Pflegepauschale Pflegestufe BESA 5 Vergleiche 3.2 Pflegetaxen In der Grundtaxe inbegriffen sind: Standardeinrichtung im Zimmer (Schrank, Pflegebett, Nachttisch) Wohnen und Wohnnebenkosten Vollpension (3 Hauptmahlzeiten, inkl. Wasser, Tee, Kaffee) Diätkost sowie Schonkost gemäss ärztl. Verordnung Bett- und Frottierwäsche Benützung der allgemeinen Aufenthaltsräume und Umgebung Reinigung des Zimmers und der zugehörigen Nasszelle Taxordnung 2018 Seite 2 / 6 Wäschebesorgung (ohne chem. Reinigung Haftpflicht- und Hausratsversicherung Entsorgungsgebühr für Kehricht Anschlussgebühr Kabelfernsehen/Radio Hausinterne Veranstaltungen, Ausflüge Tagesstruktur und Alltagsgestaltung 24-Stunden Betreuung Rollatoren und Rollstühle, ausgenommen Pflegerollstühle Die Grundtaxe kann nicht reduziert werden, wenn gewisse Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
3.2. Pflegetaxen Diese Taxe deckt die Krankenkassen-pflichtigen (KVG) Leistungen für die dem Hilfsbedarf entsprechende Pflege nach dem System BESA (Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem). Diese Pflegetaxe wird grundsätzlich nach Eintritt festgelegt und laufend den notwendigen Leistungen angepasst. Die Einstufung wird bei Veränderungen oder alle sechs Monate überprüft. Die Kosten für ärztlich verordnete Abklärungen, Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente und Sonden-Nahrung sind nicht inbegriffen. Diese werden vom Hausarzt in Rechnung gestellt. Die untenstehenden Pflegetaxen wurden am 19. Juli 2017 vom Amt für Gesundheit und Soziales, Kanton Schwyz für den SUNNEHOF festgelegt. Pflegestufe (BESA- Minuten / Tag Total Pflegetaxe Fr. / Tag Anteil Versicherer* Fr. Anteil Bewohner Fr. Anteil öffentliche Hand** Fr. 1 (1-20 Minuten) 15.30 9.00 6.30 0.00 2 (21-40 Minuten) 43.10 18.00 21.60 3.50 3 (41-60 Minuten) 70.90 27.00 21.60 22.30 4 (61-80 Minuten) 98.70 36.00 21.60 41.10 5 (81-100 Minuten) 126.50 45.00 21.60 59.90 6 (101-120 Minuten) 154.30 54.00 21.60 78.70 7 (121-140 Minuten) 182.10 63.00 21.60 97.50 8 (141-160 Minuten) 209.90 72.00 21.60 116.30 9 (161-180 Minuten) 237.70 81.00 21.60 135.10 10 (181-200 Minuten) 265.50 90.00 21.60 153.90 11 (201-220 Minuten) 293.30 99.00 21.60 172.70 12 (221-240 Minuten) 321.10 108.00 21.60 191.50 1 12 Material nach MiGeL* 2.00 (Pauschale) In der MiGeL-Pauschale (Mittel- und Gegenstände Liste) ist das pflegerische Verbrauchsmaterial enthalten, welches von den Krankenkassen übernommen wird. Alle andern Mittel und Gegenstände werden in Rechnung gestellt * Der Anteil Versicherer sowie die MiGeL-Pauschale werden auf der Monatsabrechnung ausgewiesen und vom Sunnehof direkt an die jeweilige Krankenkasse verrechnet. ** Der Anteil öffentliche Hand wird als «Pflegeleistung BESA-Stufe... Restfinanzierer» auf der Monatsabrechnung aufgeführt. Der Betrag wird der Bewohnerin / dem Bewohner in Rechnung gestellt. Im Kanton Schwyz wird dieser Betrag von der Ausgleichskasse AHV/IV-Stelle Schwyz zurückerstattet (nach Anmeldung Übernahme der Pflegekosten bei Langzeitpflege im Heim). Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner wenden sich bitte an ihre Wohnsitzgemeinde betreffend Höhe der Restfinanzierungs-Erstattung und der nötigen Formalitäten. Taxordnung 2018 Seite 3 / 6
3.3. Individuelle Verrechnung Zusätzliche Dienstleistungen, welche nicht durch die Grundtaxen oder durch die Pflegetaxen gedeckt sind: Fr. Zimmerservice aus Komfortgründen 5.00 pro Mahlzeit Näh- und Flickarbeiten Gemäss Preislisten Namensbändeli (144 Stück) 25.00 Beschriftung der Kleidungsstücke 144.00 Pauschale pro 144 Stück Chemische Reinigung Nach Aufwand Sonderleistungen Hauswart 55.00 pro Std. Sonderleistungen Administration 55.00 pro Std. Begleitungen, Besorgungen ausser Haus 55.00 pro Std. Telefongrundgebühr, inkl. Gesprächsgebühren 20.00 pro Monat Postweiterleitung an Vertretung 20.00 Fahrdienst für Bewohnende, Verpflegung von Gästen, Bezüge in der Cafeteria/ auf den Abteilungen Hygiene- und Körperpflegeprodukte, nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und nach 4 Weiterleitungen Gemäss Preislisten Gemäss Preislisten Pflegeprodukte Zuschlag für zusätzliche Möblierung vom Haus 10.00 pro Tag Miete TV-Apparat 20.00 pro Monat Leistungen der Pflege im Todesfall 200.00 Pauschale Schlussreinigung Langzeitaufenthalt (Aufenthalt länger als 4 Wochen) Schlussreinigung Kurzzeitaufenthalt (Aufenthalt bis zu 4 Wochen) Renovationskosten beim Austritt, bei übermässiger Beanspruchung oder bei vorsätzlicher Beschädigung 250.00 Pauschale 150.00 Pauschale Nach Aufwand Nach Aufwand (Arbeitszeit und Entsorgungsgebühren) Entsorgung bei Zimmerauflösung, wenn vom SUNNEHOF ausgeführt Weitere nicht hier aufgeführte Leistungen Nach Aufwand Dienstleistungen, die von anderen Leistungserbringern erbracht und abgerechnet werden: Ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Arzneien Krankentransporte und Taxifahrten Leistungen von Physiotherapeuten Coiffeur und Fusspflege Hörgerätespezialist, Optiker Zahnarzt Radio- und Fernsehgebühren der BILLAG (Anträge auf Befreiung von der BILLAG- Gebühr können für Bezüger von Ergänzungsleistungen und pflegebedürftige Bewohner ab Pflegestufe 5 gestellt werden) Taxordnung 2018 Seite 4 / 6
4. Weitere Bestimmungen 4.1. Kostenvorschuss bei Daueraufenthalt Die Bewohnerin, der Bewohner hat beim Eintritt eine Anzahlung an Pflege und Betreuung in der Höhe von Fr. 8 000 zu leisten. Der Betrag wird vor der ersten Monatsrechnung in Rechnung gestellt. Diese Vorauszahlung wird nicht verzinst, nach Vertragsende mit der Endabrechnung verrechnet und das Restguthaben an die Berechtigten überwiesen. In nachgewiesenen Härtefällen können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. 4.2. Gutschrift bei Abwesenheit Bei mehrtägiger, ununterbrochener Abwesenheit von mehr als drei Tagen (Abreise- und Rückkehrtag gelten nicht als abwesend) wird ein Abzug auf die Grundtaxe vorgenommen. Fr. 15.00 pro Tag 4.3. Ein- und Austritt Der Eintrittstag wird voll in Rechnung gestellt. Der Bewohnervertrag kann auf jedes Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Verträge für Ferien- und Kurzzeitaufenthalte bis maximal 4 Wochen können mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Bei Todesfall wird die Grundtaxe verrechnet bis das Zimmer geräumt ist, jedoch mindestens für sieben Tage nach dem Todesfalldatum. 4.4. Rechnungstellung und Zahlungsfrist Der SUNNEHOF erstellt monatlich Rechnung für erbrachte Leistungen. Die Rechnung ist wenn möglich per LSV (Lastschriftverfahren) auf das Bankkonto CH93 0077 7001 5114 9240 3 der Schwyzer Kantonalbank zu überweisen bzw. vor Monatsende zu begleichen. 4.5. Beschwerdeweg Beschwerden sind an die Leitung SUNNEHOF zu richten. Danach wenden Sie sich an die Präsidentin, den Präsidenten der Aufsichtskommission. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Unterstützung der «Unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter» (UBA) angefordert. UBA Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter Malzsstrasse 10, 8045 Zürich Tel. +41 58 450 60 60 / info@uba.ch / www.uba.ch Taxordnung 2018 Seite 5 / 6
5. Allgemeine Hinweise Die Taxordnung ist integrierter Bestandteil des Bewohnervertrages. Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Taxordnung ist die Leitung SUNNEHOF. Die Geltendmachung finanzieller Beiträge Dritter wie Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen, Beiträge der öffentlichen Hand ist grundsätzlich Sache der Bewohnerin, des Bewohners bzw. seiner Vertreter. Wir beraten dabei im Rahmen unserer Möglichkeiten. Für zusätzliche Leistungsangebote, wie Übergangspflege, Palliativpflege, Tages- und Nachtstruktur etc. können aufgrund übergeordneter gesetzlicher Regelungen abweichende Taxbestimmungen zur Anwendung kommen. 6. Inkraftsetzung Die Taxordnung wurde von der Aufsichtskommission am 2. November 2017 genehmigt und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist Bestandteil des Pensionsvertrages Taxordnung 2018 Seite 6 / 6