Kurzgefasst Nr. 06 Dezember 2011

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kurzgefasst Nr. 06 Dezember 2011 Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Landesschulbehörde Osnabrück Die Inhalte dieser Ausgabe: 1. Anrechnungsstunden für Schulleitungen an Oberschulen 2. Oberschule: Besetzung von Schulleitungsstellen 3. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Lazko); Ausgleichsphase 4. Freiwilliges Arbeitszeitkonto in der Altersteilzeit 5. Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterlagen 6. Änderungen im Beamtenrecht 7. Schulungen für Wahlvorstände 1. Anrechnungsstunden für Schulleitungen an Oberschulen Da staunten kommissarische Schulleiterinnen und Schulleiter von neu gegründeten Oberschulen nicht schlecht: Hatten sie an ihrer alten Schulform, der Haupt- und Realschule, zusätzlich drei Anrechnungsstunden für die Leitung von organisatorisch zusammengefassten Schulformen erhalten, so sollten diese nun wegfallen. Schließlich würden sie nun nur noch eine Schulform, die Oberschule, leiten und als Unterstützung eine didaktische Leitung erhalten. Nun hat das Kultusministerium eingelenkt und im November entschieden, dass Schulleitungen an Oberschulen nicht schlechter gestellt werden sollen als die von Haupt- und Realschulen. (Anmerkung: Bei den neu gegründeten Oberschulen wird zurzeit nur in der Klasse 5 nach den Oberschul-Vorgaben gearbeitet, die Klassen der ehemaligen Haupt- und Realschule arbeiten weiter wie bisher.) Ergebnis: 1. Die Regelstundenzahl für Schulleiterinnen und Schulleiter an Oberschulen beträgt (unabhängig von ihrem tatsächlichem) Unterrichtseinsatz 25,5 Stunden. 2. Für Oberschulen gilt Satz 2 der Fußnote 2 der Anlage 1 12 ArbZVO-Lehr nicht ( Sind Schulformen der allgemein bildenden Schulen organisatorisch in einer Schule zusammengefasst, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um drei Stunden.) 3. Für die ersten drei Schuljahre nach Umwandlung in eine Oberschule wird der Gesamtumfang der Anrechnungsstunden der Schulleiterinnen und Schulleiter jeweils um die Differenz der Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Oberschulen und derjenigen an entsprechend großen zusammengefassten Haupt- und Realschule erhöht. Beispiel: Haupt- und Realschule, 12 Klassen Regelstundenzahl 26,5 Std. Anrechnung für Schulleitung 12 Std. Anrechng. für zusammengef. Schulformen 3 Std. Verbleibende U-Verpflichtung 11,5 Std Oberschule, 12 Klassen Regelstundenzahl 25,5 Std. Anrechnung für Schulleitung 11,5 Std. Anrechng. für zusammengef. Schulformen 0 Std. Verbleibende U-Verpflichtung 14 Std. Zusätzliche Anrechnung d. Differenz 2,5 Std. Verbleibende U-Verpflichtung 11,5 Std. Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 1

2. Oberschule: Besetzungen von Schulleitungen Alle Funktionsstellen an der zu einer Oberschule umgewandelten Schule sind zurzeit kommissarisch besetzt. Die Funktionsstellen an den Oberschulen werden ausgeschrieben und neu besetzt. Bewirbt sich niemand außer der ehemaligen Leiterin/dem ehemaligen Leiter einer zu einer Oberschule umgewandelten Schule um die Schulleiterstelle an der Oberschule, so dankt man ihr/ ihm die jahrelange Erfahrung damit, dass das Auswahlverfahren vereinfacht wird. Vorgesehen ist die Besichtigung einer Unterrichtsstunde, einem Gespräch darüber und einem Gespräch zum Amt. In Einzelfällen kann die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent die Eignungsfeststellung auch aufgrund der bisherigen Tätigkeit der Schulleiterin/ des Schulleiters und einem stellenbezogenen Auswahlgespräch treffen. Liegen mehrere geeignete Bewerbungen vor, wird ein ordentliches Besetzungsverfahren durchgeführt. 3. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase 5 Absatz 3 der ArbVZO-Lehr legt fest: Die zusätzlich erteilten Unterrichtssunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen: 1. an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an, 2. an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an. Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1. August geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 vom Hundert. Für Lehrkräfte an den oben genannten Schulformen, denen bisher kein Beginn, kein späterer Beginn der Ausgleichsphase oder keine Ausgleichszahlung bewilligt wurde, beginnt mit dem Schuljahr 2012/13 in der Regel die Rückzahlung des Arbeitszeitkontos. Der Regelfall sieht vor, dass die Ausgleichsphase in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum erfolgt. Für Lehrkräfte, die vor dem 31.07.2008 mit der Ansparphase begonnen haben, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 %. Dabei gelten Stunden während einer Mutterschutzfrist oder während des ersten Monats einer Arbeitsunfähigkeit als erteilt. Die Berechnung der auszugleichenden Stunden und die Kontrolle der Ausgleichsphase erfolgt durch die Schule. Ein Vordruck Berechnungshilfe 1998 2012 ist unter www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/lehrkraefte/arbeitszeit/arbeitsteitkonto zu finden. Das Formular wird von der Schulleitung ausgefüllt und muss von der Lehrkraft unterschrieben werden. Lehrkräfte, die einen anderen Ausgleich ihrer angesparten Unterrichtsstunden wünschen, müssen bis zum 31.01.2012 einen entsprechenden Antrag an die Landesschulbehörde stellen. Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 2

Ein Antrag ist erforderlich, wenn - der Beginn der Ausgleichsphase nicht am 01.08.2012, sondern später sein soll. - eine abweichende Dauer der Ausgleichsphase geplant ist, z.b. Rückerstattung en bloc. - eine Ausgleichszahlung gewünscht wird (keine Erhöhung um 10 %, Auszahlung in vier Abschnitten, Bezahlung nach Nebentätigkeitsvergütungsverordnung). 4. Freiwilliges Arbeitszeitkonto in der Altersteilzeit Die Möglichkeit des Ableistens eines freiwilligen Arbeitszeitkontos besteht nunmehr auch für Lehrkräfte in Altersteilzeit. Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell sind davon jedoch ausgenommen. Die Prüfungsvoraussetzungen des Antrags und der Umfang des bewilligungsfähigen freiwilligen Arbeitszeitkontos in der Altersteilzeit richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem regulären freiwilligen Arbeitszeitkonto. Die zusätzliche Unterrichtserteilung für ein freiwilliges Arbeitszeitkonto darf folglich auch in der Altersteilzeit nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl der jeweiligen Schulform hinausgehen. Ein Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden darf nicht überschritten werden. Diese Neuerung ermöglicht es, trotz Altersteilzeit im Teilzeitmodell die Unterrichtsverpflichtung auf die Regelstundenzahl oder sogar darüber hinaus zu erhöhen. Der Ausgleich wird ebenfalls auf Antrag, welcher rechtzeitig spätestens 6 Monate vor Beginn des Ausgleichs zu stellen ist, durch die Niedersächsische Landesschulbehörde festgesetzt. Ein Ausgleich durch völlige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung ist maximal für zwei Schuljahre zulässig. Eine Ausgleichszahlung ist beim freiwilligen Arbeitszeitkonto nicht vorgesehen. 5. Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen Der Winter steht vor der Tür! Erfahrungen des letzten Jahres zeigen, dass kurz daran erinnert werden sollte, wie sich witterungsbedingter Unterrichtsausfall auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte (beschäftigt oder verbeamtet) auswirkt. Die Entscheidung darüber, ob der Unterricht wegen widriger Witterungsverhältnisse für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft die Landesschulbehörde. Die Entscheidungsbefugnis wird jedoch häufig auf die Schulträger übertragen. Ist Unterrichtsausfall angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Schülerinnen und Schüler, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, beaufsichtigt werden. Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minusstunden zu berücksichtigen. Dabei ist der 4 der ArbZVO-Lehr zu Grunde zu legen. Hier heißt es im Absatz 2: Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich.. bis zur Hälfte unterschritten werden. Berechnungsbeispiele: Eine Lehrkraft ist mit 16 Teilzeit (Vollzeit an GS = 28 Stunden) beschäftigt, d. h. die Unterrichtsverpflichtung kann aus dienstlichen Gründen um 8 Stunden unterschritten werden. Beispiele: 1. 6 Stunden wegen extremer Witterungsbedingungen nicht erteilt, keine anderen dienstlichen Aufgaben erledigt = 6 Stunden Minderzeit. Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 3

2. 14 Stunden wegen extremer Witterungsbedingungen nicht erteilt, keine anderen dienstlichen Aufgaben erledigt = nur 8 Stunden Minderzeit (max. die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung). Die Minusstunden sollen möglichst innerhalb des Schuljahres ausgeglichen werden, z.b. durch Verrechnung mit angesammelten Plusstunden. Ist dies nicht möglich, so sind sie in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen. Keine Minderzeiten entstehen, wenn die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben wahrnimmt. Das nicht lehrende Personal erhält gem. 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Entgeltfortzahlung (d. h. die vereinbarte Arbeitszeit an dem betr. Tag gilt als geleistet), wenn es zum Zeitpunkt des witterungsbedingten Unterrichtsausfalls zur Dienstleistung verpflichtet war, die Arbeitsleistung angeboten hat und wegen des Nichtvorhandenseins der Schülerinnen und Schüler nicht und auch nicht mit anderen dienstlichen Aufgaben beschäftigt werden konnte. Bei Arbeit auf Abruf bedeutet dies, dass diese angefordert sein musste. Besondere Regelungen gelten für Schwerbehinderte. Schwerbehindertenrichtlinie: 10.2 Kurzurlaub bei extremen Wetterlagen An Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbehinderten Beschäftigten, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in angemessenem Umfang Kurzurlaub/Arbeitsbefreiung erteilt oder eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist von der Dienststellenleitung nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung großzügig zu entscheiden. Unsere Empfehlung: Finden Sie einvernehmliche Lösungen, bevor es heißt: Witterungsbedingt fällt der Unterricht an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in folgenden Städten und Landkreisen aus Der ganze Erlass Unterrichtsorganisation vom 20.08.2005 ist im Schulverwaltungsblatt 10/2005, S. 525 zu finden oder unter www.schure.de, dort finden Sie auch alle Bezugserlasse. 6. Änderungen im Beamtenrecht Im November 2011 wurde das niedersächsische Beamtengesetz (NBG) geändert und ein eigenständiges niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) ist verabschiedet worden. Beide Gesetze sind seit 01. Dezember 2011 in Kraft. Es ergeben sich daraus einige wesentliche Änderungen für Beamtinnen und Beamte. Nachfolgend eine erste Übersicht mit den wichtigsten Veränderungen: 6.1 Schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres: 35 NBG (Bisher galt eine Altersgrenze von 65 Jahren.) Geburtsjahr Anhebung um x Monate Altersgrenze Jahr + Monate 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 4

1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden, gilt erstmals die volle neue Altersgrenze von 67 Jahren! Zusätzliche Verlängerung: Für Lehrkräfte besteht zudem die negative Regelung, dass sie erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die neue Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten dürfen. Vertrauensschutz (es gibt keine Erhöhung der bisherigen Altersgrenze!): besteht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, denen vor dem 01. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach 64 Abs. 1 Nr.2 (NBG) bis zum Eintritt in die Pension oder denen Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach 80d Abs. 1 Nr.2 (NBG) bewilligt worden ist. Für Kolleginnen und Kollegen in bereits bewilligter Altersteilzeit ändert sich die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr/ bei Schwerbehinderten das 63. Lebensjahr) ebenfalls nicht. Übergangsregelung: Für am 01. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01. Januar 1950 geboren sind, gelten folgende Lebensaltersgrenzen: Geburtsdatum bis zum: Lebensalter Jahre + Monate 31. Dezember 1948 65 0 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 6.2 Ruhestand auf Antrag: 37 NBG Die Antragsaltersgrenze wird von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgesenkt. Damit eröffnet sich die Möglichkeit bereits bis zu sieben Jahre vor dem Erreichen der eigentlichen Regelaltersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Allerdings werden für jeden Monat 0,3% als Versorgungsabschläge (ein Jahr = 3,6% Abschläge) fällig. Für den Schulbereich wird dies durch die Antragsfristen erstmals zum 01.August 2012 möglich sein. Entsprechende Anträge sind sechs Monate vorher zu stellen (spätestens zum 31.01.2012). Dieser Schritt will wohlüberlegt sein die Abschläge werden ein Leben lang die Versorgung nachhaltig schmälern! 6.3 Altersteilzeit: 63 NBG Ab 01. Januar 2012 wird es eine neue Altersteilzeitregelung (ATZ) für verbeamtete Lehrkräfte geben. Die ATZ wird ausschließlich im Teilzeitmodell (kein Blockmodell) möglich sein und ist frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands (neue Altersgrenzen beachten) möglich. Es dürfen keine dringenden dienstlichen Belange einer ATZ entgegenstehen. Das ATZ-Modell umfasst folgende Grundsätze: Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 5

60 % der regelmäßigen Arbeitszeit, 70% Bezüge, 80% Anrechnung auf Versorgung. Die Verteilung der Arbeitszeiten in ATZ wird in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegt werden. Diese wird derzeit überarbeitet. Es sollen dort klare Vorgaben zur Arbeitszeit eingearbeitet und als Regelfall vorgeschrieben werden (z.b. denkbar: erste Hälfte 80% Arbeit, zweite Hälfte 40% Arbeit = im Mittel 60% Arbeitszeit). Für den Schulbereich wird dies durch die Antragsfristen erstmals zum 01.August 2012 möglich sein. Entsprechende Anträge sind sechs Monate vorher zu stellen (spätestens zum 31.01.2012). 6.4 Hinausschieben der Altersgrenze: 36 NBG Wie schon bisher ist es möglich, den Ruhestand hinauszuschieben. Durch die Neuregelung können Beamtinnen und Beamte den Eintritt um längstens ein Jahr hinausschieben, wenn keine dienstlichen Gründe entgegen stehen. Darüber hinaus ist auf Antrag die Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre möglich wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Nur wenn der Dienstherr das Hinausschieben der Altersgrenze für erforderlich hält und die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten vorliegt, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag von monatlich 8% des Grundgehalts gezahlt. 6.5 Die zukünftigen Versorgungsabschläge sehen wie folgt aus: Die Versorgungsabschläge werden für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze um 3,6% (monatlich 0,3%) jährlich abgezogen. Bei Ruhestandsbeginn ab vollendetem 65. Lebensjahr und 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, erfolgt kein Versorgungsabschlag. 6.6 Bei Versetzung in den Ruhestand von Schwerbehinderten werden die Altersgrenzen schrittweise bis auf das vollendete 65.Lebensjahr angehoben: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr e + Monate 31. Dezember 1951 63 0 31. Januar 1951 63 1 29. Februar 1951 63 2 31. März 1951 63 3 30. April 1951 63 4 31. Mai 1951 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden, gilt erstmals die volle neue Altersgrenze von 65 Jahren! Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ab vollendetem 60. Lebensjahr) werden Versorgungsabschläge von 3,6 (monatlich 0,3%) für jedes Jahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres fällig maximal 18%. Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 6

6.7 Bei der Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit (nicht Dienstunfall!) wird zukünftig der Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6% jährlich für jedes Jahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres abgezogen. Allerdings gilt hier eine Höchstgrenze. Maximal dürfen in diesen Fällen die Ruhegehälter um 10,8% gemindert werden. Ein Versorgungsabschlag wird jedoch nicht fällig, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist und gleichzeitig 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre sowie rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Diese Regelung wird aber perspektivisch erst ab 2024 so gelten. Bis zum Jahr 2024 gibt es Übergangsregelungen. Bisher galt, dass eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ab Vollendung des 63. Lebensjahrs abschlagsfrei blieb. Diese abschlagsfreie Altersgrenze wird sukzessive angehoben (siehe nachstehende Tabelle). In dieser Umstellungsphase bleibt auch abschlagsfrei, wer zur jeweiligen Altersgrenze (siehe nachstehende Tabelle) 35 ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sowie rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann. Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem: Lebensalter Jahr e + Monate Abschlagsfrei bei Dienstzeiten: 1. Januar 2012 63 0 1. Februar 2012 63 1 35 1. März 2012 63 2 35 1. April 2012 63 3 35 1. Mai 2012 63 4 35 1. Juni 2012 63 5 35 1. Januar 2013 63 6 35 1. Januar 2014 63 7 35 1. Januar 2015 63 8 35 1. Januar 2016 63 9 35 1. Januar 2017 63 10 35 1. Januar 2018 63 11 35 1. Januar 2019 64 0 35 1. Januar 2020 64 2 35 1. Januar 2021 64 4 35 1. Januar 2022 64 6 35 1. Januar 2023 64 8 35 1. Januar 2024 64 10 35 Ab Januar 2024 liegt die Berechnungsgrenze bei 65. 40 7. Schulungen für Wahlvorstände Der SBPR hat in den letzten Wochen in allen Landkreisen Schulungen für Wahlvorstände öffentlicher Schulen (außer Gym und BBS) durchgeführt. Organisiert wurden die Schulungen durch Mitglieder des SBPR, geleitet wurden sie von den Vorsitzenden des SBPR. Anhand einer Beispielschule GHRS Kummerland prüften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Frage, ob es sich bei den zahlreichen Personen, die im Zusammenhang mit dem Ganztagsangebot in der Schule arbeiten, um Beschäftigte i.s.d. NPersVG und um Wahlberechtigte handelt. Außerdem wurde auf der Grundlage des regelmäßigen Personalbestands die Größe des zu wählenden Personalrats ermittelt. Zuletzt galt es noch zu prüfen, ob auch die Wählbarkeit gegeben ist. Im Anschluss an eine der Schulungen erreicht uns folgende Mail (die Antworten stehen kursiv unter den Fragen): Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 7

1.) Bei der Durchsicht der Wahlberechtigten an unserer Schule hatte unser Schulleiter die Anfrage, ob es sich tatsächlich so verhält, dass auch PM`s (Vertrag mit der Schule) und "Angestellte" über unseren Förderverein (Weisungsberechtigt ist die Schulleitung) mit 2 Stunden wöchentlich, ansonsten "Hausfrau", wahlberechtigt sind. Und zwar in vollem Umfang, mit dem gleichen "Stimmengewicht" wie ein vollbeschäftigter Lehrer? Dies wird von der Schulleitung als sehr unangemessen empfunden, da bei uns an der Schule die Zahl der "Lehrenden" z.zt. nur mit einer Stimme Mehrheit überwiegt. In Zukunft könnten sich sogar die "Mehrheitsverhältnisse" durch unseren Ganztagsbetrieb noch entsprechend durch weiteres dazukommendes "Nichtlehrendes Personal" (mit sehr geringer Stundenzahl) zu "Ungunsten" der Lehrer verändern. Die Anzahl der tatsächlichen Beschäftigungsstunden spielt keine Rolle, wenn die PM und andere weisungsabhängige Personen außerhalb der Schule keinen Hautberuf mit mehr als 3/4 der dort üblichen Stunden haben. Das mag als ungerecht empfunden werden, aber diese Empfindungen nimmt das Personalvertretungsgesetz nicht auf. Entscheidend ist, dass diese Personen auch ein Schutzbedürfnis haben und durch den Personalrat vertreten werden müssen. Die Situation ist an Förderschulen schon lange so, dass durch die dort beschäftigten PM die Lehrkräfte oft nicht mehr in der Mehrzahl sind. Die Schulen haben sich eben sehr verändert das kann man beklagen/oder begrüßen ändert aber nichts. 2.) Die Schule hat einen Koop-Vertrag mit dem Sportverein über wöchentlich 2 Stunden (Fußballtraining). Der Trainer ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Ansonsten hat er nirgendwo eine weitere Nebentätigkeit. Ist er wahlberechtigt? (Ich denke ja) Ist er auch für den Personalrat wählbar? (Nach meinem Verständnis doch nicht, oder?) Dieser Kollege ist/wäre im Übrigen unser 21. Wahlberechtigter! Auch hier die Prüfung der Weisungsgebundenheit! Arbeitslos sein ist kein Hauptberuf, da man damit nicht bis ans Lebensende sein wirtschaftliches Auskommen sichern kann. Wählbar ist diese Person nicht. Hinweis: Bis zum 07. Dezember 2011 sollen die Wahlvorstände die Zahl der Wahlberechtigten dem Wahlvorstand in Osnabrück melden! Die GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat wünscht eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in das neue Jahr. Impressum: Kurzgefasst wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats Osnabrück herausgegeben Nr. 6, Dezember 2011: Enno Emken, Elisabeth Schramm, GEW Weser-Ems, Bahnhofsplatz 8, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de Kurzgefasst Nr. 6 - Dezember 2011 Xtrem engagiert Seite 8